Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Wilden und Dr. Loe-v/enheim für Recht erkannt: Entscheidend für die Frage der Einstufung könne nicht das durchschnittliche Einkommen in den drei Jahren vor der Einziehung zur OT sein, weil sein Einkommen bereits durch die entschädigungslose Einziehung des Triebwagens im Jahre 1940, die eine Verfolgungsmaßnahme gegen ihn gewesen sei, gemin- Sie haben darauf hingewiesen, daß gemäß § 31 Abs. 2 BEG ein verfolgungsbedingter Rückgang der Einnahmen des Erblassers vor der Verfolgungsmaßnahme, die zur Gesundheitsschädigung geführt habe (OT-Einziehung), bei der Frage der Einstufung zu beachten sei. Y/enn der Lastzug nicht ohne Entschädigung eingezogen worden wäre, hätte sich die Klägerin zu 1) einen anderen gebrauchten Wagen kaufen können und mit diesem das Fuhrunternehmen ihres Mannes auch während der Zeit, als er Soldat war, fortsetzen können. Entscheidend für die Frage der Einstufung sei daher das durchschnittliche Einkommen dos Erblassers in den letzten drei Jahren vor seiner Einziehung zur OT, also von November 1941 bis Oktober 1944* Der Vortrag der Kläger, die Gesundheit des Erblassers sei schon durch frühere Maßnahmen geschädigt v,'orden, widerspreche den eigenen Erklärungen des Erblassers und sei auch tatsächlich widerlegt. In den entscheidenden drei Jahren (1940 - 1942) sei der Erblasser jedoch zur Wehrmacht eingezogen gewesen und habe also kein Einkommen gehabt. Wenn allerdings die Einnahmen des Erblassers bereits in den Jahren 1941 bis 1944 verfolgungsbedingt gemindert gewesen seien (§ 51 Abs. 2 BEG), wären die Einnahmen entscheidend, die dieser vor der verfolgungsbedingten Minderung gehabt habe. Verfolgungsbedingt, weil nämlich die Ehefrau des Erblassers Jüdin gewesen sei, könne allerdings die IlichtZahlung einer Entschädigung für die Einziehung des Lastzuges und die Entziehung der Gewerbegenehmigung gewesen sein. Die Einziehung des Lastzuges habe jedoch dem Gewerbebetrieb des Erblassers bereits den Boden entzogen, so daß die Nichtzahlung einer Entschädigung und die Entziehung der Gewerbeerlaubnis in den Hintergrund träten. Zugunsten der Kläger lasse sich daher nur die Präge stellen, welches Einkommen der Gewerbebetrieb ihres Erblassers erbracht hätte, wenn die Klägerin zu 1) als Ehefrau ihres zu dem Militär eingezogenen Hannes mit einem von dem Entgelt für den eingezogenen Lastzug neu ange-ochafften 'Nagen den Betrieb fortgeführt hätte. DV-BEG ist die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nach seinen Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesundheit verursacht hat, zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Betracht. Als maßgebliche Verfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesundheit beim Erblasser verursacht hat, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Einziehung des Erblassers zur OT Anfang November 1944 anzusehen. Der Vortrag der Kläger, die Gesundheit des Erblassers sei schon durch die früheren Maßnahmen _e-schädigt v/örden, ist nach den unangefochtenen und unangreifbaren Ausführungen des Berufungsgerichts als den eigenen Erklärungen des Erblassers widersprechend und auch tatsächlich widerlegt angesehen worden. Das Berufungsgericht mußte aber bereits in der Einziehung des Lastzuges eine Vez’folgungsmaßnahme nach § 2 BEG als gegeben ansehen. nähme, die nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht verfolgungsbedingt war, und die Versagung der Entschädigung, die das Berufungsgericht als verfolgungsbedingt angesehen hat. Geht man danach davon aus, daß die entschädigungslose Einziehung des Lastzuges im Jahre 1940 eine auf Gründen der Rasse beruhende nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahne war, so ist gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 Kalbsatz 2 BEG die durch diese Maßnahme verursachte Minderung des Einkommens des verfolgten Erblassers bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Stellung außer Betracht zu lassen. Für die Feststellung des Einkommens muß daher ermittelt werden, wie sich die Ein-komnensverhältnisse des Erblassers wahrscheinlich gestaltet hätten, wenn der Lastzug zwar eingezogen, hierfür aber die allgemein übliche Vergütung gezahlt worden wäre. Lassen sich solche Feststellungen nicht, und zwar auch nicht nach § 287 ZPO treffen, so bleibt nur übrig, nach § 31 -Abs.2 Satz 3 BEG neben der wirtschaftlichen Stellung ,die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn diese zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt. DV-BEG bestimmt sich die soziale Stellung des Verfolgten nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung in öffentlichen Leben. Juni 1962 - IV ZR 2/62 -, RzW 1962, 503) 504 Nr. 14 ausgeführt, in denen das Einkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung durch' von ihm nicht zu vertretende, schicksalsbedingte Umstände gesunken sei, könne seine Einreihung in' eine vergleichbare Beamtengruppe nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Stellung zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen, dann sei die Einrei-, hung nach der sozialen Stellung besonders bedeutsam. Soweit die soziale Stellung sich nach den Fähigkeiten und Leistungen des Verfolgten bestimme, sei zu beachten, daß diese ihren Ausdruck auch in dem von dem Verfolgten tatsächlich erzielten Einkommen finde. Wenn danach der erkennende Senat die Auffassung vertreten hat, daß auch bei einem auf Kriegsereignissen beruhenden geschmälerten Einkommen diese kriegsbedingten Umstände außer Betracht zu lassen seien, so müssen diese Grundsätze in erhöhtem Umfang in dem hier vorliegenden Palle zur Geltung kommen, in dem nach dem Vorbringen der Kläger die Schmälerung des Einkommens zu demindest teil weise auf verfolgungsbedingten Ursachen beruht. . Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das angefochtene Urteil ist daher nur insoweit aufzuheben, als die Klage wegen eines Betrages von mehr als 14*429,66 DM abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Berufungs-verfahrens entschieden worden ist.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: iia nein BEG § 31 Abs. 2, 2. DV-BEG § H Zur Frage der Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe bei Gesundheitsschaden, v/enn die Minderung des Einkommens des Verfolgten sowohl auf verfolgungs-wie auf nichtverfolgungsbedingten Umständen beruht. BGH, Urt. v. 20. Januar 1965 _ jy £R 57/64 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_ZR_37</64 URTEIL Verkündet am 20. Januar 1965 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1 . der Frau Alice S Straße geh. C|^, B( 2. des Elektro-Ingenieurs Hans Hermann S BflHBHHHF* BflHHBstraßc 3. des Hei Rudi Walter S Straßi Kläger und Revisionskläger, Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, pgMIMP Platz® Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Wilden und Dr. Loe-v/enheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13» November 1962 insoweit aufgehoben, als die Klage v/egcn eines Betrages von mehr als 14.429*66 EI-I abgev/iesen und über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens entschieden worden ist. In diesem Umfange v/ird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin.zu 1) ist die Witv/e und die Kläger zu 2) und 3) sind die Söhne des am 23» Januar 1961 verstorbenen Fuhrunternehmers Hermann S^H^B» s^e sind auch seine Erben. Die Klägerin zu 1) ist Jüdin. Hermann geboren am flHBIV 1903, war vor 1933 bei der BVG in BflHP Omnibus-Fahrer.. Im Jah-' re 1935 nachte er sich selbständig und gründete ein Fuhrunternehmen mit einem Lastzug, der aus einer Zug- maschine von 5 to und einem Anhänger, der ebenfalls 5 to faßte, bestand. Diesen Lastzug hatte er auf Abzahlung gekauft. Die monatlichen Raten betrugen 550 RI1. In Jahre'1940 wurde der Triebwagen des Lastzuges für militärische Zwecke eingezogen; später auch der Anhänger. Der Erblasser war von 1940 bis 1942 zur Wehrmacht eingezogen, wurde dann aber entlassen, weil seine Frau Jüdin war. Im Frühjahr 1942 wurde ihm die Gewerbeerlaubnis entzogen. Daraufhin wurde er als Kraftfahrer dienstverpflichtet und hatte ein Einkommen von wöchentlich ca. 60 RH brutto. Anfang November 1944 wurde Hermann dann schließlich zur OT ein- gezogen und war bis zu dem 12. April 1945 im OT-Lager Eurg bei Magdeburg. Hier hat er sich infolge schwerer Arbeit bei jeder Witterung ein Herzleiden (angina pectoris) und Rheuma zugesogen. Er hat deshalb Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit begehrt. Das beklagte Land hat ihm durch Bescheid vom 24. November I960 Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente gev/ährt, und zvar auf der Grundlage einer 33-prozentigen verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit und unter Einstufung in den mittleren Dienst. Nach den Tode des Erblassers haben die Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Sie begehren seine Einstufung in den höheren Dienst. Entscheidend für die Frage der Einstufung könne nicht das durchschnittliche Einkommen in den drei Jahren vor der Einziehung zur OT sein, weil sein Einkommen bereits durch die entschädigungslose Einziehung des Triebwagens im Jahre 1940, die eine Verfolgungsmaßnahme gegen ihn gewesen sei, gemin- dort worden sei. Man habe den Triebwagen und später den Anhänger nur deshalb entschädigungslos eingezogen, weil seine Frau Jüdin gewesen sei. Bevor der Triebwagen eingesogen worden sei, habe Hermann SflHi 1.400 Eli monatlich mit seinem Lastzug als Fuhrunternehmer verdient. Die Kläger haben ferner geltend gemacht, daß die Gesundheit des Erblassers schon durch die Beschlagnahme des Lastzuges und die Tatsache angegriffen worden sei, daß der Familie, während er Soldat war, keine Fanil ienunt er Stützung bewilligt worden sei. Sie haben darauf hingewiesen, daß gemäß § 31 Abs. 2 BEG ein verfolgungsbedingter Rückgang der Einnahmen des Erblassers vor der Verfolgungsmaßnahme, die zur Gesundheitsschädigung geführt habe (OT-Einziehung), bei der Frage der Einstufung zu beachten sei. Y/enn der Lastzug nicht ohne Entschädigung eingezogen worden wäre, hätte sich die Klägerin zu 1) einen anderen gebrauchten Wagen kaufen können und mit diesem das Fuhrunternehmen ihres Mannes auch während der Zeit, als er Soldat war, fortsetzen können. In den Vorinstanzen haben die Kläger mit ihrem Entschädigungsanspruch keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen sie ihn weiter. Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Bntscheiäungsgründe: Die Revision ist im Ergebnis begründet. I. flach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Erblasser der Kläger (in Zukunft "Erblasser*1) lediglich in den mittleren Bienst einzustufen. Der Erblasser habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, seinen Gesundheitsschaden auf seinen 0T-Einsats surückgeführt. Entscheidend für die Frage der Einstufung sei daher das durchschnittliche Einkommen dos Erblassers in den letzten drei Jahren vor seiner Einziehung zur OT, also von November 1941 bis Oktober 1944* Der Vortrag der Kläger, die Gesundheit des Erblassers sei schon durch frühere Maßnahmen geschädigt v,'orden, widerspreche den eigenen Erklärungen des Erblassers und sei auch tatsächlich widerlegt. In den entscheidenden drei Jahren (1940 - 1942) sei der Erblasser jedoch zur Wehrmacht eingezogen gewesen und habe also kein Einkommen gehabt. Später (1945 - 1944) sei er als Kraftfahrer dienstverpflichtet gewesen. Hier habe, wöchentlich 60 RLI verdient. Bei dem damaligen Alt«, aes Erblassers (40 - 45 Jahre) sei er unter Berücksichtigung der Tabelle zu § 14 der 2. DV-BEG bei diesem Einkommen höchstens in den mittleren, eher noch in den einfachen, niemals aber in den gehobenen oder gar höheren Dienst einzustufen. Wenn allerdings die Einnahmen des Erblassers bereits in den Jahren 1941 bis 1944 verfolgungsbedingt gemindert gewesen seien (§ 51 Abs. 2 BEG), wären die Einnahmen entscheidend, die dieser vor der verfolgungsbedingten Minderung gehabt habe. Verfolgungsbedingte Maßnahmen sähen die Kläger in der Einziehung des Lastzuges, der Nichtzahlung von Familienunterstützung wäh- rend der Militärzeit und der Entziehung der Gewerbeerlaubnis im Jahre 1942. Indessen sei die Einziehung des Lastzuges keine Verfolgungsmaßnahne, sondern kriegsbedingt gewesen, nämlich auf Grund des Reichsleistungs-gesetses erfolgt, und sie habe die Mehrzahl der Kraftwagenbesitzer, ohne Rücksicht auf rassisch oder politisch Verfolgte, getroffen. Eine Minderung des Einkorn-\ mens des Erblassers durch diese Maßnahme sei also unerheblich. Verfolgungsbedingt, weil nämlich die Ehefrau des Erblassers Jüdin gewesen sei, könne allerdings die IlichtZahlung einer Entschädigung für die Einziehung des Lastzuges und die Entziehung der Gewerbegenehmigung gewesen sein. Die Einziehung des Lastzuges habe jedoch dem Gewerbebetrieb des Erblassers bereits den Boden entzogen, so daß die Nichtzahlung einer Entschädigung und die Entziehung der Gewerbeerlaubnis in den Hintergrund träten. Zugunsten der Kläger lasse sich daher nur die Präge stellen, welches Einkommen der Gewerbebetrieb ihres Erblassers erbracht hätte, wenn die Klägerin zu 1) als Ehefrau ihres zu dem Militär eingezogenen Hannes mit einem von dem Entgelt für den eingezogenen Lastzug neu ange-ochafften 'Nagen den Betrieb fortgeführt hätte. Dieses Einkommen sei auf 4.000 RM, nämlich die Hälfte der für den Erblasser ursprünglich anzusetzenden Einnahmen zu schätzen. Nach der Tabelle zu § 14 der 2. DV-BEG sei die Stichzahl für den gehobenen Dienst jedoch ab vollendeten 35* Lebensjahr 4.800 und ab vollendetem 40. Lebensjahr 5.400 RM. Boi Anwendung dieser Zahlen wäre der Tabellenwert für den gehobenen Dienst nicht erreicht. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben in Ergebnis Erfolg. Gemäß §§ 31 Abs. 2 Satz 2 BEG, 14 Abs. 2 Satz 1 der 2. DV-BEG ist die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nach seinen Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesundheit verursacht hat, zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Betracht. Als maßgebliche Verfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesundheit beim Erblasser verursacht hat, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Einziehung des Erblassers zur OT Anfang November 1944 anzusehen. Der Vortrag der Kläger, die Gesundheit des Erblassers sei schon durch die früheren Maßnahmen _e-schädigt v/örden, ist nach den unangefochtenen und unangreifbaren Ausführungen des Berufungsgerichts als den eigenen Erklärungen des Erblassers widersprechend und auch tatsächlich widerlegt angesehen worden. Das Berufungsgericht mußte aber bereits in der Einziehung des Lastzuges eine Vez’folgungsmaßnahme nach § 2 BEG als gegeben ansehen. Zwar war die Einziehung als solche kriegsbedingt. Ist die Einziehung aber, wovon das Berufungsgericht ausgeht, aus Verfolgungsgründen ohne Entschädigung erfolgt, dann wird damit der Einziehungsvorgang zu einer Gewaltmaßnahme. Das Berufungsgericht durfte die entschädigungslose Enteignung des Lastzuges nicht in zwei Akte aufspalten, nämlich die auf Grund des Reichsleistungsgesetzes (RLG) erfolgte Inanspruch- 8 nähme, die nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht verfolgungsbedingt war, und die Versagung der Entschädigung, die das Berufungsgericht als verfolgungsbedingt angesehen hat. Die Inanspruchnahme durfte nach § 26 RLG, von den hier nicht vorliegenden Ausnahmen des Abs. 1 aaO abgesehen, nur gegen Vergütung erfolgen. Geht man danach davon aus, daß die entschädigungslose Einziehung des Lastzuges im Jahre 1940 eine auf Gründen der Rasse beruhende nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahne war, so ist gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 Kalbsatz 2 BEG die durch diese Maßnahme verursachte Minderung des Einkommens des verfolgten Erblassers bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Stellung außer Betracht zu lassen. Für die Feststellung des Einkommens muß daher ermittelt werden, wie sich die Ein-komnensverhältnisse des Erblassers wahrscheinlich gestaltet hätten, wenn der Lastzug zwar eingezogen, hierfür aber die allgemein übliche Vergütung gezahlt worden wäre. Ob der Erblasser in diesem Falle, wie es die Kläger behaupten, bei der damaligen Lage des Kraftfahrzeugmarktes einen betriebsfähigen Gebrau chtwagen hätte erwerben können, durch dessen Einsatz seine Ehefrau ungeachtet seiner Einziehung zur Yfehrmacht das Fuhrunternehmen des Erblassers hätte fortführen können, ist zweifelhaft. Sachdienliche Feststellungen hierüber sowie zu der weiteren Frage, welche Einnahmen sich unter diesen. Umständen hätten erzielen lassen, sind nur schwer zu treffen. Lassen sich solche Feststellungen nicht, und zwar auch nicht nach § 287 ZPO treffen, so bleibt nur übrig, nach § 31 -Abs. 2 Satz 3 BEG neben der wirtschaftlichen Stellung ,die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn diese zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt. Nach § 14 Abs. 5 der 2. DV-BEG bestimmt sich die soziale Stellung des Verfolgten nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung in öffentlichen Leben. Zur Frage des Begriffs der sozialen Stellung hat der erkennende Senat wiederholt Stellung genommen. Lr hat die Auffassung vertreten, daß der Richter die soziale Stellung des Verfolgten nicht schlechthin nach der Geltung, die er in seiner Umwelt genießt, beurteilen könne, sondern daß er selbst werten und feststellen müsse, welche Geltung dem Verfolgten im öffentlichen Leben mit Rücksicht auf seine Vorbildung, seine Leistungen und seine Fälligkeiten zukomme. In den Fällen, so hat der erkennende Senat z. B. in der Entscheidung vom 13. Juni 1962 - IV ZR 2/62 -, RzW 1962, 503) 504 Nr. 14 ausgeführt, in denen das Einkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung durch' von ihm nicht zu vertretende, schicksalsbedingte Umstände gesunken sei, könne seine Einreihung in' eine vergleichbare Beamtengruppe nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Stellung zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen, dann sei die Einrei-, hung nach der sozialen Stellung besonders bedeutsam. Soweit die soziale Stellung sich nach den Fähigkeiten und Leistungen des Verfolgten bestimme, sei zu beachten, daß diese ihren Ausdruck auch in dem von dem Verfolgten tatsächlich erzielten Einkommen finde. Es sei daher nötig, die soziale Stellung eines Verfolgten mit danach zu bewerten, in welchem Verhältnis sein Einkommen zu den in den Tabellen aufgeführten vergleichbaren Beamteneinkommen gestanden habe. Labei sei dann allerdings, so hat der erkennende Senat in der genannten Entscheidung besonders betont, von dem normalen, nicht durch die besonderen kriegsbe- 10 dingten Umstände geschmälerten Einkommen auszugehen. Denn nur dieses ungeschmälerte Einkommen könne in Vergleich zu dem vergleichbaren Beamtenein-komnen Anhaltspunkte für die soziale Stellung des Verfolgten bieten. Wenn danach der erkennende Senat die Auffassung vertreten hat, daß auch bei einem auf Kriegsereignissen beruhenden geschmälerten Einkommen diese kriegsbedingten Umstände außer Betracht zu lassen seien, so müssen diese Grundsätze in erhöhtem Umfang in dem hier vorliegenden Palle zur Geltung kommen, in dem nach dem Vorbringen der Kläger die Schmälerung des Einkommens zu demindest teil weise auf verfolgungsbedingten Ursachen beruht. III. . Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daßdie Kläger durch die Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von 14-429,66 DM nicht beschwert sind. Denn dieser Betrag ist dem Erblasser bereits in dem Bescheid vom 24» November I960 gutgebracht und auf seinen Entschädigungsanspruch angerechnet worden, ohne daß dies in den Vorentscheidungen berücksichtigt worden wäre (Bl. B 36 EA). Das angefochtene Urteil ist daher nur insoweit aufzuheben, als die Klage wegen eines Betrages von mehr als 14*429,66 DM abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Berufungs-verfahrens entschieden worden ist. Eie Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Johannsen Bundesrichter Wü- Er. Loewenheim stenberg und Bundesrichter Wilden sind beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben. Ascher