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BGH · IV ZR 37/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 37/90

(ALB) (Musterbedingungen für die Großlebensversicherung) § 8 Vereinbaren die Parteien eines Lebensversicherungsvertrages, daß der materielle Versicherungsschutz schon vor der Zahlung der ersten Prämie beginnen soll, so ist § 8 ALB nicht dahin auszulegen, daß die Wartefrist seit dem vorverlegten Versicherungsbeginn zu berechnen ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 13. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Versicherungssumme, weil die in § 8 ALB genannte Frist von drei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbetrages noch nicht abgelaufen gewesen sei, als sich der Versicherungsnehmer selbst tötete. b) Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer liegt erfahrungsgemäß der Gedanke fern, unter "Versicherungsbeginn" etwas anderes zu verstehen als den Beginn des Versicherungsschutzes, also den "materiellen" Versicherungsbeginn. Es kann bei lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden, der Versicherungsnehmer wolle im Zweifel lediglich einen früheren Beginn seiner Prämienzahlung ohne eine irgendwie geartete Gegenleistung des Versicherers erreichen (BGHZ 84, 268, 274; Martin, Sachversicherungsrecht 2. Die Gegenleistung für die Prämienzahlung kann darin liegen, daß der frühe Versicherungsbeginn zu einer niedrigeren Altersstufe des Versicherten und damit zu einer geringeren Prämie für das gesamte Versicherungsverhältnis führt. Der Umstand allein, daß es sich um eine Lebensversicherung handelt, führt nicht notwendig zu dem Auslegungsergebnis, daß unter dem in dem Antragsformular verwendeten Begriff des Versicherungsbeginns der technische Beginn zu verstehen ist und der Antragsteller eine vorverlegte Prämienzahlung ohne Inanspruchnahme eines Versicherungsschutzes, also keine (materielle) Rückwärtsversicherung gewollt habe. 12) dargelegt hat, handelte es sich in jenem Urteil um eine eher beiläufige Bemerkung, die sich nur auf den Fall bezog, daß der Versicherungsnehmer eine Versicherung auf den eigenen Todesfall abschließt und im Versicherungsantrag einen vor der Antragstellung liegenden Zeitpunkt als Versicherungsbeginn nennt. In diesem Fall, der hier nicht vorliegt, ist eine Rückwärtsversicherung im Sinne eines materiellen Versicherungsbeginns auf den im Antrag genannten Zeitpunkt begrifflich nicht möglich. Eine Auslegung dieser Bestimmung dahin, daß die Frist schon mit dem Versicherungsbeginn vom 1. Der Wortlaut des § 8 ALB, nach dem die Berechnung der Wartefrist an die Zahlung der Erstprämie anknüpft, legt für einen verständigen Versicherungsnehmer keine besonderen Auslegungszweifel nahe. "Zahlung" ist ein Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs, unter dem auch der juristische Laie die Verschaffung - gegebenenfalls im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs - des geschuldeten Betrages versteht. Allerdings fällt in der Regel die Zahlung mit dem Beginn des materiellen Versicherungsschutzes zusammen. Denn § 1 ALB bestimmt, daß der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Versicherungsnehmer den Einlösungsbetrag bezahlt und der Versicherer die Annahme des Antrages durch Aushändigung des Versicherungsscheins bestätigt hat. Vereinbaren die Parteien aber, daß die Haftung des Versicherers ab einem bestimmten Zeitpunkt beginnen soll, der vor Aushändigung des Versicherungsscheins und vor Zahlung der ersten Prämie liegt, so läßt es der Wortlaut des § 8 ALB nicht zu, auch die Wartefrist dieser Vorschrift schon seit dem vorverlegten materiellen Versicherungsbeginn zu berechnen. Sinn der Frist von drei Jahren ist es, die Versicherer davor zu schützen, daß ein Versicherter auf ihre Kosten zugunsten von Hinterbliebenen mit seinem Leben spekuliert (vgl. Wenn die Versicherer auf den ihnen durch § 169 WG gewährten Schutz im wesentlichen verzichten und annehmen, daß bei einer Frist von drei Jahren seit Zahlung der Einlösungsprämie zu vermuten ist, die Versicherung sei nicht in der Absicht einer geplanten Selbsttötung genommen, so darf diese Frist nicht entgegen dem Wortlaut des § 8 ALB verkürzt werden. Eine solche von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Individualvereinbarung, die nach § 4 AGBG dem § 8 ALB vorginge, kann auch stillschweigend oder durch schlüssiges Handeln getroffen werden (vgl. Juni 1985 auch - ausdrücklich oder konkludent - vereinbaren wollen, daß die Wartefrist des § 8 ALB nicht mit der Zahlung der ersten Prämie, sondern mit diesem Datum beginnen solle. Mai 1985 eine Einzugsermächtigung erteilte, kann nicht zu einer Berechnung der Wartefrist seit dem 1. Die Leistungshandlung des Schuldners beschränke sich darauf, zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit für Deckung auf seinem Konto zu sorgen. Mit der Erteilung einer Einzugsermächtigung soll die Verantwortung dafür auf den Versicherer übergehen, daß die Prämie rechtzeitig übermittelt wird (Senatsurteil BGHZ 69, 361, 367). Eine Zahlung im Sinne des §8 ALB kann vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Versicherungsnehmer eine Einzugsermächtigung erteilt hat.

Zitierte Normen: § 38 WG § 4 AGBG § 270 BGB
VersichererVersicherungsnehmerALBZahlungVersicherungsbeginnFallKlägerinPrämie

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
AVB f. Lebensvers. (ALB) (Musterbedingungen für die Großlebensversicherung) § 8
Vereinbaren die Parteien eines Lebensversicherungsvertrages, daß der materielle Versicherungsschutz schon vor der Zahlung der ersten Prämie beginnen soll, so ist § 8 ALB nicht dahin auszulegen, daß die Wartefrist seit dem vorverlegten Versicherungsbeginn zu berechnen ist.
BGH, Urteil vom 13. März 1991 - IV ZR 37/90 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 37/90
URTEIL
Verkündet am:
13. März 1991 Keller,
 JustizSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1991
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. November 1989 wird zurückgewiesen .
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen Tatbestand;
Die Klägerin begehrt als Bezugsberechtigte eines Lebensversicherungsvertrages - nach Abzug des von der Beklagten geleisteten Deckungskapitals und Gewinnanteils - die restliche Versicherungsleistung in Höhe von 77.433,20 DM nebst Zinsen.
Am 23. Mai 1985 beantragte der Vater der Klägerin bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung. Gleichzeitig erteilte er der Beklagten eine Ermächtigung zu dem Einzug der Prämien im Lastschriftverfahren. In dem Antrag heißt es unter anderem, daß die Versicherung am 1. Juni 1985 beginnen
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solle. Am 10. Dezember 1985 stellte die Beklagte den Versicherungsschein aus und übersandte ihn dem Antragsteller. Die Ausstellung des Versicherungsscheins hatte sich verzögert, weil der Antragsteller Unterlagen für ein zugleich beantragtes Hypothekendarlehen nur schleppend bei der Beklagten einreichte. Zur Abnahme des Darlehens kam es nicht. Die beantragte Lebensversicherung sollte aber bestehenbleiben.
Die Beklagte zog am 15. Dezember 1985 die für die Zeit von Juni bis Dezember 1985 berechneten Prämien im Wege des Lastschriftverfahrens von dem Konto des Versicherungsnehmers ein. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB) zugrunde.
Am 15. September 1988 tötete sich der Vater der Klägerin, der Versicherungsnehmer, selbst. Die Beklagte weigert sich, die restliche Versicherungssumme zu zahlen. Sie vertritt die Auffassung, leistungsfrei zu sein, weil die in § 8 ALB genannte dreijährige Wartezeit bis zu einer Leistungspflicht des Versicherers bei Selbsttötung des Versicherten noch nicht abgelaufen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidunqsqründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg.
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Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Versicherungssumme, weil die in § 8 ALB genannte Frist von drei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbetrages noch nicht abgelaufen gewesen sei, als sich der Versicherungsnehmer selbst tötete.
1.	Bei seinen Erörterungen geht das Berufungsgericht ohne nähere Begründung davon aus, daß es sich bei der Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit der Beklagten, das Versicherungsverhältnis solle am 1. Juni 1985 beginnen, um den sogenannten technischen Versicherungsbeginn handele.
Dem kann nach dem bisherigen Sachund Streitstand nicht zugestimmt werden.
a)	Aus dem im Antragsformular genannten Datum des Versicherungsbeginns ergibt sich nicht unmittelbar, ob der inzwischen verstorbene Vater der Klägerin mit dem 1. Juni 1985 den Versicherungsschutz, also die Haftung der Beklagten, beginnen lassen wollte (materieller Versicherungsbeginn), oder ob nach seiner Vorstellung mit diesem Datum - ohne Haftung der Beklagten - lediglich der Beginn der Prämienberechnung bestimmt werden sollte (technischer Versicherungsbeginn). Es hätte deshalb der Auslegung durch das Berufungsgericht bedurft, welche Bedeutung dem im Antragsformular verwendeten Begriff des Versicherungsbeginns zukommt.
b)	Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer liegt erfahrungsgemäß der Gedanke fern, unter "Versicherungsbeginn" etwas anderes zu verstehen als den Beginn des Versicherungsschutzes, also den "materiellen" Versicherungsbeginn. Dahin
 allein gehen in der Regel auch seine Interessen. Es kann bei lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden, der Versicherungsnehmer wolle im Zweifel lediglich einen früheren Beginn seiner Prämienzahlung ohne eine irgendwie geartete Gegenleistung des Versicherers erreichen (BGHZ 84, 268, 274; Martin, Sachversicherungsrecht 2. Auf1. K II Rdn. 6).
Allerdings kann in der Lebensversicherung der Versicherungsnehmer ausnahmsweise ein Interesse an einem frühen technischen Versicherungsbeginn haben. Die Gegenleistung für die Prämienzahlung kann darin liegen, daß der frühe Versicherungsbeginn zu einer niedrigeren Altersstufe des Versicherten und damit zu einer geringeren Prämie für das gesamte Versicherungsverhältnis führt. Dazu hat das Berufungsgericht aber keine auf den konkreten Fall bezogene Feststellungen getroffen.
Der Umstand allein, daß es sich um eine Lebensversicherung handelt, führt nicht notwendig zu dem Auslegungsergebnis, daß unter dem in dem Antragsformular verwendeten Begriff des Versicherungsbeginns der technische Beginn zu verstehen ist und der Antragsteller eine vorverlegte Prämienzahlung ohne Inanspruchnahme eines Versicherungsschutzes, also keine (materielle) Rückwärtsversicherung gewollt habe. Zwar hat der Senat in seinem obengenannten Urteil vom 16. Juni 1982 (BGHZ 84, 268, 276) ausgesprochen, da in der Lebensversicherung eine Rückwärtsversicherung "begrifflich nicht in Betracht" komme, könne dort ohnehin nur der technische Versicherungsbeginn gemeint sein. Wie der Senat aber in seiner nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung vom 21. März 1990 (IV ZR 39/89 - VersR 1990, 729 unter
12) dargelegt hat, handelte es sich in jenem Urteil um eine eher beiläufige Bemerkung, die sich nur auf den Fall bezog, daß der Versicherungsnehmer eine Versicherung auf den eigenen Todesfall abschließt und im Versicherungsantrag einen vor der Antragstellung liegenden Zeitpunkt als Versicherungsbeginn nennt. In diesem Fall, der hier nicht vorliegt, ist eine Rückwärtsversicherung im Sinne eines materiellen Versicherungsbeginns auf den im Antrag genannten Zeitpunkt begrifflich nicht möglich.
2.	Zur Entscheidung des vorliegenden Falls kann indessen offenbleiben, ob mit dem 1. Juni 1985 von einem technischen oder materiellen Versicherungsbeginn auszugehen ist. Denn die Drei-Jahres-Frist des § 8 ALB ist in keinem Falle seit dem 1. Juni 1985 zu berechnen.
a) Gemäß § 8 ALB beginnt die Frist von drei Jahren mit Zahlung des Einlösungsbeitrages. Eine Auslegung dieser Bestimmung dahin, daß die Frist schon mit dem Versicherungsbeginn vom 1. Juni 1985 zu laufen beginnt, ist nicht möglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen am Maßstab eines verständigen Dritten unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs des täglichen Lebens auszurichten; maßgebend ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Bedingungen bei Abschluß des Versicherungsvertrages bei verständiger Würdigung verstehen muß (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 151/86 - VersR 1988, 282 nach II m.w.N.). Dabei hat die Auslegung vom Wortlaut der betreffenden Bestimmung auszugehen (Senatsurteil vom 21. November 1975 - IV ZR 112/74 - VersR 1976, 136 unter
2 b). Der Wortlaut des § 8 ALB, nach dem die Berechnung der Wartefrist an die Zahlung der Erstprämie anknüpft, legt für einen verständigen Versicherungsnehmer keine besonderen Auslegungszweifel nahe. "Zahlung" ist ein Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs, unter dem auch der juristische Laie die Verschaffung - gegebenenfalls im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs - des geschuldeten Betrages versteht.
Allerdings fällt in der Regel die Zahlung mit dem Beginn des materiellen Versicherungsschutzes zusammen. Denn § 1 ALB bestimmt, daß der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Versicherungsnehmer den Einlösungsbetrag bezahlt und der Versicherer die Annahme des Antrages durch Aushändigung des Versicherungsscheins bestätigt hat. Das entspricht dem sogenannten Einlösungsprinzip des § 38 Abs. 2 WG. Deshalb trifft es im Regelfall zu, daß der Anfang der Wartezeit des § 8 ALB mit dem Beginn des materiellen Versicherungsschutzes zusammenfällt (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 1989, 390; Bruck/ Möller/Winter, WG 8. Auf1. Bd. V/2, Anm. G 132 f; Benkel/ Hirschberg, ALB- und BUZ-Kommentar, § 8 ALB Rdn. 25). Vereinbaren die Parteien aber, daß die Haftung des Versicherers ab einem bestimmten Zeitpunkt beginnen soll, der vor Aushändigung des Versicherungsscheins und vor Zahlung der ersten Prämie liegt, so läßt es der Wortlaut des § 8 ALB nicht zu, auch die Wartefrist dieser Vorschrift schon seit dem vorverlegten materiellen Versicherungsbeginn zu berechnen. Der Wortlaut des § 8 ALB, der auf die Zahlung der Prämie abstellt, ist insoweit eindeutig.
Auch der Sinn und Zweck der Bestimmung führt nicht zu einer anderen Auslegung. Mit dieser Bestimmung sind die Ver-
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sicherer zugunsten der Versicherungsnehmer von § 169 WG abgewichen, wonach der Lebensversicherer - von Ausnahmen abgesehen - leistungsfrei ist, wenn sich die Gefahrsperson selbst tötet. Mit § 8 ALB haben die Versicherer ihre Leistungsfreiheit auf eine Zeit von drei Jahren verkürzt. Sinn der Frist von drei Jahren ist es, die Versicherer davor zu schützen, daß ein Versicherter auf ihre Kosten zugunsten von Hinterbliebenen mit seinem Leben spekuliert (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1954 - II ZR 20/53 — VersR 1954, 281 unter III 4). Wenn die Versicherer auf den ihnen durch § 169 WG gewährten Schutz im wesentlichen verzichten und annehmen, daß bei einer Frist von drei Jahren seit Zahlung der Einlösungsprämie zu vermuten ist, die Versicherung sei nicht in der Absicht einer geplanten Selbsttötung genommen, so darf diese Frist nicht entgegen dem Wortlaut des § 8 ALB verkürzt werden.
b) Anders liegt der Fall, wenn die Parteien des Versicherungsvertrages eine Verkürzung der Wartefrist vereinbaren. Eine solche von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Individualvereinbarung, die nach § 4 AGBG dem § 8 ALB vorginge, kann auch stillschweigend oder durch schlüssiges Handeln getroffen werden (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 1983 - IVa ZR 31/82 - VersR 1983, 850 unter 1). Der vorliegende Fall bietet aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Parteien hätten mit dem Versicherungsbeginn zu dem 1. Juni 1985 auch - ausdrücklich oder konkludent - vereinbaren wollen, daß die Wartefrist des § 8 ALB nicht mit der Zahlung der ersten Prämie, sondern mit diesem Datum beginnen solle.
 
3.	Auch der Umstand, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer schon bei Antragstellung am 23. Mai 1985 eine Einzugsermächtigung erteilte, kann nicht zu einer Berechnung der Wartefrist seit dem 1. Juni 1985 führen.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Vereinbarung des Lastschriftverfahrens sei selbst nicht Teil des Zahlungsvorganges. Vielmehr wandele sich die Zahlungspflicht aus einer Schickschuld (§ 270 BGB) in eine Holschuld um. Die Leistungshandlung des Schuldners beschränke sich darauf, zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit für Deckung auf seinem Konto zu sorgen. Damit trete in diesen Fällen an die Stelle der Zahlung das Bereithalten einer Deckung für den Zeitpunkt der Fälligkeit. Diese sei aber erst durch die Ausfertigung der Versicherungspolice und deren Übersendung an den Versicherungsnehmer am 10i Dezember 1985 eingetreten.
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Diese Ausführungen sind rechtsfehlerfrei. Mit der Erteilung einer Einzugsermächtigung soll die Verantwortung dafür auf den Versicherer übergehen, daß die Prämie rechtzeitig übermittelt wird (Senatsurteil BGHZ 69, 361, 367). Die Frage der Rechtzeitigkeit stellt sich aber erst, wenn die Prämie fällig geworden ist. Fälligkeit der Prämie ist eingetreten, nachdem die Beklagte am 10. Dezember 1985 den Versicherungsschein ausgestellt hatte. Eine Zahlung im Sinne des §8 ALB kann vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Versicherungsnehmer eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Dieser Vorgang allein ist auch nach dem Verständnis eines juristischen Laien noch nicht als Verschaffung des geschuldeten Betrages, also als Zahlung anzusehen.
Bundschuh	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter	Römer