Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Der für die unbekannten Erben des Klägers bestellte Nachlaßpfleger, Rechtsanwalt hat das Verfahren weiter- (Geschoßflächenzahl 1,5; Kaufpreis 3 Mio DM) und ihre Geschäftsbedingungen (Maklerprovision 5 % des Kaufpreises zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer)« Die Firma MflBU archivierte das Angebot; wegen der geringen Geschoßflächenzahl in Verbindung mit dem hohen Grundstückspreis sah sie von weiteren Schritten ab« August 1969 Verbindung mit der Firma M^p auf« Er verhandelte vorwiegend mit dem Prokuristen Dr. St^^, den er ausdrücklich auf den Alleinauftrag des Klägers hinwies« Während der Verhandlungen wurde auf Veranlassung von Dr« Stp|p aus dem Archiv der Firma Mp^l das frühere Angebot der Beklagten neben später eingegangenen weiteren Angeboten anderer Makler zutage gefördert« Mit Schreiben vom 2« September 1969 teilte die Firma M4l|p dem Kläger u« a« mit: Oktober 1969 lehnte der Prokurist Dr. StBB gegenüber dem Kläger unter Hinweis auf die Rechnung der Beklagten die Zahlung ab* Nachdem die Beklagte Klageerhebung gegen die Firma M(Bin Aussicht gestellt hatte» wurde ihr auf Veranlassung von Dr. StBB der Betrag von 144 300 DM spätestens am 31. Oktober 1970 trat die Firma M^^k auf Drängen des Klägers an diesen in Höhe von 99 900 DM die Ansprüche ab, die ihr gegen die Beklagte "daraus entstanden sein könnten, daß sie auf eine Zahlungsaufforderung dieser Firma eine Provisionszahlung von 144 300 DM geleistet hat." Das Kammergericht hat auf die Berufung des Klägers dessen Forderung (volle Zahlung von 99 900 DM) stattgegeben. Es kann in diesem Rechtsstreit dahinstehen» ob die Firma Heinz gegenüber der Beklagten zur Zahlung einer Maklerprovision verpflichtet war; auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils zu dieser Frage und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision braucht nicht eingegangen zu werden« Der Firma stand nämlich ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu; die Forderungsabtretung an den Kläger ging deswegen ins Leere« Der kaufmännischen Anschauung würde es deshalb nicht entsprechen, wenn eine große, im kaufmännischen Verkehr stehende Versicherung, die zu einer zweifelhaften und streitigen Frage durch vorbehaltslose Leistung endgültig Stellung genommen habe, nachträglich ihre Handlung wieder rückgängig machen könnte, nur weil sie, wie sich hinterher herausstelle, tatsächlich zur Zahlung nicht verpflichtet gewesen sei. In RGZ 147, 17, 21 hat das Reichsgericht die gleichen Grundsätze vertreten (ebenso RG JW 1919, 720 und 1932, 3060); es ist allerdings in dem dort zu entscheidenden Falle zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger keineswegs eitle freiwillige und endgültige Zahlung habe bewirken wollen, weil er bis dahin die Begründetheit der Forderung bestritten und anläßlich der Zahlung ausdrücklich erklärt habe, er zahle unter Aufrechterhaltung seines Bestreitens, um der angedrohten Zwangsversteigerung zu entgehen. In RGZ 138» 122, 124 wurde gleichermaßen darauf abgestellt, ob freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet worden ist; in RG JW 1938, 1047 wurde hervorgehoben, daß von Freiwilligkeit dann keine Rede sein könne, wenn der Leistende unter dem Druck eines Zwanges gestanden habe; in RGZ 112, 355» 358, 359 wurde ein anfänglicher Vorbehalt für unbeachtlich erklärt, weil er bei der Zahlung fallengelassen worden war. Oktober 1969 gegenüber der Beklagten jeglichen Provisionsanspruch abgelehnt mit der Begründung, der Kläger habe einen Alleinauftrag gehabt und müsse die Beklagte von Provisionsansprüchen anderer Makler freisteilen. Dem ist die Beklagte mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom selben Tage unter eingehender Darlegung ihres Rechtsstandpunktes entgegengetreten und hat unter Fristsetzung bis zu dem 30. Mit Schriftsatz vom 31 • Oktober 1969 teilte die Beklagte dem Gericht mit, die Firma M^Bfc habe im Vergleichswege den Klageanspruch erfüllt, die Klage werde zurückgenommen. Bei Würdigung des Sachverhalts fällt insbesondere ins Gewicht, daß es sich bei der Firma MBB um ein großes Unternehmen handelt, das ständig Grundstücksgeschäfte betreibt und reiche Erfahrungen in Geschäftsbeziehungen zu Maklern hat. Zahlte nach dieser Erörterung die Firma M^^P vorbehaltlos den von der Beklagten als Entlohnung geforderten Betrag, so stellt sich dieses Verhalten bei gutgläubiger, unbefangener Betrachtung für die Zahlungsempfängerin als Erklärung dar, die gerichtliche Auseinandersetzung solle vermieden und der Streit mit^der Zahlung endgültig bereinigt werden. Daß die Beklagte die Leistung im Sinne einer die gerichtliche Auseinandersetzung vermeidenden endgültigen Bereinigung aufgefaßt hat, ergibt sich aus der Erledigungserklärung gegenüber dem Gericht und der Rücknahme der Klage. stand, den sie dem Kläger hätte abtreten können, erweist sich die Klage als unbegründet« Demgemäß war unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zu-rUckzuweisen« Ferner war der in der Berufungsinstanz erhobene weitergehende Klageantrag abzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 37/72 URTEIL Verkündet am 27. Juni 1973 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma schafter, L-Immobilien KG, C vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesell-den Kaufmann Hans-Peter PflBP, ebenda. Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die unbekannten Erben des Immobilienmaklers Peter # OflHfestraße am 14. März 1973 verstorbenen Kläger und Revisionsbeklagte, vertreten durch den Nachlaßpfleger, den Rechtsanwalt Alfred G » 9 S9H9straße 9t, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 17. Januar 1972 aufgehoben. Die* Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 1971 wird zurückgewiesen. Der weitergehende Klageantrag wird abgewiesen* Die Kosten der beiden Rechtsmittelinstanzen tragen die Erben des Klägers. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein Berliner Immobilienmakler, ist während des Rechtsstreits am 14. März 1973 verstorben. Der für die unbekannten Erben des Klägers bestellte Nachlaßpfleger, Rechtsanwalt hat das Verfahren weiter- geführt. Die Beklagte, die ebenfalls Maklergeschäfte in Berlin betreibt, hatte Anfang 1969 erfahren, daß die Deutsche C -G#- (DCGD) ein un- bebautes, rund 3 750 qm großes, in Berlin 30, an der Straße gelegenes Grundstück zu verkaufen beabsichtigte« Mit Schreiben vom 3. März 1969 teilte Berlin) mit, die hierdurch von der Verkaufsbereitschaft der Eigentümerin erstmalig erfuhr« Wenig später über- (Geschoßflächenzahl 1,5; Kaufpreis 3 Mio DM) und ihre Geschäftsbedingungen (Maklerprovision 5 % des Kaufpreises zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer)« Die Firma MflBU archivierte das Angebot; wegen der geringen Geschoßflächenzahl in Verbindung mit dem hohen Grundstückspreis sah sie von weiteren Schritten ab« Im Sommer 1969 erteilte die Grundstückseigentü-merin dem Kläger den Alleinauftrag, den Verkauf zu vermitteln« Der mit dem Kläger zusammenarbeitende Architekt Dr» fertigte eine Projektskizae mit detaillierter Wirtschaftlichkeitsberechnung an und nahm am 27. August 1969 Verbindung mit der Firma M^p auf« Er verhandelte vorwiegend mit dem Prokuristen Dr. St^^, den er ausdrücklich auf den Alleinauftrag des Klägers hinwies« Während der Verhandlungen wurde auf Veranlassung von Dr« Stp|p aus dem Archiv der Firma Mp^l das frühere Angebot der Beklagten neben später eingegangenen weiteren Angeboten anderer Makler zutage gefördert« Mit Schreiben vom 2« September 1969 teilte die Firma M4l|p dem Kläger u« a« mit: sie dies der Firma Heinz M< (Zweigniederlassung in sandte die Beklagte der Firma Mi ein kurzes ExposA "Nach längeren Überlegungen sind wir trotz aller Bedenken zu dem Entschluß gekommen» das Grundstück doch zu erwerben. Auf Grund der äußerst angespannten Wirtschaftlichkeit des Projekts gehen wir bei dem Angebot, Ihnen 3 % Provision zu zahlen, bis an die Grenze des Möglichen. Außerdem müssen wir von Ihnen verlangen, daß Sie uns von etwaigen Ansprüchen anderer Makler frei stellen •" Am selben Tage schrieb die Firma M^^p dem Architekten Dr. u. a. folgendes: "Trotz aller Bedenken haben wir uns nunmehr doch entschlossen, das Grundstück zu kaufen, wobei noch einmal ausdrücklich festgestellt sein muß, daß ausschließlich Ihr Optimismus, eine Geschoßflächenzahl von 3*0 zu erreichen, Grundlage unserer Überlegungen war." Am 10. September 1969 erwarb die zu diesem Zweck von der Firma M^pl gegründete und am selben Tage in das Handelsregister eingetragene Tochtergesellschaft GÜG G^HHHto-GmbH & Co. Raumausstattimgen KG das Grundstück zu dem Preise von 3 Mio DM. Die Firma M^^ erhielt am 22. September 1969 von dem Kläger - unter Freistellung von etwaigen Ansprüchen anderer Makler - eine Provisionsrechnung über 99 900 DM und am 1. Oktober 1969 von der Beklagten eine solche Rechnung über 144 300 DM (diese ist abgestellt auf einen Kaufpreis von 2 600 000 DM). Mit Schreiben vom 3. Oktober 1969 lehnte der Prokurist Dr. StBB gegenüber dem Kläger unter Hinweis auf die Rechnung der Beklagten die Zahlung ab* Nachdem die Beklagte Klageerhebung gegen die Firma M(Bin Aussicht gestellt hatte» wurde ihr auf Veranlassung von Dr. StBB der Betrag von 144 300 DM spätestens am 31. Oktober 1969 überwiesen. Am 5. Oktober 1970 trat die Firma M^^k auf Drängen des Klägers an diesen in Höhe von 99 900 DM die Ansprüche ab, die ihr gegen die Beklagte "daraus entstanden sein könnten, daß sie auf eine Zahlungsaufforderung dieser Firma eine Provisionszahlung von 144 300 DM geleistet hat." Mit Schreiben vom 24. November 1970 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger Jegliche Zahlung ab. Auf Grund der Abtretung nimmt der Kläger die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage (Teilzahlung von 16 000 DM) abgewiesen. Das Kammergericht hat auf die Berufung des Klägers dessen Forderung (volle Zahlung von 99 900 DM) stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klage abweisungsantrag weiter. <4, 7 Entscheidungsgründe: * Die Revision ist begründet* Es kann in diesem Rechtsstreit dahinstehen» ob die Firma Heinz gegenüber der Beklagten zur Zahlung einer Maklerprovision verpflichtet war; auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils zu dieser Frage und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision braucht nicht eingegangen zu werden« Der Firma stand nämlich ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu; die Forderungsabtretung an den Kläger ging deswegen ins Leere« Gemäß § 814 BGB kann das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden» wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war« Daß die Firma M^^ (weil die Voraussetzungen des § 652 Abs« 1 Satz 1 BGB gefehlt hätten) positive Kenntnis von der Nichtschuld gehabt habe, ist im Berufungsurteil allerdings nicht festgestellt« Zugunsten der Revision kann unterstellt werden, daß die Firma bei der Zahlung weder von Schuld noch von Nichtschuld positive Kenntnis hatte, sondern lediglich Zweifel in der einen oder anderen Richtung« Bloße Zweifel stehen zwar regelmäßig der positiven Kenntnis nicht gleich (RGZ 154, 385# 396, 397); sie genügen jedoch ausnahmsweise dann zu dem Ausschluß des Rückforderungsrechts, wenn entweder die Leistung gerade in der Absicht erfolgt ist, sie auch für den Fall der Nichtschuld endgültig zu bewirken, oder wenn zu demindest der Leistungsempfänger aus dem Verhalten des Leistenden nach Treu und Glauben einen solchen Schluß ziehen durfte« A Daß dies gerade im letztgenannten Fallf auf den es hier allein ankommt, gilt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt. So hat das Reichsgericht (RGZ 144 , 89) in einem Falle, in dem nicht geschuldete, wiederkehrende Leistungen sechs Jahre lang bewirkt worden waren und dann plötzlich zurückverlangt wurden, allgemein ausgesprochen, die Rückforderung sei auch bei bloßem Zweifel an der Verpflichtung zur Leistung dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger aus dem Verhalten des Leistenden den Schluß habe ziehen dürfen, dieser wolle die Leistung einerlei, wie der Schuldgrund beschaffen sei, gegen sich gelten lassen; mit Treu und Glauben im Verkehr sei es nicht vereinbar, den Schuldner, der sich mit Rücksicht auf die vom Gläubiger selbst eingenommene Haltung längere Zeit hindurch in bestimmter Weise geschäftlich eingerichtet habe, nachträglich in seinen Berechnungen und Maßnahmen zu stören* In RGZ 97, 140 ist in einem Falle, in dem eine Versicherung bei zweifelhafter Rechtslage die Versicherungssumme ausgezahlt hatte und sie später zurückverlangte, im einzelnen ausgeführt; Vor der Zahlung hätten die Parteien längere Zeit in einem Briefwechsel über die Frage der Schuld oder Nichtschuld gestritten* Hierauf sei die Versicherung bei der Zahlung nicht mehr zurückgekommen* Hätte sie sich eine etwaige Rückforderung sichern wollen, so hätte sie unter Vorbehalt zahlen müssen* Die Versicherung habe bei der Zahlung, zu der sie nicht gezwungen worden sei, die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage gesehen; nachträglich seien für sie keine neuen Tatsachen zutage getreten, die den Sachverhalt in einem ganz anderen Licht hätten erscheinen lassen. Der kaufmännische Verkehr sei aber darauf angelegt, klare und endgültig 8 - geregelte Verhältnisse zu schaffen, die nicht nachträglich wieder umgestoßen werden könnten. Der kaufmännischen Anschauung würde es deshalb nicht entsprechen, wenn eine große, im kaufmännischen Verkehr stehende Versicherung, die zu einer zweifelhaften und streitigen Frage durch vorbehaltslose Leistung endgültig Stellung genommen habe, nachträglich ihre Handlung wieder rückgängig machen könnte, nur weil sie, wie sich hinterher herausstelle, tatsächlich zur Zahlung nicht verpflichtet gewesen sei. In RGZ 147, 17, 21 hat das Reichsgericht die gleichen Grundsätze vertreten (ebenso RG JW 1919, 720 und 1932, 3060); es ist allerdings in dem dort zu entscheidenden Falle zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger keineswegs eitle freiwillige und endgültige Zahlung habe bewirken wollen, weil er bis dahin die Begründetheit der Forderung bestritten und anläßlich der Zahlung ausdrücklich erklärt habe, er zahle unter Aufrechterhaltung seines Bestreitens, um der angedrohten Zwangsversteigerung zu entgehen. In RGZ 138» 122, 124 wurde gleichermaßen darauf abgestellt, ob freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet worden ist; in RG JW 1938, 1047 wurde hervorgehoben, daß von Freiwilligkeit dann keine Rede sein könne, wenn der Leistende unter dem Druck eines Zwanges gestanden habe; in RGZ 112, 355» 358, 359 wurde ein anfänglicher Vorbehalt für unbeachtlich erklärt, weil er bei der Zahlung fallengelassen worden war. In BGHZ 32, 273, 278 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter Bezugnahme auf RGZ 97, 140 und 144, 89 die genannten Grundsätze sich zueigen gemacht und hervorgehoben, daß es sich bei ihnen letztlich nicht um eine Anwendung des § 814 BGB, sondern um die Wirkung des X allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben im Rechtsverkehr handele. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Mißt man an diesen Rechtsgrundsätzen den vom Kammergericht festgestellten Sachverhalt, so zeigt sich, daß das Berufungsurteil keinen Bestand haben kann. Das folgt aus dem im Berufungsurteil zu dem Teil im Wortlaut wiedergegebenen und im übrigen in bezug genommenen Schriftverkehr zwischen der Firma M^^ und der Beklagten sowie aus den in den Prozeß eingeführten Akten 94 0 211/69 LG Berlin. Danach hatte die Firma M^B* mit Schreiben vom 21. Oktober 1969 gegenüber der Beklagten jeglichen Provisionsanspruch abgelehnt mit der Begründung, der Kläger habe einen Alleinauftrag gehabt und müsse die Beklagte von Provisionsansprüchen anderer Makler freisteilen. Dem ist die Beklagte mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom selben Tage unter eingehender Darlegung ihres Rechtsstandpunktes entgegengetreten und hat unter Fristsetzung bis zu dem 30. Oktober 1969 Klageerhebung angekündigt. Am 22. Oktober 1969 fand zwischen dem Prokuristen Dr. St^^P der Firma M^I0 und dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten eine Besprechung statt. In deren Verlauf bot Dr. St^^ eine Abfindung in Höhe von 4 % des Kaufpreises an. Als die Beklagte auf der Zahlung des vollen Maklerlohns (5 %) bestand, erklärte Dr. St^fe, er sei nicht zu freiwilliger Zahlung bereit, dann müsse eben geklagt werden. Am 27. Oktober 1969 reichte die Beklagte gegen die Firma M^IP Zahlungsklage ein. Nunmehr wies die Firma M^^ auf Veranlassung von Dr. St^^P für die Beklagte den Provisionsbetrag an. Mit Schriftsatz vom 31 • Oktober 1969 teilte die Beklagte dem Gericht mit, die Firma M^Bfc habe im Vergleichswege den Klageanspruch erfüllt, die Klage werde zurückgenommen. cl/ Bei Würdigung des Sachverhalts fällt insbesondere ins Gewicht, daß es sich bei der Firma MBB um ein großes Unternehmen handelt, das ständig Grundstücksgeschäfte betreibt und reiche Erfahrungen in Geschäftsbeziehungen zu Maklern hat. Die streitige Frage der Ursächlichkeit der Bemühungen der Beklagten für den Ankauf des Grundstücks war Gegenstand der Erörterung gewesen. Ebenfalls war zur Erwägung gestellt worden, ob man den Streit gerichtlich austragen sollte. Zahlte nach dieser Erörterung die Firma M^^P vorbehaltlos den von der Beklagten als Entlohnung geforderten Betrag, so stellt sich dieses Verhalten bei gutgläubiger, unbefangener Betrachtung für die Zahlungsempfängerin als Erklärung dar, die gerichtliche Auseinandersetzung solle vermieden und der Streit mit^der Zahlung endgültig bereinigt werden. Das heißt aber, daß die Zahlung der Beklagten unabhängig davon verbleiben sollte, wie man die streitige Rechtslage beurteilte. Daß die Beklagte die Leistung im Sinne einer die gerichtliche Auseinandersetzung vermeidenden endgültigen Bereinigung aufgefaßt hat, ergibt sich aus der Erledigungserklärung gegenüber dem Gericht und der Rücknahme der Klage. Würde die Firma bei der Zahlung Vorbe- halte gemacht haben, so hätte es nur nahegelegen, daß die Beklagte, anstatt die Klage zurückzunehmen, auf einer gerichtlichen Klärung durch ein Feststellungsurteil bestanden hätte. Wer sich im kaufmännischen Verkehr unter Umständen, wie sie hier Vorlagen, so verhält, wie es die Firma MBB getan hat, ist an die abgegebene Stellungnahme gebunden. Es ist ihm nach Treu und Glauben verwehrt, ein Jahr später, ohne daß sich irgend etwas geändert hat, den geleisteten Betrag zurückzufordern. Mit Recht betont die Revision, daß die Beklagte in ihren Dispositionen mit einem solchen Verhalten nicht zu rechnen brauchte. 11 Da der Firma kein Bereicherungsanspruch zu- stand, den sie dem Kläger hätte abtreten können, erweist sich die Klage als unbegründet« Demgemäß war unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zu-rUckzuweisen« Ferner war der in der Berufungsinstanz erhobene weitergehende Klageantrag abzuweisen. Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen haben gemäß 8 97 ZPO die Erben des Klägers zu tragen. Dr« Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz Knüfer