lot für eine Partei gemäß § 57 ZPO ein Vertreter beotellt worden, weil an ihrer Prozeßfähigkeit begründete Zweifel bestehen, die im Verfahren nicht geklärt werden können, so hindert diese Vertreterbestellung nicht, daß die Partei jedenfalls dann, wenn der bestellte Vertreter nicht tätig wird, selbst das Verfahren durch Einlegung von Rechtsmitteln weiter betreibt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen in der Sitzung vom 13» Juli 1966 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Oborlandes-gerichts Celle vom 6. Das Berufungsgericht hat sodann die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dio Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist insoweit gegebon, als es sich um die Präge handelt, ob die von der Beklagten eingelegte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zulässig war (§ 547 Abs. 2 ZPO, . Das Berufungsgericht hat diese Präge mit der Begründung verneint, daß die Prozeßfähigkeit der Beklagten in hohem Maße zweifelhaft sei und daß diese Zweifel im Berufungs-Verfahren nicht hätten behoben werden können. Mit der von ihr eingelegten Revision will die Beklagte geltend machen, daß diese Feststellung des Berufungsgerichts unter Verletzung des Verfahrensrechts getroffen sei. Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Beklagten von dem Vorsitzenden des Gerichts I. Instanz gemäß § 57 ZPO ein boaonderor Vertreter bestellt ist und dieser weder gegen das Urteil des Landgerichts noch gegen das Berufungsurtoil ein Rechtsmittel eingelegt hat. Dieser Annahme, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, stehe die Bootirriinung des § 53 ZPO, nach der eine in einem Rechtsstreit durch Ob die Beklagte rechtens in der Lage gewesen wäre, neben einem vom Pfleger eingelegten Rechtsmittel mit der Begründung, sie sei in Wahrheit prozeßfähig, ein eigenes Rechtsmittel einzulegen und zu verfolgen, könne auf sich beruhen. Jedenfalls müsse die Beklagte in der Lage sein, die Prozeßführung an Stolle des - untätig bleibenden - Pflegers an sich zu ziehen, wenn er» ihr darum gehe, ihre Prozeßfähigkeit darzutun, da sie für diesen Pall nicht durch eine - dann unzulässige oder mindestens nicht mehr erforderliche - Pflegschaft an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert werden dürfe. Eine Zurückverweisung kam aber, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kam, daß die Berufung unzulässig sei, nicht in Betracht. Aber auch, wenn es die Zulässigkeit einer Sachentscheidung bejaht hätte, hätte das Berufungsgericht diese trotz eines etwaigen Verfahrensraangels der ersten Instanz ohne Zurückverweisung selbst treffen können ^§§ 538, 539» 540 ZPO. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten für unzulässig erachtet, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, daß ihre Prozeßfähigkoit, wie sich in dem Vor-orozeß 3 R 260/59 des Landgerichts Hannover ergeben habe, in hohen Maße zweifelhaft sei. Der Senat hat jedoch in jenen Entscheidungen betont, daß eine Partei nur dann im Ergebnis als prozeßunfähig angesehen v/erden könne, v/enn sich auch nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkonntnisquellen nicht klären lasse, ob sie zu den maßgebenden Zeitpunkten geschäftsunfähig gewesen sei. Es soll nicht vei-kannt werden, daß der Weg, auf dem das Berufungsgericht die Frage der Prozeßfähigkeit der Beklagten gemäß seinem Beweisbeschluß vom 22. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß ohne eine Mitwirkung der Beklagten, die sich zu diesem Beruf fachpsychiatrisch untersuchen lassen müsse, die Klärung nicht möglich sei. Von einem solchen Versuoh, zu einer gesicherten Erkenntnis Uber den Geisteszustand der Beklagten zu gelangen, könnte demnach nur dann verfahrensrechtlich unbedenklich abgesehen werden, wenn ein vom Gericht dazu befragtor Sachverständiger ihn auch bei Berücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Akten mit Überzeugender Begründung von vornherein für aussichtslos erklären würde.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
nein
ZPO §§ 53, 57
lot für eine Partei gemäß § 57 ZPO ein Vertreter beotellt worden, weil an ihrer Prozeßfähigkeit begründete Zweifel bestehen, die im Verfahren nicht geklärt werden können, so hindert diese Vertreterbestellung nicht, daß die Partei jedenfalls dann, wenn der bestellte Vertreter nicht tätig wird, selbst das Verfahren durch Einlegung von Rechtsmitteln weiter betreibt. § 53 gilt für diesen Pall nicht.
EGH, Urt. von U. Juli 1966 - IV ZR 37/65 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
iv_zr_ 32/6?___
VERSÄUMNIS-
URTEIL
Verkündet am
U. Juli 1966
JuSxizaiigeste 1X t e r
als UFrkandsbeamter der Geschäftsstelle
ln deia Rechtsstreit
der Ehefrau Gisela G - Prozeßbevollrcächtigter:
geh. z.Zt. wohnhaft
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
gegen
den Redakteur Dr. Christian Straße flK
- Prozeßbevolliaächtigtc
II
Kläger und Revisionsbeklagten, Instanz: Rechtsanwälte
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
in der Sitzung vom 13» Juli 1966 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Oborlandes-gerichts Celle vom 6. Januar 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand ;
Durch Urteil des Landgerichts ist die Ehe der Parteien auf die Klage des Ehemannes aus § 48 EheG geschieden. Das Landgericht hat ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe. Die Beklagte war in der I. Instanz durch einen gemäß § 57 ZPO bestellten Prozeßpfleger vertreten, da nachhaltige, nicht behobene und - angesichts der Weigerung der Beklagten, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen - nicht behebbare Zweifel an ihrer Prozeßfähigkeit obwalteten.
Der Prozeßpfleger der Beklagten hat gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel eingelegt. Hingegen'^at die Beklagte
durch einen von ihr persönlich beauftragten, beim Oberlandesgericht zugclassenen Rechtsanwalt Berufung einlogcn lassen. Sie hält sich für geistig gesund, die Pflegcrbo-stellung für unzulässig und erstrebt wegen des darin erblickten Verfahrenmangols die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur anderwoiten Entscheidung. Hilfsweise hat sie die erstinstanzlichen üachanträge des Pflegers auf Klageabweisung aufrechterhalten und Widerklage auf Scheidung der Ehe aus alleinigem Verschulden des Klägers wegen Ehebruchs erhoben.
Der Kläger hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.
Das Berufungsgericht hat, um die Präge der Prozeßfä-higkeit der Beklagten zu klären, mit Beschluß vom 22. April 1964 (Bl. 118 d.A.j eine anderweite Begutachtung angeordnet. Der Beschluß konnte jedoch nicht ausgeführt werden, weil die Beklagte bei ihrer Weigerung, sich der Begutachtung zu unterziehen, verblieb. Das Berufungsgericht hat sodann die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie will mit diesem Rechtsmittel erreichen, daß das angofochtene Urteil aufgehoben, ihre Berufung gegen das landgorichtliche Urteil für zulässig erklärt und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird. Der Kläger hat sich im Revinionsrechtszug nicht vertreten lassen.
_5l?j'l3cheidungs«runde_2.
Da für den Kläger als Revisionsbeklagten in der Verhandlung vor dem Revisionsgerlcht niemand erschienen ist, war auf einseitige Verhandlung der Revisionsklägerin durch Versäumnisurtoil zu entscheiden (Senatourteil NJW 1955,
748; Wicczorek ZPO § 618 B Io;.
Dio Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist insoweit gegebon, als es sich um die Präge handelt, ob die von der Beklagten eingelegte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zulässig war (§ 547 Abs. 2 ZPO, .
Das Berufungsgericht hat diese Präge mit der Begründung verneint, daß die Prozeßfähigkeit der Beklagten in hohem Maße zweifelhaft sei und daß diese Zweifel im Berufungs-Verfahren nicht hätten behoben werden können.
Mit der von ihr eingelegten Revision will die Beklagte geltend machen, daß diese Feststellung des Berufungsgerichts unter Verletzung des Verfahrensrechts getroffen sei. Bei rechtlich einwandfreiem Vorfahren habe das Berufungsgericht zu der Überzeugung kommen müssen, daß ihre Prozeßfähigkeit keinem begründeten Zweifel unterliegen könne.
Für die zu diesem Zweck eingelegte Revision ist die Beklagte nach allgemein anerkannter Rechtsanschauung alo prozeßfähig anzusehen {Urteile des BGH, BGIIZ 18, 184, 189, 190; LH ZPO § 331 Nr. l]. Ihre Revision ist danach zulässig. Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Beklagten von dem Vorsitzenden des Gerichts I. Instanz gemäß § 57 ZPO ein boaonderor Vertreter bestellt ist und dieser weder gegen das Urteil des Landgerichts noch gegen das Berufungsurtoil ein Rechtsmittel eingelegt hat. Insoweit ist den Ausführungen des Berufungsgerichts zuzustimmen, mit denen es soine Auffassung begründet hat, daß die Beklagte mit der rechtlichen Wirkung Berufung habe oinlegen können, daß sie den Beru-fungsrechtszug alo solchen eröffnet habe. Dieser Annahme, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, stehe die Bootirriinung des § 53 ZPO, nach der eine in einem Rechtsstreit durch
einen Pfleger vertretene Person für den Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen Person gleichsteht, nicht entgegen. Ob die Beklagte rechtens in der Lage gewesen wäre, neben einem vom Pfleger eingelegten Rechtsmittel mit der Begründung, sie sei in Wahrheit prozeßfähig, ein eigenes Rechtsmittel einzulegen und zu verfolgen, könne auf sich beruhen. Eine derartige Sachlage liege hier nicht vor. Jedenfalls müsse die Beklagte in der Lage sein, die Prozeßführung an Stolle des - untätig bleibenden - Pflegers an sich zu ziehen, wenn er» ihr darum gehe, ihre Prozeßfähigkeit darzutun, da sie für diesen Pall nicht durch eine - dann unzulässige oder mindestens nicht mehr erforderliche - Pflegschaft an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert werden dürfe. Die Vorschrift des § 53 ZPO habe demgegenüber den ganz anderen Fall der bürgerlich-rechtlichen Pflegschaft im Auge. Dort seien Sicherungen des unter Pflegschaft zu Stellenden gegen ein etwa beabsichtigtes "Mundtotmachon" gegeben ■[§ 1910 Abs. 3 BGB}, wie sie § 57 ZPO nicht kenne; eben deshalb rechtfertige sich für § 53 ZPO die besondere Rechtsfolge einer schlechthin unterstellten Prozeßunfähigkeit und verbiete sich eine gleiche Unterstellung im Bereiche des § 57 ZPO. Hier müsse vielmehr die Nachprüfung der Prozeßfähigkeit jederzeit offen gehalten und der unter Prozoß-pflegschaft Gestellte zu einem solchen Nachweis dergestalt zugelasoen werden, daß er unter den vom Gesetz vorgesehenen Formen aktiv in den Rechtsstreit eingrei-fen könne. Für diesen Verfahrensabschnitt habe er alsdann als prozeßfähig zu gelten.
Diese Ausführungen treffen sinngemäß auch für die Frage der Zulässigkeit der Revision zu.
Die Revision macht zunächst geltend, die Beklagte sei im ersten Rechtszug nicht ordnungsmäßig vertreten gewesen, da die Voraussetzungen für die Bestellung eines
besonderen Vertreters nicht Vorgelegen hätten.
Die Präge, ob das Verfahren erster Instanz insoweit an einem Mangel leidet, ist nicht Gegenstand der Prüfung in Revisionsverfahren. In diesem Vorfahren ist nur das Berufungsurteil zu überprüfen. Ein Mangel des Berufungs-verfahrons aber könnte aus dem von der Revision geltend gemachten Verfahrensmangol erster Instanz nur hergcloitet worden, wenn dieser das Berufungsgericht zur Zurückver-woisung an das Landgericht genötigt, das Berufungsgericht also unter Verletzung des Verfahrensrechts selbst entschieden hätlio. Eine Zurückverweisung kam aber, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kam, daß die Berufung unzulässig sei, nicht in Betracht. Aber auch, wenn es die Zulässigkeit einer Sachentscheidung bejaht hätte, hätte das Berufungsgericht diese trotz eines etwaigen Verfahrensraangels der ersten Instanz ohne Zurückverweisung selbst treffen können ^§§ 538, 539» 540 ZPO. .
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten für unzulässig erachtet, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, daß ihre Prozeßfähigkoit, wie sich in dem Vor-orozeß 3 R 260/59 des Landgerichts Hannover ergeben habe, in hohen Maße zweifelhaft sei. Die Gefahr der Unaufklärbar-keit einer Prozeßvoraussetzung aber trage der das Vorfahren betreibende Teil, sei es als Klüger, als Widerkläger oder als Rechtsmittelkläger. Denn die Prozeßvoraussetzungen müßten gesichert vorliegen, solle nicht die Klage bzv/» das Rechtsmittel der Abweisung ^Verwerfung.; als unzulässig verfallen. Für die Prozeßfähigkeit des Prozeßgegners habe dies der Bundesgerichtshof in seiner BGIIZ 18, 189 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen. Umsomehr müsse es für die eigene Prozeßfähigkeit des Verfahrensbetreibenden gelten.
Diesem grundsätzlichen rechtlichen Ausgangspunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts, wie er in dem angeführten Urteil des erkennenden Senate sowie in der NJW 1962, 1510 veröffentlichten Entscheidung dargolegt ist, ist zuzustimmen. Der Senat hat jedoch in jenen Entscheidungen betont, daß eine Partei nur dann im Ergebnis als prozeßunfähig angesehen v/erden könne, v/enn sich auch nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkonntnisquellen nicht klären lasse, ob sie zu den maßgebenden Zeitpunkten geschäftsunfähig gewesen sei. Das hat das Berufungsgericht, wie die Revision im Ergebnis mit Recht rügt, nicht hinreichend beachtet. Es soll nicht vei-kannt werden, daß der Weg, auf dem das Berufungsgericht die Frage der Prozeßfähigkeit der Beklagten gemäß seinem Beweisbeschluß vom 22. April 1964 (Bl. 118 GA) zu klären versucht hat - Gutachten eines vom Gericht zu bestimmenden Sachverständigen, der auf Grund eigener Untersuchung und Beobachtung der Beklagten gegebenenfalls unter Berücksichtigung früherer oder jüngster Feststellungen und Befunde anderer Ärzte ein Urteil über den Geisteszustand der Beklagten abzugeben hätte - der einfachste und sicherste Weg wäre, um dieses Ziel zu erreichen. Da jedoch dieser Weg infolge der Weigerung der Beklagten,sich einer solchen Untersuchung zu stellen, eine Weigerung, die nach den gesamten Umständen nicht ohne weiteres als gänzlich unbegründet angesehen werden kann, nicht gangbar ist, ist zu fragen, ob er der einzige erfolgversprechende Weg ist, oder ob nicht auch das von der Beklagten vorgeechlagenc Verfahren zur Klärung der strittigen Frage führen könnte, nämlich zunächst die von ihr benannten Ärzte über die von ihnen über das Verhalten der Beklagten gemachten Wahrnehmungen zu vernehmen, um dann gegebenenfalls noch ein ärztliches Gutachten einzuholen, das ein von Gericht zu bestellender Sachverständiger auf Grund dieser Bekundungen
- a -
und dos sonstigen Akteninhalts ohne eigene Untersuchung und Beobachtung der Beklagten zu erstatten hätte.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß ohne eine Mitwirkung der Beklagten, die sich zu diesem Beruf fachpsychiatrisch untersuchen lassen müsse, die Klärung nicht möglich sei. Es erscheint jedoch bedenklich, daß das Berufungsgericht diese Feststellung ohne Zuhilfenahme eines psychiatrischen Sachverständigen getroffen hat, da nicht erkennbar ist, daß es über die dazu erforderliche Sachkunde in ausreichendim Maße vorfügt. Gegen die uneingeschränkte Richtigkeit einer solchen Feststellung spricht schon die Erwägung, daß auf dem Gebiet der medizinischen Beurteilung von Gesundheitsschäden - z.B. in Entschädigungssachen - nicht selten von den Tatsachengerichten sogenannte "Aktengutachten" oingeholt werden, d.h. Gutachten, die auf Grund der in den Akten vorhandenen Unterlagen - Krankheitsgeschichten, ärztlichen Befundberichten, Ergebnissen medizinisch-technischer Untersuchungen, aber auch gutachtlichen Äußerungen anderer Ärzte erstattet werden, ohne daß der Gutachter solbot an dem Patienten eine Untersuchung vornimmt. Ob von einem derartigen Gutachten eine weitere Klärung des medizinisch zu beurteilenden Sachverhalts erwartet werden kann, ist freilich eine Tatfragc, deren Beantwortung von dem Umfang und der Beweiskraft der für ein solches Aktengutachten zur Verfügung stehenden Unterlagen abhängt und deshalb grundsätzlich dem Tntrichter überlassen werden muß. Wenn es aber wie hier darauf ankommt, möglichst alle Erkenntnisquellen zu erschöpfen, die möglicherweise zu einer Klärung des umstrittenen Sachverhalts führen können, so bedarf die Frage, ob ein bestimmtes sich anbietendes Erkenntnisverfahren ungenutzt bleiben darf, einer besonders sorgfältigen Prüfung und ihre Bejahung einer überzeugenden Begründung. Daran fehlt es in dem
Derufungsurtoil. Dio darin für die Ablehnung doe von dor Beklagten vorgeschlagenen Bewoisverfahrens gegebene Begründung ist insbesondere insofern nicht überzeugend, als das Berufungsgericht dabei von der Auffassung ausgeht, daß die von der Beklagten benannten Ärzte auf Grund der von ihr behaupteten Behandlung der Beklagten oder ihres Umgangs mit ihr keine Bekundung über bestimmte für die Beurteilung ihres Geisteszustandes erheblichen Wahrnehmungen zu machen, sondern lediglich die von ihnen auo der Abwesenheit von Wahrnehmungen gezogenen Schlüsre wieder zugeben haben würden. E3 ist nicht einzusehen„ warum von diesen Ärzten nicht auch die Wiedergabe positiver Wahrnehmungen sollte erwartet werden dürfen, zu demal wenn etwa bestimmte vom Gericht - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - formulierte Fragen an sie gerichtet würden.
Von einem solchen Versuoh, zu einer gesicherten Erkenntnis Uber den Geisteszustand der Beklagten zu gelangen, könnte demnach nur dann verfahrensrechtlich unbedenklich abgesehen werden, wenn ein vom Gericht dazu befragtor Sachverständiger ihn auch bei Berücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Akten mit Überzeugender Begründung von vornherein für aussichtslos erklären würde.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalte in dieser Richtung muß das angefochtene Urtoil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen \rcr-
den, ohne daß es noch einer Stellungnahme zu den übrigen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen bedarf.
Ascher
Raslce Dr. Loewenheim Bundesrichter Johann-
sen und Bundesrichter von der Mühlen sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Ascher