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BGH · IV ZR 58/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 58/53

ssatz-: Solange sich über den Beweiswert des von Ions entwickelten Verfahrens zur Ermittlung der'Abstammung eines Kindes in der Wissenschaft noch keine einheitliche, allgemeine Erfahrungserkennt nis durchgesetzt hat, ist es Sache des Tatrichters, sich in freier Beweiswürdigung ein Urteil über Wert oder Unwert dieses Verfahrens zu bilden. | Der Kläger hat die Ehelichkeit des Beklagten ange- Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-jftericht nach weiterer Beweiserhebung die Klage abgewie-en„ Es hat den Beweis dafür, dass der Beklagte nicht p.41 Kit der Revision, die das Berufungsgericht zugelas-|n hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Bll Das Berufungsgericht hat darin eine Bestätigung de Ergebnisses der Blutuntersuchung nach Dr<1.HI gesehen un||| daraufhin die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das Ergebnis des - zweiten erbbiologischen Gutachtens ein grössere Wahrscheinlichkeit für sich habe als das Ergeb-||§ nisi zu dem;Er,EflHHBMHMI gelangt seid Es komme hinzu, u 'dar. der Kindesmutter Geschlechtsverkehr gehabt habet Es stelp| danach nicht einmal fest, ob die Kindesmutter in der für3 die Geburt des Beklagten maßgebenden £mpfängniszeit iibeyjl haupt mit einem anderen Manne als dem Kläger ge schlechtes lieh verkehrt habe.. Schon unabhängig von di sen Aussage hat das Berufungsgericht das Ergebnis des|| erbbiologischen' Gutachtens von Dr,Pf HMI ("der RlägerJ| ist zweifellos der Vater") für wahrscheinlicher gehaltj als die entgegengesetzte Stellungnahme von Dr,Bl ÜiÄ o Diese nur auf erbbiologische Gesichtspunkte, insbesondere auf das Ergebnis des 1MM-festes gestützte Erwägung trug 'schon für sich allein die Feststellung, dass ■ der Kläger beweisfällig geblieben sei und hätte als solche auch durch einen etwaigen Beweis, dass MfHHHNHi der liündeimutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt habe nicht an Gewicht verlorene Im übrigen kann auch aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht den Inhalt der Aussage des Zeugen - Hi nicht im einzelnen erörtert that,' nicht entnommen werden, dass es diese Aussage, wie auch die Aussage der Zeugin nicht sachgemäss gewürdigt hat, Wie der Kl Senat bereits in seiner in BGHZ 3, 162 (175) abgedruckten Entscheidung im Anschluss an die dort angeführte 'Rechtsprechung des Reichsgerichts dargelegt hat, bedarf [es für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, dass eine sachent-pprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Dass pieces hier geschehen ist, ergibt sich aus dem Gesamt-halt der Gründe des Berufungsu.rteils, Die Beeidigung ||es Zeugen flpnt stand im pflichtmässigen Ermessen-es Berufungsgerichts, das als solches vom Revisions-ericht nicht zu überprüfen ist. ■ Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag des Klagers im Schriftsatz vom 15.Beb 1950 (Bl 89 d.Ä*) übergangen habe. Dort sei Kate DMH als Zeugin dafür benannt worden, dass die Kindesmutter gegenüber geäussert habe, sie könne nicht behaupten, o das zweite Kind (der Beklagte) vom Kläger stamme. mene Wahrscheinlichkeit der Abstammung des Beklagten vom | Kläger hätte dadurch nicht widerlegt werden können. Die Revision wendet sich sodann dagegen, dass das "H Berufungsgericht "das Ergebnis des IHB-Verfahrens dazu® verwendet habe, zwischen den beiden erstatteten erbbio-fg logischen Gutachten die ausschlaggebende Entscheidung za fällen". Damit habe das Gutachten nach den iMI-Verfahrell einen Beweiswert erhalten, der mit seiner Hangelhaftig-||| keit nicht in Einklang zu bringen sei. Das IH'sche Verfahren beruht auf der Annahme, dass neben den bis heute bekannten vererblich Blutkörpercheneigenschaften noch zahlreiche andere Men male bestünden, die bisher noch nicht entdeckt worden seien. Durch die Fülle dieser Merkmale und deren jewel lige Verbindung sei das Blut eines jeden Menschen indi viduell bestimmt. einem Versuchstier, etwa einer Ziege, eine Blutmischung eingespritzt, die sich aus dem Blut sehr vieler Menschen susammensetze, so dass, wie man annehmen könne, ln ihm alle überhaupt im Menschenblut vorkommenden Merkmale enthalten seien, so entstünden im Serum des so behandelten Tierblutes Abwehrstoffe, die gegen alle diese Blutgruppeneigenschaften, auch gegen die noch nicht entdeckten, wirkten. Aus den einschlägigen wissenschaftlichen Veröffent lichungen ergibt sich, dass die beiden Hauptvoraussetzu gen einer Vaterschaftsbestimmung nach dem von löns entwickelten Verfahren, nämlich die auf Grund der noch unbestimmbar vielen Blutmerkmale einmalige (individuelle).; Struktur des Blutes eines jeden Menschen und die Möglich keit, ein gegen alle menschlichen Blute wirkendes Serum; herzustellen, noch nicht als gesicherte Erfahrungserke nis der Wissenschaft gelten können. Das wird auch von Löns selbst ebensowenig verkannt wie die Tatsache, das die Technik dieses Verfahrens schwierig ist und anscheinend noch nicht von jedem Blutgruppensachverständigen in derselben Weise und unter den gleichen Erfolg versprechenden Bedingungen durchgeführt werden kann wie' von Löns selbst und von seinen Mitarbeitern, wenn die Versuche in dem von ihm geleiteten Hygienischen Institut der otadt Dortmund angestellt werden, IW hält de halb das jeweilige Ergebnis einer nach seinem. • fassung, dass immerhin schon eine gewisse fahrscheinlich-l keit für die Richtigkeit'der Ergebnisse dieses Verfahrens besteht und dass diese deshalb als Beweisanzeichen zur h Ergänzung anderer Beweismittel verwertet werden können. 'der seit mehreren Jahren mit Löns zusam-pmenarbeitet, hält in seinem zuletzt erwähnten Aufsatz -U die Annahme, dass durch Einimpfung von Blutproben von ; etwa 1000 Menschen im Ziegenserum Gegenstoffe gegen alle I-Bluteigenschaften gebildet werden könnten, zwar für unzutreffend. weil ihre richtigen praktischen Srgeb-U'nisso auch auf einer anderen theoretischen Voraussetzung ^'beruhen und durch diese erklärt werden könnten, Professor llMliiMi ist insbesondere auf Grund der neueren For-w.'schungen überzeugt, dass das .■ .ÜÄ-Verfahren ein wert-pvolles zusätzliches Indiz darstelle. Andere Wissenschaft-k’ler sind allerdings der Ansicht, dass durch das von HLöns entwickelte Verfahren auch eine Wahrscheinlichste it für das Bestehen oder den Ausschluss einer Vater-jf"Schaft noch nicht gewonnen werden könne (so Lahr MDR !|1950 0 725 und J7 1953 S 69C; Harrasseh JZ 1951 S 60; M-jMsnz und Schmidt. oder anderen Sinne nicht bestellt, muss es dem iatriclrcej überlassen bleiben, sich in freier Be v eisvctlrdigung ein | Urteil über denBeweiswert des von 1.W entwickelten Veq fahrens zu bilden* Er wird dabei bemüht sein, sich nach" besten ICräften an Hand der vorliegenden wissenechaitli-i chen Veröffentlichungen zu dieser Frage und gegebenen--./ falls des von ihm eingeholten Gutachtens über das Für und wider dieser I.Iethoöe zu unterrichten,, Es kann ihm ■ aber, wenn er die Verantwortung für seine Bchlussfolge-/ •rungen aus einer gutachtlichen Äusserung oder sachkundigen Abhandlung tragen soll, nicht vorgeschrieben wer-1 den- welchem Sachverständigen und welcher sachkundigen Stellungnahme,er das grössere Vertrauen entgegenbringen solle Ebenso muss auch die Auswahl des etwa von ihm zu-.i Der Senat schliesst sich damit der Auffassung an/ die auch das Reichsgericht in mehreren zu dem Teil aller-; dings unveröffe n 11icht e n Entsehe idun gen darge1egt üat,; Dach einem Urteil des Reichsgerichts vom 211 Februar 1941 (VIII 558/39 •- Nachschlagewerk des AG Hr 9 zu §|" 402 - 414 ZPO -)' ist es Sache 'tatrichterlicher Wurdi- . wenn und wieweit sich der Richter mangels fcinrei ehender eigener Sachkunde dem Gutachten eines Sachverständigen änschliesst, Für die Revisionsinstanz muss e genügen, wenn dem Pächter die Darlegungen des Sachverständigen schlüssig und überzeugend erscheinen durften ohne dass dem Richter dabei ein Verstoss gegen Donkgesetze zur Last fällt und ohne dass' ihm etwa auch chnel eigene Sachkunde klar hätte werden müssen, dass der Sachverständige nur unter Ausser acht lös sung erheblichen Ver-hsndlungsstoffes oder von Erfahrungstatsachen zu dem Ergebnis gelangt sein könne, dem der Tatrichter gefolgt ist. Das -Reichsgericht hat ferner in mehreren Entscheidungen--'Betont, dass' hei der freien richterlichen Würdigung eines Sachverständigengutachtens'gemäss §/286 ZPO in erster Linie auch die Vertrauenswürdigkeit des Gutachters in Be- Juli 1937 IV 117/37, Nachschlagewerk des RG Nr 12 zu § 1591 BGB sowie in einer in der J.7 1936 S 259 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat, es sei Tatfrage, ob das Ergebnis eines Vaterschaf tsausschlüssgutachtens auf Grund der Bestimmung der Blutkörperchenmerkmale M und I zu dem Nachweis offenbarer Unmöglichkeit ausreiche. Auch die Würdigung eines Gutachtens, das auf Grund einer Bestimmung der BlutUntergruppen A-] -A^ gestützt ist , hat das Reichsgericht damals dem (Tatrichter überlassen (JV 1937 S 620 und S 1970). Die Re chtsprechung befand sich damals gegenüber der Präge nach den zu dieser Zeit noch nicht allgemein als gesichert angesehenen Beweiswert der Blutmerkmale MU und Cer .Untergruppen A-^-Ap in einer ähnlichen Lage wie heute gegenüber der Präge nach dem Beweiswert des von Löns ,entwickelten Verfahrens. Dem freien richterlichen Ermessen in der .Beurteilung des Beweiswertes der ; Ü®§ vlettiode kann erst dann (ine Grenze gesetzt werden, wenn sich über den Wert oder Fnwert dieses Verfahrens eine allgemeine Srfahrungser-(enntnis durchgesetzt hat (vgl RG in JW 1938 S 1813 und BGHZ'2, 6 ff); Bas ist, wie bereits ausgeführt, bisher I); nicht der Falle Nach den Berichten von Bohlmarin in der NJvf 1951 S 911 und von Kiew er in der 1TJW 1953 S 1902 sollen mit diesem. Es muss der Entscheidung des Tatrichters überlass: bleiben, .wie diese einander widersprechenden Erfahrung mit ' der UHl-Methode zu würdigen sind, ob-sie mögliche1 weise darauf beruhen, dass das von den verschiedenen f Wissenschaftlern bei ihren Versuchen angewandte technj sehe Verfahren nicht in jedem Falle gleich vollkommenl war, und ob demgemäss vorläufig eine Untersuchung, dil im Hygienischen Institut in Bortmund durchgeführt wir! Babei wird er dann auch zu berücksichtigen hiH ben, dass, wie Br ,TJÄ;selbst ausgeführt hat, dem L|jM Test ein grosserer Beweiswert zukommt, wenn die UnteM chung mit mehreren Seren-verschiedener Herkunft durcU

Zitierte Normen: § 402 ZPO § 1591 BGB
dKindesmutterBerufungsgerichtGutachtenBlutKlägerErgebnis

Volltext der Entscheidung

das Nachschlagewerk! die amtliche Sammlung!
z? BGB §§ 1591, 1717; ZPO §§ 402 - 414
ssatz-: Solange sich über den Beweiswert des von Ions entwickelten Verfahrens zur Ermittlung der'Abstammung eines Kindes in der Wissenschaft noch keine einheitliche, allgemeine Erfahrungserkennt nis durchgesetzt hat, ist es Sache des Tatrichters, sich in freier Beweiswürdigung ein Urteil über Wert oder Unwert dieses Verfahrens zu bilden.
enseichens IV ZR 58/53
eil des BGH vom 17. Dezember 1953	OLG	Düsseldorf
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V Verkündet 17, Dez ember 19 5? ett. Justklangest* s ürkundsbeamter |er deschäftsstelie
I .m i a men des Volkes In dem Rechtsstreit
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Klägers und Revisionsklägers ? Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
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Isir« •§. vertreten durch; seinen Pfleger,
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1st der ly» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Dezember 1953 unter fiiiwirkühg Mes Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske«
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 Recht erkannt §
Die Revision des Klägers gegen das urteil des 5.-. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19„ Dezember 1952 wird auf Kostendes Klägers zurückgewieseh«
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 Tatbestand %
Der Beklagte ist am	HHl	geboren,,	Seine
 Mutter war damals mit dem Kläger verheiratet* Ihre Ehe mit diesem ist am 7« Dezember 1943 rechtskräftig geschienen worden* .Der Kläger ist am 1. September 1939 zur Wehr-., /macht eingezogen worden und am 21« April 1948 aus russischer Gefangenschaft heimgekehrt«
|	Der	Kläger hat die Ehelichkeit des Beklagten ange-
*	'	:	'	io	:/:Tor	u.nö hierzu" vorgetragen 5 dass dieser '-nicht von ihm
 erzeugt sei. Sr. der.Kläger., habe zwar in. der Empfängnis-
zeit der Kindesmutter beigewohnt, doch entstamme der Be-i|frklagte einer Beiwohnung des Vorarbeiters Arthur
iHpt;:/	•	/UD,yU	.-':/-	■	-'h-i.	iU;/vvv;i	Uu'ivOpzli;'
. Er hat deshalb .beantragt, festzustellen, dass der
/Beklagte nicht sein eheliches Kind sei«
Der Beklagte hat um KlagabWeisung gebeten« Er bestreitet/. dass seine Kutter in der Empfängniszeit auch
 mit einem anderen Kanne 'geschlechtlich verkehrt habe«.
Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung und Einholung eines' Blut gruppengut achtens und erbbiologischen
 Gut achtens dem Klagantrag stattgegeben*
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Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-jftericht nach weiterer Beweiserhebung die Klage abgewie-en„ Es hat den Beweis dafür, dass der Beklagte nicht p.41 Kläger abstemme. nicht als geführt angesehen«
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 Das Berufungsgericht hat darin eine Bestätigung de Ergebnisses der Blutuntersuchung nach Dr<1.HI gesehen un||| daraufhin die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das Ergebnis des - zweiten erbbiologischen Gutachtens ein grössere Wahrscheinlichkeit für sich habe als das Ergeb-||§ nisi zu dem;Er,EflHHBMHMI gelangt seid Es komme hinzu, u 'dar.	mmmmNM	der	nach	der	Behauptung	des	F.Je-
gers der Kindesmutter in der Empfängniszeit beigewohnt haben solle, nach der Blutgruppenuntersuchung zwar nich"-^ als Erzeuger habe ausgeschlossen werden können, dass ab eil die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, dass	mit!
der Kindesmutter Geschlechtsverkehr gehabt habet Es stelp| danach nicht einmal fest, ob die Kindesmutter in der für3 die Geburt des Beklagten maßgebenden £mpfängniszeit iibeyjl haupt mit einem anderen Manne als dem Kläger ge schlechtes lieh verkehrt habe..	Wm
 zwar
Die Revision rügt zunächst, dass das Berufungsge-t
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rieht eine Würdigung der Aussage des Zeugen KIMRIMHIM vom 6t April 1950 (Bl 97 düÄ.) unterlassen habe. Ein n| heres Eingehen auf diese Aussage in Verbindung mit ein| - ebenfalls unterbliebenen - Würdigung der Aussage derj Zeugin (SHiMHB vom 17. Februar 1949 (Bl 15 Rj hätten | das Berufungsgericht zu erheblichen Zweifeln an der Rüg tigkeit der Aussage	führen	und	es veranlasst
 müssen, den Zeugen zu beeiden.
Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil daj Berufungsurteil nur hilfsweise auch auf die Aussage dji Zeugen t ■■■ gestützt ist. Schon unabhängig von di sen Aussage hat das Berufungsgericht das Ergebnis des|| erbbiologischen' Gutachtens von Dr,Pf HMI ("der RlägerJ| ist zweifellos der Vater") für wahrscheinlicher gehaltj
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als die entgegengesetzte Stellungnahme von Dr,Bl ÜiÄ o Diese nur auf erbbiologische Gesichtspunkte, insbesondere auf das Ergebnis des 1MM-festes gestützte Erwägung trug 'schon für sich allein die Feststellung, dass ■ der Kläger beweisfällig geblieben sei und hätte als solche auch durch einen etwaigen Beweis, dass MfHHHNHi der liündeimutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt habe nicht an Gewicht verlorene
 Im übrigen kann auch aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht den Inhalt der Aussage des Zeugen	-
Hi nicht im einzelnen erörtert that,' nicht entnommen werden, dass es diese Aussage, wie auch die Aussage der
 Zeugin
nicht sachgemäss gewürdigt hat, Wie der
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Senat bereits in seiner in BGHZ 3, 162 (175) abgedruckten Entscheidung im Anschluss an die dort angeführte 'Rechtsprechung des Reichsgerichts dargelegt hat, bedarf [es für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, dass eine sachent-pprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Dass pieces hier geschehen ist, ergibt sich aus dem Gesamt-halt der Gründe des Berufungsu.rteils, Die Beeidigung ||es Zeugen flpnt stand im pflichtmässigen Ermessen-es Berufungsgerichts, das als solches vom Revisions-ericht nicht zu überprüfen ist. Eine Verletzung des ■p9i SRC ist danach nicht erkennbar (vgl HER 1939, 3855
 m 1» 226 /22]/'), '
■ Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht
 den Beweisantrag des Klagers im Schriftsatz vom 15.Beb 1950 (Bl 89 d.Ä*) übergangen habe. Dort sei Kate DMH als Zeugin dafür benannt worden, dass die Kindesmutter gegenüber geäussert habe, sie könne nicht behaupten, o das zweite Kind (der Beklagte) vom Kläger stamme.
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Wenn Käte DMftf MH das in ihr Wissen Gestellte ausgesagt hätte, so häjpj dadurch allenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für J|| einen Mehrverkehr der Kindesmutter innerhalb der Empfäng-| niszeit begründet werden können. Die Möglichkeit oder diji schon allein auf Grund des zweiten erbbiologischen Gut- |gj achtens und des nHl-lestes vom Berufungsgericht angenom-
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mene Wahrscheinlichkeit der Abstammung des Beklagten vom | Kläger hätte dadurch nicht widerlegt werden können.
Die Revision wendet sich sodann dagegen, dass das "H Berufungsgericht "das Ergebnis des IHB-Verfahrens dazu® verwendet habe, zwischen den beiden erstatteten erbbio-fg logischen Gutachten die ausschlaggebende Entscheidung za fällen". Damit habe das Gutachten nach den iMI-Verfahrell einen Beweiswert erhalten, der mit seiner Hangelhaftig-||| keit nicht in Einklang zu bringen sei.
Auch mit diesem Angriff vermag die Revision nicht durchzudringen. Das IH'sche Verfahren beruht auf der Annahme, dass neben den bis heute bekannten vererblich Blutkörpercheneigenschaften noch zahlreiche andere Men male bestünden, die bisher noch nicht entdeckt worden seien. Durch die Fülle dieser Merkmale und deren jewel lige Verbindung sei das Blut eines jeden Menschen indi viduell bestimmt. Andererseits sei anzunehmen, dass dl Summe aller Merkmale, die es enthält, auch in den Blut'
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seiner beiden Eltern vorkomme„ Werde, so führt . 'üi au
 
einem Versuchstier, etwa einer Ziege, eine Blutmischung eingespritzt, die sich aus dem Blut sehr vieler Menschen susammensetze, so dass, wie man annehmen könne, ln ihm alle überhaupt im Menschenblut vorkommenden Merkmale enthalten seien, so entstünden im Serum des so behandelten Tierblutes Abwehrstoffe, die gegen alle diese Blutgruppeneigenschaften, auch gegen die noch nicht entdeckten, wirkten. Lasse man dann ein solches - "polyvalentes"-Immunserum auf ein Blutgemisch wirken, das sich aus dem Blut eines Blternpaares zusammensetze, so würden ihm (dem Serum) die Wirkstoffe wieder entzögen., „die ; sich ge- . (geh alle in dieseintBiutg'eftiisch erlt h affen eh'“||erf mileda-/ mit aber auch gegen alle bei einem Kind dieser Eltern vorkommenden Blutmerkmale richteten, Bas in dieser Weise mit dem Elternblut neutralisierte polyvalente Immunserum .„reagiere also nicht mehr mit „dem Kinderblut, während es mit; dem Blut aller anderen Menschen noch reagiere. Ein Gemisch von mütterlichem Blut mit dem Blut eines Nicht-Vaters vermöge dagegen dem polyvalenten Serum nicht alle Wirkstoffe gegen das Kindesblut zu entziehen. Ein so be-h and et tes immuneerum wirke also auf das Kindes blut noch ebenso wie auf jedes andere Blut,
 Diese theoretischen Grundlagen des LI fahrens sind u.a. näher behandelt
 sehen Ver-
a) im Zentralblatt für Jugend recht und Jugendwohlfahrt,
27. Jahrgang Heft 6 (Verfasser Dr,Löns),
.b) in der Zeitschrift für Hygiene, Band 131, S 371 - 385
(Verfasser Br,Löhs),
;.) in den Medizinischen Literaturberichten, Betmolcl, :3fr)» 5 l; Mai 1951 (Verfasser Prof,Br,ponsold),
d)	in der DRZ 1950 S 489 (Dr„Dünnebier),
e)	in der Zeitschrift für Immunitätsforschung 1951 3 42| (Dr.Dahr und Dr,Kin dler),
f)	in der vM 1950 S 725 (Dr,Dahr),
g)	in dem Lehrbuch der gerichtlichen Medizin vcn Muelle 1953 I 1040,
h)	in den Vordrucken für die Blutgutachten von Dr„Löns,
i)	in der IT JW 1953 S 1903 (Professor Dr„Ponsöld).
Aus den einschlägigen wissenschaftlichen Veröffent lichungen ergibt sich, dass die beiden Hauptvoraussetzu gen einer Vaterschaftsbestimmung nach dem von löns entwickelten Verfahren, nämlich die auf Grund der noch unbestimmbar vielen Blutmerkmale einmalige (individuelle).; Struktur des Blutes eines jeden Menschen und die Möglich keit, ein gegen alle menschlichen Blute wirkendes Serum; herzustellen, noch nicht als gesicherte Erfahrungserke nis der Wissenschaft gelten können. Das wird auch von Löns selbst ebensowenig verkannt wie die Tatsache, das die Technik dieses Verfahrens schwierig ist und anscheinend noch nicht von jedem Blutgruppensachverständigen in derselben Weise und unter den gleichen Erfolg versprechenden Bedingungen durchgeführt werden kann wie' von Löns selbst und von seinen Mitarbeitern, wenn die Versuche in dem von ihm geleiteten Hygienischen Institut der otadt Dortmund angestellt werden, IW hält de halb das jeweilige Ergebnis einer nach seinem. Verfahre;
:■ durchgeführten Blutuntersuchung noch nicht für so gesichert, dass es als selbständiges für sich-allein zttr|f Nachweis bezw; zu dem Ausschluss einer Vaterschaft ausre chendes Beweismittel dienen könnte. Er ist aber der 1
• fassung, dass immerhin schon eine gewisse fahrscheinlich-l keit für die Richtigkeit'der Ergebnisse dieses Verfahrens
 besteht und dass diese deshalb als Beweisanzeichen zur h Ergänzung anderer Beweismittel verwertet werden können.
Dieser Auffassung haben sich Prof	(MflHNft)	in
---■•mehreren dem Senat vorliegenden Gutachten, neuerdings ,
) auch in der NJW 1953s 1303 und Prof. clflHHI (PiiÄSBf ■ h nach einem in der I-TJW 1953 S 113 veröffentlichten Urteil | des Landgerichts Berlin-Charlottenburg angeschlossen»
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ProfPflNHB. 'der seit mehreren Jahren mit Löns zusam-pmenarbeitet, hält in seinem zuletzt erwähnten Aufsatz -U die Annahme, dass durch Einimpfung von Blutproben von ; etwa 1000 Menschen im Ziegenserum Gegenstoffe gegen alle I-Bluteigenschaften gebildet werden könnten, zwar für unzutreffend. Er ist jedoch der Auffassung, dass der Be-It.weiswert des MÄH’sehen Verfahrens dadurch nicht beein-& träcirtigt werde? weil ihre richtigen praktischen Srgeb-U'nisso auch auf einer anderen theoretischen Voraussetzung ^'beruhen und durch diese erklärt werden könnten, Professor llMliiMi ist insbesondere auf Grund der neueren For-w.'schungen überzeugt, dass das .■ .ÜÄ-Verfahren ein wert-pvolles zusätzliches Indiz darstelle. Andere Wissenschaft-k’ler sind allerdings der Ansicht, dass durch das von HLöns entwickelte Verfahren auch eine Wahrscheinlichste it für das Bestehen oder den Ausschluss einer Vater-jf"Schaft noch nicht gewonnen werden könne (so Lahr MDR !|1950 0 725 und J7 1953 S 69C; Harrasseh JZ 1951 S 60; M-jMsnz und Schmidt. Zeitschrift für die gesamte ge rieht-Riche Medizin 1952 3 61).
Solange keine dieser gegensätzlichen Auffassungen jj| der Wissenschaft zu allgemeiner Anerkennung gelangt §p;? also ein allgemeiner Erfahrungssatz in dem einen

oder anderen Sinne nicht bestellt, muss es dem iatriclrcej überlassen bleiben, sich in freier Be v eisvctlrdigung ein | Urteil über denBeweiswert des von 1.W entwickelten Veq fahrens zu bilden* Er wird dabei bemüht sein, sich nach" besten ICräften an Hand der vorliegenden wissenechaitli-i chen Veröffentlichungen zu dieser Frage und gegebenen--./ falls des von ihm eingeholten Gutachtens über das Für und wider dieser I.Iethoöe zu unterrichten,, Es kann ihm ■ aber, wenn er die Verantwortung für seine Bchlussfolge-/ •rungen aus einer gutachtlichen Äusserung oder sachkundigen Abhandlung tragen soll, nicht vorgeschrieben wer-1 den- welchem Sachverständigen und welcher sachkundigen Stellungnahme,er das grössere Vertrauen entgegenbringen solle Ebenso muss auch die Auswahl des etwa von ihm zu-.i zuziehenden Sachverständigen, der nur sein Gehilfe sein und ihm durch seine Sachkunde ein umfassenderes und geA neueres Erfahrungswissen ermöglichen sollt seinem ver-u äntwortungsbewussten Ermessen überlassen bleiben*
Der Senat schliesst sich damit der Auffassung an/ die auch das Reichsgericht in mehreren zu dem Teil aller-; dings unveröffe n 11icht e n Entsehe idun gen darge1egt üat,; Dach einem Urteil des Reichsgerichts vom 211 Februar 1941 (VIII 558/39 •- Nachschlagewerk des AG Hr 9 zu §|" 402 - 414 ZPO -)' ist es Sache 'tatrichterlicher Wurdi- . gung. wenn und wieweit sich der Richter mangels fcinrei ehender eigener Sachkunde dem Gutachten eines Sachverständigen änschliesst, Für die Revisionsinstanz muss e genügen, wenn dem Pächter die Darlegungen des Sachverständigen schlüssig und überzeugend erscheinen durften ohne dass dem Richter dabei ein Verstoss gegen Donkgesetze zur Last fällt und ohne dass' ihm etwa auch chnel
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eigene Sachkunde klar hätte werden müssen, dass der Sachverständige nur unter Ausser acht lös sung erheblichen Ver-hsndlungsstoffes oder von Erfahrungstatsachen zu dem Ergebnis gelangt sein könne, dem der Tatrichter gefolgt ist. Das -Reichsgericht hat ferner in mehreren Entscheidungen--'Betont, dass' hei der freien richterlichen Würdigung eines Sachverständigengutachtens'gemäss §/286 ZPO in erster
 Linie auch die Vertrauenswürdigkeit des Gutachters in Be-
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■ tracht komme (Ra;c‘h schlage werk des EG Er 1 zu §§ 402 /auch 286 und 4-127 ZPO). Dem entspricht es auch, dass das Reichs gericht in einem Urteil vom 22. Juli 1937 IV 117/37, Nachschlagewerk des RG Nr 12 zu § 1591 BGB sowie in einer in der J.7 1936 S 259 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat, es sei Tatfrage, ob das Ergebnis eines Vaterschaf tsausschlüssgutachtens auf Grund der Bestimmung der Blutkörperchenmerkmale M und I zu dem Nachweis offenbarer Unmöglichkeit ausreiche. Auch die Würdigung eines Gutachtens, das auf Grund einer Bestimmung der BlutUntergruppen A-] -A^ gestützt ist , hat das Reichsgericht damals dem (Tatrichter überlassen (JV 1937 S 620 und S 1970). Die Re chtsprechung befand sich damals gegenüber der Präge nach den zu dieser Zeit noch nicht allgemein als gesichert angesehenen Beweiswert der Blutmerkmale MU und Cer .Untergruppen A-^-Ap in einer ähnlichen Lage wie heute gegenüber der Präge nach dem Beweiswert des von Löns ,entwickelten Verfahrens.
| . Dem freien richterlichen Ermessen in der .Beurteilung des Beweiswertes der ; Ü®§ vlettiode kann erst dann (ine Grenze gesetzt werden, wenn sich über den Wert oder Fnwert dieses Verfahrens eine allgemeine Srfahrungser-(enntnis durchgesetzt hat (vgl RG in JW 1938 S 1813 und
 BGHZ'2, 6 ff); Bas ist, wie bereits ausgeführt, bisher I); nicht der Falle Nach den Berichten von Bohlmarin in der NJvf 1951 S 911 und von Kiew er in der 1TJW 1953 S 1902 sollen mit diesem. Verfahren bereits eindeutige und ge~|| sichert erscheinende Ergebnisse erzielt sein," die für ‘A seine Verwendbarkeit als zusätzliches Beweismittel sprjjj chen würden, über weitere ähnlich günstige Ergebnisse M hat %mm selbst in einer-dein Senat vorliegenden Aussa-lJ ge vor dem Landgericht in Arnsberg vom 2, Mai 1952 (2 öj 189/51) berichtetBahr (NJW 1953 S 690)« Banz und Sern (Zeitsohrif für die rrr' g r h 1 o I rdu n \( ' ?	6!
sind dagegen nach ihren Berichten bei Anwendung des LH sehen Verfahrens zu völlig regellosen Ergebnissen ge- j| langt„	M
Es muss der Entscheidung des Tatrichters überlass: bleiben, .wie diese einander widersprechenden Erfahrung mit ' der UHl-Methode zu würdigen sind, ob-sie mögliche1 weise darauf beruhen, dass das von den verschiedenen f Wissenschaftlern bei ihren Versuchen angewandte technj sehe Verfahren nicht in jedem Falle gleich vollkommenl war, und ob demgemäss vorläufig eine Untersuchung, dil im Hygienischen Institut in Bortmund durchgeführt wir! ein zuverlässigeres Ergebnis verspricht als eine in all deren Instituten vorgenommene Untersuchung. Kommt äerM Pächter dabei grundsätzlich zu einer positiven Bewer-J turig der LHI-Methode im Sinne der von lHl und seine! Anhängern vertretenen Auffassung, so liegt es ihm naw gemäss auch ob, den Wahrscheinlichkeitsgrad des jeweJM mit ihr erzielten Ergebnisses zu ermitteln (vgl BGHZ_M 2, 65). Babei wird er dann auch zu berücksichtigen hiH ben, dass, wie Br ,TJÄ;selbst ausgeführt hat, dem L|jM Test ein grosserer Beweiswert zukommt, wenn die UnteM chung mit mehreren Seren-verschiedener Herkunft durcU
führt und das Ergebnis von einem zweiten Gutachter bestätigt ist (Zentralbla'tt für Jugendrecht und Jugendwohl fahrt 1950/51 S 189),
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