Im August 1953 ist er nach Hamburg zurückgekehrt« Er ist seiner Darstellung nach auf Grund nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen vom Februar 1940 bis Mai 1945 in einem Ghetto und in XZ-Lagern seiner Hasse wegen der Freiheit beraubt gewesen« Er hat am 4« November 1953 einen Antrag auf Gewährung einer Haftentschädigung gestellt«, Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger auf Grund der Bestimmungen des BEG eine solche in Höhe von 8 550,— DM für 57 Monate zugebilligt. Dagegen hat es seine darüber hinausgehenden Ansprüche, insbesondere auch einen Anspruch auf Verzinsung der Haftentschädigung abgelehnt o Den letzterwähnten Anspruch will der Kläger aus der Vorschrift des § 6 Abs 1 des Hamb« Entschädigungsgesetzes (HEG) vom 18. Jedoch gewähre § 6 HEG einen Zinsanspruch in Höhe von 3 °/° dieser Zinsanspruch sei nach § 104 Abs 1 Satz 2 BEG mit der Maßgabe bestehen geblieben, dasssich seine verfahrensmässige Behandlung und Befriedigung nach dem BEG zu richten habe- Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei jedoch, dass er gemäss § 5 Abs 1 HEG in der Passung vom 11«, Februar 1950 (GVB1 S 43) bis spätestens zu dem 31» März 1950 angemeldet worden sei. Nach § 102 Abs 4 BEG kann eine Revision nicht darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruhe.. Wenn daher das Berufungsgericht lediglich auf Grund landesrechtlicher Vorschriften einen nach dem BEG nicht gegebenen Entschädigungsanspruch zubilligt oder verneint, so ist dies im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbar, soweit nicht fcundesrechtliche Vorschriften, insbesondere solche des BEG zur Anwendung zu kommen haben. ersten inländischen Wohnsitz begründet habe« erst zu diesem Zeitpunkt Entschädigungsansprüche auf Grund des § 2 Abs 4 Satz 2 HEG erworben haben kann und ob etwa aus die-sem Grunde nach Hamburger Landesrecht seine Anmeldung vom 4o November 1953 rechtzeitig wäre» Der Revision und ebenso den Ausführungen von- Czapski in NJW RzW 1955, 28^ kann jedoch nicht zugestimmt werden» § 104 Abs 1 Satz 2 BEG beruht auf der in dem Abkommen mit dem Staate Israel Protokoll .Nr 1 Abschn 1 Nr 1 (BGBl 1953 II 85) enthaltenen Bestimmung, dass, soweit in den geltenden Ländergesetzen günstigere Regelungen getroffen sind, diese aufrechterhalten werden sollen. NJW RzW 54, 272 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, für die Auslegung des § 104 BEG von besonderer Bedeutung» Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung des Protokolls soll ein Verfolgter - unbeschadet einer mindestens so günstigen Gestaltung seiner Rechtslage, wie sie damals in der amerikanischen Zone war (Protokoll aaO Satz 1) die Rechtsstellung behalten, wie sie bisher in dem Lande des Verfolgten zu seinen Gunsten gewesen ist» Der Verfolgte soll durch das BEG nicht schlechter gestellt werden» Insoweit sollen daher die landesrechtlichen Bestimmungen aufrechterhalten bleiben. Nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des HEG hat der Kläger die rechtzeitige Anmeldung seiner Ansprüche versäumt und ist dadurch mit ihnen endgültig ausgeschlossen. Eie Revision glaubt dies verneinen zu können, weil anstelle der in den Landesgesetzen vorgesehenen Anmeldefristen mit dem Inkrafttreten des BEG dessen Fristen, insbesondere die des § 91 BEG getreten sei, Sie will dies damit begründen, dass § 104 Abs 1 Satz 2 BEG bestimme, dass die verfahrensmässige Behandlung und die Befriedigung der nach Landesrecht weitergehenden entschädigungsrechtlichen Ansprüche sich nach dem BEG zu richten haben. § 104 Abs 1 Satz 2 BEG hat aber grundsätzlich nicht die Möglichkeit schaffen wollen, solche Ansprüche neu anzu demelden, Eenn dann hätte das BEG eine Neuanmeldung für solche Ansprüche auch in den Fällen zulassen müssen, in denen derartige Ansprüche wegen verspäteter Anmeldung bereits rechtskräftig abgewiesen waren, Eas BEG geht aber davon aus, dass bereits unanfechtbar gewordene Entscheidungen über landesrechtliche Ansprüche grundsätzlich bestehen bleiben, und es lässt, wie sich aus den §§ 107 und 110 BEG ergibt, eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur für solche Fälle zu, in denen das Es ist auch kein Grund erkennbar, über das BEG hinausgehende landesrechtliche Entschädigungsansprüche, deren fristgemäße Anmeldung nach dem Landesrecht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG versäumt war, anders zu behandeln als Ansprüche der gleichen Art, die vor diesem Zeitpunkt bereits aus diesem Grunde rechtskräftig abgewiesen waren (vgl auch Grimpe Anm 8 Abs 2 zu § 104 BEG)„ Dem steht auch die Bestimmung des 4* Teils Nr 2 e ö.es Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (BGBl 1954 II 194, 1955 II 452) nicht entgegen.
2472 066 Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: BEG §§ 104, 91 RecJitssatzs Für die nach den bisherigen Landesrechten weitergehenden entschädigungsrechtlichen Ansprüche sind mit ‘dem Inkrafttreten des BEG nicht anstelle der in den Landesgesetzen vorgesehenen Anmeldefristen die Fristen des BEG, insbesondere nicht die des § 91 BEG getreten,. Die Vorschrift des § 91 BEG hat für Ansprüche, die auf Landesrecht beruhen, keine neue Anmeldefrist eröffnet„ Aktenzeichens IV ZR 36/55 Urteil des BGH vom 8«, Juni 1955 OLG Hamburg ■IV ZR 38/55 ’ I I> Verkündet am 80 Jun.i. 1955 Schorm, Justizangest«, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Daniel S * Hl Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigteri Rechtsanwalt_Dr_ gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Hamburg 1, Altstädterstr. 8 (Amt für Wiedergutmachung) , Beklagte- Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr* hat der IV 0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8«. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr«Kregel,Br-v„Werner5 Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 25o/30. September 1954 zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg wird zurückgewiesen0 Die aussergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragenDie Entscheidung ist gebühren-und au s 1 a ge nfr e i„ Von Rechts wegen 2 Tatbestand? Der Klager« der jüdischer Abstammung ist, hat sich am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager in Hamburg aufgehalten und ist ira März 1947 nach Palästina ausgewandert. Im August 1953 ist er nach Hamburg zurückgekehrt« Er ist seiner Darstellung nach auf Grund nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen vom Februar 1940 bis Mai 1945 in einem Ghetto und in XZ-Lagern seiner Hasse wegen der Freiheit beraubt gewesen« Er hat am 4« November 1953 einen Antrag auf Gewährung einer Haftentschädigung gestellt«, Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger auf Grund der Bestimmungen des BEG eine solche in Höhe von 8 550,— DM für 57 Monate zugebilligt. Dagegen hat es seine darüber hinausgehenden Ansprüche, insbesondere auch einen Anspruch auf Verzinsung der Haftentschädigung abgelehnt o Den letzterwähnten Anspruch will der Kläger aus der Vorschrift des § 6 Abs 1 des Hamb« Entschädigungsgesetzes (HEG) vom 18. August 1949 (GVB1 S 165) herleiten.. Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger« die Beklagte zur Zahlung von 3 $> Zinsen der ihm zugebilligten 8 550>— DM für die Zeit vom 1« Januar 1949 bis zu dem 31-Dezember 1953 zu verurteilen. Die Entschädigungsgerichte der Vorinstanzen haben seine Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«, Ent s che i dungsgründei Das Oberlandesgericht geht davon aus, das BEG gebe einen Anspruch auf Verzinsung der Haftentschädigung nicht. Jedoch gewähre § 6 HEG einen Zinsanspruch in Höhe von 3 °/° dieser Zinsanspruch sei nach § 104 Abs 1 Satz 2 BEG mit der Maßgabe bestehen geblieben, dasssich seine verfahrensmässige Behandlung und Befriedigung nach dem BEG zu richten habe- Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei jedoch, dass er gemäss § 5 Abs 1 HEG in der Passung vom 11«, Februar 1950 (GVB1 S 43) bis spätestens zu dem 31» März 1950 angemeldet worden sei. Eine solche Anmeldung sei nicht erfolgt, auch nicht durch den Bruder des Klägers, § 91 BEG habe für Ansprüche, die auf Bandesrecht beruhten, keine neue Antragsfrist eröffnet- Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist des § 5 Abs 1 HEG sei weder gestellt noch lägen die Voraussetzungen für einen solchen Antrag vor, da der Kläger trotz seines Aufenthalts in Palästina in der Lage gewesen wäre, einen Entschädigungsantrag fristgerecht zu stellen. Die von der Revision gegen das Urteil erhobenen Bügen greifen nicht durch, 1- Bei dem vom Kläger geltend gemachten Zinsanspruch handelt es sich um einen solchen, der sich lediglich aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben kann. Nach § 102 Abs 4 BEG kann eine Revision nicht darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruhe.. Wenn daher das Berufungsgericht lediglich auf Grund landesrechtlicher Vorschriften einen nach dem BEG nicht gegebenen Entschädigungsanspruch zubilligt oder verneint, so ist dies im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbar, soweit nicht fcundesrechtliche Vorschriften, insbesondere solche des BEG zur Anwendung zu kommen haben. Entgegen der Auffassung der Revision ist es daher nicht möglich, die Fragen nachzuprüfen, ob etwa der Kläger, weil er entgegen seinen früheren Angaben im August 1953 in Hamburg seinen ersten inländischen Wohnsitz begründet habe« erst zu diesem Zeitpunkt Entschädigungsansprüche auf Grund des § 2 Abs 4 Satz 2 HEG erworben haben kann und ob etwa aus die-sem Grunde nach Hamburger Landesrecht seine Anmeldung vom 4o November 1953 rechtzeitig wäre» 2., Die Revision rügt ferner eine Verletzung der §§ 91 und 104 BEG, Sie meint, dass durch § 104 Abs 1 Satz 2 BEG anstelle der in landesrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Anmeldefristen nunmehr die Anmeldefristen des BEG getreten seien» Der Revision ist zuzustimmen, dass dies eine Präge ist, die auf Grund des BEG zu entscheiden wäre und die daher vom Revisionsgericht nachzuprüfen ist. Der Revision und ebenso den Ausführungen von- Czapski in NJW RzW 1955, 28^ kann jedoch nicht zugestimmt werden» § 104 Abs 1 Satz 2 BEG beruht auf der in dem Abkommen mit dem Staate Israel Protokoll .Nr 1 Abschn 1 Nr 1 (BGBl 1953 II 85) enthaltenen Bestimmung, dass, soweit in den geltenden Ländergesetzen günstigere Regelungen getroffen sind, diese aufrechterhalten werden sollen. Dieses Protokoll ist, wie der erkennende Senat bereits in einer in 71 NJW RzW 54, 272 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, für die Auslegung des § 104 BEG von besonderer Bedeutung» Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung des Protokolls soll ein Verfolgter - unbeschadet einer mindestens so günstigen Gestaltung seiner Rechtslage, wie sie damals in der amerikanischen Zone war (Protokoll aaO Satz 1) die Rechtsstellung behalten, wie sie bisher in dem Lande des Verfolgten zu seinen Gunsten gewesen ist» Der Verfolgte soll durch das BEG nicht schlechter gestellt werden» Insoweit sollen daher die landesrechtlichen Bestimmungen aufrechterhalten bleiben. Entscheidend ist somit, was im ■» i- ' v.'V' t'7 ' S'-:'. _ .it;’.’ ' ' tff; • !| v. * . -Sfc.- einzelnen Pall dem Verfolgten nach dem Landesrecht zustehen würde und ob er hiernach weitergehende Ansprüche als nach dem BEG haben würde.. Ergeben sich solche Ansprüche nicht, so werden ihm diese auch nach § 104 Abs 1 Satz 2 BEG nicht zugebilligt. Nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des HEG hat der Kläger die rechtzeitige Anmeldung seiner Ansprüche versäumt und ist dadurch mit ihnen endgültig ausgeschlossen. Eie Revision glaubt dies verneinen zu können, weil anstelle der in den Landesgesetzen vorgesehenen Anmeldefristen mit dem Inkrafttreten des BEG dessen Fristen, insbesondere die des § 91 BEG getreten sei, Sie will dies damit begründen, dass § 104 Abs 1 Satz 2 BEG bestimme, dass die verfahrensmässige Behandlung und die Befriedigung der nach Landesrecht weitergehenden entschädigungsrechtlichen Ansprüche sich nach dem BEG zu richten haben. Eie Revision übersieht, dass diese Bestimmung voraussetzt, dass die weitergehenden landesrechtlichen Ansprüche bei Inkrafttreten des BEG noch bestanden haben, wozu insbesondere gehört, dass sie entweder fristgerecht angemeldet waren oder nach landesrechtlichen Bestimmungen noch angemeldet werden konnten, § 104 Abs 1 Satz 2 BEG hat aber grundsätzlich nicht die Möglichkeit schaffen wollen, solche Ansprüche neu anzu demelden, Eenn dann hätte das BEG eine Neuanmeldung für solche Ansprüche auch in den Fällen zulassen müssen, in denen derartige Ansprüche wegen verspäteter Anmeldung bereits rechtskräftig abgewiesen waren, Eas BEG geht aber davon aus, dass bereits unanfechtbar gewordene Entscheidungen über landesrechtliche Ansprüche grundsätzlich bestehen bleiben, und es lässt, wie sich aus den §§ 107 und 110 BEG ergibt, eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur für solche Fälle zu, in denen das 6 - f BEG weitergehende Ansprüche gewährt als das Landesrecht. Es ist auch kein Grund erkennbar, über das BEG hinausgehende landesrechtliche Entschädigungsansprüche, deren fristgemäße Anmeldung nach dem Landesrecht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG versäumt war, anders zu behandeln als Ansprüche der gleichen Art, die vor diesem Zeitpunkt bereits aus diesem Grunde rechtskräftig abgewiesen waren (vgl auch Grimpe Anm 8 Abs 2 zu § 104 BEG)„ Dem steht auch die Bestimmung des 4* Teils Nr 2 e ö.es Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (BGBl 1954 II 194, 1955 II 452) nicht entgegen. Denn diese Bestimmung will im Falle der Abweisung eines Entschädigungsanspruchs auf Grund der bisherigen landesrechtlichen Vorschriften dessen erneute Geltendmachung nur dann zulassen, wenn ein solcher Anspruch auf Grund der Rechtsvorschriften des BEG begründet wäre, wie dies auch § 91 A.bs 4 Satz 2 sowie § 110 Abs 1 Satz 2 BEG zweifelsfrei zu dem Ausdruck bringt. Eine solche Voraussetzung ist aber für den hier geltend gemachten Zinsanspruch nicht gegeben. 5« Ob in einem Falle, in dem der Verfolgte an der rechtzeitigen Anmeldung seiner über das BEfe hinausgehenden Ansprüche ohne sein Verschulden verhindert war, ihm gemäss § 91 Abs 5 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein würde, kann dahinstehen, da der hierzu erforderliche Antrag nicht gestellt worden ist. rj Die Revision war daher zurückzuweisen., Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 87 BEG? 97 ZPCL Schmidt Kregel vs.Werner Scheffler V/üstenberg ä