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BGH · IV ZR 37/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 37/66

b) Zur Frage, wie die Einkünfte zu ermitteln sind, die aus einer nach der Verfolgung ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt worden sind, wenn der Verfolgte vor der Verfolgung an einer offenen Handelsgesellschaft beteiligt war- und naeh der Verfolgung dasselbe Unternehmen in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wurde, in der der Verfolgte die Stellung eines Geschäftsführers hatte . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 4. Mai 1963 zugesprochen worden ist, und soweit sie hilfsweise beantragt, ihr eine Kapitalentschädigung von 40.000,- DM abzüglich bereits zuerkannter 21.748,- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagerhebung zuzuerkennen. Im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 4. Am 27» Oktober 1947 wurde eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet, an der der Erblasser, dessen Bruder, AcH) und 141^ beteiligt waren und von der nunmehr die Tabakfabrik betrieben wurde. Die Entschädigungsbehörde hat ihr wegen Verdrängung des Erblassers aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 21.575,- DM zuerkannt. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine Rente für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und dahin gefaßt, daß das beklagte Land verurteilt werde, an die Klägerin über den im Besoheid zuerkannten Betrag hinaus weitere 1739- DM zu zahlen, und Sie beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben, das Urteil des Landgerichts teilweise zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Rente für die Zeit vom 1. IM sowie einen Jahresbetrag von 7.200,- DM abzüglich der durch den Bescheid zugesprochenen 21.575,- DM zu zahlen, hilfsweise, das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalentschädigung von 40.000,- DM abzüglich ihr bereits zuerkannter 21.748,- DM nebst 4 # Zinsen seit Klagerhebung zu zahlen. Der Antrag ist in der Revisionsinstanz zulässig, soweit die seit dem Erlaß des Urteils des Landgerichts erfolgten linearen Rentenerhöhungen geltend gemacht, soweit also für die Zeit vom 1. Unzulässig ist dagegen die Revision, soweit mit ihr beantragt ist, der Klägerin für die Zeit vom 1. Die Klägerin hätte Anschlußberufung einlegen müssen, wenn sie eine Korrektur des anscheinend dem Landgericht bei der Rentenberechnung für diese Zeit unterlaufenen Versehens hätte erreichen wollen. Es kommt also zunächst darauf an, ob der Erblasser vor seinem Tod, und zwar während eines längeren Zeitraums vor seinem Tod (§ 24 Abs.6 3.DV-BEG), aus der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit keine ausreichende Lebensgrundlage hatte. ÄndVO, auf die für das Rentenwahlrecht in § 21 Abs. 1 3.DV-BEG i*d.F. der 7« XndVO verwiesen ist, näher umschrieben worden. Wegen der Unterschiede der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in den einzelnen Ländern läßt sich von der Aufnahme einer früheren oder gleichwertigen Erwerbstätigkeit in vollem Umfang nur sprechen, wenn der Verfolgte wieder in dem Gebiet des Staates berufstätig gev/orden ist, in dem er vor der Verfolgung seinen Beruf ausübte. 8) ist es auch wegen der Besonderheiten des Entschädigungsrechts, die zwingend Vereinfachungen und einen möglichst weitgehenden Ausschluß hypothetischer Untersuchungen gebieten, zu vereinbaren, daß die frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfang als aufgenommen gilt, falls der Verfolgte nachhaltig Einkünfte wie vor dem Beginn der Schädigung im beruflichen Fortkommen erzielt hat. Sind die Einkünfte vor der Verfolgung in deutscher Währung, nach der Verfolgung jedoch wegen der veränderten politischen Verhältnisse in anderer Währung erzielt worden, wie es beim Erblasser im Saarland der Pall war, so ist das in ausländischer Währung erzielte Einkommen -in' entsprechender Anwendung des § 39 3»DV-BEG inl'die deutsche Währung umzurechnen« Darauf, daß der Erblasser mit seiner Familie in den Vereinigten Staaten von Amerika lebte und sein Einkommen in die Währung dieses Landes umwechseln mußte, kommt es im Rahmen des § 75 Abs» 1 Satz 1 BEG nicht an. Das Berufungsgericht, dessen Urteil vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ergangen ist, hat den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Erblasser sich entsprechend seiner Vorbildung und beruflichen Stellung wieder in das Erwerbsund Wirtschaftsleben eingegliedert und daraus die entsprechenden Einkünfte erzielt habe. Die Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Landes, in dem der Verfolgte nach der Beendigung der Verfolgung seinen wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt gefunden hat, ist aber nach der geltenden Regelung nicht mehr entscheidend; es kann sich nur darum handeln, ob der Verfolgte im Saarland, wo er früher berufstätig gewiesen war, die frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit aufgenommen und aus dieser nachhaltig mindestens Einkünfte in derselben Höhe wie vor der beruflichen Schädigung unter Berücksichtigung der Kaufkraft erzielt hat. Wenn auch der Erblasser vor seinem Tod nicht mehr Mitinhaber einer offenen Handelsgesellschaft, sondern Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung war, so wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß er damit an seinem früheren Wohnort eine seiner früheren gleichwertige'; Erwerbstätigkeit in vollem Umfang ausübte. Dem braucht auch nicht entgegenzustehen, daß er an der neuen Gesellschaft in geringerem Umfang als an der früheren beteiligt war, sofern nur die Nutzung der Arbeitskraft ihm das erforderliche Einkommen erbrachte . Es kann deshalb ohne weitere^tatsächliche Prüfung nicht gesagt werden, ob § 75 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 88 Abs.1, 2 BEG dem Rentenwahlrecht der Klägerin entgegensteht. Es kommt unter diesem Gesichtspunkt darauf an, ob der Erblasser während eines längeren Zeitraums vor seinem Tod aus der von ihm wiederaufgenommenen Erwerbstätigkeit nachhaltig Einkünfte erzielte, die die für ihn maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3» DV-BEG erreichten (§ 12 Abs. 2, § 21 Abs. 1 3.DV-BEG}. Zwar waren die Einkünfte, die der Erblaeser in den letzten Jahren vor seinem Tod erzielte, verhältnismäßig hoch, wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten, in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Aufstellung ergibt. Auch in diesem Zusammenhang kann aber nicht berücksichtigt werden, daß der Erblasser das im Saarland erzielte Einkommen mit seiner Familie in den Vereinigten Staaten von Amerika verbrauchte. Dabei ist unter den hier gegebenen Umständen nicht darauf abzustellen, daß der Erblasser seit 1947 Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung war, und es ist nicht ohne weiteres das Geschäftsführergehalt, das er bezog, als sein Arbeitseinkommen einzusetzen. aus der früheren offenen Handelsgesellschaft hervorgegangenen kleinen, weiterhin auf die Person der Gesellschafter und Geschäftsführer zugeschnittenen Gesellschaft, wie sie hier in Präge steht, läßt sich die Feststellung, in welchem Umfang die Bezüge des Erblassers der Gegenwart für die Nutzung seiner Arbeitskraft waren, nur so treffen, wie es zu geschehen hätte, wenn das Unternehmen nach wie vor in der Form der offenen Handelsgesellschaft betrie» ben worden wäre und der Erblasser in dieser in dem Umfang, in dem er als Geschäftsführer für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig war, als geschäftsführender Gesellschafter tätig gewesen wäre. Die Entscheidung darüber, ob der Erblasser während eines länge* ren Beitraums vor seinem Tode aus seiner ErwerbStätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage hatte, erfordert mithin Feststellungen darüber, inwieweit die von dem Erblasser in dem fraglichen Zeitraum erhaltenen Zahlungen Arbeite« entgelt wären, wenn das Unternehmen in der Form der offenen Handelsgesellschaft betrieben worden wäre und der Erblas« ser und die anderen Geschäftsführer sich in dieser wie geschäftsführende Gesellschafter betätig hätten. Nur wenn die Einkünfte des Erblassers auf dieser Grundlage beurteilt,, werden, läßt sich ein annähernd den wirklichen Verhältnissen entsprechendes Bild davon gewinnen, was der Erblasser für seine Arbeit als Geschäftsführer erhalten hat. April 1957 bis zu dem 31» März 1959 eine höhere als die ihr vom Bandgericht zuerkannte Rente zuzusprechen, und soweit sie hilfaweise beantragt hat, ihr eine höhere Kapitalentschädigung mit Zinsen zuzuer- Dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin diese Ansprüche noch nach der Zurückverweisung vor dem Berufungsgericht geltend macht,

Zitierte Normen: § 84 BEG § 287 ZPO
EinkunftVerfolgungBEGErblasserEinkommenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk BGH Zs
 da
nein
W H 75, 82; 3. BV-BEG §§ 12, 21
ai Bie Vorschrift des § 12 Abs. 1 3.BV-BEG ist gültig.
Zur Frage, wie diese Vorschrift auszulegen ist.
b) Zur Frage, wie die Einkünfte zu ermitteln sind, die aus einer nach der Verfolgung ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt worden sind, wenn der Verfolgte vor der Verfolgung an einer offenen Handelsgesellschaft beteiligt war- und naeh der Verfolgung dasselbe Unternehmen in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wurde, in der der Verfolgte die Stellung eines Geschäftsführers hatte .
BGH, Urt. v. 14. Juli 1967 - IV ZR 37/66 -
OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet «m
14. Juli 1967
B r o e s k e,
Justisangestelltia
•1* Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV ZR 37/66
URTEIL
in dem Entsohädigungsrechtsstreit
 der Frau Alice
USA,
i*
Klägerin und Hevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:

»alt Dr.
gegen
 das Saarland ,
vertreten durch den Leiter des Landesentschädigungsamts in Saarbrücken, BrauerStraße 25,
Beklagten und Revieionsbeklagten
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 4. Februar 1965 wird verworfen, soweit die Klägerin beantragt, ihr für die Zeit vom 1. April 1957 bis zu dem 51. März 1959 eine höhere Rente zuzuerkennen, als ihr in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken vom 1?. Mai 1963 zugesprochen worden ist, und soweit sie hilfsweise beantragt, ihr eine Kapitalentschädigung von 40.000,- DM abzüglich bereits zuerkannter 21.748,- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagerhebung zuzuerkennen.
Im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 4. Februar 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der am
1888 geborene Ehemann der Klägerin
 der Erblasser, war jüdischer Abstammung. Er und sein Bruder
. Das Unternehmen wurde als offene Handelsgesellschaft betrieben. Nachdem der Bruder Deutschland verlassen und der Erblasser das Unternehmen als Alleininhaber übernommen hat« te, wanderte auch er am 1. Januar 1936 wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nach Frankreich aus. Von dort begab er sich 1941 in die Vereinigten Staaten von Amerika. Das Unternehmen wurde am 1. Hai 1937 von den Kaufleuten Ac^) und Hfli^über-nommen; diese betrachteten sich als Treuhänder der bisherigen Inhaber.
Am 27» Oktober 1947 wurde eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet, an der der Erblasser, dessen Bruder, AcH) und 141^ beteiligt waren und von der nunmehr die Tabakfabrik betrieben wurde. Außer den Kauf-Xeuten AcMB und	war	auch	der	Erblasser alleinver-
tretungsberechtigter Geschäftsführer. Er behielt seinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo auch seine Familie lebte, bei.
Am 4. Oktober 1954 ist der Erblasser gestorben. Er ist von der Klägerin beerbt worden. Diese beansprucht Entschädigung wegen des dem Erblasser entstandenen Schadens im beruflichen Fortkommen.
Die Entschädigungsbehörde hat ihr wegen Verdrängung des Erblassers aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 21.575,- DM zuerkannt. Sie hat den Erblasser in die vergleichbare Beamtengruppe des
 waren Mitinhaber der Tabakfabrik Gebrüder
 in
 
höheren Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 1. Mai 1957 bis zu dem 26. Oktober 1947 zugrunde gelegt.
Die Klägerin beansprucht eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Sie hat die Rente gewählt.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine Rente für die Zeit vom 1. Oktober 1954 bis zu dem 31« März 1959 von monatlich 360,- 1JM, vom 1. April 1959 bis zu dem 31* Mai I960 von monatlich 378,- DM, vom
1.	Juni I960 bis zu dem 31» Dezember 1960 von monatlich 396,- DM und vom 1. Januar 1961 an von monatlich 420,- DM sowie einen Jahresbetrag von 7*200,- DM abzüglich der durch den Bescheid zugesprochenen 21.575,- DM zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Es ist davon ausgegangen, daß der in den höheren Dienst einzustufende Erblasser bis zu seinem Tode keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe.
Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen o
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und dahin gefaßt, daß das beklagte Land verurteilt werde, an die Klägerin über den im Besoheid zuerkannten Betrag hinaus weitere 1739- DM zu zahlen, und
 
daß im übrigen die Klage abgewiesen werde*
Die Klägerin hat die von dem erkennenden Senat zuge-lassene Revision eingelegt. Sie beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben, das Urteil des Landgerichts teilweise zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Rente für die Zeit vom 1. Oktober 1954 bis zu dem 31. März 1957 von monatlich 360,- DM, für die Zeit vom 1. April 1957 bis zu dem 31. Mai I960 von monatlich 378,- DM, vom 1. Juni I960 bis zu dem 31« Dezember I960 von monatlich 396,- DM, vom 1. Januar 1961 bis zu dem 30. Juni 1962 von monatlich 420,- DM, vom 1. Juli 1962 bis zu dem 30. September 1964 von monatlich 441,- DM, vom 1. Oktober 1964 bis zu dem 31» Dezember 1965 von monatlich 447,- DM (richtig berechnet 471,- DM), vom 1. Januar 1966 bis zu dem 30. September 1966 von monatlich 600,- DM und vom 1. Oktober 1966 an von monatlich 618.- IM sowie einen Jahresbetrag von 7.200,- DM abzüglich der durch den Bescheid zugesprochenen 21.575,- DM zu zahlen, hilfsweise, das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalentschädigung von 40.000,- DM abzüglich ihr bereits zuerkannter 21.748,- DM nebst 4 # Zinsen seit Klagerhebung zu zahlen.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entsoheidungsgründe t
1. Der von der Revision gestellte Hauptantrag geht nicht nur dahin, das Ußteil des Landgerichts wiederherzustellen,
 
soweit das Oberlandesgericht das Urteil zu dem Nachteil der Klägerin geändert hat? die-Klägerin verlangt darüber hinaus für die Zeit vom 1. April 1957 bis zu dem 31» März 1959 sowie für die Zeit vom 1. Juli 1962 an höhere Rentenbeträge. Der Antrag ist in der Revisionsinstanz zulässig, soweit die seit dem Erlaß des Urteils des Landgerichts erfolgten linearen Rentenerhöhungen geltend gemacht, soweit also für die Zeit vom 1. Juli 1962 an höhere Rentenbeträge verlangt werden, denn dadurch wird die tatsächliche Grundlage der Entscheidung nicht berührt (vgl. Sfcnatöurteil vom 27« Januar 1967 - XV ZR 246/65). Unzulässig ist dagegen die Revision, soweit mit ihr beantragt ist, der Klägerin für die Zeit vom 1. April 1957 bis zu dem 31. März 1959 eine höhere Rente zuzusprechen. Die Klägerin hätte Anschlußberufung einlegen müssen, wenn sie eine Korrektur des anscheinend dem Landgericht bei der Rentenberechnung für diese Zeit unterlaufenen Versehens hätte erreichen wollen.
Der Hilfsantrag, der Klägerin eine weitere Kapitalentschädigung mit Zinsen zuzusprechen, kann in der Revisionsinstanz ebenfalls nicht neu eingeführt werden. Auch insoweit ist die Revision unzulässig.
2.	Da der Erblasser vor dem Beginn der Prist des § 84 BEG, aber nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzea gestorben ist, ohne das Rentenwahlrecht ausgeübt zu haben, konnte die Klägerin als seine Witwe die Rente wählen, wenn sie selbst Verfolgte oder von der Verfolgung des Erblassers mitbetroffen ist und vor dem Sode des Erblassers die Voraussetzungen des § 82 BEG gegeben waren (§ 86 Abs. 2 Satz 1 BEG)« Davon, daß die Klägerin selbst verfolgt oder von der Verfolgung ihres Ehemannes mitbetroffen worden ist, ist in der Revisionsinstanz auszugehen. Das Wahlrecht ist auch rechtzeitig ausgeübt ($84 Satz 1, 2, § 86 Abs. 2 Satz 2 BEG).
 
Es kommt also zunächst darauf an, ob der Erblasser vor seinem Tod, und zwar während eines längeren Zeitraums vor seinem Tod (§ 24 Abs. 6 3.DV-BEG), aus der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit keine ausreichende Lebensgrundlage hatte. Las bestimmt sich nach § 75 Abs. 1 bis 3 HEG i.d.F. des BEG-Schlußgesetzes, wie die Bezugnahme auf diese Vorschrift in § 82 Abs. 2 BEG, ebenfalls in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes,ergibt. Die Bezugnahme umfaßt auch den § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG, obwohl der Begriff der ausreichenden Lebensgrundlage nicht in ihm, sondern erst in § 75 Abs. 1 Satz 2 BEG yerweuäVt. wird (§ 21 £hs. 1. 3« .W-B3G 5 Br jinn/H e b e ns t r e i-t' B3G-» § 62	1	j/Blessin/
Gießler BEG-SchlußG § 82 Anm. I la,.II 2).
Der Tatbestand des § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG ist durch die Vorschrift des § 12 Abs. 1 3.DV-BEG i.d.F, der 7. ÄndVO, auf die für das Rentenwahlrecht in § 21 Abs. 1 3.DV-BEG i*d.F. der 7« XndVO verwiesen ist, näher umschrieben worden. Diese Umschreibungen, die einer einheitlichen Anwendung des Gesetzes dienen und dessen Sinn entsprechen, halten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 126 Abs. 1 HEG und sind deshalb bindend.
Wegen der Unterschiede der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in den einzelnen Ländern läßt sich von der Aufnahme einer früheren oder gleichwertigen Erwerbstätigkeit in vollem Umfang nur sprechen, wenn der Verfolgte wieder in dem Gebiet des Staates berufstätig gev/orden ist, in dem er vor der Verfolgung seinen Beruf ausübte. Dem steht es gleich, wenn die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in demselben Gebiet erfolgt ist, in dem der Verfolgte vor der Verfolgung tätig war, sich inzwischen aber die staats-
 
und völkerrechtliche Zugehörigkeit dieses Gebietes zu einem Staat oder sein völkerrechtlicher Status geändert hat (Brunn/Hebenstreit BEG-Ergänzungsband § 12 3. DV-BBG Anm. 1}.
Hit dem in diesem Zusammenhang im Bericht des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestags erwähnten Schadensprinzip (BT-Drucksachen IV/3423 zu § 75 S. 8) ist es auch wegen der Besonderheiten des Entschädigungsrechts, die zwingend Vereinfachungen und einen möglichst weitgehenden Ausschluß hypothetischer Untersuchungen gebieten, zu vereinbaren, daß die frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfang als aufgenommen gilt, falls der Verfolgte nachhaltig Einkünfte wie vor dem Beginn der Schädigung im beruflichen Fortkommen erzielt hat. Wenn es darauf ankäme, wie die Einkünfte sich ohne die Verfolgung weiter entwickelt hätteno so wären Ermittlungen und Untersuchungen erforderlich, deren Ergebnis mehr oder weniger fraglich bliebe und die die mit der Neufassung des § 75 BEG bezweckte Vereinheitlichung (Begründung zu dem Regierungsentwurf, BT-Drucksachen IV/1550 zu § 75 S. 28} jedenfalls zu einem Teil in ihr Gegenteil verkehren würden; das Gesetz kann deshalb nicht so zu verstehen sein. Die Bestimmung des § 12 Abs# 1 3*DV-BEG entspricht also auch in dieser Hinsicht dem Gesetz (ebenso Brunn/Hebenstreit BEG-Ergänzungsband § 12 Anm. 2, aA noch BEG § 75 Anm. 3» aA ferner Blessin/Gießler § 75 Anm, II 2). Nur die seit der Zeit vor der Verfolgung gesunkene Kaufkraft des Einkommens, die sich verhältnismäßig leicht ermitteln läßt, ist durch einen entsprechenden Zuschlag zu berücksichtigen, da die Anwendung der Vorschrift sonst zu grob unbilligen Ergebnissen führen könnte (ebenso Zorn RzW 1966, 289, 293).
 
Sind die Einkünfte vor der Verfolgung in deutscher Währung, nach der Verfolgung jedoch wegen der veränderten politischen Verhältnisse in anderer Währung erzielt worden, wie es beim Erblasser im Saarland der Pall war, so ist das in ausländischer Währung erzielte Einkommen -in' entsprechender Anwendung des § 39 3»DV-BEG inl'die deutsche Währung umzurechnen« Darauf, daß der Erblasser mit seiner Familie in den Vereinigten Staaten von Amerika lebte und sein Einkommen in die Währung dieses Landes umwechseln mußte, kommt es im Rahmen des § 75 Abs» 1 Satz 1 BEG nicht an. Maßgebend ist, welchen Wert das erzielte Einkommen, umgerechnet in die deutsche Währung, dort hatte, wo es erzielt wurde, und ob es nach dieser Umrechnung das Vorver folgungseinkommen, dem gegebenenfalls ein Zuschlag wegen gesunkener Kaufkraft hinzuzusetzen ist, erreicht hat.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ergangen ist, hat den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Erblasser sich entsprechend seiner Vorbildung und beruflichen Stellung wieder in das Erwerbsund Wirtschaftsleben eingegliedert und daraus die entsprechenden Einkünfte erzielt habe. Die Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Landes, in dem der Verfolgte nach der Beendigung der Verfolgung seinen wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt gefunden hat, ist aber nach der geltenden Regelung nicht mehr entscheidend; es kann sich nur darum handeln, ob der Verfolgte im Saarland, wo er früher berufstätig gewiesen war, die frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit aufgenommen und aus dieser nachhaltig mindestens Einkünfte in derselben Höhe wie vor der beruflichen Schädigung unter Berücksichtigung der Kaufkraft erzielt hat.
 
Wenn auch der Erblasser vor seinem Tod nicht mehr Mitinhaber einer offenen Handelsgesellschaft, sondern Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung war, so wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß er damit an seinem früheren Wohnort eine seiner früheren gleichwertige'; Erwerbstätigkeit in vollem Umfang ausübte. Dem braucht auch nicht entgegenzustehen, daß er an der neuen Gesellschaft in geringerem Umfang als an der früheren beteiligt war, sofern nur die Nutzung der Arbeitskraft ihm das erforderliche Einkommen erbrachte .
Das angefochtene Urteil läßt jedoch nicht eindeutig erkennen, ob seine Erwerbseinkünfte während eines längeren Zeitraums vor seinem Tod nachhaltig seine vor der Verfolgung erzielten Erwerbseinkünfte erreicht haben. Es kann deshalb ohne weitere^tatsächliche Prüfung nicht gesagt werden, ob § 75 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 88 Abs. 1, 2 BEG dem Rentenwahlrecht der Klägerin entgegensteht.
Das Wahlreoht könnte auch nach § 75 Abs. 1 Satz 2,
3,	§ 82 Abs. 2 BEG ausgeschlossen sein. Es kommt unter diesem Gesichtspunkt darauf an, ob der Erblasser während eines längeren Zeitraums vor seinem Tod aus der von ihm wiederaufgenommenen Erwerbstätigkeit nachhaltig Einkünfte erzielte, die die für ihn maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3» DV-BEG erreichten (§ 12 Abs. 2, § 21 Abs. 1 3.DV-BEG}. Auch darüber ist noch kein abschließendes Urteil möglich. Zwar waren die Einkünfte, die der Erblaeser in den letzten Jahren vor seinem Tod erzielte, verhältnismäßig hoch, wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten, in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Aufstellung ergibt. Es bedarf jedoch näheren Pest-
 
Stellungen darüber, Inwieweit es sieb dabei um das Entgelt für die Berufstätigkeit des Erblassers nach Abzug der für die Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwendungen, soweit sie den Pauschbetrag..des:-deutschen Einkommen-..: Steuerrechts für Werbungskosten übersteigen (Senatsurteil RzW 1962, 459 Nr. 23), handelt. Es ist ferner zu prüfen, wie das Erwerbseinkommen des Erblassers nach den Devisenkursen oder den für das Entschädigungsrecht maßgebenden Kaufkraftwerten in die deutsche Währung umzurechnen ist (§ 39 3*DV-BEG). Auch in diesem Zusammenhang kann aber nicht berücksichtigt werden, daß der Erblasser das im Saarland erzielte Einkommen mit seiner Familie in den Vereinigten Staaten von Amerika verbrauchte. Eine Umrechnung des Einkommens zunächst in die Währung der Vereinigten Staaten und erst dann in die deutsche Währung kommt nicht in Betracht. Darauf, wo das Einkommen verbraucht wird, stellt das Gesetz nicht ab*
Sowohl im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 wie des § 75 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BEG kommt ääie Einkommen im Sinne dieser Vorschriften nur dasjenige in Betracht, das auf der Nutzung der Arbeitskraft beruht. Dabei ist unter den hier gegebenen Umständen nicht darauf abzustellen, daß der Erblasser seit 1947 Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung war, und es ist nicht ohne weiteres das Geschäftsführergehalt, das er bezog, als sein Arbeitseinkommen einzusetzen.
Der Erblasser war als geschäftsführender Gesellschafter an den Gewinnen der Gesellschaft beteiligt, und nicht das Geschäftsftthrergehalt als solches, sondern die auf ihn ent-
 
fallenden Gewinne einschließlich des Geschäftsführerge-halts waren sein Erwerbseinkommen, soweit sie das Entgelt
 für die Nutzung der Arbeitskraft darstellten. Bei einer
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aus der früheren offenen Handelsgesellschaft hervorgegangenen kleinen, weiterhin auf die Person der Gesellschafter und Geschäftsführer zugeschnittenen Gesellschaft, wie sie hier in Präge steht, läßt sich die Feststellung, in welchem Umfang die Bezüge des Erblassers der Gegenwart für die Nutzung seiner Arbeitskraft waren, nur so treffen, wie es zu geschehen hätte, wenn das Unternehmen nach wie vor in der Form der offenen Handelsgesellschaft betrie» ben worden wäre und der Erblasser in dieser in dem Umfang, in dem er als Geschäftsführer für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig war, als geschäftsführender Gesellschafter tätig gewesen wäre. Wollte man das Geschäfts* führergehalt bd&r den nach dem Geschäftsanteil bemessenen Reingewinn {§ 29 GmbHGj maßgebend sein lassen, so würde damit das wirkliche Erwerbseinkommen nicht erfaßt. Die Entscheidung darüber, ob der Erblasser während eines länge* ren Beitraums vor seinem Tode aus seiner ErwerbStätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage hatte, erfordert mithin Feststellungen darüber, inwieweit die von dem Erblasser in dem fraglichen Zeitraum erhaltenen Zahlungen Arbeite« entgelt wären, wenn das Unternehmen in der Form der offenen Handelsgesellschaft betrieben worden wäre und der Erblas« ser und die anderen Geschäftsführer sich in dieser wie geschäftsführende Gesellschafter betätig hätten. Nur wenn die Einkünfte des Erblassers auf dieser Grundlage beurteilt,, werden, läßt sich ein annähernd den wirklichen Verhältnissen entsprechendes Bild davon gewinnen, was der Erblasser für seine Arbeit als Geschäftsführer erhalten hat. Es ergibt sich dann auch, daß er .in de» Jahren, in denen die Gesellschaft keine Gewinne erzielte, trotz des
 
bezogenen Geschäftsführergehalts kein Erwerbseinkoramen im Sinne des Entschädigungsrechts hatte.
Die erforderlichen Feststellungen werden unter Zuziehung eines Sachverständigen zu treffen sein. Soweit sich aus den bilanzmäßigen oder steuerlichen oder sonstigen Unterschieden zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der offenen Handelsgesellschaft Unstimmigkeiten ergeben, werden sie im Wege der Schätzung auszuschalten sein. Allgemein ist darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung darti« ber, ob die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts vorliegen, in Anwendting des § 287 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. I BEG zu erfolgen hat {Senatsurteil BzW 1961, 549 Nr. 14).
3, Ber Sachverhalt muß in tatsächlicher Hinsicht erneut geprüft werden. Bas angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ba die Klägerin die Verurteilung des beklagten Bandes zur Zahlung einer Rente begehrt und nochmals darüber entschieden werden muß, ob ihr der Anspruch auf die Rente zusteht, der den Anspruch auf die Kapitalentschädigung hinfällig machen würde, kann auch die von dem Berufungsgericht vorgenommene Verurteilung des beklagten Bandes zur Zahlung einer v/eiteren Kapitalentschädigung/ die die Klägerin bisher nicht beantragt hat, nicht bestehen bleiben; das Berufungsurteil muß vielmehr in vollem Umfang aufgehoben werden.
Soweit die Klägerin im Revisionsrechtszug verlangt hat, ihr für die Zeit vom 1. April 1957 bis zu dem 31» März 1959 eine höhere als die ihr vom Bandgericht zuerkannte Rente zuzusprechen, und soweit sie hilfaweise beantragt hat, ihr eine höhere Kapitalentschädigung mit Zinsen zuzuer-
kennen, ist ihre Revision als unzulässig zu verwerfen. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin diese Ansprüche noch nach der Zurückverweisung vor dem Berufungsgericht geltend macht,
4.	Nach § 225 Abs. 1 BES ist das Verfahren des Revisi-onsrechtkzugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben.
Ascher	Vüstenberg	Bundesrichter Maaß
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher
Wilden
 Dr. Loewenheim