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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat nach seiner Darstellung für die Instandsetzung des Wagens insgesaot 10.116,15 DM aufgewandt und die Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen von der Beklagten verlangt. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, nach den gesamten Umständen habe der Kläger den Wagen zur Unfallzeit selbst gefahren, so daß ein von der Teilkaskoversicherung gedeckter Versicherungsfall nicht vorliege. Selbst wenn aber das Fahrzeug in der angegebenen Weise entwendet worden wäre, hätte der Kläger den Diebstahl durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht und deshalb keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger seinen Wagen zur Unfallzeit selbst gefahren hat. Das ist nicht der Fall, Zu Unrecht rügt die Revision allerdings, daß das Berufungsgericht die eidliche Parteivernehmung des Klägers durch das Landgericht unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere konnte das Berufungsgericht auf diese Weise nicht daran gehindert werden, auf Grund einer eigenen Beweisaufnahme die Behauptungen des Klägers für widerlegt und mithin seine Vernehmung nach §§ 448, 452 ZPO für unstatthaft zu halten. Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, von der angeordneten Vernehmung des Zeugen 4IHB vor dem Kammergericht habe nicht abgesehen werden dürfen. Der Kläger hat, wie das Berufungsurteil feststellt, die Entschuldigungsgründe des Zeugen nicht angezweifelt und danach auf seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht nicht bestanden. Dagegen greift die Rüge der Revision durch, das Berufungsgericht habe es nicht ohne sichere tatsächliche Grundlage als naheliegend ansehen dürfen, daß der Wagendes Klägers mit dem zu ihm passenden Schlüssel in Betrieb gesetzt worden sei, weil sich weder eine Beschädigung noch eine Überbrückung des Zündschlosses ergeben habe. Das Berufungsgericht hat sich nicht über die Sachkunde ausgewiesen, die erforderlich gewesen wäre, um die Frage für ein älteres, amerikanisches, in Deutschland nur wenig gefahrenes Modell zu entscheiden. Es ist denkbar, daß ein technisches Detail, das zugleich ein Indiz für die Glaubwürdigkeit des Klägers darstellt, bei der richterlichen Überzeugungsbildung den Ausschlag gibt. Welche Anforderungen an die Beweisführung durch den Kläger zu stellen sind, hat das Kammergericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung im wesentlichen zutreffend dargelegt. Es kommt darauf an, ob das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Beweisergebnisses die Überzeugung zu gewinnen vermag, daß das Fahrzeug dem Kläger gestohlen worden ist. Als eine solche Überspannung muß die wiederholte Forderung des Berufungsgerichts angesehen werden, der Kläger habe ’’mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit” auszuräumen, was für die Darstellung der Beklagten spricht, insbesondere die Bekundungen der Zeuginnen BäflBund Nfl|. Die Aussagen der beiden Zeuginnen waren, gleichviel welche Glaubwürdigkeit ihnen das Berufungsgericht beimaß, als Teilergebnisse der Beweisaufnahme in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, nicht aber wie eine gegen den Kläger sprechende Vermutung zu behandeln. Aus den dargelegten Gründen mußte das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen werden. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zur Überzeugung kommen, daß der Wagen entwendet wurde, so wird unter Berücksichtigung der Aufstellung des Wagens und der behaupteten Möglichkeit, ihn in einfacher Weise in Betrieb zu setzen, darauf einzugehen sein, ob die Beklag-

Zitierte Normen: § 448 ZPO § 61 WG
ZeuginWagenBerufungsgerichtFahrzeugZPOFallKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

J
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet am
	7. April 1971 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär
	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten_Jie3jiiut von L
K^H^UHdamm Mi
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die G HBHHHIB Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft,
 vertreter^durch ihre Vorstandsm^g^eder Direktor Fritz P^BMIund Dr, Michael Lef|^B
Platz $,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner,
 Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kamraerge-richts in Berlin vom 19. Dezember 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 12. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger hatte für seinen Sportwagen Marke "Chevrolet Corvette”, den er 1961 für rund 36.000 DM gekauft hatte, bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung genommen. Das Fahrzeug wurde in der Nacht vom 21. zu dem 22. Februar 1963 auf der Kölner Straße in Bad Godesberg beschädigt aufgefunden, nachdem es dort gegen einen Ampelmast geprallt war. Die Parteien streiten darum, ob es dem Kläger zuvor entwendet worden war, oder ob er es im Unfallzeitpunkt selbst gesteuert hat.
3 -
Der Wagen stand gegen 23 Uhr vor der Tanzbar
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ten, ob sie mitfahren wollten. Die Zeuginnen willigten ein; nachdem sie zugestiegen waren, lenkte der Fahrer den Wagen in Richtung Godesberg. Unterwegs überfuhr er einen Bordstein; am "Hochkreuz" prallte er gegen den Mast. Die Zeugin sflü|^Bwur(^e leicht verletzt, der Wagen beschädigt. Nachdem der Fahrer kurz mit dem hinzukommenden Kaufmann W^^^^espro-chen hatte, entfernte er sich mit dem Bemerken, einen Arzt holen zu wollen. Er kehrte jedoch nicht zurück.
Den Beamten der Funkstreife erklärten die Zeuginnen, es habe sich um einen etwa 43 Jahre alten, gut aussehenden Herrn sportlichen Typs gehandelt, der unterwegs erzählt habe, er bleibe noch etwa 14 Tage in Godesberg und kehre dann nach Berlin zurück. Es ist unstreitig, daß die Beschreibung auf den Kläger zutreffen könnte und daß er seinen Beruf als Architekt damals teils in Berlin, teils in Godesberg ausübte.
Der Kläger meldete den Wagen am nächsten Morgen bei der Polizei als gestohlen. Er gab an, das Fahrzeug sei aus der Garage der derzeit von ihm gemieteten und bewohnten Villa in Bad Godesberg entwendet worden. Es entstand der Verdacht, der Kläger täuschte den Diebstahl vor, um sich der Verantwortung für den Unfall zu entziehen und zu versuchen, die Versicherungsleistung der Beklagten zu erhalten. Ein dieserhalb eingeleitetes Strafverfahren endete jedoch mit dem Freispruch des Klägers.
Der Kläger hat nach seiner Darstellung für die Instandsetzung des Wagens insgesaot 10.116,15 DM aufgewandt und die Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen von der Beklagten verlangt. Er hat behauptet, seit dem 20. Februar 1963 und auch noch im Zeitpunkt des Unfalls mit einer fiebrigen Grippe zu Bett gelegen und das Haus nicht verlassen zu haben.
Die Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten und um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, nach den gesamten Umständen habe der Kläger den Wagen zur Unfallzeit selbst gefahren, so daß ein von der Teilkaskoversicherung gedeckter Versicherungsfall nicht vorliege. Zumindest könne der Kläger den vollen Beweis für den behaupteten Diebstahl, der angesichts der bestehenden Verdachtsgründe von ihm verlangt werden müsse, nicht erbringen. Selbst wenn aber das Fahrzeug in der angegebenen Weise entwendet worden wäre, hätte der Kläger den Diebstahl durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht und deshalb keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Das Kammergericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger seinen Wagen zur Unfallzeit selbst gefahren hat. Dementsprechend hat es abweichend vom Landgericht das Vorliegen eines Veräche-rungsfalls verneint. Da das Berufungsgericht nicht auf Grund der Beweislastverteilung entschieden hat, kommt es auf die hierüber gemachten Ausführungen auch für die Revision nicht an. Zu prüfen ist vielmehr, ob die getroffene tatsächliche Feststellung den erhobenen Verfahrensrügen standhält.
Das ist nicht der Fall,
 Zu Unrecht rügt die Revision allerdings, daß das Berufungsgericht die eidliche Parteivernehmung des Klägers durch das Landgericht unberücksichtigt gelassen hat. Für dieses Beweismittel war nur Raum, wenn nach tatrichterlicher Überzeugung für die zu beweisende Tatsache bereits einiges erbracht war und es sich um die Erhärtung zur Gewißheit handelte. Lag ein solcher Fall nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor, so war es an die entgegengesetzte Auffassung des Landgerichts nicht gebunden. Andernfalls wäre es in seiner freien BeweisWürdigung durch die Vorinstanz eingeengt und festgelegt worden. Die Tatsache, daß das Beweismittel im ersten Rechtszug eingeführt worden war, konnte seine subsidiäre Natur nicht beseitigen. Insbesondere konnte das Berufungsgericht auf diese Weise nicht daran gehindert werden, auf Grund einer eigenen Beweisaufnahme die Behauptungen des Klägers für widerlegt und mithin seine Vernehmung nach §§ 448, 452 ZPO für unstatthaft zu halten. i
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Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, von der angeordneten Vernehmung des Zeugen 4IHB vor dem Kammergericht habe nicht abgesehen werden dürfen. Der Kläger hat, wie das Berufungsurteil feststellt, die Entschuldigungsgründe des Zeugen nicht angezweifelt und danach auf seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht nicht bestanden. § 360 ZPO ist nicht varletzt. Die Vorschrift betrifft lediglich die Änderung des Beweisbeschlusses, nicht seine Aufhebung, die auch stillschweigend erfolgen kann (vgl. Baum-bach-Lauterbach ZPO 30. Aufl., § 360 Anm. 1).
Dagegen greift die Rüge der Revision durch, das Berufungsgericht habe es nicht ohne sichere tatsächliche Grundlage als naheliegend ansehen dürfen, daß der Wagendes Klägers mit dem zu ihm passenden Schlüssel in Betrieb gesetzt worden sei, weil sich weder eine Beschädigung noch eine Überbrückung des Zündschlosses ergeben habe. Der Kläger hatte bereits im Strafverfahren behauptet, sein Fahrzeug sei bei der Stellung des Schlosses auf "Garage1' ohne Schlüssel und Manipulationen in Betrieb zu setzen gewesen. Die Beklagte hatte dies im vorliegenden Rechtsstreit bestritten und Beweise für die Unrichtigkeit der Darstellung des Klägers erhoben. Das Berufungsgericht hat sich nicht über die Sachkunde ausgewiesen, die erforderlich gewesen wäre, um die Frage für ein älteres, amerikanisches, in Deutschland nur wenig gefahrenes Modell zu entscheiden. Die Erwägung, der Wagen sei offenbar unter Benutzung des dazugehörigen Zündschlüssels gefahren worden, muß daher verfahrensrechtlich beanstandet werden (§ 286 ZPO).
 
Auf diese nicht unwesentliche Einzelheit konnte es bei einer sachgerechten Beweiswürdigung ankommen.
Der Fall wird durch die widersprüchlichen Beweisanzeichen und -ergebnisse gekennzeichnet. Es ist denkbar, daß ein technisches Detail, das zugleich ein Indiz für die Glaubwürdigkeit des Klägers darstellt, bei der richterlichen Überzeugungsbildung den Ausschlag gibt. Welche Anforderungen an die Beweisführung durch den Kläger zu stellen sind, hat das Kammergericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung im wesentlichen zutreffend dargelegt. Noch näher auf den Fall bezogene Grundsätze lassen sich nicht aufstellen. Es kommt darauf an, ob das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Beweisergebnisses die Überzeugung zu gewinnen vermag, daß das Fahrzeug dem Kläger gestohlen worden ist. Das äußere Erscheinungsbild kann wegen der gegen den Kläger sprechenden Verdachtsgründe nicht genügen. Andererseits dürfen auch unter solchen Umständen die Anforderungen an den Versicherungsnehmer nicht in einer Weise überspannt werden, die seiner Lage keine Rechnung mehr trägt und ihm die Beweisführung unmöglich macht.
Als eine solche Überspannung muß die wiederholte Forderung des Berufungsgerichts angesehen werden, der Kläger habe ’’mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit” auszuräumen, was für die Darstellung der Beklagten spricht, insbesondere die Bekundungen der Zeuginnen BäflBund Nfl|. Der Kläger hatte grundsätzlich nicht die Sachdarstellung der Beklagten zu widerlegen, sondern die eigene Behauptung des eingetretenen Versicherungsfalls zu beweisen. Andererseits war dieser Beweis nicht erst mit der positiven Feststellung ge-
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scheitert, daß die Schilderung der Beklagten zutraf, sondern schon mit einem nicht hinlänglich überzeugungskräftigen Beweisergebnis im Sinne des Klagevortrags. Die Aussagen der beiden Zeuginnen waren, gleichviel welche Glaubwürdigkeit ihnen das Berufungsgericht beimaß, als Teilergebnisse der Beweisaufnahme in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, nicht aber wie eine gegen den Kläger sprechende Vermutung zu behandeln.
Aus den dargelegten Gründen mußte das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen werden. Dabei erschien es zweckmäßig, von der in § 565 Abs. 1 ZPO gegebenen Befugnis der Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts Gebrauch zu machen. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zur Überzeugung kommen, daß der Wagen entwendet wurde, so wird unter Berücksichtigung der Aufstellung des Wagens und der behaupteten Möglichkeit, ihn in einfacher Weise in Betrieb zu setzen, darauf einzugehen sein, ob die Beklag-
te gemäß § 61 WG von der Verpflichtung Leistung frei geworden ist.
Dr. Hauß	Wüstenberg	Dr
 zur
Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow