ZPO § 547 Abs. 1 Gegen ein Urteil, durch das das Fortbestehen einer durch ein Gericht der Sowjetzone geschiedenen Ehe festgestellt wird, findet die Revision nur statt, wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist. § 547 Abs. 1 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn in der Urteilsbegründung ausgeführt ist, eine Scheidung der Ehe hätte in der Bundesrepublik nach § 48 EheG mit Rücksicht auf den Y/iderspruch des anderen Ehegatten nicht erfolgen können. Die von dem Beklagten eingelegte Revision war als unzulässig zu verwerfen» Die Klägerin klagt auf Feststellung des Bestehens ihrer durch ein Gericht der Sov/jetzone geschiedenen Ehe» Dabei handelt es 3ich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit» Nach § 546 ZPO findet die Revision in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. Nach dieser Vorschrift findet die Revision ohne Zulassung nur statt, insoweit es sich bei einem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren darum handelt, ob der V/iderspruch des anderen Ehegatten gegen die Scheidung der Ehe zu beachten ist» Gegenstand dieses Rechtsstreits ist keine Ehescheidung, sondern die Frage, ob die Ehe der Parteien noch besteht. Das ist eine, andere Rechtsfrage als die, wegen der nach § 547 Abs. 1 ZPO allein die Revision ohne Zulassung statthaft ist. § 547 Abs. 1 ZPO kann in diesem Palle nicht entsprechend angewendet werden, denn durch eine solche entsprechende Anwendung würde dem Gesetz, ein anderer und weiterer Umfang beigelegt werden, der ihm vom Gesetzgeber nicht gegeben werden sollte» Zudem hat das Berufungsgericht weiter feotgcotellt, daß auch das wohlverstandene Interesse der Kinder der Scheidung entgegengestanden hätte.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO § 547 Abs. 1 Gegen ein Urteil, durch das das Fortbestehen einer durch ein Gericht der Sowjetzone geschiedenen Ehe festgestellt wird, findet die Revision nur statt, wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist. § 547 Abs. 1 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn in der Urteilsbegründung ausgeführt ist, eine Scheidung der Ehe hätte in der Bundesrepublik nach § 48 EheG mit Rücksicht auf den Y/iderspruch des anderen Ehegatten nicht erfolgen können. BGH, Besohl, v. 30. Oktober 1963 - IV ZR 37/63 - OLG Hamrn/Y/estfalen ';G Hagen T^ZR_3 7/6.3 Bes c_ h_ 1_ uJ3 In Sachen dos Elektromeisters Hans Schp^^str. B, - Prozeßbcvollmächtigter: gegen Beklagten und Revisionskläge Rechtsanwalt in *ar»r* die Ehefrau Klara K l-YM, M( - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Pr II. Instanz: geb« B( Str. 4P, Klägerin und Revisionsbeklagte, 5 9 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Haaß, Wilden und Br. Graf in der Sitzung vom 30. Oktober 1963 beschlossen: 1. Dem Beklagten wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil die beabsichtigte Rechts-verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandcsgerichts Hamra/Y/estf. vom 13» November 1962 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. 2 Grün d e ; Die von dem Beklagten eingelegte Revision war als unzulässig zu verwerfen» Die Klägerin klagt auf Feststellung des Bestehens ihrer durch ein Gericht der Sov/jetzone geschiedenen Ehe» Dabei handelt es 3ich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit» Nach § 546 ZPO findet die Revision in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. Das ist nicht geschehen. § 547 Abs. 1 ZPO kann auf den hier zu entscheidenden Pall nicht entsprechend angewendet werden. Nach dieser Vorschrift findet die Revision ohne Zulassung nur statt, insoweit es sich bei einem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren darum handelt, ob der V/iderspruch des anderen Ehegatten gegen die Scheidung der Ehe zu beachten ist» Gegenstand dieses Rechtsstreits ist keine Ehescheidung, sondern die Frage, ob die Ehe der Parteien noch besteht. Im Zusammenhang hiermit hat das Berufungsgericht unter anderem auch die Frage zu prüfen, ob die durch das sowjetische Gericht geschiedene Ehe in der Bundesrepublik nach § 48 EheG hätte geschieden werden können. Das ist eine, andere Rechtsfrage als die, wegen der nach § 547 Abs. 1 ZPO allein die Revision ohne Zulassung statthaft ist. § 547 Abs. 1 ZPO kann in diesem Palle nicht entsprechend angewendet werden, denn durch eine solche entsprechende Anwendung würde dem Gesetz, ein anderer und weiterer Umfang beigelegt werden, der ihm vom Gesetzgeber nicht gegeben werden sollte» Zudem hat das Berufungsgericht weiter feotgcotellt, daß auch das wohlverstandene Interesse der Kinder der Scheidung entgegengestanden hätte. In einem solchen Palle wäre auch dann, wenn eine Scheidung nach § 48 EheG begehrt worden wäre, die Revision nach § 547 Abs. 1 ZPO nieht zulässig (LM ZPO § 547 Abs» 1 Nr. 2). Dio Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs,, 1 ZPO zurückgev/iesen werden'. Ascher Johannsen Maaß Wilden Dr. Graf