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BGH · IV ZR 57/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 57/71

Januar 1968 verursachte er einen Unfall, der sich wie folgt zutrug: Der Kläger wollte Kohlen laden und fuhr dazu mit seinem Lastkraftwagen zur Kohlenkippe einer Zeche. Auf dem Zufahrtsweg vor ihm hielt der Lastkraftwagen des Transportunternehmers Dieser stand hinter seinem Fahrzeug, um die Ladeklappe zu schließen. Der Kläger behauptet, die Fußbremse seines Fahrzeugs habe plötzlich versagt. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, weil nicht festzustellen sei, daß die Bremsanlage am Fahrzeug des Klägers für ihn erkennbar funktionsunfähig gewesen sei. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Betriebsbremse des Lastkraftwagens, eine Fußbremse, am Unfalltage plötzlich versagt habe oder bereits längere Zeit vorher verschlissen gewesen sei. Hiernach ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der Kläger insoweit keine Gefahrerhöhung vorgenommen hat. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger ein Kraftfahrzeug mit mangelhafter Hand bremse benutzt habe. zuzustimmen, daß ein Kraftfahrzeug mit nicht betriebsfähiger Handbremse selbst dann nicht verkehrssicher ist, wenn die Fußbremse funktioniert. 1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur objektiven Funktionsunfähigkeit der Handbremse sind rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Das Berufungsgericht hält weiter für erwiesen, daß der Kläger, der sein Fahrzeug täglich gefahren habe, den mangelhaften Zustand der Handbremse vor dem Unfall gekannt habe. Wenn er dennoch den Lastkraftwagen weiter benutzt habe, so habe er damit eine Erhöhung der Gefahr im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG vorgenommen. 3. Trotz vorgenommener Gefahrerhöhung bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung gemäß § 25 Abs.3 VVG bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daß die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des V rsicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Einen Mangel der Kausalität hat der Kläger zwar behauptet, aber nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht bewiesen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben den Zufahrtsweg zur Kohlenkippe mit 20 km/h sehr langsam befahren. Eine funktionsfähige Handbremse hätte den nur langsam fahrenden Lastkraftwagen des Klägers noch rechtzeitig zu dem Stehen bringen können.

Zitierte Normen: § 41 StVZO § 23 VVG
UnfallBerufungsgerichtLastkraftwagenHandbremsemangelhaftBerufungsgerichtsKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 57/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5. Juli 1972 Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Transportunternehmers Edmund
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ige Seilschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. S■■M, DflHHHl, HMHHPund
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner,
 Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Januar 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war als Halter und Eigentümer eines Lastkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 9. Januar 1968 verursachte er einen Unfall, der sich wie folgt zutrug: Der Kläger wollte Kohlen laden und fuhr dazu mit seinem Lastkraftwagen zur Kohlenkippe einer Zeche. Auf dem Zufahrtsweg vor ihm hielt der Lastkraftwagen des Transportunternehmers	Dieser	stand	hinter
 seinem Fahrzeug, um die Ladeklappe zu schließen. Der Kläger fuhr ungebremst auf den haltenden Lastkraftwagen auf. JflBBBpwurde dabei eingeklemmt und starb an den Folgen der erlittenen Verletzungen. Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Tötung bestraft.
 
Die Beklagte entzog dem Kläger den Versicherungsschutz, weil nach den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen die Bremsen seines Lastkraftwagens mangelhaft gewesen seien. Der Kläger behauptet, die Fußbremse seines Fahrzeugs habe plötzlich versagt. Er begehrt deshalb, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm für den Unfall am 9. Januar 1968 Versicherungsschutz zu gewähren.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Ober landesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanz liehen Entscheidung, die Verurteilung der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, weil nicht festzustellen sei, daß die Bremsanlage am Fahrzeug des Klägers für ihn erkennbar funktionsunfähig gewesen sei. Die Beklagte habe jedenfalls die gewollte Vornahme einer Gefahrerhöhung nicht bewiesen. Das Landgericht hatte sich nur mit der mangelhaften Fuß(Betriebs-)bremse befaßt.
Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Betriebsbremse des Lastkraftwagens, eine Fußbremse, am Unfalltage plötzlich versagt habe oder bereits längere Zeit vorher verschlissen gewesen sei. Hiernach ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der Kläger insoweit keine Gefahrerhöhung vorgenommen hat.
II.	Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger ein Kraftfahrzeug mit mangelhafter Hand bremse benutzt habe. Dem Berufungsgericht ist
 
zuzustimmen, daß ein Kraftfahrzeug mit nicht betriebsfähiger Handbremse selbst dann nicht verkehrssicher ist, wenn die Fußbremse funktioniert. Die Handbremse ist zwar in erster Linie Feststellbremse, hat aber darüber hinaus den Zweck, bei einem “usfall der Betriebsbremse deren Funktionen zu übernehmen. Nach § 41 Abs. 1 StVZO müssen Kraftfahrzeuge zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen oder eine Bremsanlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungsvorrichtungen haben, von denen jede auch dann wirken muß, wenn die andere versagt.
1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur objektiven Funktionsunfähigkeit der Handbremse sind rechtlich nicht zu beanstanden. Über die Funktionsfähigkeit der Handbremse ist der Aussage des Zeugen KflHIHI nichts zu entnehmen. Die Rüge, mit der die Revision die Nichtberücksichtigung seines Zeugnisses beanstandet, ist unbegründet.
2.	Das Berufungsgericht hält weiter für erwiesen, daß der Kläger, der sein Fahrzeug täglich gefahren habe, den mangelhaften Zustand der Handbremse vor dem Unfall gekannt habe. Wenn er dennoch den Lastkraftwagen weiter benutzt habe, so habe er damit eine Erhöhung der Gefahr im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG vorgenommen. Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
3.	Trotz vorgenommener Gefahrerhöhung bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung gemäß § 25 Abs. 3 VVG bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daß die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des V rsicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung
 des Versicherers gehabt hat. Einen Mangel der Kausalität hat der Kläger zwar behauptet, aber nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht bewiesen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben den Zufahrtsweg zur Kohlenkippe mit 20 km/h sehr langsam befahren. Die Unfallstelle liege auf einer übersichtlich geraden Strecke ohne Gefälle. Unter diesen Umständen sei nicht dargetan, daß der Unfall bei betriebsfähiger Handbremse nicht hätte vermieden werden können. Denn der Kläger habe bei einem plötzlichen Versagen der Betriebsbremse die Handbremse betätigen können. Eine funktionsfähige Handbremse hätte den nur langsam fahrenden Lastkraftwagen des Klägers noch rechtzeitig zu dem Stehen bringen können. Die Möglichkeit einer - mindestens - mitwirkenden Ursächlichkeit der vorgenommenen Gefahrerhöhung habe der Kläger jedenfalls nicht ausgeschlossen: er habe insoweit noch nicht einmal einen entsprechenden Beweis angeboten.
Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
III.	Nach alledem erweist sich die Revision des KLägers als Unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow
 Zur Entscheidungssammlung des Senats
BUNDESGERICHTSHOF
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