* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Nach der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen (19-März 1944) mußte sie wieder, und zwar bis zu dem 18. Die Entschädigungsbehörde hat ihr für das Tragen des Judensterns in der Slowakei (8. Januar 1945) eine Entschädigung in Höhe von 4.200 DK zugebilligt, den Anspruch auf Entschädigung für das Leben in der Illegalität in Ungarn (15- November 1942 bic Ende März 1944) jedoch abgelehnt. Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen, sie habe auch Anspruch auf eine Entschädigung für die Zeit vom 15. Auch hat sie nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts in Buddlest unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt. Gleichwohl hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit gemäß § 47 BEG für diese Zeit verneint. Die in dem Verfahren 5 0 (Wg) 400/58 des Landgerichts Mainz auf Grund der Bekundungen zahlreicher früherer Häftlinge ungarischer Sammellager getroffenen Feststellungen sprächen gegen eine solche Annahme- Die hier gebotene Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 2 BEG ^etze voraus, daß der betreffende ausländische Staat tatsächlich Maßnahmen gegen den illegalen Flüchtling ergreife, vor denen sich dieser mit Recht fürchte» Handle es sich lediglich um subjektive Befürchtungen, denen keine objektiv drohenden Maßnahmen des ausländischen Staates zugrunde lägen, so könne eine Feststellung, daß dieser ausländische Staat durch die nationalsozialistische deutsche Regierung zu einer Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 47 BEG veranlaßt worden sei, nicht getroffen werden. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von der Auffassung aus, daß der Verfolgte, der im Ausland unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat, grundsätzlich nur dann eine Entschädigung nach 5 47 BEG beanspruchen *ann, wenn hinsichtlich dieser Freiheitsbeschränkung d.ir. Biese Voraussetzungen hat der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 4- April 1962 - IV ZR 286/61 - dann als gegeben erachtet, wenn der Verfolgte im Ausland unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat, um der Gefahr zu entgehen, von dem ausländischen Staat in den Machtbereich des National-* Sozialismus abgeschoben und damit der Vernichtung preisgegeben zu werden» Y/ie in dieser Entscheidung eusge- führt ist, war eine etwa geplante Ausweisung der jUdißch&n Emigranten auf Grund der formellen gesetzlichen Bestimmungen an sich rechtlich zulässig, bedeutete aber gleichwohl eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze und war daher Unrecht mit Rücksicht auf das Schicksal, das den Emigranten im Machtbereich der zur Vernichtung des Judentums entschlossenen nationalsozialistischen Machthaber drohteo Dafür sind allein die nationalsozialistischen Machthaber verantwortlich» Sie haben einerseits die Juden durch ihre Gewaltmaßnahmen zur Auswanderung gezwungen und damit eine Lage geschaffen, die der ausländischen Eegierung zu einer Abschiebung Veranlassung geben konnte. Ein Verfolgter hat daher Anspruch auf Entschädigung nach § 47 BEG, wenn er, um einer solchen ihm drohenden Maßnahme zu entgehen, in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat» Die bloße subjektive Befürchtung einer solchen Abschiebung genügt jedoch zur Bejahung des Anspruchs nicht. b) Das Berufungsgericht hat zwar die Frage, ob die Gefahr einer Abschiebung bestand, geprüft* Seine Feststellung, daß in der streitigen Zeit Juden aus der Slowakei im allgemeinen nicht von den Ungarn den Deutschen ausgeliefert wurden, trägt jedoch nicht seine Annahme, daß für die Klägerin objektiv kein Anlaß bestand, eine Abschiebung zu befürchten* Einmal ist die Feststellung zu unbestimmt gehalten* Sie schließt die Möglichkeit, daß in Einzelfsllen doch Auslieferungen vorgenommen wurden, nicht aus. Es reicht vielmehr aus, wenn eine solche Maßnahme drohte oder ernsthaft zu befürchten war, d.h. wenn ein entsprechender Flan gefaßt oder auch nur in Erwägung gezogen wurde und sich deshalb die Gefahr einer Abschiebung in nicht allzu ferner Zukunft am Horizont des politischen Geschehens abzeichnete* War dies der Fall, so kann nicht mehr von einer bloß subjektiven, durch nichts begründeten Furcht des Verfolgten gesprochen werden. Für die Prüfung dieser Frage ist es auch von Bedeutung, ob die nationalsozialistische deutsche Regierung versuchte, die ungarische Regierung zur Abschiebung der Juden zu veranlassen (vgl* die Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 11.

Zitierte Normen: § 47 BEG
FeststellungAbschiebungUngarnBEGJudeBerufungsgerichtMaßnahmeGefahrKlägerin

Volltext der Entscheidung

IV_2R^37/62
Verkündet am 4» Juli 1962 Becker, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2434 011
Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 geh»	J{
der Frau Rosa T Israel,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt OjflHIB iw
 gegen das land Rheinland-Pfalz*
vertreten durch den Leiter des landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüetenberg, Maaß, Br. Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt;
&
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4- Zivilsenat des Öberlandesgerichts in Heustadt a.d. Weinstraße vom 26. Mai 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
*	Bas	Verfahren	des Revisionsrechtezuges ist
 frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
2
I
t
Tatbestand:
Die ani	1902	in Michalovce (OSH) geborene
 jüdische Klägerin mußte dort in der Zeit vom 1. April 1941 bis zu dem 15. November 1942 den Judenstern tragen. Danach floh sie aus Furcht vor einer drohenden Deportation nach Ungarn. Sie hielt sich in Budapest verborgen, um nicht wieder nach der Slowakei sbgeschoben zu werden. Nach der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen (19-März 1944) mußte sie wieder, und zwar bis zu dem 18. Januar 1945, den Judenstern tragen. Im September 1952 wanderte sie von einem in Österreich gelegener» DP-Lager nach Israel aus.
Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit geltend gemacht.
Die Entschädigungsbehörde hat ihr für das Tragen des Judensterns in der Slowakei (8. April 1941 bis 15» November 1942) und in Budapest (5. April 1944 bis 8. Januar 1945) eine Entschädigung in Höhe von 4.200 DK zugebilligt, den Anspruch auf Entschädigung für das Leben in der Illegalität in Ungarn (15- November 1942 bic Ende März 1944) jedoch abgelehnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen, sie habe auch Anspruch auf eine Entschädigung für die Zeit vom 15. November 1942 '< :s Ende -*ärz 1944. In dieser Zeit habe sie in Budapest unter menschenunwürdigen Bedingungen illegal leben müssen, weil ihr, da sie illegal nach Ungarn gekommen sei, ständig die Gefahr gedroht habe, wieder in die CSE zuruckgeschickt zu werden.
/
 
Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie weitere 2.550 Dt- zu zahlen«
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der vom Berufungagericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück-zuweisen.
Bßtscheidungsgründc:
Die Revision ist begründet.
1. Die Klägerin erfüllt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEO. Auch hat sie nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts in Buddlest unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt. Gleichwohl hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit gemäß § 47 BEG für diese Zeit verneint. Es ist von der Auffassung ausgegangen, daß eine im Ausland erlittene Freiheitsbeschränkung nur entschädigcngefähig ist, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG erfüllt sind. Diese Voraussetzungen hat es aus folgenden Erwägungen nicht für gegeben erachtet: Ungarn habe, obwohl mit dem Deutschen Reich verbündet, dessen judenfeindliche Politik nicht mitgemacht. Vielmehr habe es, wie sich aus Reitlihger, "Die Endlösung"
*
- 4
i
(S. 469 ff) ergebe, bis zu dem Einmarsch der deutschen Truppen eifersüchtig über seine Souveränitätsrechte gewacht und sich bis dahin jedenfalls mit Erfolg dagegen gewehrt, den Juden als solchen ihre Freiheit zu entziehen. Zwar habe Ungarn 1941 aus der früheren tschechoslowakischen Provinz Karpato-Rußland eine sehr erhebliche Zahl von Juden deportieren lassen und sie damit der Vernichtung preisgegeben. Jedoch hätten sich die Verhältnisse in Ungarn nach dem Regierungswechsel im Marz 1942 grundlegend geändert. Insbesondere hätten in dem Gebiet Ungarns, das zwischen den beiden Weltkriegen unbestritten ungarisch gewesen sei, auch Juden aus der Slowakei Zuflucht finden können. Diese Juden seien, wie sich aus Reitlinger (aaö) ergebe, im allgemeinen nicht den Deutschen ausgeliefert worden. Damit habe für die Klägerin objektiv kein Anlaß zu der Befürchtung bestanden, wegen Verletzung der Einreiseund Aufenthaltsbestimmungen in Ungarn zurückbefördert zu werden. Allerdings habe sie befürchten müssen, im Falle des Aufgreifens in ein Sammellager eingewiesen zu werden. Das Festhalten illegaler Einwanderer in Samme11sgern bedeute jedoch in der Regel keine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin in ein Sammellager mit menschenunwürdiger Gestaltung des Haftvollzugs gebracht worden wäre, lägen nicht vor.
Die in dem Verfahren 5 0 (Wg) 400/58 des Landgerichts Mainz auf Grund der Bekundungen zahlreicher früherer Häftlinge ungarischer Sammellager getroffenen Feststellungen sprächen gegen eine solche Annahme- Die hier gebotene Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 2 BEG ^etze voraus, daß der betreffende ausländische Staat
 tatsächlich Maßnahmen gegen den illegalen Flüchtling ergreife, vor denen sich dieser mit Recht fürchte» Handle es sich lediglich um subjektive Befürchtungen, denen keine objektiv drohenden Maßnahmen des ausländischen Staates zugrunde lägen, so könne eine Feststellung, daß dieser ausländische Staat durch die nationalsozialistische deutsche Regierung zu einer Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 47 BEG veranlaßt worden sei, nicht getroffen werden. In diesem Falle habe der ausländische Staat nichts getan, wozu er hätte veranlaßt werden können.
2» Biese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stande
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von der Auffassung aus, daß der Verfolgte, der im Ausland unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat, grundsätzlich nur dann eine Entschädigung nach 5 47 BEG beanspruchen *ann, wenn hinsichtlich dieser Freiheitsbeschränkung d.ir. Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG vorliege.i. Dies hat der erkennende Senab im Urteil vom £4» Februar I960 - IV ZR 224/59 IM Nr. 5 zu § 47 BEG 1956 = RzY/ I960, 310 Nr. 20, ausgesprochen. Biese Voraussetzungen hat der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 4- April 1962 - IV ZR 286/61 - dann als gegeben erachtet, wenn der Verfolgte im Ausland unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat, um der Gefahr zu entgehen, von dem ausländischen Staat in den Machtbereich des National-* Sozialismus abgeschoben und damit der Vernichtung preisgegeben zu werden» Y/ie in dieser Entscheidung eusge-
- 6 ~
führt ist, war eine etwa geplante Ausweisung der jUdißch&n Emigranten auf Grund der formellen gesetzlichen Bestimmungen an sich rechtlich zulässig, bedeutete aber gleichwohl eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze und war daher Unrecht mit Rücksicht auf das Schicksal, das den Emigranten im Machtbereich der zur Vernichtung des Judentums entschlossenen nationalsozialistischen Machthaber drohteo Dafür sind allein die nationalsozialistischen Machthaber verantwortlich» Sie haben einerseits die Juden durch ihre Gewaltmaßnahmen zur Auswanderung gezwungen und damit eine Lage geschaffen, die der ausländischen Eegierung zu einer Abschiebung Veranlassung geben konnte. Andererseits aber haben sie durch ihre Vernichtungspläne bewirkt-, daß eine an sich formell ordnungsgemäße Ausweisung der Emigranten zur ünrechtsmaßnahme wurde» Maßnahmen dieser Art, seien sie nun durchgeführt oder auch nur ernsthaft geplant worden, müssen sich daher, anders als etwa die Pesthaltung der Einwanderer in einem Internierungslager des ausländischen Staates, die nationalsozialistischen Gewalthaber zurechnen lassen; denn sie haben solche Maßnahmen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG veranlaßt* inde* sie durch ihr Verhalten sie ausgelöst und zugleich ihnen den rechto-staatowiörigen Charakter verliehen haben. Ein Verfolgter hat daher Anspruch auf Entschädigung nach § 47 BEG, wenn er, um einer solchen ihm drohenden Maßnahme zu entgehen, in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat» Die bloße subjektive Befürchtung einer solchen Abschiebung genügt jedoch zur Bejahung des Anspruchs nicht. Andererseits ist aber auch nicht f
 
erforderlich, daß solche Abschiebungen tatsächlich laufend vorgenomrnen wurden* Es ist vielmehr ausreichend, wenn eine Auslieferung drohte, also die ernsthafte Gefahr der Abschiebung bestand und der Verfolgte deshalb untertauchte*
b) Das Berufungsgericht hat zwar die Frage, ob die Gefahr einer Abschiebung bestand, geprüft* Seine Feststellung, daß in der streitigen Zeit Juden aus der Slowakei im allgemeinen nicht von den Ungarn den Deutschen ausgeliefert wurden, trägt jedoch nicht seine Annahme, daß für die Klägerin objektiv kein Anlaß bestand, eine Abschiebung zu befürchten* Einmal ist die Feststellung zu unbestimmt gehalten* Sie schließt die Möglichkeit, daß in Einzelfsllen doch Auslieferungen vorgenommen wurden, nicht aus. Außerdem ist es, wie bereits dargelegt, nicht erforderlich, daß die jüdischen Emigranten tatsächlich abgeschoben wurden. Es reicht vielmehr aus, wenn eine solche Maßnahme drohte oder ernsthaft zu befürchten war, d.h. wenn ein entsprechender Flan gefaßt oder auch nur in Erwägung gezogen wurde und sich deshalb die Gefahr einer Abschiebung in nicht allzu ferner Zukunft am Horizont des politischen Geschehens abzeichnete* War dies der Fall, so kann nicht mehr von einer bloß subjektiven, durch nichts begründeten Furcht des Verfolgten gesprochen werden. Für die Prüfung dieser Frage ist es auch von Bedeutung, ob die nationalsozialistische deutsche Regierung versuchte, die ungarische Regierung zur Abschiebung der Juden zu veranlassen (vgl* die Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 11. Februar 1959 - IV ZR 243/58 -, Haff 1959, 255 Nf. 14} und ob die Gefahr be-
;
u
:
u
'/
stand, daß die ungarische Regierung solchen Einflüssen der Regierung des mit Ungarn verbündeten Deutschen Reiches schließlich erliegen werde*
3- Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, danit dieses Gelegenheit erhält, die Frage, ob die Gefahr einer Abschiebung bestand und die Klägerin deshalb aus begründeter Furcht hiervor illegal gelebt hat, nach Maßgabe der Darlegungen unter 2. b) erneut tatrichterlich zu prüfen«
Die Entscheidung über die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Johannsen	WUstenberg	Maaß
 Dr. loewenheim	Dr.	Graf
/