Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19* Juli 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht ist für die Klägerin Rechtsanwalt D^H^auf-getreten» Den ihr in diesem Verhandlungstermin nachgelassenen Schriftsatz hat wiederum Rechtsanwalt Dr. B^fe unterzeichnet. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 5.000 DM nebst 4 # Zinsen seit Klagerhebung zu verurteilen. Die Klägerin hat beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und das beklagte Land zur Zahlung von 5»000 DM nebst 4 # Zinsen seit Klagerhebung zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin und ihren Antrag, ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, als unzulässig verworfen. Die Revision ist begründet, weil das Oberlandesgericht die Berufung der klägerin rechtsirrtümlich für unzulässig gehalten hat. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das landgerichtliche Urteil den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht wirksam zugestellt ist, weil das Empfangsbekenntnis nicht die eigenhändige Unterschrift entweder des Rechtsanwalts Dr«. Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Einreichung der von Rechtsanwalt ,Dr« Unterzeichneten Berufungsbegründungsschrift als eine Wiederholung der Berufungseinlegung angesehen werden kann (vglo BGH, RzW 1959, 90 Nr. 45; NJW 1958, 551 Nr* 12)o Da sie am 10« Februar 1961 - also innerhalb der vorbezeichneten Berufungsfrist - beim Berufungsgericht eingegangen ist, würde durch ihre Einreichung die Berufung rechtzeitig und wirksam eingelegt sein, wenn Rechtsanwalt Dr« die Klägerin vor dem Berufungsgericht vertre- Das ist zu bejahen, weil Rechtsanwalt Dr« G^H^ entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Klägerin im Sinne des § 224 Abs« 2 Satz 2 BEG im ersten Rechtszug vertreten hat« Vertreter einer Partei im Sinne dieser Bestimmung ist, wie der Senat in seinem Beschluß vom 28« März 1962 - IV ZB 71/62 - dargelegt hat, ein Rechtsanwalt, der in solcher Weise zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt worden ist, daß er den Rechtsstreit verantwortlich zu führen hat, und der auch nach außen, dem Gericht und dem Gegner gegenüber, als ein mit solcher Vollmacht ausgestatteter Prozeßbevollmächtigter aufgetreten ist« Der Rechtsanwalt, dem eine solche Vollmacht von der Partei erteilt worden ist, ist auch dann nach außen als Vertreter dieser Partei aufgetreten, wenn er sich bei einzelnen oder auch bei allen von ihm vorzunehmenden Prozeßhandlungen durch einen anderen Rechtsanwalt hat ordnungsgemäß vertreten lassen« Das ist der Pall, wenn er den ihn Vertretenden zu dem Vertreter bestellt hat, wenn dieser den Prozeßbevollmächtigten bei dem Gericht, bei dem die Sache im ersten Rechtszuge anhängig war, ver- streit im ersten Rechtszuge fUp-.die Klägerin geführt« Denn Rechtsanwalt Dr« B^P hat die Klage und den später eingereichten Schriftsatz vom 5» April I960 im Rahmen der nach außen erkennbaren und von der Klägerin bevollmächtigten Sozietät zugleich als Vertreter des Rechtsanwalts Dr« unterzeichnet« Wenn auch nach § 84 ZPO von mehreren Bevollmächtigten jeder berechtigt ist, die Partei allein zu vertreten, so schließt dies nicht aus, daß er zugleich sowohl im Verhältnis zur Partei, als auch zu dem Gericht und zu dem Prozeßgegner für die anderen Prozeßbevollmächtigten handelt. Damit sind alle mit umfassender Vollmacht ausgestatteten Prozeßbevollmächtigten der Sozietät im Sinne des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG vor dem Landgericht aufgetreten (Beschluß vom 10« Januar 1962 - IV ZB 432/61 zur Veröffentlichung bestimmt). Unter solchen Umständen ist es in der Regel gewährleistet, daß der Rechtsstreit, wie es § 224 Abs» 2 Satz 2 BEG seinem Sinne nach verlangt, vor dem Berufungsgericht auch dann von dem Rechtsanwalt geführt wird, der ihn bereits vor dem Landgericht geführt hat, wenn das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt eingelegt wird, der den Rechtsstreit im ersten Rechtszuge nicht selbst geführt hat, sondern für den nur sein Sozius aufgetreten ist (vgl« den bereits zitierten Beschluß des Senats vom 10» Januar 1962 - IV ZB 432/61 -)» Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
2434 OSO IV ZR 58/62 Verkündet am 22. Juni 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Ehefrau Er Avenue Nr. Lb. Kl ►/USA, m Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr. Dur, h.c Herbert gegen das Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19* Juli 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- uund auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestands Die am 8* Februar 1926 geborene - jüdische - Klägerin hat im Dezember 1957 Entschädigung für Schaden in der Ausbildung beantragto Durch Bescheid vom 21. April 1959 hat der Regierungspräsident als Entschädigungsbehörde diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe keinen Schaden in der Ausbildung erlitten«. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klageschrift ist von Rechtsanwalt Dr. B^^ unterzeichnet, der bis zu dem 1. Juli I960 zusammen mit Rechtsanwalt Dr.Gr^|^ und Rechtsanwalt U^^^eine Anwaltssozietät gebildet hat und den die Klägerin zusammen mit Rechtsanwalt Dr» schrift- liche Prozeßvollraacht erteilt hat. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht ist für die Klägerin Rechtsanwalt D^H^auf-getreten» Den ihr in diesem Verhandlungstermin nachgelassenen Schriftsatz hat wiederum Rechtsanwalt Dr. B^fe unterzeichnet. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 5.000 DM nebst 4 # Zinsen seit Klagerhebung zu verurteilen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Land' geriGht hat durch das am 26. April I960 verkündete Urteil die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist den Recht sanwält es?, Dr. und Dr. gemäß § 212 a ZPO zugestellt worden. Das Emp- fangsbekenntnis ist mit dem Datum vom 7. Juni I960 sowie einem Faksimilestempel des Rechtsanwalts Dr. G^|^ versehen. Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Klägerin mit dem am 7. Dezember I960 eingegangenen, von Rechtsanwalt Be(p, der am 1. Juli I960 anstelle des Rechtsanwalts Dr. in die Sozietät eingetreten ist, Unterzeichneten Schriftsatz vom 7. Dezember I960 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist von Rechtsanwalt Dr. G^H^unterzeichnet und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 10. Februar 1961 eingegangen. Die Klägerin hat beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und das beklagte Land zur Zahlung von 5»000 DM nebst 4 # Zinsen seit Klagerhebung zu verurteilen. Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin und ihren Antrag, ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, als unzulässig verworfen. Mit der im Hinblick auf § 221 BEO nicht besonders zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Die Revision ist begründet, weil das Oberlandesgericht die Berufung der klägerin rechtsirrtümlich für unzulässig gehalten hat. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das landgerichtliche Urteil den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht wirksam zugestellt ist, weil das Empfangsbekenntnis nicht die eigenhändige Unterschrift entweder des Rechtsanwalts Dr«. oder des Rechts] anwalts Dr, B^^ trägt, sondern mit einem Paksimilestempel des Rechtsanwalts Dr, versehen ist (vgl, BUH in NJVi' 1959, 1871, 2063 una 2307 sowie NJW 1951, 934; 1957, 951) Die sechsmonatige Berufungsfrist (§ 218 Abs. 2 Satz 2 BES) hatte deshalb gemäß § 516 ZPO, § 209 BEG- erst mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Urteils, also am 26« September i960, zu laufen begonnen (Urteile des Senats HzW I960, 271 Nr« 28, BGHZ 32, 370 = LM Nr» 6 zu § 310 Abs * 2 ZPO und RzW 1961, 329 Nr. 40) „ Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Einreichung der von Rechtsanwalt ,Dr« Unterzeichneten Berufungsbegründungsschrift als eine Wiederholung der Berufungseinlegung angesehen werden kann (vglo BGH, RzW 1959, 90 Nr. 45; NJW 1958, 551 Nr* 12)o Da sie am 10« Februar 1961 - also innerhalb der vorbezeichneten Berufungsfrist - beim Berufungsgericht eingegangen ist, würde durch ihre Einreichung die Berufung rechtzeitig und wirksam eingelegt sein, wenn Rechtsanwalt Dr« die Klägerin vor dem Berufungsgericht vertre- ten konnte« Das ist zu bejahen, weil Rechtsanwalt Dr« G^H^ entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Klägerin im Sinne des § 224 Abs« 2 Satz 2 BEG im ersten Rechtszug vertreten hat« Vertreter einer Partei im Sinne dieser Bestimmung ist, wie der Senat in seinem Beschluß vom 28« März 1962 - IV ZB 71/62 - dargelegt hat, ein Rechtsanwalt, der in solcher Weise zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt worden ist, daß er den Rechtsstreit verantwortlich zu führen hat, und der auch nach außen, dem Gericht und dem Gegner gegenüber, als ein mit solcher Vollmacht ausgestatteter Prozeßbevollmächtigter aufgetreten ist« Der Rechtsanwalt, dem eine solche Vollmacht von der Partei erteilt worden ist, ist auch dann nach außen als Vertreter dieser Partei aufgetreten, wenn er sich bei einzelnen oder auch bei allen von ihm vorzunehmenden Prozeßhandlungen durch einen anderen Rechtsanwalt hat ordnungsgemäß vertreten lassen« Das ist der Pall, wenn er den ihn Vertretenden zu dem Vertreter bestellt hat, wenn dieser den Prozeßbevollmächtigten bei dem Gericht, bei dem die Sache im ersten Rechtszuge anhängig war, ver- treten konnte und wenn er zu erkennen gegeben hat, daß er als Vertreter für den Prozeßbevollmächtigten handelt« Hiernach hat auch Rechtsanwalt Dr. den Rechts- streit im ersten Rechtszuge fUp-.die Klägerin geführt« Denn Rechtsanwalt Dr« B^P hat die Klage und den später eingereichten Schriftsatz vom 5» April I960 im Rahmen der nach außen erkennbaren und von der Klägerin bevollmächtigten Sozietät zugleich als Vertreter des Rechtsanwalts Dr« unterzeichnet« Wenn auch nach § 84 ZPO von mehreren Bevollmächtigten jeder berechtigt ist, die Partei allein zu vertreten, so schließt dies nicht aus, daß er zugleich sowohl im Verhältnis zur Partei, als auch zu dem Gericht und zu dem Prozeßgegner für die anderen Prozeßbevollmächtigten handelt. Es ist rechtlich möglich, daß ein Prozeßbevollmächtigter einen Rechtsstreit selbst als solcher und zugleich als Vertreter für einen anderen Prozeßbevollmächtigten führt. Das wird in der Regel anzunehmen sein, wenn die Partei mehrere in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte, die bei demselben Gericht zugelassen sind, zu Prozeßbevollmächtigten bestellt. Damit sind alle mit umfassender Vollmacht ausgestatteten Prozeßbevollmächtigten der Sozietät im Sinne des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG vor dem Landgericht aufgetreten (Beschluß vom 10« Januar 1962 - IV ZB 432/61 zur Veröffentlichung bestimmt). Die Entscheidung darüber, ob die Förmlichkeiten der Berufung gewahrt sind, kann mit Rücksicht auf die Gebote der Rechtssicherheit nur nach den formalen, äußeren Umständen erfolgen. Dazu gehört auch die Frage, ob die Partei vor dem Berufungsgericht ordnungsgemäß vertreten ist. Soweit es nach § 224 Abs. 2 Sats 2 BEG darauf ankommt, ob ein Rechtsanwalt die Partei vor dem Landgericht vertreten hat, kann allein darauf abgestellt werden, ob dieser Rechtsanwalt im m ersten Rechtszug zu einem mit umfassender Vollmacht versehenen Prozeßbevollmächtigten bestellt worden war und ob er nach außen dem Gericht und dem Gegner gegenüber den Rechtsstreit verantwortlich geführt hat* Soweit er sich in einer gesetzlich zulässigen Weise bei der Führung des Rechtsstreits hat vertreten lassen, kann nicht darauf abge-stollt werden, ob und in welchem Maß 5or die Prozeßführung selbst beeinflußt hat* Von solchen aus den Akten niemals ersichtlichen, dem Gericht und dem Gegner verborgenen Umständen kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht ab-hängen* Anders wäre es, wenn sich ergeben würde, daß dem Prozeßbevollmächtigten nur eine formal dem § 224 Abs* 2 Satz 2 BEG entsprechende Stellung verschafft werden sollte, um ihm entgegen dem § 78 ZPO zu ermöglichen, die Partei im zweiten Rechtszug zu vertreten» Das wäre der Fall, wenn dem Prozeßbevollmächtigten nur formal eine Vollmacht erteilt worden wäre und wenn in Wirklichkeit ein anderer den Rechtsstreit in eigener Verantwortung geführt hätte, der nur zu dem Schein als Vertreter für den nur formal i?Bevollmächtigten aufgetreten wäre» Das wird in der Regel angenommen werden können, wenn der "Vertretende” mit dem Prozeßbevollraäch-tigten weder durch eine echte Sozietät noch durch ein abhängiges Dienstverhältnis verbunden ist» Eine solche mißbräuchliche Vertretung des einen Prozeßbevollmächtigten durch den anderen liegt in dem hier zu entscheidenden Falle nicht vor» Denn die Rechtsanwälte Dr.G^H und Dr» B^^ waren zu einer ihren ganzen Tätigkeitsbereich umfassenden Sozietät verbunden und hatten eine gemeinsame Kanzlei. In einer solchen Sozietät sind die Aufgaben in aller Regel, nach Sachgebieten geschieden, unter die einzelnen Rechtsanwälte:- aufgeteilt. Der zuständige Sachbearbeiter pflegt regelmäßig den Rechtsstreit während der ganzen Bauer des Mandats 2u bearbeiten» Nur in den Pallen, in denen er wirklich verhindert ist, wird ein anderer tätig, Bieser wird dann jedoch im allgemeinen die Weiterbearbeitung nur so weit vornehmen, wie dies unerläßlich geboten ist, damit der Rechtsstreit möglichst in den Händen des Sachbearbeiters bleibt» Unter solchen Umständen ist es in der Regel gewährleistet, daß der Rechtsstreit, wie es § 224 Abs» 2 Satz 2 BEG seinem Sinne nach verlangt, vor dem Berufungsgericht auch dann von dem Rechtsanwalt geführt wird, der ihn bereits vor dem Landgericht geführt hat, wenn das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt eingelegt wird, der den Rechtsstreit im ersten Rechtszuge nicht selbst geführt hat, sondern für den nur sein Sozius aufgetreten ist (vgl« den bereits zitierten Beschluß des Senats vom 10» Januar 1962 - IV ZB 432/61 -)» Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Die Auslagen- und Gebtihrenfreiheit folgt aus § 225 Abs» 1 BEGo Baske Johannsen Wilden Br» Loev/enheim Br» Graf