Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 11. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. November 1990 bei der Beklagten eine Risiko-Kapitalversicherung auf den Todesfall mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. 1. a) Das Berufungsgericht hat sich nach Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, daß der Kläger mit der Beantwortung der im Zuge der Antragstellung an ihn gerichteten Gesundheitsfragen der Beklagten einen Grund für eine rechtswirksame Anfechtung oder einen Rücktritt geliefert habe. b) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beweisaufnahme habe mit dem orthopädischen Gutachten des Prof. ergeben, daß der Kläger infolge des anfangs allein und ausschließlich ins Feld geführten Bandscheibenvorfalles nicht zu mindestens 50% außerstande gesetzt sei, seinen Beruf als selbständiger Versicherungsmakler auszuüben, der ihm überwiegend ein Arbeiten im Sitzen gestatte, allerdings auch längere Autofahrten erfordere. Die Revision rügt zutreffend, daß der schließlich mit Urteil vom 23. März 1993 mit dem Kläger über die Vor- und Nachteile einer Operation gesprochen hatte. b) Ferner weist die Revision zu Recht darauf hin, daß der Sachverständige beauftragt gewesen sei, den Kläger - wie in einem Rechtsstreit, in dem auch um künftige Leistungen gestritten wird, unerläßlich - zu untersuchen. Dieser hat jedoch nach zwei Mitteilungen des Klägers, er könne die Anreise und Rückreise gesundheitlich nicht bewältigen, ohne Information des Gerichts ein Gutachten ohne Untersuchung erstellt. c) Hinzu kommt schließlich, daß dem Sachverständigen auch nicht das Anforderungsprofil der vom Kläger ab 1. Da es gemäß §§ 286, 411 ZPO gehalten war, auf die sachgerechte Ergänzung des orthopädischen Gutachtens hinzuwirken, hätte eine parallele Einholung eines Gutachtens über den Augenzustand des Klägers und dessen Auswirkungen im beruflichen Bereich die Entscheidung der Sache nicht verzögert.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 37/97 URTEIL Verkündet am: 11. Februar 1998 Luttkus Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1998 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Januar 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger unterhält seit 1. November 1990 bei der Beklagten eine Risiko-Kapitalversicherung auf den Todesfall mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Er war nach Abschluß einer Industriekaufmannslehre zunächst als Bankangestellter, seit 1977 im Versicherungsaußendienst und ab Januar 1991 als selbständiger Versicherungsmakler tätig. Er beansprucht von der Beklagten unter Berufung auf § 2 Abs. 3 der vereinbarten Berufsunfähigkeits-Zusatzver-sicherungsbedingungen Leistungen, da er seit 6. März 1991 wegen eines Bandscheibenvorfalles arbeitsunfähig geworden sei. Die Beklagte hat Leistungen unter dem 1. Februar 1992 abgelehnt. Sie hat den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten sowie den Rücktritt erklärt, da der Kläger ihr bei Antragstellung rezidivierende Lumbo-Ischialgien, die 1986 und 1987 aufgetreten seien, samt Behandlung verheimlicht habe. Sie beruft sich weiter darauf, daß der Kläger nicht berufsunfähig geworden sei. Seine auf Zahlung von Rentenrückständen in Höhe von schließlich 64.000 DM und auf Feststellung gerichtete Klage, die Beklagte sei verpflichtet, ihm ab 1. Mai 1994 monatlich 2.000 DM für die Dauer seiner Berufsunfähigkeit bis zur Erreichung des 60. Lebensjahres zu zahlen und ihn ab 1. September 1991 von Beitragszahlungen freizustellen, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klageziel unverändert weiter. Entscheidungsgründe; Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, denn dessen Begründung hält den Revisionsangriffen nicht stand. 1. a) Das Berufungsgericht hat sich nach Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, daß der Kläger mit der Beantwortung der im Zuge der Antragstellung an ihn gerichteten Gesundheitsfragen der Beklagten einen Grund für eine rechtswirksame Anfechtung oder einen Rücktritt geliefert habe. Das läßt die Beklagte unbeanstandet. b) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beweisaufnahme habe mit dem orthopädischen Gutachten des Prof. N. ergeben, daß der Kläger infolge des anfangs allein und ausschließlich ins Feld geführten Bandscheibenvorfalles nicht zu mindestens 50% außerstande gesetzt sei, seinen Beruf als selbständiger Versicherungsmakler auszuüben, der ihm überwiegend ein Arbeiten im Sitzen gestatte, allerdings auch längere Autofahrten erfordere. Der Zustand von Arbeitsunfähigkeit habe nur vorübergehend bestanden. Sein erstmals im Schriftsatz vom 30. Oktober 1996 enthaltenes Vorbringen, seine Berufsunfähigkeit werde mitbedingt durch ein Augenleiden, werde gemäß den §§ 527, 296 Abs. 1 ZPO nicht mehr zugelassen. Dessen Berücksichtigung mache ein Gutachten erforderlich, das bis zur auf den 6. Dezember 1996 anberaumten Verhandlung nicht mehr erreichbar gewesen sei. In der im übrigen entscheidungsreifen Sache wäre somit eine Verzögerung eingetreten. 2. Die Revision rügt zutreffend, daß der schließlich mit Urteil vom 23. Januar 1997 entschiedene Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif war (vgl. dazu auch BGH, Ur- teile vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - NJW 1992, 1459 unter II 2 und vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 204/87 -BGHR ZPO § 411 Abs. 3, Anhörung 2, insoweit nicht abgedruckt in VersR 1988, 951). a) Das Berufungsgericht ist ausdrücklich dem Rückschluß des orthopädischen Sachverständigen gefolgt, aus der aktenkundigen Tatsache, daß dem Kläger niemals eine Operation angeraten worden sei, ergebe sich, daß eine Operationsnotwendigkeit nie bestanden habe. Der Kläger hatte jedoch mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1996 eine Bestätigung des ihn behandelnden Radiologen vorgelegt, daß dieser am 25. März 1993 mit dem Kläger über die Vor- und Nachteile einer Operation gesprochen hatte. b) Ferner weist die Revision zu Recht darauf hin, daß der Sachverständige beauftragt gewesen sei, den Kläger - wie in einem Rechtsstreit, in dem auch um künftige Leistungen gestritten wird, unerläßlich - zu untersuchen. Dieser hat jedoch nach zwei Mitteilungen des Klägers, er könne die Anreise und Rückreise gesundheitlich nicht bewältigen, ohne Information des Gerichts ein Gutachten ohne Untersuchung erstellt. Auch deshalb stellt das Gutachten nur eine unzureichende Beurteilungsgrundlage dar. c) Hinzu kommt schließlich, daß dem Sachverständigen auch nicht das Anforderungsprofil der vom Kläger ab 1. Januar 1991 aufgenommenen wie der vorangehend ausgeübten Berufstätigkeit (vom Kläger bereits in der Klage- schrift und ergänzend auf Bl. 132 ff. GA geschildert) vorgegeben worden ist (BGH, Urteil vom 29. November 1995 - IV ZR 233/94 - WGE BB-BUZ Nr. 25). 3. Für eine Beweisvereitelung durch den Kläger in Gestalt seines zweimal schriftlich entschuldigten Nichterscheinens zu dem Untersuchungstermin bestand kein Anhalt. Auch das Berufungsgericht hat dies nicht anders gesehen. Da es gemäß §§ 286, 411 ZPO gehalten war, auf die sachgerechte Ergänzung des orthopädischen Gutachtens hinzuwirken, hätte eine parallele Einholung eines Gutachtens über den Augenzustand des Klägers und dessen Auswirkungen im beruflichen Bereich die Entscheidung der Sache nicht verzögert. Beide Beweiserhebungen werden nunmehr nachzuholen sein. Terno Seiffert Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Schlichting