BIG § 6 Dadurch, daß eine Pereon der NSDAP und einer oder mehreren ihrer Gliederungen heigetreten ist, kann 'sie der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auch dann Vorschub geleistet haben, wenn die Mitgliedschaft in den einzelnen Verbänden nur eine nominelle war« Die Verleihung eines langes vom NSKK-Scharführer aufwärts ohne Übertragung einer entsprechenden Punktion gegründet jedenfalls dann, wenn dieser lang einem Mitglied verliehen wurde, das keinen Wehrdienst leistete, die tatsächliche Vermutung dafür, daß das betreffende Mitglied sich in der Gliederung in solcher Weise betätigt hat, daß seine Mitgliedschaft eine mehr als nominelle war. Die Bevision ist unbegründet» Bas Berufungsgericht hat mit Hecht angenommen, daß der Kläger nach § 6 Abs» 1 Hr» 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist» Er gehörte ferner dem HSKK und dem HSFK an» Infolge dieser Mitgliedschaft ist er nach § 6 Abs» 1 Br» 1 grundsätzlich von der Entschädigung ausgeschlossen» Bie Mitgliedschaft bleibt nur dann ganz unberücksichtigt, wenn der Kläger zu dem Eintritt in die HSBAP-und ihrer Gliederungen gezwun- Bin solcher unwiderstehlicher Druck kann nur angenommen werden, wenn ohne den Eintritt des Klägers in die NSDAP und ihre Gliederungen seine Dreiheit, sein Leib, sein Leben oder seine Existenz ernstlich gefährdet gewesen wären (BGH RzW 1955, 249? 150/58) <, Wenn der Beweis nicht erbracht werden kann, daß der Verfolgte nur infolge Zwanges oder unwiderstehlichen Drucks Mitglied geworden ist, so geht das zu Lasten des Verfolgten (BGH BzW 1958, 278). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß dieser Beweis nicht erbracht ist«, Das Berufungsgericht hat das gesamte Vorbringen des Klägers gewürdigt* Dieses Vorbringen hat das.Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, daß der Kläger Freiheit, Leib oder Leben riskiert hätte oder daß seine Existenz gefährdet gewesen wäre, wenn er den Eintritt in die NSDAP und ihren Gliederungen verweigert hätte. §§ 561, 559 ZPO im Bevisionsrechtszug nicht angegriffen werden* Abgesehen davon hätten auch die Darlegungen der Bevision nicht dazu führen können, anzunehmen, daß der Kläger sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts Gefahren ausgesetzt hätte, wenn er sich unter Hinweis auf seine Erkrankung gegen einen Eintritt ins NSKIC gewehrt hätte* Hecht angenommen, daß der Kläger auch dann keinen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn seine Behauptung richtig wäre, er habe den Nationalsozialismus unter Einsatz seiner Freiheit und seiner Gesundheit bekämpft und sei deswegen mit Zuchthaus bestraft worden* Unter diesen Umständen könnte v der Kläger nur dann eine Entschädigung beanspruchen, wenn seine Mitgliedschaft in der NSDAP und ihren Gliederungen nur nominell gewesen wäre» ' ; Zutreffend bemerkt*das Berufungsgericht, daß ein Verfolgter nicht schon dann endgültig von jeder Entschädigung durch § 6 Abs» 1 Nr* 1 BIG ausgeschlossen wird, wenn er nominelles Mitglied der Partei und einer oder mehrerer Gliederungen gewesen ist» Nach dem Sinn dieser Bestimmung kann im Fall nur nomineller Mitgliedschaft in der NSDAP und ihren Gliederungen eine Entschädigung gewährt werden, wenn der Verfolgte die dort weiter angeführten Voraussetzungen erfüllt hat» Es widerspräche dem Sinn des Gesetzes, wenn eine mehrfache nur nominelle Mitgliedi schaft zu dem endgültigen Versagen der Entschädigung führen würde* a) Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß von einer * mehr als nominellen Mitgliedschaft allein deswegen gesprochen werden könne, weil der Verfolgte mehreren Organisationen angehört habe, kann nicht beigetreten werden* wenn ein junger Mann nach Erreichung rdes dafür erforderlichen Alters aus'der Hitlerjugend in die SA überführt und auch Mitglied der NSDAP geworden ist? welcher Art befürchte, oder schließlich auch dann nicht, wenn dem Mitglied einer Gliederung, nachdem die Aufnahme-sperre in der NSDAP gelockert war, eröffnet wurde, er kön ne jetzt Parteimitglied werden und möge einen Antrag einreichen o Solche Umstände lagen für den Kläger nicht vor« Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, der Kläger sei sich bewußt gewesen, daß er mit seiner Häufung der Mitgliedschaften die NS-Herrschaft fordere» Es kann dahingestellt bleiben, ob diese und die weiter getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts den Schluß rechtfertigen, der Kläger habe der nationalsozialistischen Gewalt herrschaft Vorschub geleistet» b) Denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen war der Kläger im NSKK ein mehr als nominelles Mitglied» Der Kläger hatte dort den Rang eines Oberscharführers» Die Tatsache allein, daß das Mitglied einer Gliederung einen bestimmten Rang innehatte, führt noch nicht dazu, daß die Mitgliedschaft in dieser Gliederung eine mehr als nominelle war» ln den Gliederungen sind während des Krieges nicht selten Beförderungen vorgenommen worden, die mit der dort ausgeübten oder auszuübenden Tätigkeit in keinem Zusammenhang standen» Soweit die Mitglieder der Gliederungen Wehrdienst leisteten, ist ihnen vielfach im Zuge einer Ranganglei-chung ein ihrem militärischen Dienstgrad entsprechender Rang in der Gliederung verliehen worden« Beförderungen in den Gliederungen sind auch mit Rücksicht auf besondere militärische Leistungen, erlittene Verwundungen oder den Brwerb von Auszeichnungen ausgesprochen worden« In diesen Fällen kann, obwohl das-Mitglied der Gliederung einen Führerrang in der Gliederung hatte, die Mitglied— Insgesamt gesehen handelt es sich dabei nur um Ausnahme-fälleo Die Verleihung eines Ranges vom Scharführer an aufwärts begründet jedenfalls dann, wenn dieser Rang einem Mit-glied verliehen wurde, das keinen Wehrdienst leistete, die tatsächliche Vermutung dafür, daß das betreffende Mitglied sich in der Gliederung in überdurchschnittlicher Weise betätigt hat und daher ein mehr als nominelles Mitglied warö Die Präge, ob das Mitglied einer Gliederung ein mehr als nominelles Mitglied gewesen ist, kann nicht nach rein schematischen Gesichtspunkten beurteilt werden. Mehr als nominell ist die Mitgliedschaft gewesen, wenn der Betreffende in der Gliederung eine besondere Punktion ausgeübt hat, sei es als Führer einer Einheit, in der Verwaltung oder im Zusammenhang mit der Durchführung des allgemeinen Dienstbetriebso Auch ohnedem kann die Mitgliedschaft eine mehr als nominelle gewesen sein. mit Rücksicht au.f seine Krankheit (der Kläger litt an Knochenerweichung) und seine starke berufliche Inanspruchnahme dem Dienst ganz fernzubleiben und unter Umständen "ehrenvoll" auszuscheiden«, Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, wenn er ortsanwesend war, immer zur Verfügung gestanden, wenn er gebraucht wurde» Er kam mitunter an zwei Stöcken zu dem Dienst» Mit Rücksicht hierauf hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, daß die Beförderung des Klägers eine unberechtigte Auszeichnung gewesen sei» Sonach hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis, daß er nur nominelles Mitglied im KSKK gewesen sei, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geführt«
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Nachschlagewerks ja
Amtliche Sammlung? nein
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BIG § 6
Dadurch, daß eine Pereon der NSDAP und einer oder mehreren ihrer Gliederungen heigetreten ist, kann 'sie der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auch dann Vorschub geleistet haben, wenn die Mitgliedschaft in den einzelnen Verbänden nur eine nominelle war«
Die Verleihung eines langes vom NSKK-Scharführer aufwärts ohne Übertragung einer entsprechenden Punktion gegründet jedenfalls dann, wenn dieser lang einem Mitglied verliehen wurde, das keinen Wehrdienst leistete, die tatsächliche Vermutung dafür, daß das betreffende Mitglied sich in der Gliederung in solcher Weise betätigt hat, daß seine Mitgliedschaft eine mehr als nominelle war. Dem Verfolgten obliegt es, diese Vermutung zu entkräften»
BGH, Urtp Vo 1. Juli 1959 - IV ZR 38/59 - OLG München
DG München I
Verkündet «■ am I» Juli 1959
fgchorm, Justizangestellter 1 als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
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►
Im Hamen des Volkes In dem BntSchädigungsrechtsstreit
des Kaufmanns Adolf Straße 4P,
Klägers und Eevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br»
in
gegen
den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
Beklagten und Eevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt ~
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26 o Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Vaaß und Br* Loewenheim
für Hecht erkannte
Die Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 10* Oktober ,
1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen»
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben»
Von Hechts wegen
Tatbestandg
Der 1897 geborene Kläger ist ein Neffe des ehemaligen Kommandeurs der Bayer* Landespolizei in München Oberst Hans von SflMBK? der am 9» November 1923 zusammen mit von und I^min iflBtäen Schießbefehl gegen die National-Sozialisten gabo
Der Kläger war Mitglied der NSDAP und des NSKK, in dem er den Hang eines Oberscharführers erreichte» Außerdem war er Mitglied der N8V, der DAP, des RLB und des RKG»
Sein Bruder Brich SflHb wurde vom Volksgerichtshof wegen Wehrkraftzersetzung und Peindbegünstigung am 12» Juli 1944 zu dem Tode verurteilt* Das tJrteil wurde im Januar 1945 vollstreckt * Nach dem Brlaß des Urteils versuchte der Kläger im Zusammenwirken mit einem Bekannten namens eine Vollstreckung des Todesurteils auf dem Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Begnadigung zu verhindern» Nach Vorsprachen in der Führerkanzlei, beim Volksgerichtshof und anderen Dienststellen des Staates und der Partei versuchten beide, vorwiegend wohl SeHHR Material gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen zu sammeln» Sie zogen Auskünfte über die Zeugen ein und führten auch "Vernehmungen11 durch» Dabei äußerten sie sich kritisch über die Tätigkeit des Volksgerichtshofes, dem sie vorwarfen, noch und noch Todesurteile zu fällen, ‘ darunter viele "Fehlurteile", die auch.der Führer keineswegs billige» Dieses Verhalten führte zur Verhaftung des Klägers im August 1944 und seiner Verurteilung durch den Volksgerichtshof am 15- Dezember 1944 wegen erschwerter Amtsanmaßung in Mittäterschaft mit BoflHfrund wegen Wehrkraft^ Zersetzung zu 4 Jahren Zuchthaus» wurde zu dem Tode
verurteilt» Der Kläger blieb in Haft bis zu seiner Befreiung im April 1945» Das gegen ihn ergangene Urteil des Volksgerichtshofes wurde durch den Beschluß des Hand-
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gerichts Würzburg vom 18o September 1946 aufgehobene
Den Antrag des Klägers vom 27<> Juni 1950 auf Bewährung einer Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit? an Freiheit? an Eigentum und Vermögen hat das Bayero Landesentschädigungsamt (LEA) mit dem Bescheid vom 4o Januar 1957 (zugestellt am 9- Januar 1957) abgelehnt? weil der Kläger wegen seiner Mitgliedschaft in der HSBAP und im NSKK von der Entschädigung ausgeschlossen sei.
Seine dagegen am 8o April 1957 eingereichte Klage? mit der er die angemeldeten Ansprüche weiterverfolgte? hat das Landgericht aus dem gleichen Grunde abgewiesen*
Bas Oberlandesgericht' hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Bevision zugelassen„ Der Kläger hat Bevision eingelegt. Er verfolgt seine im ersten Bechtszug gestellten Anträge weiter»
Bas beklagte Land hat gebeten? die Bevision zurück-zuweiseno
lhtscheid2^sgründe£
Die Bevision ist unbegründet» Bas Berufungsgericht hat mit Hecht angenommen, daß der Kläger nach § 6 Abs» 1 Hr» 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist»
lo Ber Kläger war seit dem 1» Ifai 1933 Mitglied der HSBAP. Er gehörte ferner dem HSKK und dem HSFK an» Infolge dieser Mitgliedschaft ist er nach § 6 Abs» 1 Br» 1 grundsätzlich von der Entschädigung ausgeschlossen» Bie Mitgliedschaft bleibt nur dann ganz unberücksichtigt, wenn der Kläger zu dem Eintritt in die HSBAP-und ihrer Gliederungen gezwun-
gen worden wäre* wenn der Beitritt infolge eines unwiderstehlichen Drucks erklärt oder wenn er nur eingetreten wäre, um auf diese Weise die NSDAP besser bekämpfen zu können*
Bin solcher unwiderstehlicher Druck kann nur angenommen werden, wenn ohne den Eintritt des Klägers in die NSDAP und ihre Gliederungen seine Dreiheit, sein Leib, sein Leben oder seine Existenz ernstlich gefährdet gewesen wären (BGH RzW 1955, 249? 1957, 146? 1958, 69? 1958, 99? Urteil vom 10o Dezember 1958 IV ZB. 150/58) <, Wenn der Beweis nicht erbracht werden kann, daß der Verfolgte nur infolge Zwanges oder unwiderstehlichen Drucks Mitglied geworden ist, so geht das zu Lasten des Verfolgten (BGH BzW 1958, 278).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß dieser Beweis nicht erbracht ist«, Das Berufungsgericht hat das gesamte Vorbringen des Klägers gewürdigt* Dieses Vorbringen hat das.Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, daß der Kläger Freiheit, Leib oder Leben riskiert hätte oder daß seine Existenz gefährdet gewesen wäre, wenn er den Eintritt in die NSDAP und ihren Gliederungen verweigert hätte.
Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe wenden sich nur gegen die {Tatsachenund Beweiswürdigung des Berufungsgericht So Insoweit kann das Urteil nach .
§§ 561, 559 ZPO im Bevisionsrechtszug nicht angegriffen werden* Abgesehen davon hätten auch die Darlegungen der Bevision nicht dazu führen können, anzunehmen, daß der Kläger sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts Gefahren ausgesetzt hätte, wenn er sich unter Hinweis auf seine Erkrankung gegen einen Eintritt ins NSKIC gewehrt hätte*
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Im Ergebnis hat das Berufungsgericht gleichfalls mit
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Hecht angenommen, daß der Kläger auch dann keinen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn seine Behauptung richtig wäre, er habe den Nationalsozialismus unter Einsatz seiner Freiheit und seiner Gesundheit bekämpft und sei deswegen mit Zuchthaus bestraft worden* Unter diesen Umständen könnte v der Kläger nur dann eine Entschädigung beanspruchen, wenn seine Mitgliedschaft in der NSDAP und ihren Gliederungen nur nominell gewesen wäre» ' ;
Zutreffend bemerkt*das Berufungsgericht, daß ein Verfolgter nicht schon dann endgültig von jeder Entschädigung durch § 6 Abs» 1 Nr* 1 BIG ausgeschlossen wird, wenn er nominelles Mitglied der Partei und einer oder mehrerer Gliederungen gewesen ist» Nach dem Sinn dieser Bestimmung kann im Fall nur nomineller Mitgliedschaft in der NSDAP und ihren Gliederungen eine Entschädigung gewährt werden, wenn der Verfolgte die dort weiter angeführten Voraussetzungen erfüllt hat» Es widerspräche dem Sinn des Gesetzes, wenn eine mehrfache nur nominelle Mitgliedi schaft zu dem endgültigen Versagen der Entschädigung führen würde*
a) Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß von einer * mehr als nominellen Mitgliedschaft allein deswegen gesprochen werden könne, weil der Verfolgte mehreren Organisationen angehört habe, kann nicht beigetreten werden*
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß im Sinne des § 6 Abs» 1 Nr* 1 BEG die NSDAP und ihre Gliederungen als einheitlich tragende Organisation der NS-Herrschaft an-Zusehen seien» Mitglied der Gesamtorganisation werde man durch den Eintritt in die NSDAP oder einer ihrer Gliederungen» Falls ein Parteimitglied noch in eine Gliederung eintrete oder das Mitglied einer Gliederung noch Mitglied einer anderen Gliederung oder der Partei werde, bekräftige es damit seine Zugehörigkeit zur Gesamtpartei-Organisation
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über die Grenzen der nominellen Mitgliedschaft hinaus? die schon durch den ersten Beitritt begründet werde. Die Häufung der Mitgliedschaft sei deshalb mindestens ein Beweis dafür? daß der Verfolgte mehr als ein bloß nominelles Mitglied gewesen seio
Es ist dem Berufungsgericht zuzugeben? daß § 6 BBC? diese Auslegung zuläßt * Sie ist aber nicht naheliegend? und es ist auch? um zu den vom (Jesetz gewollten Ergebnissen zu gelangen? nicht notwendig, von der Fiktion einer Mitgliedschaft in der Gesamtorganisation auszugehen? von der im Gesetz nicht gesprochen wird0 Hach § 6 BIG ist auch derjenige endgültig von der Entschädigung ausgeschlossen? der der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat» Der Erwerb der nominellen Mitgliedschaft in der NSDAP oder in einer ihrer Gliederungen bedeutet noch kein Vorschubleisten« Dagegen kann ein Vorschubleisten darin liegen? daß eine Person mehreren Gliederungen oder der NSDAP und einer oder mehreren Gliederungen bei-tritt* Das gilt auch dann? wenn alle diese Mitgliedschaften nur nominelle waren. Ob in einer solchen Mitgliedschaft in mehreren Gliederungen ein Vorschubleisten zu erblicken ist? hängt von den Umständen des einzelnen Falles, insbesondere davon ab? welche Gründe dafür maßgebend waren? daß der Betreffende außer in der Partei oder einer Gliederung auch noch Mitglied anderer Gliederungen war. Ein Vor Schuhleisten wird ZoB. in der Hegel nicht angenommen werden können? wenn ein junger Mann nach Erreichung rdes dafür erforderlichen Alters aus'der Hitlerjugend in die SA überführt und auch Mitglied der NSDAP geworden ist? .oder wenn ein gesunder? noch junger Mann? der Mitglied der NSDAP war? sich einer Aufforderung? in eine Gliederung einzutreten und sich dort zu betätigen, nicht widersetzt hat? weil er sonst Nachteile irgend-
welcher Art befürchte, oder schließlich auch dann nicht, wenn dem Mitglied einer Gliederung, nachdem die Aufnahme-sperre in der NSDAP gelockert war, eröffnet wurde, er kön ne jetzt Parteimitglied werden und möge einen Antrag einreichen o
Solche Umstände lagen für den Kläger nicht vor« Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, der Kläger sei sich bewußt gewesen, daß er mit seiner Häufung der Mitgliedschaften die NS-Herrschaft fordere» Es kann dahingestellt bleiben, ob diese und die weiter getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts den Schluß rechtfertigen, der Kläger habe der nationalsozialistischen Gewalt herrschaft Vorschub geleistet»
b) Denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen war der Kläger im NSKK ein mehr als nominelles Mitglied» Der Kläger hatte dort den Rang eines Oberscharführers» Die Tatsache allein, daß das Mitglied einer Gliederung einen bestimmten Rang innehatte, führt noch nicht dazu, daß die Mitgliedschaft in dieser Gliederung eine mehr als nominelle war» ln den Gliederungen sind während des Krieges nicht selten Beförderungen vorgenommen worden, die mit der dort ausgeübten oder auszuübenden Tätigkeit in keinem Zusammenhang standen» Soweit die Mitglieder der Gliederungen Wehrdienst leisteten, ist ihnen vielfach im Zuge einer Ranganglei-chung ein ihrem militärischen Dienstgrad entsprechender Rang in der Gliederung verliehen worden« Beförderungen in den Gliederungen sind auch mit Rücksicht auf besondere militärische Leistungen, erlittene Verwundungen oder den Brwerb von Auszeichnungen ausgesprochen worden« In diesen Fällen kann, obwohl das-Mitglied der Gliederung einen Führerrang in der Gliederung hatte, die Mitglied—
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sohaft doch eine nur nominelle gewesen sein«,
Insgesamt gesehen handelt es sich dabei nur um Ausnahme-fälleo Die Verleihung eines Ranges vom Scharführer an aufwärts begründet jedenfalls dann, wenn dieser Rang einem Mit-glied verliehen wurde, das keinen Wehrdienst leistete, die tatsächliche Vermutung dafür, daß das betreffende Mitglied sich in der Gliederung in überdurchschnittlicher Weise betätigt hat und daher ein mehr als nominelles Mitglied warö
Die Präge, ob das Mitglied einer Gliederung ein mehr als nominelles Mitglied gewesen ist, kann nicht nach rein schematischen Gesichtspunkten beurteilt werden. Mehr als nominell ist die Mitgliedschaft gewesen, wenn der Betreffende in der Gliederung eine besondere Punktion ausgeübt hat, sei es als Führer einer Einheit, in der Verwaltung oder im Zusammenhang mit der Durchführung des allgemeinen Dienstbetriebso Auch ohnedem kann die Mitgliedschaft eine mehr als nominelle gewesen sein. Die Mitgliedschaft in einer Gliederung verlangte oft von dem einfachen Mitglied einen viel stärkeren persönlichen Einsatz als die bloße Mitgliedschaft in der KSDAP. Die‘Anorderungen gingen soweit, daß sie oft mit Rücksicht auf die dem Mitglied sonst obliegenden Pflichten beruflicher oder anderer Art oder mit Rücksicht auf dessen Gesundheitszustand nicht erfüllt werden konnten. Die Erfüllung der dienstlichen Pflichten verlangte vielfach auch von dem einzelnen Mitglied ein erhebliches Maß an Einsatz- und Opferbereitschafto Ein einfaches Mitglied einer Gliederung kann durch die Art und Weise, wie es seinen Dienst erfüllt hat, durch die von ihm bewiesene Einsatz- und Opferbereitschaft ein mehr als nominelles Mitglied gewesen sein«
Der Umstand, daß der Kläger zu dem Oberscharführer befördert worden ist, ohne eine diesem Rang entsprechende
Funktion übertragen bekommen zu haben, läßt vermuten, daß er seinen Dienst unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse in einer den Durchschnitt überragenden Wel&e erfüllte, ein solches Maß an Einsatz- und Opferbe-reitschaft bewiesen hat, daß er ein mehr als nominelles Mitglied war. Es ist dem Kläger anzulasten, wenn diese sich auf seinen Bang gründende Vermutung nicht widerlegt werden kann«.
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben nicht, daß der Kläger die Vermutung ausgeräumt hat«, Das Berufungsgericht hat ihm und auch seinem als Zeugen vernommenen früheren Sturmführer nicht geglaubt, daß Beförderungen in der NSKK-Einheit des Klägers routinemäßig auf Grund der bloßen Dauer der Mitgliedschaft erfolgt seien und daß man dort "im Handumdrehen1' habe Oberscharführer werden können» Das Berufungsgericht hat im Gegenteil festgestellt, daß es dem Kläger möglich gewesen wäre,. mit Rücksicht au.f seine Krankheit (der Kläger litt an Knochenerweichung) und seine starke berufliche Inanspruchnahme dem Dienst ganz fernzubleiben und unter Umständen "ehrenvoll" auszuscheiden«, Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, wenn er ortsanwesend war, immer zur Verfügung gestanden, wenn er gebraucht wurde» Er kam mitunter an zwei Stöcken zu dem Dienst» Mit Rücksicht hierauf hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, daß die Beförderung des Klägers eine unberechtigte Auszeichnung gewesen sei» Sonach hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis, daß er nur nominelles Mitglied im KSKK gewesen sei, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geführt«
Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe greifen nicht durch» Sie wenden sich im wesentlichen auch hier nur gegen die Tatsachenund Beweiswürdigung
V"
des Berufungsgerichtsa Die Rüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Zeugen Hengstmann zu hören, ist unbegründet«, Bas Berufungsgericht konnte die in das Wissen dieses Zeugen gestellte Behauptung als unerheblich ansehen«, Baraus, daß der Kreisleiter den Kläger in der Verhandlung vor dem Volksgerichtshof als politisch unzuverlässig bezeichnet hat, folgt schon nach dem eigenen Vorbringen des Klagers nichts über die Art und Weise, wie er seinen Bienst im HSKK verrichtet hat«, Ber Kläger hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am lo August 1957 selbst ausgeführt, sein Verteidiger habe bei der gegen ihn geführten Verhandlung vor dem Volksgerichtshof zu seiner, des Klägers, Entlastung die Vernehmung des NSKK-Standarten- und Sturmführers beantragt0 Bern habe der Kreisleiter von sich aus widersprochen mit dem Hinweis, daß er allein zuständig sei, ein politisches Urteil abzugeben» Er habe sich dann außerordentlich abträglich über ihn geäußert» Hach 1945 hätten ihm die NSKK-Führer berichtet, es sei ihnen bei Strafe verboten worden, etwas zu seinen Gunsten zu sagen» Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht die Behauptung über die von dem Kreisleiter abgegebene politische Beurteilung des Klägers als unerheblich für die zu entscheidende Erage ansehen, ob der Kläger ein mehr als nominelles Mitglied des BSKK gewesen ist«.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZK)? § 225 BEGo Ascher Baske Johannsen Maaß DrcLoewenheim