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BGH

Gericht: BGH

hat der IV.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 21. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Lr. Loewenheim und Lr. Graf für Recht erkannt: Die Entschä-digungsbehürde hat ihm v/egen dieses Schadens unter Einstufung in die vergleichbare Besoldungsgruppe der Beamten des mittleren Dienstes und unter Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraums vom 1. Es hat den Anspruch des Klägers in dieser Höhe für begründet erachtet, weil er bei Beendigung des von der Entschädigungsbehörde zugrundegelegten Entschädigungszeitraums (31- März 1952) eine ausreichende Lebensgrundlage noch nicht erreicht habe. dann als gegeben angesehen werden können, wenn der Kläger bei Vollendung des 65- Lebensjahres einen gesicherten realisierbaren Ansnruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Ren- Der Kläger hat dieses Urteil nicht angefochten Das beklagte Land hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt mit dem Anträge: das Berufungsurteil dahin zu ergänzen, daß dem beklagten Land Vorbehalten werde, den geleisteten Zuschlag - richtig die auf Grund eines durch den Zuschlag erhöhten Vergleichseinkommens geleistete Mehrentsehädigung - Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungs gerichts folgendes Einkommen gehabt: in der Zeit vom 1. Das für die Besoldungsgruppe de ittleren Dienste maß gebliche vergleichbare Einkommen nach den Tabellensätzen der Anlage 1 zur Sie streiten lediglich darüber, ob der einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit eine Altersversorgung hat oder nicht. Maßgebend für die Entscheidung dieser Frage sind die Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes (AnVG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten und Auslandsrentengesetzes (FANG) vom 25* Februar i960 Daß der Kläger sich im Ausland aufhält, ist nach der jetzt geltenden Regelung für das Bestehen seines Anspruchs Ein Aufenthalt im Auslands-kann jedoch nach näherer Maßgabe der §§ 94 ff AnVG zur Folge haben, daß seine 1941 und nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch den Erwerb der palästinensischen Staatsange hörigkeit verloren hat, so wäre er früherer Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Zeiten, für die er auf Grund dieser Beschäftigung Beiträge geleistet hat, sind des halb nach mehr nur nach Maßgabe des tenzahlungen auf Grund die doch, wie der Senat in seinem Urteil vom Bestimmung handelt es BzW 1961, 125 Kr. 21, näher dargelegt hat, um Kann-leistungen, also um Leistungen, deren Gewährung im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, die dieser somit auch lediglich unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewähren kann und die deshalb nicht als 'hngemessenö1 oder "hinreichend sichergestellte" Altersversorgung des Verfolgten im Sinne der §§ 75 Trotz der cht auf eine Kann Leistung dieser Art ist daher dem Verfolgten bei der Berechnung der Kapitalentschädigung der Versorgungszuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG zu gewähren, es sei denn, daß solche Leistun gen verbindlich zugesprochen sind. Bei der Gewährung des Zuschlags ist allerdings dessen spätere Rückzahlung für den Fall vorzubehalten, daß später tatsächlich Leistungen aus der Juni 1961 - IV ZR 29/61 - ausgesprochen hat, auch zu beachten, sofern der Versorgungszuschlag für die Höhe des Bei der Feststellung des Entschädigungszeitraumes auf der Grundlage des Vergleichseinkommens ist maßgebend, was der Verfolgte tatsächl edererlangt hat Bi Frage, ob die Alters und Hinterbliebenenvorsorge durch eine gesetzliche Renten- Versicherung hinreichend sichergestellt ist, kann deshalb nur dann bejaht werden, wenn bereits feststeht, daß der Ver folgte einen gesicherten, realisierbaren Anspruch aus der deutschen Rentenversicherung hat. ür den Fall, daß der Verfolgte später doch eine Rente erhält und sich dann herausstellt, daß der Bntschädi-gungsZeitraum auf Grund eines unberechtigterweise um den Zuschlag überhöhten Vergleichseinkommens zu weit erstreckt ist, den Widerruf der zuviel gezahlten Leistungen vorzubehalten Die Zulassung eines lchen Widerrufs wäre hi weder Die Entschädigungs behörde könnte deshalb in solchen Fällen nur vorläufige Bescheide erteilen und den endgültigen Bescheid erst erlassen, wenn feststeht, ob die Kann-Leistungen tatsächlich gewährt werden oder nicht. Nach allem hatte der Kläger im vorliegenden Falle eine ausreichende Lebensgrundlage erst bei Erreichung eines um den versorgungszuschlag erhöhten Vergleichseinkommens, d. cht das dem Kläger auch für die Zeitraum eine Entschädigung zuerkannt hat, ist deshalb zu bestätigen Lie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Normen: Art. 116 GG § 97 ZPO
ZeitGrundGesetzAnVGLeistungFallKläger

Volltext der Entscheidung

I
IV ZR
Verkündet a
28. Juni 1961
JustizangegtelIter
 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
Namen
 des
Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes
 vertreten durch den Leiter des Lande und verwaltete Vermögen in M
ts für Wiedergutmachung platz
 Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
m
gegen
 Hans
L
9
I/Israel,
 straße
Kläger und Revisionsbeklagten,
9
Prozeßbevollmächtigter:
hat der IV.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 21. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Lr. Loewenheim und Lr. Graf
 für Recht erkannt:
Me Revision des beklagten Landes gegen das Urteil
 des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a.d.Weinstraße vom 14« Juli i960 wird zurückgewiesen.
Las beklagte Land hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Las Revisionsverfahren ist frei
 von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
*
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Der Kläger ist aus rassischen Gründen verfolgt und dadurch in seinem beruflichen Fortkommen, und zwar als Ange-stellter im privaten Dienst, geschädigt worden. Die Entschä-digungsbehürde hat ihm v/egen dieses Schadens unter Einstufung in die vergleichbare Besoldungsgruppe der Beamten des mittleren Dienstes und unter Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraums vom 1. September 1953 bis zu dem 31- März 1952 eine Kapitalentschädigung von insgesamt 17-169 DM gewährt. Der Kläger hat auf Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung in Höhe von 9-5o5 DM geklagt. Das Landgericht hat diesem Antrag in Höhe von 4.473 DM entsprochen, im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat den Anspruch des Klägers in dieser Höhe für begründet erachtet, weil er bei Beendigung des von der Entschädigungsbehörde zugrundegelegten Entschädigungszeitraums (31- März 1952) eine ausreichende Lebensgrundlage
 noch nicht erreicht habe. Diese Voraussetzung hätte nur
■
dann als gegeben angesehen werden können, wenn der Kläger bei Vollendung des 65- Lebensjahres einen gesicherten realisierbaren Ansnruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Ren-
■
tenversicherung haben würde (§ 92 Abs. 1, § 75 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 BEG). Das sei jedoch nicht der Fall. Der Entschädi-
*
gungszeitraum sei deshalb über den 31- März 1952 hinaus
■
bis zu dem 31, Dezember 1953, also um 21 Monate, zu erstrecken
■
Für diese 21 Monate stehe dem Kläger eine weitere Kapital-
entSchädigung von 21 x 213
4-473 DM zu. Der Kläger hat
 dieses Urteil nicht angefochten
 Das beklagte Land hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt mit dem Anträge:
r
Unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Kläger
 auch insoweit mit seiner Klage abzuweisen, als das be-
■
*
klagte Land zur Zahlung von weiteren 4.473 DM Kapital-
entschädigung verurteilt worden sei.
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3
#
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen Mit der Revision, die der erkennende Senat zugelassen hat, verfolgt das beklagte x-and seinen im Berufungsrechtszuge gestellten Antrag weiter» Hilfsweise beantragt es
9
das
 Berufungsurteil dahin zu ergänzen, daß dem beklagten Land Vorbehalten werde, den geleisteten Zuschlag - richtig die auf Grund eines durch den Zuschlag erhöhten Vergleichseinkommens geleistete Mehrentsehädigung -
zurückzufordern,
 wenn dem
 bei Vollendung des 65- Lebensjahres auf
 den Rentenanspruch aus seiner Angestelltenversicherung Leistungen gewährt würden»
Der Kläger hat erklärt, daß er dem Hilfsbegehren
■
des beklagten Landes nicht entgegentrete. Im übrigen bittet er, die Revision zurückzuweisen.
Bntschei dungsgründe;
Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungs
 gerichts folgendes Einkommen gehabt: in der Zeit
 vom 1. 4«1952
vom 1, 4»1953
31- 3.1953
31
3-1954
1.382 I.L
1.757
n rr
 rd
rd
4.837 DM 4.743 DM
Das für die Besoldungsgruppe de
 ittleren Dienste
 maß
gebliche vergleichbare Einkommen nach den Tabellensätzen
 der Anlage 1 zur
3
DV
hat er danach in dieser Zeit
 nicht erreicht, wenn das Vergleichseinkommen zugrundegelegt
 wird, das für Personen ohne Altersversorgung gilt (jährlich
4.86o
b
 5.940 DM)
Das
 st auch
 chen den Parte
 nicht streitig. Sie streiten lediglich darüber, ob der einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit eine Altersversorgung hat oder nicht.
4
Maßgebend für die Entscheidung dieser Frage sind die Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes (AnVG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten und Auslandsrentengesetzes (FANG) vom 25* Februar i960
(BGBl I, S. 93). Nach § 25 AnVG erhält der Versicherte ein
■
*
Altersruhegeld, wenn er 65 Jahre alt geworden ist, sofern
 er nie
 artezeit erfüllt hat. Letzter
t der Fall, wenn
 er eine Versicherungszeit von 18o Kalendermonaten zurückge
 gt ha
§27 AnVG
fähige Versicherungszeiten sind nach
a)	Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren
 Vorschriften der reichsgesetzlichen Angestellten-Versicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder
 als entrichtet gelten (Beitragszeiten),
*
i
b)	Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 28 AnVG (Ersatz-
 zeiten).
Das Berufungsgericht hat - insoweit ersichtlich die
 Feststellungen des Landgerichts übernehmend - angenommen, daß der Kläger hiernach bei Hinzurechnung der Ersatzzeiten
 die Wartezeit erfüllt hat. Auch das ist unter den Parteien
■
nicht streitig.
Daß der Kläger sich im Ausland aufhält, ist nach der
 jetzt geltenden Regelung für das Bestehen seines Anspruchs
■
unerheblich. Ein Aufenthalt im Auslands-kann jedoch nach
 näherer Maßgabe der §§ 94 ff AnVG zur Folge haben, daß seine
*
■
Rente ruht. Nach § 94 Abs. 1 AnVG ruht die Rente, solange
■
der Berechtigte weder Deutscher i. 3. des Art. 116 Abs. 1 noch früherer deutscher Staatsangehöriger i. S, des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ist und sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält.
5
Der Kläger hält sich seit Januar 1935 in Palästina
 bzw. in Israel auf. In seinem Entschädigungsantrag vo
 Io. Mai 1956 hat er angegeben1, daß er früher die deutsche, jetzt aber die israelitische Staatsangehörigkeit besitze.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellung
 darüber ge
* *
troffen, wann und wodurch er die deutsche Staatsangehörig
 keit verloren und die israelitische bzw. die palästinensische erworben habe. Falls er die deutsche Staatsangehörigkeit
 durch die
11
DVO zu dem Reichsbürgergesetz vom 25» November
1941 und nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch den Erwerb der palästinensischen Staatsange hörigkeit verloren hat, so wäre er früherer Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG. Aber auch in diesem
 Falle würde
 pruch aus der Rentenversicherung gemäß
§ 96 AnVG während seines Aufenthalts im Ausland ruhen, un-
■
abhängig davon, ob dieser Aufenthalt ein freiwilliger oder
 ein unfreiwilliger wäre. Eine Ausnahme von dieser Regelung
 würde gemäß
97
98 Abs. 2 AnVG nur gelt
 soweit die
■
Rente auf die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückge
 legten Versicherungsjahre entfallen würde oder der Klage
 die
anzurechnenden Beitragszeiten überwiegend im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt hätte. Zu den Versicherungsjahren
 in die
 Sinne zählen auch die Ersatz- und Ausfallzeiten
§§ 35
36 AnVG), die auf Grund einer Versicherung oder
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rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit oder Beschäftigung
■
ira Geltungsbereich dieses Gesetzes anrechenbar sind.. Der
 ist jedoch, wie sich aus den im Berufungsurteil in
 Bezug genommenen Akten der Entschädigungsbehörde (insbeson-
• •
 dere Bl. 5 daselbst) ergibt, vor seiner Auswanderung nach
 Palästina nur außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik und
■
Westberlins beschäftigt gewesen. Die Zeiten, für die er auf Grund dieser Beschäftigung Beiträge geleistet hat, sind des
 halb nach
1 o2
Jtx
nVG keine Beitragszeiten, die im Geltungs
 bereich dieses Gesetzes zurückgelegt sind. Demgemäß würde
6
eine ihm zu gewährende Hente nicht eine solche sein

die
6
äß
97
98 Abs, 2 AnVG ausnahmswe
 trotz der grund
 tzlichen Buhensbe
 ung des * 96 AnVG in gewissem Umfange
 ins Ausland zu zahlen wäre
 Eine Rentenzahlung des Klägers ins Ausland könnte viel
 loo AnVG erfolgen. Bei den Ren-
mehr nur nach Maßgabe des tenzahlungen auf Grund die doch, wie der Senat in seinem Urteil vom
 Bestimmung handelt es
9
Oktober
 ch j
96o
IV ZR 121/60
9
BzW 1961, 125 Kr. 21, näher dargelegt hat,
 um Kann-leistungen, also um Leistungen, deren Gewährung im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, die dieser somit auch lediglich unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewähren kann und die deshalb nicht als 'hngemessenö1 oder "hinreichend sichergestellte" Altersversorgung des Verfolgten
 im Sinne der §§ 75
bs
2
9
92 BEG
12 Abs
2
29 3.DV-BEG
ange
 rden können. Trotz der
 cht auf eine Kann
 Leistung dieser Art ist daher dem Verfolgten bei der Berechnung der Kapitalentschädigung der Versorgungszuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG zu gewähren, es sei denn, daß solche Leistun
 gen verbindlich zugesprochen sind. Bei der Gewährung des Zuschlags ist allerdings dessen spätere Rückzahlung für den Fall vorzubehalten, daß später tatsächlich Leistungen aus der
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gesetzlichen Rentenversicherung bewirkt werden.
Diese in der angeführten Entscheidung erörterten Gesichts-
.
punkte sind, wie der Senats bereits in seinem Urteil vom 21. Juni 1961 - IV ZR 29/61 - ausgesprochen hat, auch zu
 beachten, sofern der Versorgungszuschlag für die Höhe des
■
Vergleichseinkommens erheblich ist, bei dessen Erreichung der Verfolgte in der Hegel eine ausreichende Lebensgrundlage wieder erlangt hat. Denn Sinn und Zweck dieses Zuschlags sind wie bei der Berechnung der Kapitalentschädigung
7
auch hier, für die etwa fehlende Alters- und Hinterbliebenen
■
Versorgung einen Ausgleich zu gewähren. Allerdings ist hierbei ein wesentlicher Unterschied zu beachten. Bei der Feststellung des Entschädigungszeitraumes auf der Grundlage des Vergleichseinkommens ist maßgebend, was der Verfolgte
 tatsächl
edererlangt hat
 Bi
Frage, ob die Alters
 und Hinterbliebenenvorsorge durch eine gesetzliche Renten-
■
Versicherung hinreichend sichergestellt ist, kann deshalb
 nur dann bejaht werden, wenn bereits feststeht, daß der Ver folgte einen gesicherten, realisierbaren Anspruch aus der deutschen Rentenversicherung hat. Solange das nicht fest-
steht, ist die Frage, ob er eine ausreichende Lebensgrund-
■
läge erlangt hat, danach zu beantworten, ob er das bei Hinzurechnung des Versorgungszuschlags maßgebende Vergleichseinkommen erreicht hat. Dabei ist es jedoch nicht
 glich
-p;;
ür den Fall, daß der Verfolgte später doch eine

Rente erhält und sich dann herausstellt, daß der Bntschädi-gungsZeitraum auf Grund eines unberechtigterweise um den Zuschlag
 überhöhten
Vergleichseinkommens zu weit erstreckt ist,
 den Widerruf der zuviel gezahlten Leistungen vorzubehalten
 Die Zulassung eines
 lchen Widerrufs wäre hi
 weder
i
i
de
 Wortlaut des Gesetzes noch mit den Erfordernissen der
 Rechtssicherheit vereinbar. Sie hätte zur Folge, daß die
 Dauer des Entschädigungszeitraums bis zur Entscheidung über die Rentenzahlung in der Schwebe bliebe. Die Entschädigungs
 behörde könnte deshalb in solchen Fällen nur vorläufige Bescheide erteilen und den endgültigen Bescheid erst erlassen, wenn feststeht, ob die Kann-Leistungen tatsächlich gewährt werden oder nicht.
Nach allem hatte der Kläger im vorliegenden Falle eine ausreichende Lebensgrundlage erst bei Erreichung eines um den versorgungszuschlag erhöhten Vergleichseinkommens, d. h. erst für die Zeit nach dem 51. Dezember 1953 erlangt. Die
8
Entschädigungsbehörde hat also auf Grund ihrer Annahme, daß
 der Kläger bereits am 31. März 1953 eine ausreichende Lebens
 grundlage wiedererlangt habe, den EntschädigungsZeitraum um 21 Monate zu gering bemessen. Las Urteil des Oberlandes-
cht
 das dem Kläger auch für die
 Zeitraum eine
 Entschädigung zuerkannt hat, ist deshalb zu bestätigen
 Lie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
225 Abs. 1 BEG,
Ascher Baske
 Johannsen
Dr. Loewenhei:
Lr.Graf
i