Der Kläger unterhielt seit 1945 ein ehebrecherisches Verhältnis mit Frau Gleichwohl schrieb er der Beklagten eine Reihe zärtlicher Briefe und veran-lasste sie, im Juli 1946 nach Oestrich zu ziehen. Die Beklagte behauptet, Frau H habe verlangt, dass sie das Ilaus verlasse, auch der Kläger habe ihr verboten, seine Räume zu betreten; der Kläger gibt an, die. Der Kläger hat im Juni 1948 Scheidungsklage erhoben und vorgetragen: Die Beklagte habe ihn vor und nach der Trennung häufig als "Kurenbock" und "Scheisskerl" bezeichnet. Die Beklagte hat gebeten, den Kläger mit der Klage abzuweisen, notfalls ihn für überwiegend schuldig zu erklären. Das Landgericht hat die Ehe der Parteien aus beiderseitigem Verschulden geschieden und den Kläger für überwiegend schuldig erklärt. 1947 habe sie dem Zeugen gesagt, der Kläger habe sie ruiniert, dafür werde sie sich "revanchieren1* Nie Beklagte könne dieses Verhalten nicht mit Wahrnehmung berechtigter Interessen entschuldigen. Es sei ihr nicht nur um die Erlangung von Beweisstoff, sondern um eine Schädigung des Klägers zu tun gewesen. Bie Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Anträge, das Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären. Das Berufungsgericht hat nach den Anträgen der Beklagten erkannt und die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Ehe der Parteien sei so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihren Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet v/erden könne. Es sei zunächst aber zweifelhaft, ob es sich bei den Ehe Verfehlungen der Beklagten um schwere i.S. des § 43 EheG handele. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte in der Absicht gehandelt habe, dem Kläger zu schaden. Ferner sei zweifelhaft, ob das Verhalten der Beklagten die Zerrüttung der Ehe vertieft habe. Br habe die Beklagte aus ihrer Heimat Berlin nach Oestrich gelockt, ohne den Willen zu haben, die Ehegemeinschaft mit ihr fortzusetzen. Bas ergibt sich schon aus der Wendung der Entscheidungsgründe, das Verhalten der Beklagten nach der Trennung, das das angefochtene Urteil auf Grund der Beweis- * aufnahme tatsächlich habe feststellen können, sei als ehewidrig anzusehen. lediglich die Feststellung des Landgerichts, die Beklagte habe auch mit S child igungs ab sicht gehandelt* 3s kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht -wie die Revision meint - die Schwere der hiernach festgestellen Eheverfehlungen rechtsirrig verneint, und ob es die Voraussetzungen des Satzes 2 des § 43 EheG zutreffend bejaht hat* Denn eine Scheidung aus § 43 EheG kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht in Betracht, weil nach seiner Annahme das Verhalten der Beklagten für die Zerrüttung der Ehe nicht mehr ursächlich gewesen ist. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Kläger habe sich innerlich wegen seines Verhältnisses zu der Zeugin auch schon 1946 so endgültig von der Beklagten losgesagt, dass die späteren Entgleisungen der Beklagten für seine Einstellung zu ihr völlig bedeutungslos gewesen seien* Seine Einstellung zur Beklagten würde heute die gleiche sein, auch wenn diese Entgleisungen nicht vorgekommen wären. Sein ganzes Vorgehen lasse ihn seelisch als so robust erscheinen, dass nicht angenommen werden könne, das Verhalten der Beklagten könne für ihn bei der Entscheidung der Frage nach der Aufrechterhaltung seiner Ehe auch nur mitbestimnend sein. Zu Unrecht meint die Revision, es könne nicht zutreffen, dass derjenige Ehegatte, der die EheZerrüttung nicht verschuldet habe, im Rahmen des § 43 EheG nunmehr einen "Freibrief" habe und sich solche erheblichen Eheverfehlungen wie z.B. die verschiedenen Anzeigen der Beklagten zu Schulden kommen lassen könne, ohne dem anderen Teil ein Scheidungsrecht zu geben. Tatsächlich steht Wortlaut und Sinn des § 43 EheG der Auffassung der Revision in jenen Fällen entgegen, in denen die Ehe bereits so sehr zerrüttet ist, dass auch besonders schwere Eheverfehlungen diese Zerrüttung nicht mehr vertiefen können. Gegen die Aufrechterhaltung der Ehe möge sprechen, dass die Ehe anscheinend - wenigstens auf Seiten des Klägers - mehr eine Vemunftheirat als eine Liebesheirat der schon älteren Parteien gewesen sei. Ler Brief vom Hai 1946, mit dem der Kläger die Beklagte zur Übersiedlung nach Oest-richt bestimmt habe, sei seinem ganzen Inhalt nach geheuchelt Den in der Revisionsbegründung erhobenen Vorwurf gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Brief des Beklagten vom Hai 1946 sei geheuchelt gewesen, hat die Revision - als nicht mit der Revision angreifbar - in der münd- Die Revision rügt jedoch, die Annahme des Berufungsgerichts, das Verhalten der Beklagten sei nur dazu bestimmt gewesen, den Kläger von Frau Hzu lösen und zu ihr zurückzuführen, sei denkgesetzlich mit der Art ihrer Verfehlungen und auch mit ihrer unter Verstoss gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigten Erklärung gegenüber dem Zeugen Bo^^ Diese Rüge ist vom Kläger ausdrücklich nur im Rahnen seiner Angriffe zu § 43 EheG erhoben worden, sie ist aber auch für die Anwendung des § 48 EheG bedeutsam, da das Berufungsgericht auch insoweit seine Entscheidung zu Gunsten der Beklagten auf die Feststellung gegründet hat, diese Tiabe i^aer in dem Bestreben gehandelt, die Ehe aufrechtzuerhalten, sie habe um ihre Ehe und die daraus begründeten Ansprüche gekämpft. Denn erfahrungsgemäss sind gerade Verfehlungen, wie die Beklagte sie sich hat zu Schulden kommen lassen, insbesondere Strafanzeigen und existenzschädigende Äusserungen gegenüber Dritten in der Regel nur ein Anlass zu weiterer Entfremdung. Das schliesst jedoch nicht aus, dass in besonders gearteten Einzelfällen der eine Ehegatte -glauben kann, durch eine besonders nachdrückliche Verfolgung seiner Ansprüche, insbesondere auch durch Inanspruchnahme staatlicher Stellen und dritter Personen, dem anderen aus der Ehe hinaus strebenden Teil seine Verirrung besonders deutlich machen und ihn hierdurch zur T/ied er auf nähme ehelicher Beziehungen veranlassen zu können. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei bestrebt gewesen, die Ehe aufrechtzuerhalten und den Kläger zu ihr zurückzuführen, braucht daher mit der Besonderheit ihrer Verfehlungen nicht in ;7iderspruch zu stehen und verstösst nicht gegen die Denkgesetze. Bekundung des Zeugen Ld^BHHBB, die Beklagte habe ihm erklärt, der Kläger habe sie ruiniert, dafür werde sie sich revanchieren, ist nicht mit der angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts unvereinbar. Hit Hecht hat aber die Revision die weitere Feststellung des Berufungsgerichts angegriffen, das3 die Beklagte dem Kläger vor dem Kriege ihr Vermögen zur Verfügung gestellt habe. Die Beklagte hat selbst nur behauptet, sie habe gleich nach der Heirat (1940!) Im vorliegenden Falle hat sie jedoch im Halmen der Gesamtwurdigung alier Gründe, die für die Beachtlichkeit des Viderspruchs vom Berufungsgericht angeführt worden sind, geringeres Gewicht; sie tritt insbesondere hinter den Feststellungen des Berufungsgerichts zurück, der klüger habe die Beklagte im Mai 1946 in besonders verwerflicher Ueise nach Oestrich gelockt und es durch sein Verhalten verschuldet, dass sie im November 1946 mittelund hilflos und auf das Mitgefühl fremder "*enschen angewiesen gewesen sei. Aus3er deii^bleibt, auch wenn nur die Einlassung des Klägers zu Grunde gelegt wird, die Tatsache bestehen, dass die Beklagte ihm nach Eingehung der Ehe gewisse geldliche Opfer gebracht hat, für die er ihr unabhängig von ihrer Höhe in jedem Falle Bank schuldet.
IV ZR 38/50 • m m m m m* m mr mm» 2502 009 Verkündet am 5. Juli 1951 Klett, Justizangestellter. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Schneiders Alfred Karl Otto T Kr. GgHM&trasse Illügers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozescbevollaächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen geb. K| in Ul die Ehefrau Helena Hedwig f Hr. JflHiA» i«B»trasse 0, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte - ProzessbevollmUchtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bersch, Baske, Br. Hartz, Johannsen und Br. Kregel > t '* für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivil«; senats des Oberlandesgerichts in Ilamm vom 24* April 1950 wird auf Kostendes Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen p6 Tatbestands Die Parteien haben am 13. April 1940 in Berlin geheiratet. Der Kläger ist 1905, die Beklagte 1903 geboren. Der Kläger ist evangelisch, die Beklagte katholisch. Die Parteien haben keine Kinder. Der Kläger wurde im Oktober 1940 zu dem V/ehrdienst eingezogen. Die Beklagte wurde während des Krieges in Berlin ausgebombt und nach Schlesien evakuiert. Der Kläger war lange Zeit als Soldat in Jserlohn. Er lernte dort eine Frau H^HHB aus 0dH|, Krs. kennen. Zu dieser zog er nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Juli 1945, während die Beklagte zunächst nach Berlin zuruckkehrte. Der Kläger unterhielt seit 1945 ein ehebrecherisches Verhältnis mit Frau Gleichwohl schrieb er der Beklagten eine Reihe zärtlicher Briefe und veran-lasste sie, im Juli 1946 nach Oestrich zu ziehen. Wegen der Beziehungen zwischen dem Kläger und Frau kam es alsbald zu Auseinandei’setzungen. Der Kläger räumt ein, . die Beklagte beschimpft und geschlagen zu haben, als sie ihm wegen dieses Verhältnisses Vorhaltungen gemacht habe. Die Beklagte gibt zu, auf die Schläge mit Beschimpfungen erwidert zu haben. Seit dem 22. November 1946 leben die Parteien getrennt. Die Beklagte behauptet, Frau H habe verlangt, dass sie das Ilaus verlasse, auch der Kläger habe ihr verboten, seine Räume zu betreten; der Kläger gibt an, die. Beklagte säi freiwillig gegangen. Der letzte eheliche Verkehr der Parteien war im Dezember 1944 während eines Urlaubs des Klägers. Der Kläger hat vor der V/ährungs- reform monatlich 63 *— HI und später 50,— DU für Unterhalt an die Beklagte gezahlt. Der Kläger hat im Juni 1948 Scheidungsklage erhoben und vorgetragen: Die Beklagte habe ihn vor und nach der Trennung häufig als "Kurenbock" und "Scheisskerl" bezeichnet. Sie habe Frau in der Öffentlichkeit beschimpft und bespuckt. Zu Dritten habe sie nach der Trennung mehrfach geäüssert, sie wolle den Kläger geschäftlich ruinieren. Im Frühjahr 1948 habe sie ihn beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung angezeigt und sich hinter seinem Rücken in geschäftsschädigender beise bei seinen Kunden nach seinen Einnahmen erkundigt. Am 22. ISirz 1948 habe sie einer Familie Uj/Ekerklärt, dass er Steuern hinterzogen habe und sein Geschäft bald schliessen müsse, und dieser empfohlen, eine an ihn verkaufte Ualmaschine wieder herauszuverlangen. Am 24. Kürz 1948 habe sie bei der Folizei und beim Y/irt-schaftsamt angezeigt, er habe sich eine nicht ahgemeldete Uehrmachtsnähmaschine erschwindelt. Am 25. Kurz 1948 habe sie dem Folizeimeister KflHHB erklärt, er, der Kläger, habe zwei Frauen betrogen und ihnen Geld abgeschwindelt, jetzt schwindele er Frau Geld ab. Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien aus Verschulden der Beklagten zu scheiden. Die Beklagte hat gebeten, den Kläger mit der Klage abzuweisen, notfalls ihn für überwiegend schuldig zu erklären. Sie hat die Behauptungen des Klägers zu dem Teil bestritten, zun Teil mit Linschränkungen zugegeben. Beim Finanzamt und bei den Kunden des Klägers will sie nur Erkundigungen eingezogen haben, um Haterial für ihren im Februar 1940 eingeleiteten Unterhai tsiuechtsstreit zu bekommen. -Die Beklagte erstrebte damals eine Erhöhung der Unterhaltszahlungen des Klägers von 60,— auf 100,— Uli. - Ihren Hilfsantrag,.hat die Beklagte auf das ehebre-cherische Verhältnis des Klägers zu Frau gestützt. Sie hat ferner hierzu geltend gemacht, der Klager habe sie nach Oestrich geholt, obwohl er nicht die Absicht gehabt -zu lös^n- und-die * Ehe mit ihr fortzusetzen. Er habe sie wiederholt beschimpft und geschlagen. Er habe dem Bruder der Zeugin er- . klärt, es sei ihm egal, wenn seine Frau verrecke. Der Kläger h^be ihr nach dem Leben getrachtet und Selbstmordabsichten geäussert. Sie habe deshalb auch polizeilichen Schutz gesucht. Das Landgericht hat die Ehe der Parteien aus beiderseitigem Verschulden geschieden und den Kläger für überwiegend schuldig erklärt. Das Landgericht hc«\t ausgeführt: Die Beklagte habe den Kläger in der Zeit von Juli bis November 1946 oft mit den vom Kläger behaupteten Ausdrücken beschimpft. Im ISärz 1948 habe sie gegen den Kläger eine-Anzeige wegen Unterschlagung einer Uehrmachtnöhmaschine erstattet und in die Anzeige auch eine Kundin des Klägers, die Zeugin L^mverwickelt. Dieser habe sie erzählt, der Kläger habe i-Fraut Steuern hinterzogen und habe ihr geraten, ihre Nähmaschine herauszuholen, weil der Klüger sein Geschäft vermutlich bald schliessen müsse. Ende 1946 habe sie einem Gesellen des Klägers geraten, sich eine andere Arbeitsstelle zu suchen. 1947 habe sie dem Zeugen gesagt, der Kläger habe sie ruiniert, dafür werde sie sich "revanchieren1* Nie Beklagte könne dieses Verhalten nicht mit Wahrnehmung berechtigter Interessen entschuldigen. Sie habe ihr eigentliches Ziel überschritten. Es sei ihr nicht nur um die Erlangung von Beweisstoff, sondern um eine Schädigung des Klägers zu tun gewesen. Sie habe bei ihren Unterhaltungen : mit Kunden und Gesellen des Klägers und ihren Anzeigen bei der Polizei und dem Finanzamt den Kläger schädigende Absichten mitverfolgt. Bärin liege eine schwere Eheverfehlung. Biese habe die eheliche Zerrüttung vertieft, so dass die \7iederherstellung einer wahren Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien nicht mehr zu erwarten sei. Ber Kläger sei . aber wegen des noch fortgesetzten Ehebruchs, mit Frau f|mid der erwiesenen LfiBehandlungen und lieblosen Äusserungen bei weitem überwiegend schuldig. Bie Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Anträge, das Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären. Ber Kläger hat Zurückweisung der Berufung begehrt. Er hat die Klage im 2. Rechtszuge hilfsweise auch auf § 48 EheG gestützt. Bie Beklagte hat der Scheidung aus dieser Bestim-mung widersprochen. oi/ .i Das Berufungsgericht hat nach den Anträgen der Beklagten erkannt und die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Br bittet, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurüpkzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte begehrt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: * % I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Ehe der Parteien sei so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihren Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet v/erden könne. Diese Zerrüttung habe der Klä-• ger allein verschuldet. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass das Verhalten der Beklagten nach der Trennung, das das an-gefochtene Urteil auf Grund der Beweisaufnahme tatsächlich habe feststellen können, als ehewidrig anzusehen sei. Sie sei bei ihren üassnahmen mehrfach über das Gebotene und Erlaubte hinausgegangen. Der Kläger habe sich dadurch in seiner Ehre gekränkt und auch materiell geschädigt fühlen können. Es sei zunächst aber zweifelhaft, ob es sich bei den Ehe Verfehlungen der Beklagten um schwere i.S. des § 43 EheG handele. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte in der Absicht gehandelt habe, dem Kläger zu schaden. Ferner sei zweifelhaft, ob das Verhalten der Beklagten die Zerrüttung der Ehe vertieft habe. Entscheidend sei aber. '4 dass der Klüger selbst durch sein Verhalten so schwer gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten verstossen habe, dass er die Verfehlungen der Beklagten in Kauf nehmen müsse (§ 43*1 BGB). Br habe die Beklagte aus ihrer Heimat Berlin nach Oestrich gelockt, ohne den Willen zu haben, die Ehegemeinschaft mit ihr fortzusetzen. Er habe es verschuldet, dass sie im November 1946 mittelund hilflos auf der Strasse gelegen habe und auf das ITitgefühl fremder Menschen angewiesen gewesen sei. Burch diese Notlage seien die Entgleisungen und Verfehlungen der Beklagten verursacht worden; Ihr Verhalten j sei also entschuldbar und menschlich verständlich. Es sei immer in dem Bestreben geschehen, die Ehe aufrechtzuerhalten. Biese Erwägungen führten im Endergebnis auch dazu, dem Kläger einen Scheidungoanspruch aus § 48 Abs 1 EheG zu versagen. Ber Widerspruch der Beklagten sei beachtlich. Bie Bevision rügt 'Verletzung der §§ 43 , 48 EheG und § 286 ZPO. 1) Zu 5 43 EheG: i i Trotz der von der Iievision geäusserten Zweifel ist davon auszugehen, das3 das Berufungsgericht die Feststellun- *• gen des Landgerichts über die Eheverfehlungen der Beklagten ; - jedenfalls hinsichtlich ihres äusseren Ablaufs - hat über- <• nehmen wollen. Bas ergibt sich schon aus der Wendung der Entscheidungsgründe, das Verhalten der Beklagten nach der Trennung, das das angefochtene Urteil auf Grund der Beweis- * aufnahme tatsächlich habe feststellen können, sei als ehewidrig anzusehen. Nicht übernommen hat das Berufungsgericht f ? \ 1 */ lediglich die Feststellung des Landgerichts, die Beklagte habe auch mit S child igungs ab sicht gehandelt* 3s kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht -wie die Revision meint - die Schwere der hiernach festgestellen Eheverfehlungen rechtsirrig verneint, und ob es die Voraussetzungen des Satzes 2 des § 43 EheG zutreffend bejaht hat* Denn eine Scheidung aus § 43 EheG kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht in Betracht, weil nach seiner Annahme das Verhalten der Beklagten für die Zerrüttung der Ehe nicht mehr ursächlich gewesen ist. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Kläger habe sich innerlich wegen seines Verhältnisses zu der Zeugin auch schon 1946 so endgültig von der Beklagten losgesagt, dass die späteren Entgleisungen der Beklagten für seine Einstellung zu ihr völlig bedeutungslos gewesen seien* Seine Einstellung zur Beklagten würde heute die gleiche sein, auch wenn diese Entgleisungen nicht vorgekommen wären. Sein ganzes Vorgehen lasse ihn seelisch als so robust erscheinen, dass nicht angenommen werden könne, das Verhalten der Beklagten könne für ihn bei der Entscheidung der Frage nach der Aufrechterhaltung seiner Ehe auch nur mitbestimnend sein. Diese Ausführungen liegen auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung und sind als solche der IJachprüfung in diesem Rechtszuge entzogen. Sie sind auch von der Revision selbst hinsichtlich der zugrunde liegenden Feststellungen « nicht angegriffen worden und daher insoweit gemäss § 561 ' Abs 2 ZBO für das Revisionsgericht bindend. -9'- Zu Unrecht meint die Revision, es könne nicht zutreffen, dass derjenige Ehegatte, der die EheZerrüttung nicht verschuldet habe, im Rahmen des § 43 EheG nunmehr einen "Freibrief" habe und sich solche erheblichen Eheverfehlungen wie z.B. die verschiedenen Anzeigen der Beklagten zu Schulden kommen lassen könne, ohne dem anderen Teil ein Scheidungsrecht zu geben. Tatsächlich steht Wortlaut und Sinn des § 43 EheG der Auffassung der Revision in jenen Fällen entgegen, in denen die Ehe bereits so sehr zerrüttet ist, dass auch besonders schwere Eheverfehlungen diese Zerrüttung nicht mehr vertiefen können. Denn dann entfällt die Möglichkeit festzustellen, dass der andere Ehegatte die Elle überhaupt zerrüttet hat, v/as § 43 EheG erfordert. Das mag im Ergebnis auf den ersten Blick unbillig erscheinen. In der Rechtsprechung führt diese Rechtsansicht jedoch durchweg nicht zu unbilligen Entscheidungen, weil die Fälle, in denen eine so tiefe Zerrüttung festgestellt werden kann, dass schv/ere Eheverfehlungen sie.nicht noch weiter vertiefen können, verhältnismässig selten- sind (vgl hierzu DRZ 164, 97; 167, 303; v. Godin, Erl 6 zu § 43 EheG). Einer dieser seltenen Fälle liegt aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade im vorliegenden Falle vor. 2), Zu, 48, EheG? Zur Frage, ob der Widerspruch der Beklagten beachtlich sei,, hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt: . -10- Gegen die Aufrechterhaltung der Ehe möge sprechen, dass die Ehe anscheinend - wenigstens auf Seiten des Klägers - mehr eine Vemunftheirat als eine Liebesheirat der schon älteren Parteien gewesen sei. Sie hätten praktisch kaum ein Jahr lang einen gemeinsamen Haushalt geführt und lebten ausser der kurzen Unterbrechung 1945 seit 1944 voneinander getrennt. Kinder hätten ihre Bindung aneinander .. nicht vertieft. Per Kläger habe sich mit der Zeugin eine neue -zistenz aufgebaut. Es sei verständlich, dass er sie vielleicht einmal heiraten wolle. Jedoch überzögen die Gründe, die Ehe aufrechtzuerhalten. Lie Beklagte habe dem Kläger vor dem Kriege ihr Vermögen zur Verfügung gestellt; sie sei jetzt mittellos. Ler Kläger habe es schon bei bestehender Elie verstanden, sich den Unterhaltsansprüchen der Beklagten weitgehend zu entziehen. Bezeichnend sei, dass er trotz des bevorstehenden Verhandlungstermins mit den Katen für Kürz und April 1950 in Eückstand gewesen sei. Bei einer T/iederheirat des Klägers würde ihr wohl jeder Unterhaltsanspruch verloren gehen. Sur Zeit lehnten die Behörden in Westdeutschland es ab, sie durch Fürsorgemassnahmen zu unterstützen, weil der Klüger sie ohne die erforderliche Zuzugsgenehmigung habe kommen lassen. La sie älter geworden und kränklich sei, könne sie bei der bestehenden Arbeitslosigkeit ihren Lebensunterhalt auch nicht, selbst verdienen. Ausserdem müsse die Art und Y/eisej in der der Kläger die Beklagte von Berlin nach. Oestrich gelockt habe, als besonders verwerflich angesehen werden. Ler Brief vom Hai 1946, mit dem der Kläger die Beklagte zur Übersiedlung nach Oest-richt bestimmt habe, sei seinem ganzen Inhalt nach geheuchelt gewesen. Der Klüger habe die Beklagte in bewusstem Zusammenwirken mit der Zeugin 1100^ nach Oestrich kommen lassen, um sie von vornherein in eine unmögliche, sie demütigende Lage zu bringen. Er habe sie dadurch. offensichtlich zur Einwilligung in die Auflösung der Ehe zwingen wollen. Demgegenüber könnten die Entgleisungen der Beklagten, die um ihre Ehe und die daraus begründeten Ansprüche kämpfe, nicht entscheidend sein. Das Berufungsgericht hat hiernach die Drage, ob die Aufrechterhaltung dieser Ehe sittlich gerechtfertigt ist, unter einer umfassenden rechtlich bedenkenfreien Würdigung des gesamten Verhaltens beider Eheleute entschieden. Die Revision greift die hierzu vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen in mehreren Punkten an. Den in der Revisionsbegründung erhobenen Vorwurf gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Brief des Beklagten vom Hai 1946 sei geheuchelt gewesen, hat die Revision - als nicht mit der Revision angreifbar - in der münd- lichen Verhandlung nicht aufrechterhalten. Diese Feststellung ist daher für das Revisionsgericht bindend (§561 Abs 2 ZPO). Die Revision rügt jedoch, die Annahme des Berufungsgerichts, das Verhalten der Beklagten sei nur dazu bestimmt gewesen, den Kläger von Frau Hzu lösen und zu ihr zurückzuführen, sei denkgesetzlich mit der Art ihrer Verfehlungen und auch mit ihrer unter Verstoss gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigten Erklärung gegenüber dem Zeugen Bo^^ - 12 der Klager habe sie ruiniert, dafür werde sie sich revanchieren, nicht vereinbar. Diese Rüge ist vom Kläger ausdrücklich nur im Rahnen seiner Angriffe zu § 43 EheG erhoben worden, sie ist aber auch für die Anwendung des § 48 EheG bedeutsam, da das Berufungsgericht auch insoweit seine Entscheidung zu Gunsten der Beklagten auf die Feststellung gegründet hat, diese Tiabe i^aer in dem Bestreben gehandelt, die Ehe aufrechtzuerhalten, sie habe um ihre Ehe und die daraus begründeten Ansprüche gekämpft. Sachlich ist die Rüge jedoch unbegründet. Es ist der Revision zwar zu-zügeben, dass die vom Berufungsgericht festgestellten Ehewidrigkeiten im allgemeinen objektiv keine geeigneten ..................... ................— —..— ■■■■■■—....... uittel sind, um Ehegatten wieder zusammenzuführen. Denn erfahrungsgemäss sind gerade Verfehlungen, wie die Beklagte sie sich hat zu Schulden kommen lassen, insbesondere Strafanzeigen und existenzschädigende Äusserungen gegenüber Dritten in der Regel nur ein Anlass zu weiterer Entfremdung. Das schliesst jedoch nicht aus, dass in besonders gearteten Einzelfällen der eine Ehegatte -glauben kann, durch eine besonders nachdrückliche Verfolgung seiner Ansprüche, insbesondere auch durch Inanspruchnahme staatlicher Stellen und dritter Personen, dem anderen aus der Ehe hinaus strebenden Teil seine Verirrung besonders deutlich machen und ihn hierdurch zur T/ied er auf nähme ehelicher Beziehungen veranlassen zu können. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei bestrebt gewesen, die Ehe aufrechtzuerhalten und den Kläger zu ihr zurückzuführen, braucht daher mit der Besonderheit ihrer Verfehlungen nicht in ;7iderspruch zu stehen und verstösst nicht gegen die Denkgesetze. Auch die Bekundung des Zeugen Ld^BHHBB, die Beklagte habe ihm erklärt, der Kläger habe sie ruiniert, dafür werde sie sich revanchieren, ist nicht mit der angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts unvereinbar. Sine solche Erklärung kann in der Erregung abgegeben worden sein, ohne dass die Beklagte sich in ihrem späteren Verhalten tatsächlich von entsprechenden Gedanken hat bestimmen lassen. Die Beklagte hat sich überdies selbst bei ihrer persönlichen Vernehmung am 10. Uärz 1949 dahin ausgelassen, sie habe mit dem Ausdruck "revanchieren« gemeint, sie würde ihre «ganzen Forderungen" gegen den Kläger vor Gericht geltend machen. Bas Berufungsgericht konnte sich von der Erwägung leiten lassen, dass dieses ihr nicht zu widerlegen und daher ihre Erklärung gegenüber dem Zeugen mit der von der Re- vision beanstandeten Feststellung nicht unvereinbar sei. Hit Hecht hat aber die Revision die weitere Feststellung des Berufungsgerichts angegriffen, das3 die Beklagte dem Kläger vor dem Kriege ihr Vermögen zur Verfügung gestellt habe. Die Beklagte hat selbst nur behauptet, sie habe gleich nach der Heirat (1940!) "alle möglichen Schulden" bezahlen müssen (Bl 7 GA). Bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht hat sie einen 3etrag von 1.000*— Hark angegeben (Bl 57 R GA). Ber Kläger hat nur zugestanden, dass sie geringe Beträge für ihn bezahlt habe (Bl 114 R GA). Es ist daher nicht ersichtlich, worauf das Berufungsgericht seine weit er-gehende Feststellung gründet. Es ist jedoch nicht arizunehmen, dass die Entscheidung v des Berufungsgerichts im Ergebnis auf dieser mit dem Akten-inhalt nicht zu vereinbarenden Feststellung und demit auf der Verletzung des § 286 ZH> beruht. Die Frage, ob und in welchen Umfange ein Ehegatte dem anderen sein Vermögen zur Verfügung gestellt hat, ist zwar für die Beachtlichkeit eines Viderspruchs grundsätzlich erheblich; sie kann sogar bisweilen ausschlaggebende Bedeutung haben. Im vorliegenden Falle hat sie jedoch im Halmen der Gesamtwurdigung alier Gründe, die für die Beachtlichkeit des Viderspruchs vom Berufungsgericht angeführt worden sind, geringeres Gewicht; sie tritt insbesondere hinter den Feststellungen des Berufungsgerichts zurück, der klüger habe die Beklagte im Mai 1946 in besonders verwerflicher Ueise nach Oestrich gelockt und es durch sein Verhalten verschuldet, dass sie im November 1946 mittelund hilflos und auf das Mitgefühl fremder "*enschen angewiesen gewesen sei. Aus3er deii^bleibt, auch wenn nur die Einlassung des Klägers zu Grunde gelegt wird, die Tatsache bestehen, dass die Beklagte ihm nach Eingehung der Ehe gewisse geldliche Opfer gebracht hat, für die er ihr unabhängig von ihrer Höhe in jedem Falle Bank schuldet. Im Ergebnis kann daher auch dieser Revisiondangriff nicht zur Aufhebung des angefechtenen Urteils führen. % Pie Revision war nach .allem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Pr. Persch Raske Pr. Hartz Johannsen Kregel t t t* •j t