Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 4. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO), weil schon der Risikoausschluß nach § 4 Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen zur VermögensSchadenhaftpflichtversicherung eingreift.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 37/96 vom 4. Dezember 1996 in dem Rechtsstreit des Herrn Richard itraße 9, PI Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Dr. gegen die Bai Vorstand, Versicherungsbank AG, traße H, Ml vertreten durch den Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 4. Dezember 1996 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 1995 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 76.548,74 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO), weil schon der Risikoausschluß nach § 4 Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen zur VermögensSchadenhaftpflichtversicherung eingreift. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Terno Seiffert