Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmüller am 2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 38/11 vom 2. März 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmüller am 2. März 2011 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2009 wird auf ihre Kosten verworfen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO und nicht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist. Zudem übersteigt der Wert des beabsichtigten Revisionsverfahrens die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO in Höhe von 20.000 € nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wert: 6.806,46 € Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 15.01.2008 - 2 0 26/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.05.2009 - 13 U 34/08 -