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BGH

Gericht: BGH

Das Landgericht hat diese Entscheidung gebilligte Es hat in den Gründen seiner Entscheidung dargelegt, daß der Begriff der Volkszugehörigkeit in § 141 BEG nicht anders zu verstehen sei als in § 6'BVFG in Verbindung mit § 4 Abs* 2 BEGo Das öberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu-ruckgewieseuo Mit. der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Soforthilfe weiter* Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen* 2c a) § 6 BVFG bestimmt, wer als deutscher Volkszugenöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anzusehen ist0 Da nach § 1 dieses Gesetzes nur deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige Vertriebene sein können» mußte das Gesetz klarstellen, wer zu dem Kreis der Volksdeutschen Vertriebenen gehört. Für die Auslegung des § 141 BBG kann die Anwendung des § 6 BVFCr in Verbindung mit § 4 Abs. 2 HEG- und § 1 BVFG durch das Berufungsgericht nicht gebilligt werden« Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts läuft nämlich darauf hinaus, daß nur solche deportierten, ausgewiesenen oder ausgewanderfccn Verfolgten Soforthilfe beanspruchen können, die als Angehörige einer deutschen Minderheit in einem Vertreibungsgebiet ansässig waren und im Zuge der-Vertreibung im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen oder unter den Voraussetzungen des § 1 Abs« 2 BVFG ihren früheren Wohnsitz verloren haben« Rach § 1 BVFG gehört das Gebiet der Bundesrepublik nicht zu dem vertreibungsgebiet« Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaß und seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik hatte und aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik auswänderte oder ausgewiesen oder deportiert worden ist, hätte also regelmäßig keinen Anspruch auf Soforthilfe, wenn er nach dem Stichtag des § 141 BEG in seine frühere Heimat zurückgekehrt ist« Bas Berufungsgericht hat diese Folge seiner Bechtsan-sicht erkannt, hält sie aber nicht für unbillig, weil nach seiner Auffassung derjenige Verfolgte, der lange als fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser in Deutschland gelebt und den genannten Status 'aufrechterhalten hat, dadurch zu erkennen gegeben habe, daß er sich nicht mit dem deutschen Volkstum verbunden fühle0 Es lassen sich keine-allgemeingültigen Grundsätze aufsteilen, nach denen in jedem Palle bestimmt werden könnte, ob und wann ein aus Polen eingewanderter Jude als deutscher Volks zugehöriger im Sinne des § 141 BIG anzusehen ist. Kommt es somit auf den Einzelfall an, so läßt sich doch nicht verkennen, daß die räumliche Berührung‘und der geistige Austausch zwischen Juden und ihren Nachbarn seit dem Wegfall der Ghetto^Schranken ein Urteil darüber zulassen, welche Tatsachen einem aus dem Osten eingewanderten Juden regelmäßig den Eingang in den Bereich der deutschen Sprache und Kultur im allgemeinen erschwert oder erleichtert haben.«1 c) ' Erfahrungsgemäßhält där Angehörige einer völkischen oder kulturellen Minderheit sein Eigenleben im Bereich eines anderen Volks- oder Kulturkreises dann lange aufrecht, wenn neben den Schranken der Spräche und des Geisteslebens die Verschiedenheit der Religion hinzutritt«, Diese Erfahrung ist überall da zu machen, wo nationale Minderheiten von Völkern mit anderer Religion umgeben sind«, Hier ist von besonderer Bedeutung, daß die große Menge der jüdischen Einwanderer aus Polen dem Kreise der orthodoxen Juden angehörte. mit der deutschen Sprache und Kultur seitdem Wegfall des Ghettos verbundenen deutschen Juden sich von den eingewanderten Glaubensgenossen aus dem Osten vielfach fernhielten» Eine Brücke zwischen Ostjuden und ansässigen deutschen Juden wurde indessen in manchen Pallen durch die Zugehörigkeit zur gleichen jüdischen Gemeinde geschaffene Naturgemäß wirkte dieser Umstand besonders in kleinen Gemeinden verbindend» d) Selbst wenn der Kläger in seinem Elternhause so erzogen worden sein sollte« wie dies nach der Herkunft seiner Eltern nahe liegen könnte, darf nicht übersehen werden, daß mit dem Beginn der Schulzeit die Berührung mit der deutschen Sprache und Kultur stärker wirksam wurde. Bei der nach der Sammlung des Tatsachenstoffes notwendigen Gresamtwürdigung aller Umstände, die das Hineinwachsen in den deutschen Kulturkreis gehemmt oder gefördert haben können, darf nicht übersehen werden, daß im allgemeinen erst eine jahrzehntelange Verbindung mit dem deutschen Kultur- und Geistesleben denjenigen, der abstammungsmäßig und religiös einem"anderen" Kreise angehört, mit der neuen Welt der deutschen Sprache und Kultur so vertrat werden läßt, daß er als Volks zugehöriger bezeichnet werden kann«, Eine Generation reicht für diesen Prozeß vielfach nicht aus» Auch unter gebildeten Juden, die lange in Deutschland ansässig waren/ gab es regelmäßig Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Berührung mit der deutschen Kultur- und Geisteswelt mehr Gewicht habe als die Zugehörigkeit zu dem jüdischen Volkstum (vglo Jakob Wassermann, Mein Weg als Deutscher und Jude, Bo 14 ff; ferner Juden und Judentum in deutschen Briefen aus drei Jahrhunderten, herausgegeben von Franz Kobler, Wien 193f>> So 382, 386 mit Äußerungen von Walter Hathenau, Fritz Mauthner, Gustav Bandauer zu diesem Problem),

Zitierte Normen: § 6 BVFG § 141 BBG § 141 BEG
BVFGjüdischBerufungsgerichtJudeBEGPolVolkKläger

Volltext der Entscheidung

* IL 2R. 37/59
fi	Verkündet»
> am 21o Oktober 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem EntSchädigungsrechtsstreit
 des Jakob H
Klägers und Revisionsklägers, prozeßbevollmäehtigter? Hechtsanwalt Uro HHHHB in
 gegen
das land Eheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau - Abteilung III Wg - in Mainz,
 Neubrunnenp1atz,
 Beklagten und Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter?. Rechtsanwalt
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, DrcV«Werner, Wüstenberg und Maaß
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3o Zivilsenats (Bntschädigungssenats) des Oberlande sgerichts in Koblenz vom 9» Dezember 1958 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Ver-hauditing und Entscheidung, auch über die.Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen
2 -
Tatbestands «■•■***■ **•’•*** «*•*%»•* ** ***
Der am MHHHHV 1914 in LflBgeborene Kläger ist Jude-Seine Eltern ließen sich im Jahre 1919 in Wawern in Kreise Saarburg nieder* Dort besuchte der Kläger die Volksschule, nach dem Abschluß der Schulzeit erlernte er das Fleischer-handwerko 1935 bestand er die Gesellenprüfung* Im Jahre 1937 flüchtete er nach Luxemburg* Dort verhaftete ihn im Jahre 1941 die Gestapo, sie deportierte ihn im Herbst des gleichen Jahres in das Ghetto in Lodz, Am 13» Juni 1943 heiratete er seine jetzige Ehefrau Helina gebe	wie	eine	Urkunde	des
 Judenältesten des Ghettos ausweist• Hach dem Ende des Krieges kehrte der Kläger nach Wawern zurück«» Er betreibt jetzt ein Einzelhandelsgeschäft für Schuhe und Textilien in Konz bei Trier, Hach seinen Angaben war er früher staatenlos«
Im Jahre 1955 erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeitc
 Er fordert die Soforthilfe für Rückwanderer* Er macht dazu geltend* Im Zeitpunkt der Auswanderung sei er deutscher Volkszugehöriger gewesen, seine Eltern, seine Geschwister und er selbst hätten nur die deutsche Sprache gebraucht*
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt* *
Das Landgericht hat diese Entscheidung gebilligte Es hat in den Gründen seiner Entscheidung dargelegt, daß der Begriff der Volkszugehörigkeit in § 141 BEG nicht anders zu verstehen sei als in § 6'BVFG in Verbindung mit § 4 Abs* 2 BEGo
 Das öberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu-ruckgewieseuo Mit. der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Soforthilfe weiter* Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen*
Bntscheidi^gBgründe_;
Die Revision ist begründet.
1. Ob dem Kläger der Anspruch auf die Soforthilfe für Rück wanderer zusteht» hängt allein davon ab, ob er den in § 14.1 BEO genannten Verfolgten zuzurechnen ist. Da der Kläger zu Beginn der Verfolgung nicht die deutsche Staatsangeharigkei t besaß, kommt es darauf an, ob er als deutscher Volkszugehö-riger anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat das verneint, weil es den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit so ausgelegt hat, wie er in § 6 des Gesetzes über die Angelegenhei ten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BEG umschrieben ist, Rach Ansicht des Berufungsgerichts gehören zu den Volksdeutschen diejenigen Angehörigen fremder Staaten oder Staatenlosen» die außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches von 1937 und Österreich ansässig, aber mit dem Stammvolk durch Abstammung oder Herkunft sowie gemeinsame Sprache und Kultur verbunden seien,
2c a) § 6 BVFG bestimmt, wer als deutscher Volkszugenöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anzusehen ist0 Da nach § 1 dieses Gesetzes nur deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige Vertriebene sein können» mußte das Gesetz klarstellen, wer zu dem Kreis der Volksdeutschen Vertriebenen gehört. Demgemäß bestimmt § 6 BVFG, durch welche Merkmale die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Ku3-turkreis regelmäßig gekennzeichnet wird. Aus alledem ergibt sich, daß die deutschen Volkszugehörigen nach der Begriffsbestimmung des § 6 BVFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BEG eine Gruppe der Vertriebenen darstellen, die im Zuge des Zusammenbruchs der nationalsozialistischen Herrschaft aus den im Gesetz genannten Vertreibungsgebieten einzeln oder in Massen ausgewiesen wurden.
Für die Auslegung des § 141 BBG kann die Anwendung des § 6 BVFCr in Verbindung mit § 4 Abs. 2 HEG- und § 1 BVFG durch das Berufungsgericht nicht gebilligt werden« Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts läuft nämlich darauf hinaus, daß nur solche deportierten, ausgewiesenen oder ausgewanderfccn Verfolgten Soforthilfe beanspruchen können, die als Angehörige einer deutschen Minderheit in einem Vertreibungsgebiet ansässig waren und im Zuge der-Vertreibung im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen oder unter den Voraussetzungen des § 1 Abs« 2 BVFG ihren früheren Wohnsitz verloren haben« Rach § 1 BVFG gehört das Gebiet der Bundesrepublik nicht zu dem vertreibungsgebiet« Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaß und seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik hatte und aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik auswänderte oder ausgewiesen oder deportiert worden ist, hätte also regelmäßig keinen Anspruch auf Soforthilfe, wenn er nach dem Stichtag des § 141 BEG in seine frühere Heimat zurückgekehrt ist«
Bas Berufungsgericht hat diese Folge seiner Bechtsan-sicht erkannt, hält sie aber nicht für unbillig, weil nach seiner Auffassung derjenige Verfolgte, der lange als fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser in Deutschland gelebt und den genannten Status 'aufrechterhalten hat, dadurch zu erkennen gegeben habe, daß er sich nicht mit dem deutschen Volkstum verbunden fühle0
b)	Biese Beurteilung des Verhaltens zahlreicher ausländischer oder staatenloser Juden verkennt, daß diesen Verfolgten sehr bald nach dem Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft jede Möglichkeit verwehrt war, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben« Wie die Revision mit Hecht bemerkt, konnte der Kläger die deutsche Staats-
angehörigkeit nicht mehr erwarben, als er am 1«, Januar 1935 volljährig und damit überhaupt erst berechtigt geworden war, einen entsprechenden Antrag zu stellen* Es darf auch nicht übersehen werden, daß schon vor .dem genannten Zeitpunkt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für Juden aus den Ostgebieten nicht leicht war* Eie verhältnismäßig große Zahl der in Deutschland geborenen Juden fremder Staatsangehörig-
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keit, die bei der Volkszählung Anfang 1933 erfaßt wurden, dürfte mit diesen Einbürgerungsschwierigkeiten Zusammenhängen (siehe die Übersicht bei Adler/Hudel, Ostjuden in Deutschland 1880 - 1940, So 149 Schriftenreihe Wissenschaftliche Abhandlungen des Deo Bae ck-Institut«^) *
3o a) Bei der Auslegung des § .141 BEO kann es demnach nichx darauf ankommen, ob der Verfolgte in einem.Vertreibungsgebiet im Sinne des § 1 BVPG wohnte oder sich aufhielt, ehe er auswanderte- oder deportiert wurdeo Die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit des durch § 141 BEO begünstigten Personenkreises kann allein danach beurteilt werden, ob der Verfolgte vor Beginn der Verfolgung dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehörte (§ 4 Abs« 2 BEO)* Was den Kläger anlangt, so ist hierfür entscheidend, ob er sich mit dem deutschen Sprach- und Kulturkreis soweit verbunden fühlte, daß er sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes in solchem Maße angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen Volksgruppe in Polen* Dabei ist zu beachten, daß die Juden in. Polen innerhalb des polnischen Staatsvolkes eine nationale Minderheit danstellten, die sich nicht nur religiös, sondern auch kulturell vom Polentum scharf abhob* Dies kam sinnfällig u*ac auch dadurch zu dem Ausdruck, daß im polnischen Bereich die jüdische Minderheit eine eigene in jiddischer Sprache mit hebräischen Lettern gedruckte Presse, eigene kulturelle
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Veranstaltungen (Theater.) und auch eigene politische Organisationen besaß* Es kann sich also nur fragen, ob und unter welchen Bedingungen die Assimilation der aus Polen eingewanderten Juden so weit fortgeschritten war, daß die aus der polnischen Heimat mitgebrachten Wesenszuge so weit zurücktraten, daß der Zugewanderte als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden kann*
b)	Diese Präge kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles richtig beantwortet werden. Es lassen sich keine-allgemeingültigen Grundsätze aufsteilen, nach denen in jedem Palle bestimmt werden könnte, ob und wann ein aus Polen eingewanderter Jude als deutscher Volks zugehöriger im Sinne des § 141 BIG anzusehen ist.
Kommt es somit auf den Einzelfall an, so läßt sich doch nicht verkennen, daß die räumliche Berührung‘und der geistige Austausch zwischen Juden und ihren Nachbarn seit dem Wegfall der Ghetto^Schranken ein Urteil darüber zulassen, welche Tatsachen einem aus dem Osten eingewanderten Juden regelmäßig den Eingang in den Bereich der deutschen Sprache und Kultur im allgemeinen erschwert oder erleichtert haben.«1
c)	' Erfahrungsgemäßhält där Angehörige einer völkischen oder kulturellen Minderheit sein Eigenleben im Bereich eines anderen Volks- oder Kulturkreises dann lange aufrecht, wenn neben den Schranken der Spräche und des Geisteslebens die Verschiedenheit der Religion hinzutritt«, Diese Erfahrung ist überall da zu machen, wo nationale Minderheiten von Völkern mit anderer Religion umgeben sind«, Hier ist von besonderer Bedeutung, daß die große Menge der jüdischen Einwanderer aus Polen dem Kreise der orthodoxen Juden angehörte. Die 2ahl der liberalen oder gar assimilationsbereiten Juden war in Polen besonders gering (vgl* Jüdisches Lexikon, Bd. 4,
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Stichwort Polen), Die strenge .‘.Rechtgläubigkeit behielten die eingewanderten Juden besonders dann bei, wenn ihre Eltern auch hier die Erziehung ihrer Kinder in diesem Geiste fort-setzten*
Diese Züge des Ost Judentums trugen u»a» dazu bei, daß die eingesessenen? mit der deutschen Sprache und Kultur seitdem Wegfall des Ghettos verbundenen deutschen Juden sich von den eingewanderten Glaubensgenossen aus dem Osten vielfach fernhielten» Eine Brücke zwischen Ostjuden und ansässigen deutschen Juden wurde indessen in manchen Pallen durch die Zugehörigkeit zur gleichen jüdischen Gemeinde geschaffene Naturgemäß wirkte dieser Umstand besonders in kleinen Gemeinden verbindend»
d)	Selbst wenn der Kläger in seinem Elternhause so erzogen worden sein sollte« wie dies nach der Herkunft seiner Eltern nahe liegen könnte, darf nicht übersehen werden, daß mit dem Beginn der Schulzeit die Berührung mit der deutschen Sprache und Kultur stärker wirksam wurde. Das Hineinwachsen in die Klassen- und Schulgemeinschaft sowie der übrige Umgang mit der Jugend des kleinen Ortes wird bei ihm, wie bei Kindern und Heranwachsenden zu beobachten ist, den Drang geweckt haben, äbzulegen, was ihn gegenüber der übrigen Dorf j.ugehd als "Außenseiter" kennzeichnete. So*'erklärt sich im wesentlichen die schnelle Anpassung an Sprache und Dialekt der Umgebung bei "eügewanderten" Kindern»
Neben Schule und Dorf Gemeinschaft kann hier die Berufsausbildung dazu beigetragen haben, daß sich der Kläger immer mehr als dem deutschen Volke zugehörig ansah» Behrherr und Berufsschule können in diesem Zusammenhang die Angleichung an die Bebensgewohnheiten und Wert vor Stellungen des deutschen
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Volkes weiter gefördert haben« Anders wird es freilich sein, wenn der Kläger bei einem jüdischen Meister ausgebildet worden ist0
Hierzu sind bisher noch keine Feststellungen getroffen worden, auch mit den Bebensverhältnissen, insbesondere den Bildungseinflüssen des Elternhauses* haben sich die Tatsachengerichte bisher noch nicht befaßto Bas ist für die Beurteilung der hier zu entscheidenden Frage unumgänglich«.
Bei der nach der Sammlung des Tatsachenstoffes notwendigen Gresamtwürdigung aller Umstände, die das Hineinwachsen in den deutschen Kulturkreis gehemmt oder gefördert haben können, darf nicht übersehen werden, daß im allgemeinen erst eine jahrzehntelange Verbindung mit dem deutschen Kultur- und Geistesleben denjenigen, der abstammungsmäßig und religiös einem"anderen" Kreise angehört, mit der neuen Welt der deutschen Sprache und Kultur so vertrat werden läßt, daß er als Volks zugehöriger bezeichnet werden kann«, Eine Generation reicht für diesen Prozeß vielfach nicht aus» Auch unter gebildeten Juden, die lange in Deutschland ansässig waren/ gab es regelmäßig Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Berührung mit der deutschen Kultur- und Geisteswelt mehr Gewicht habe als die Zugehörigkeit zu dem jüdischen Volkstum (vglo Jakob Wassermann, Mein Weg als Deutscher und Jude,
 Bo 14 ff; ferner Juden und Judentum in deutschen Briefen aus drei Jahrhunderten, herausgegeben von Franz Kobler, Wien 193f>> So 382, 386 mit Äußerungen von Walter Hathenau, Fritz Mauthner, Gustav Bandauer zu diesem Problem),
Aus diesen Gründen gestattet erst die Prüfung der Herkunft, der Erziehung, des beruflichen und geistigen Werdegangs eines aus dem Osten eingewanderten Juden ein Urteil darüber, ob der Eingewanderte als deutscher Volkszugehöriger
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anzusehen ist» Angehörige fremder Staaten mit eigener Sprache und Kultur sind regelmäßig nicht als deutsche Völkszugehcrigc zu bezeichnen* sofern sie ihre Staatsangehörigkeit nicht nur als äußeres Band betrachten.
e) Nach diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht zu prüfen haben* ob der^Kläger zm"Kr$is derjenigen Personen ge-
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hört, die nach § 141 BEG Anspruch auf die Soforthilfe für Rückwanderer haben, Bas Brteil mußte deshalb aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an,das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher
 Raske
v« Werner
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