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BGH · IV ZK 38/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 38/60

Die Klage erklärte das Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt, das Oberlandesgericht wies sie ab«, Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter, Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Das beklagte Land sei nicht passiv legitimiert, da seine Lntschädigungsbehörde nach § 185 BEG für den Anspruch Örtlich Eine Zuständigkeit des beklagten Landes nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 185 Abs«, 2 Nr. 5 BEG entfalle,, da die Klägerin sich in DP-Lagern, auch Durchgangslagern für Auswanderer, nur in Bayern und Bremen aufgehalten habe. Juni 1956) auch nach bisherigem Recht das beklagte Land nicht zuständig gewesen sei. 1. Das gilt zunächst von der Annahme der Revision, entgegen den Ausführungen des angefochtenen Urteils lasse sich eine Zuständigkeit des beklagten Landes aus Art. III Nr«, 8 des 3. Lande anhängig war, die EntSchädigungaorgane dieses Landes auch für die Ansprüche des Antragstellers nach dem BEG zuständig. Die Revision vermag eine Zuständigkeit des beklagten Landes auch nicht aus anderen Gründen herzuleiten. a) Nach dem von der Revision in Bezug genommenen Urteil vom 3o Juni 1959 - IV ZR 242/58 - (LM Nr. 1 zu § 188 BEG 1956) wird dadurch, daß ein Land, dessen Zuständigkeit nach § 185 BEG gegeben ist, im Einverständnis mit dem Antragsteller und dem nach Art. III Nr. 9 AbB. Da der Sachverhalt in diesem Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von dem hier zu entscheidenden Fall wesentlich abweicht, läßt sich daraus für die Auffassung der Revision nichts gewinnen. Auch dieses Urteil kann wegen der zu dem zu entscheidenden Palle bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verschiedenheiten für die Revision nicht herangezogen werden. 5« Für die Entschädigungsansprüche eines DP, der sich am 1» Januar 1947 in einem Durchgangslager für Auswanderer befand, ist nicht das in § 185 Abs. 5 BEG bestimmte Ersatzland, sondern das Bundesland des früheren Aufenthalts des DP zuständig (RzW I960, 166 Nr. 16). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Zuständigkeit und damit die Passivlegitimation des beklagten Landes mit Recht verneint.

Zitierte Normen: § 232 BEG
LandzuständigBEGZuständigkeitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZK 38/60
2426 053
Verkündet
 am 27o Mai I960
jp, Justizangestellter ^als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Samen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 Californie:
der Frau G
in S
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen fl
- Prozeßbevollmächtigter: ^ecü^ggiwalt 
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr.v.Werner, Wilden und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt;
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1„ Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Neustadt a.d« Y/einstraße vom 5. Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am flfe Februar 1929 in Wien geborene jüdische Klägerin wurde im August 1942 in das Ghetto	gebracht,	von
 dort im Hai 1944 in da3 Konzentrationslager AflMHA und in Juli 1944 in das Konzentrationslager	Bei	Ver-
legung dieses Konzentrationslagers nach DflBBi im Februar 1945 gelang es ihr zu fliehen. Sie hielt sich zunächst vsx'borgen und lebte nach dem Einmarsch der amerikanischen Truppen von April 1945 bis Mitte Juli 1946 in Si^HHS/Bayern. Von Juli 1946 bis zu dem 7. Januar 1947 hielt sie sich, um ihre Auswanderung zu betreiben, in verschiedenen DP-Lagern in Bayern und Bremen auf und wanderte am 7. Januar 1947 nach den USA aus.
Ihr Entschädigungsantrag wegen Schadens an Freiheit,
 Körper und Gesundheit sowie im beruflichen Fortkommen hatte bei der Entschädigungsbehörde keinen Erfolg. Die Klage erklärte das Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt, das Oberlandesgericht wies sie ab«, Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter, Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
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 Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:
Das beklagte Land sei nicht passiv legitimiert, da seine Lntschädigungsbehörde nach § 185 BEG für den Anspruch Örtlich
 
nicht zuständig sei. Eine Anspruchsberechtigung der Klägerin ergebe sich weder nach § 4 Abs. 1 Nr« 1 c BEG noch nach 5 4 Abs» 1 Kr. 2 BEG. Hinsichtlich der ersten Vorschrift kommes da als Wohnsitz der Klägerin im Altreichsgebiet lediglich Straubing in Betracht zu ziehen sei, gemäß § 185 Abs. 2 Nr. 3a 3EG nur Bayern in Frage. Eine Zuständigkeit des beklagten Landes nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 185 Abs«, 2 Nr. 5 BEG entfalle,, da die Klägerin sich in DP-Lagern, auch Durchgangslagern für Auswanderer, nur in Bayern und Bremen aufgehalten habe. Da § 185 Abs. 1 bis 4 BEG die Zuständigkeit für alle nach § 4 BEG Anspruchsberechtigten erschöpfend regele, scheide eine Ersatzzuständigkeit des beklagten Landes nach § 185 Abs. 5 Nr. 2 BEG aus. § 232 BEG sei nicht anwendbar, weil der am
2.	August 1954 eingegangene Entschädigungsantrag der Klägerin am 1. Oktober 1953, dem Tage des Inkrafttretens des BEG, noch nicht anhängig gewesen sei. Art. III Nr. 8 des
3.	ÄndG zu dem BErgG (und übrigens auch aus diesem Grunde § 232 BEG) entfalle, da bei dessen Verkündung (29. Juni 1956) auch nach bisherigem Recht das beklagte Land nicht zuständig gewesen sei.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
1.	Das gilt zunächst von der Annahme der Revision, entgegen den Ausführungen des angefochtenen Urteils lasse sich eine Zuständigkeit des beklagten Landes aus Art. III Nr«, 8 des 3. ÄndG zu dem BErgG herleiten.
Nach dieser Vorschrift blieben, falls bei Verkündung des Änderungsgesetzes ein Entschädigungsantrag in einem
 
Lande anhängig war, die EntSchädigungaorgane dieses Landes auch für die Ansprüche des Antragstellers nach dem BEG zuständig. Wie vom Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben, sollte durch diese Regelung nur vermieden werden, daß die Gesetzes änderung einen Wechsel in der Zuständigkeit und damit eine Ver zogerung in der Durchführung des Verfahrens zur Folge hatte0 Sie begründete keine Zuständigkeit, wenn das bisher in Anspruch genommene Land schon nach den damaligen Vorschriften nicht zuständig war» Eine Zuständigkeit des beklagten Landes war nach dem am 2, August 1954, dem Tage des Eingangs des Entschädigungsantrags, geltenden § 89 BErgG nicht gegeben.
(Vgl. Urteil vom 28. Januar 1956 - IV ZR 525/55 LM Nr. 1 zu § 76 BEG 1955 = RzW 1956, 121 Nr, 40j vom 1, Dezember 1956 - IV ZR 184/56 -, nicht veröffentlicht; Blessin/Y/ilden/Ehrig, Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl., Art. III ÄndG Anm. 8 3p 158, § 232 BEG Anm. 2 S. 926 f; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, Art. III AndG Anm. 8 S. 33, § 232 BEG Anm. 3 So 830).
2.	Die Revision vermag eine Zuständigkeit des beklagten Landes auch nicht aus anderen Gründen herzuleiten.
a) Nach dem von der Revision in Bezug genommenen Urteil vom 3o Juni 1959 - IV ZR 242/58 - (LM Nr. 1 zu § 188 BEG 1956) wird dadurch, daß ein Land, dessen Zuständigkeit nach § 185 BEG gegeben ist, im Einverständnis mit dem Antragsteller und dem nach Art. III Nr. 9 AbB. 3, Nr. 8 des
3.	ÄndG zu dem BErgG ausnahmsweise zuständigen Land die Bearbeitung des Antrages übernimmt, die Zuständigkeit und die Passivlegitimation des übernehmenden Landes für das v/eitere Verfahren begründet. Da der Sachverhalt in diesem Urteil
 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von dem hier zu entscheidenden Fall wesentlich abweicht, läßt sich daraus für die Auffassung der Revision nichts gewinnen.
 
b) Wie der erkennende Senat im Urteil vom 7. Oktober 1959 - IV ZR 119/59 - (RzW I960, 20 Nr, 8) ausgesprochen hat, “begründet, falls zweifelhaft ist, ob für den Entschädigungsanspruch eines Verfolgten die Entschädigungsbehörde seines letzten Y/ohnsitzes oder dauernden Aufenthalts (§ 185 Abs, 2 Nr, 2 BEG) oder die nach § 185 Abs. 5 BEG in Frage kommende Behörde zuständig ist, die mit Zustimmung des Berechtigten stattfindende Abgabe der Sache von einer der beiden in Betracht kommenden Entschäd'igungsbehörden an die andere Ent« Schädigungsbehörde die Zuständigkeit der übernehmenden Behörde und damit die Passivlegitimation des betreffenden Landes. Auch dieses Urteil kann wegen der zu dem zu entscheidenden Palle bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verschiedenheiten für die Revision nicht herangezogen werden.
5« Für die Entschädigungsansprüche eines DP, der sich am 1» Januar 1947 in einem Durchgangslager für Auswanderer befand, ist nicht das in § 185 Abs. 5 BEG bestimmte Ersatzland, sondern das Bundesland des früheren Aufenthalts des DP zuständig (RzW I960, 166 Nr. 16). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Zuständigkeit und damit die Passivlegitimation des beklagten Landes mit Recht verneint.
» f
 III.
Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Absa 1 SPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Ascher
 Ra3ke
 VoWerner
 Wilden
Br. Loev/enheim