Der Kläger hat behauptet* Die Geheime Staatspolizei in Ostpreußen habe verschiedentlich versucht, mißliebige Personen aus dem Kreise der Gutsbesitzer dadurch zu Fall zu bringen, daß sie ihnen angebliche Kriegswirtschafts-Verbrechen vorgeworfen habe» Ein solches Verfahren habe er, der Kläger, nicht mitraachen können, sondern sich als Sachverständiger für verpflichtet gehalten, seine Gutachten objektiv nach bestem Wissen zu erstatten» Nachdem Das beklagte Land hat durch Bescheid vom 5« Mai 1954 die Entschädigungsansprüche des Klägers abgelehnt, weil nicht erwiesen sei, daß der Kläger als Gegner des nationalsozialistischen Systems verfolgt worden sei und er auch durch seine Parteizugehörigkeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe«, Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und nunmehr beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und ihm Io a) wegen der ihm erwachsenen Schäden an seiner Gesundheit eine vom' Gericht in angemessener Höhe festzusefczende KäpitalentSchädigung gemäß den §§ 29? Hach dieser Bestimmung sind Mitglieder der HSBAP von der Entschädigung ausgeschlossen, sofern sie nicht unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Hational-sozialismus aus Gründen, die den Terfolgungsgründen des § 1 BEG entsprechen, bekämpft haben und deswegen verfolgt worden sind« Mitgliedskarte erhalten, hat Parteibeiträge gezahlt und ist ■unter der Mitgliedsnummer 5 128 526 in der Zentralkartei der NSDAP als Mitglied geführt worden* Erst im Jahre 1943 ist er durch ein förmliches Verfahren aus der NSDAP ausgeschlossen worden* Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Kläger Mitglied der NSDAP im Sinne des § 6 BEG gewesen ist» Wenigstens für einen so gelagerten Pall, in dem das betreffende Parteimitglied mehrere Jahre als Mitglied geführt worden ist und sich auch als Mitglied gefühlt hat, ist es für die Präge der Parteimitgliedschaft ioS* des § 6 BEG unerheblich, ob das Mitglied noch nicht im Besitz der roten Mitgliedskarte, sondern nur der Parteianwärterkarte war* Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger sei von der Entschädigung nicht ausgeschlossen, weil er unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprechen, bekämpft habe und deswegen verfolgt worden sei* Die vom Kläger vorgetragenen und vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Tatsachen ergeben aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht, daß der Kläger den Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 entsprechen, bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist* Ein Bekämpfen des Nationalsozialismus kann nicht darin gesehen werden, daß der Kläger in den Strafverfahren, in, denen er als Sachverständiger hinzugezogen war, seine Gutachten wahrheitsgemäß, wie es seiner Überzeugung entsprach, erstattet hat und daß er sich dem Wunsch der Ein Bekämpfen des Nationalsozialismus im Sinne des § 6 BEG kenn nur eine Handlung sein, die über das hinausgeht; was schon nach den zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen von federn Staatsbürger allgemein verlangt wurde * Unerheblich ist, ob Parteistellen sich über das Recht hinwegsetzten und dem einzelnen Parteigenossen zu demuteten, strafbare -Handlungen zu begehen, um auf diese Weise politische Gegner des Nationalsozialismus verfolgen zu können« Palls dem einzelnen angesonnen wurde, eine solche strafbare Handlung zu begehen, so kaum die Standhaftigkeit, mit der er diesem Verlangen widerstand, anerkennenswert sein« Hierbei handelt es sich aber nur um ein rein passives Verhalten, um eine Untätigkeit gegenüber dem ungesetzlichen Verlangen der Parteisteilen« Ein bloß passives Verhalten ist schon sprachlich kein Bekämpfen« Pas aktive Verhalten des Klägers bestand allein darin, daß er seine Aufgabe als Sachverständiger so erfüllte, wie es das Gesetz von ihm forderte« Der Kläger hat damit nicht mehr getan als das, was das Gesetz auch unter der Herrschaft des Nationalsozialismus von jedem Staatsbürger verlangte« Br hätte sich auch damals strafbar gemacht, wenn er sich anders verhalten hätte« Die vom Berufungsgericht getroffenen Pest Stellungen ergehen darüber hinaus auch nicht, daß der Kläger aus Grün-den politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung dem Wunsch der parteistellen nicht entsprochen und sein Sachverständigengutachten objektiv und wahrheitsgemäß erstattet hat* * Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsäch~ liehen Feststellungen war auch der Beweggrund für das Handeln des Klägers keine politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, sondern sein unerschütterliches Gerechtigkeitsgefühl und sein Bewußtsein von der ihm als gerichtlichem Sachverständigen obliegenden Pflicht« Damit, daß er die Gutachten erstattete, wollte er nur der Gerechtigkeit dienen und seine Pflicht erfüllen» Deswegen und nicht aus politischer Gegnerschaft hat er sich den ungesetzlichen .Wünschen der Parteistellen standhaft widersetzf? Da der Kläger somit nach § 6.BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist, hat das Landgericht seine Klage mit Hecht abgewiesen» Auf die Hevision des beklagten
Kir das Nachschlagewerk!* "
licht für di$ Amtliche Saamnlüng!
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Gesetzt BEG § 6
Bechtssatzs Ein Bekämpfen des Nationalsozialismus liegt nicht
darin? daß ein in einem Strafverfahren als Sachverständiger hinzugezogenes -Parteimitglied sich dem ■ Wunsch der~Parteidienststellen, unrichtige, zu einer Verurteilung des Angeklagten führende Gutachten zu erstatten, widersetzt und seine Gutachten objektiv der Wahrheit gemäß erstattet hat0
Aktenzeichens IV 2? 37/58
ÖXiG Schleswig I>G Kiel
Urteil des'BGH vom 9« Juli 19$8
IV.za. 37/58
4 UE 32/55
Verkündet am 9* Juli 1958 gchorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Entsehädigungsrechtsstreit
des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesent-schädigungsamt in Kiel,
Beklagten und Revisionsklägers,
-• Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Drin Karlsruhe -
gegen
den Rentner Ernst über
m
Post
Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt dHBi in
hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatsprä-sidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br„VoWerner, Wüstenberg und Maaß
für Recht erkannt?
Bas Urteil des 4* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
«
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15* Juli 1957 wird insoweit aufgehoben, als es der Berufung stattgegeben hat*
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10 Entschädigungskammer des Landgerichts in Kiel vom 9* Februar 1955 wird in vollem Umfang zurückgewiesen«
^Ber Kläger hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges zu tragen* Die E'ntscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und Auslagen*
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Der am tfHHHl ^902 in Itzehoe geborene Kläger war seit dem Jahre 1934 Sachgebietsleiter bei dem Milch-, Fett-und Eierwirtschaftsverband Ostpreußen in Königsberg, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts» Hier wurde er nach TOA IV besoldet» Im Mai 1937 meldete er sich zur Aufnahme in die NSDAP» Er wurde in der Zentralkartei der NSDAP unter der Mitgliedsnummer 5 128 526 geführt und erhielt eine Mitgliedskarte,, die er als "Parteianwärterkarte" bezeichnet 0 Während des Krieges wurde der Kläger häufig als Sachverständiger in Strafverfahren, die vor Sondergerichten wegen Kriegswirtschaftsverbrechen oder -vergehen geführt wurden, hinzugezogen»
An 4» Februar 1943 wurde er durch Beschluß des Kreisgerichts Samland der NSDAP wegen parteischädigenden Verhaltens aus der Partei ausgeschlossen» Am 4o März 1943 wurde er darauf aus seiner Dienststellung im Wirtschaftsverband fristlos entlassen» Er wurde alsbald zur Wehrmacht eingezogen, jedoch im Herbst 1943 als "dienstuntauglich” entlassen» Im Jahre 1944 wurde er erneut bei dem Milchwirtschafts verb and Ostpreußen eingestellt, aber in untergeord-• neter Steilung beschäftigt und* nach der Vergütungsgruppe TOA VIII bezahlt»
Der Kläger hat behauptet* Die Geheime Staatspolizei in Ostpreußen habe verschiedentlich versucht, mißliebige Personen aus dem Kreise der Gutsbesitzer dadurch zu Fall zu bringen, daß sie ihnen angebliche Kriegswirtschafts-Verbrechen vorgeworfen habe» Ein solches Verfahren habe er, der Kläger, nicht mitraachen können, sondern sich als Sachverständiger für verpflichtet gehalten, seine Gutachten objektiv nach bestem Wissen zu erstatten» Nachdem
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er in einer Strafsache gegen ein Ehepaar von ein
objektives, den Angeklagten günstiges Gutachten abgegeben habe, das zu dem Freispruch geführt habe, habe sich die Gestapo beschwerdeführend an die Gauleitung der NSDAP gewandt, die daraufhin das parteiausschlußverfahren in Gang gebracht habe«, Die Gauleitung habe auch erreicht, daß er aus seiner Dienststelle entlassen wurde«, Nachdem er von Freunden eine entsprechende Warnung erhalten habe, habe er sich einige Zeit im Rheinland verborgen gehalteno Durch seine objektive Sachverständigentätigkeit habe er viele Landwirte vor schweren Strafen bewahrt <>
Das beklagte Land hat durch Bescheid vom 5« Mai 1954 die Entschädigungsansprüche des Klägers abgelehnt, weil nicht erwiesen sei, daß der Kläger als Gegner des nationalsozialistischen Systems verfolgt worden sei und er auch durch seine Parteizugehörigkeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe«,
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhobene Er ist der Ansicht entgegengetreten, daß er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe, und hat weiter vorgetragen, er habe entgegen den gesetz- ' liehen Bestimmungen wiederholt Bezugscheine über große Mengen Käse an ein Konzentrationslager gegeben, um dadurch die Lage der Häftlinge zu erleichtern«.
Der Kläger hat beantragt, ihm
1. eine Entschädigung wegen Gesundheitsschäden durch eine Kapital ent Schädigung und eine Rente festzusetzen,
2o eine Entschädigung für die vor dem 10 April 1950 entgangenen Bezüge als Angestellter im öffentlichen Dienst infolge Entlassung und Versetzung in eine
Beschäftigung mit erheblich geringerem Verdienst festzusetzen,
% eine Entschädigung für Schäden aus der Versicherung hei der Zusatzversorgungsanstalt des Bundes und der Bänder festzusetzen, hilfsweise festzustellen, daß die Voraussetzungen für eine solche Entschädigung gegeben seien«,
Bas beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen♦
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und nunmehr beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und ihm
Io a) wegen der ihm erwachsenen Schäden an seiner Gesundheit eine vom' Gericht in angemessener Höhe festzusefczende KäpitalentSchädigung gemäß den §§ 29? ,36, 37 BEG zu leisten,
b) eine in gleicher Weise festzusetzende Bente gemäß den §§ 29 bis 35 BEG zu zahlen,
IIo wegen der durch unberechtigte Entlassung dem Kläger erwachsenen Schäden im beruflichen Fortkommen gemäß den §§ 87, 88, 91, 92 BEG eine gerichtlich festzusetzende KapitalentSchädigung zu, zahlen,
IIIo eine Entschädigung für Schäden axis der Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gemäß § 127 BEG zu zahlen, hilfsweise festzustellen, daß die Voraussetzungen für eine solche Entschädigung vorliegeno
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Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im "beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 4* März 1943 "bis zu dem 30o Juni 1945 sowie den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an der Gesundheit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs hat es den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen« Die weitergehende Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen« Das Berufungsgericht hat die Eevision nicht zugelassen« Der Bundesgerichtshof hat auf die sofortige Beschwerde des beklag-4 ten Landes die Revision zugelassen«
Bas beklagte Land hat Revision eingelegt und verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter, Ber Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«
Efotsche idungsgr Ünde s
Die Revision ist begründet«
Hach den vom Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen steht dem Kläger nach § 6 BEG kein Anspruch auf Entschädigung zu. Hach dieser Bestimmung sind Mitglieder der HSBAP von der Entschädigung ausgeschlossen, sofern sie nicht unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Hational-sozialismus aus Gründen, die den Terfolgungsgründen des § 1 BEG entsprechen, bekämpft haben und deswegen verfolgt worden sind«
Hach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Kläger um die Aufnahme in die HSBAP nach-geauchto Seinem Antrag ist entsprochen worden« Er hat eine
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Mitgliedskarte erhalten, hat Parteibeiträge gezahlt und ist ■unter der Mitgliedsnummer 5 128 526 in der Zentralkartei der NSDAP als Mitglied geführt worden* Erst im Jahre 1943 ist er durch ein förmliches Verfahren aus der NSDAP ausgeschlossen worden* Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Kläger Mitglied der NSDAP im Sinne des § 6 BEG gewesen ist» Wenigstens für einen so gelagerten Pall, in dem das betreffende Parteimitglied mehrere Jahre als Mitglied geführt worden ist und sich auch als Mitglied gefühlt hat, ist es für die Präge der Parteimitgliedschaft ioS* des § 6 BEG unerheblich, ob das Mitglied noch nicht im Besitz der roten Mitgliedskarte, sondern nur der Parteianwärterkarte war*
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger sei von der Entschädigung nicht ausgeschlossen, weil er unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprechen, bekämpft habe und deswegen verfolgt worden sei*
Die vom Kläger vorgetragenen und vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Tatsachen ergeben aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht, daß der Kläger den Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 entsprechen, bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist*
Ein Bekämpfen des Nationalsozialismus kann nicht darin gesehen werden, daß der Kläger in den Strafverfahren, in, denen er als Sachverständiger hinzugezogen war, seine Gutachten wahrheitsgemäß, wie es seiner Überzeugung entsprach, erstattet hat und daß er sich dem Wunsch der
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Parteidienststellen, -unwahre Gutachten abzugeben, um eine Verurtei3.ung der Angeklagten zu ermöglichen, nicht gebeugt hat* Durch dieses Verhalten hat der Kläger nur eine selbstverständliche Pflicht.erfüllt« Er hätte sich, wenn er dem Wunsoh der Parteistellen entsprochen hätte, eines Vergehens oder Verbrechens nach §§ 153, 154 StGB schuldig gemacht«
Ein Bekämpfen des Nationalsozialismus im Sinne des § 6 BEG kenn nur eine Handlung sein, die über das hinausgeht; was schon nach den zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen von federn Staatsbürger allgemein verlangt wurde * Unerheblich ist, ob Parteistellen sich über das Recht hinwegsetzten und dem einzelnen Parteigenossen zu demuteten, strafbare -Handlungen zu begehen, um auf diese Weise politische Gegner des Nationalsozialismus verfolgen zu können« Palls dem einzelnen angesonnen wurde, eine solche strafbare Handlung zu begehen, so kaum die Standhaftigkeit, mit der er diesem Verlangen widerstand, anerkennenswert sein« Hierbei handelt es sich aber nur um ein rein passives Verhalten, um eine Untätigkeit gegenüber dem ungesetzlichen Verlangen der Parteisteilen« Ein bloß passives Verhalten ist schon sprachlich kein Bekämpfen« Pas aktive Verhalten des Klägers bestand allein darin, daß er seine Aufgabe als Sachverständiger so erfüllte, wie es das Gesetz von ihm forderte« Der Kläger hat damit nicht mehr getan als das, was das Gesetz auch unter der Herrschaft des Nationalsozialismus von jedem Staatsbürger verlangte« Br hätte sich auch damals strafbar gemacht, wenn er sich anders verhalten hätte«
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Weder die Weigerung, eine strafbare Handlung zu begehen, noch die Erfüllung der allgemeinen staatsbür-
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gerlichen pflichten als Zeuge oder Sachverständiger sind ein Bekämpfen des Nationalsozialismus im Sinne des § 6 HEG«
Die vom Berufungsgericht getroffenen Pest Stellungen ergehen darüber hinaus auch nicht, daß der Kläger aus Grün-den politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung dem Wunsch der parteistellen nicht entsprochen und sein Sachverständigengutachten objektiv und wahrheitsgemäß erstattet hat*
Der Kläger ist zwar,' wie die tatsächlichen Peststel-lungen des Berufungsgerichts ergeben, von den* Parteidienststellen als politischer Gegner angesehen wordene Er ist « deswegen aus der Partei ausgeschlossen und aus seiner Stellung entlassen worden« Daraus folgt aber nicht, daß der Kläger selbst aus politischen Gründen gehandelt hat« Hierfür sind allein die Beweggründe des Verfolgten maßgebend, aus denen heraus er gehandelt hat« § 6 Abs« 1 Nr« 1 BEG schließt die Mitglieder der NSDAP grundsätzlich von der Entschädigung aus« Br macht nur einige Ausnahmen« Eine solche Ausnahme wird nicht schon schlechthin für die nominellen Mitglieder der NSDAP gemacht, die den Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit, leib oder leben bekämpft haben und deswegen verfolgt worden, sind« Es wird .vielmehr gefordert, daß der treibende Beweggrund für dieses Bekämpfen eine Gegnerschaft gegen die politischen, rassischen, glaubensmäßigen oder weltanschaulichen Auffassungen des Nationalsozialismus ge-, wesen ist« Es ist denkbar, daß ein Parteimitglied den Nationalsozialismus bekämpft hat, ohne ein Gegner des Nationalsozialismus zu sein, sondern allein, weil er. sich Auswüchsen .oder Ungerechtigkeiten entgegenstellen wollte« Dieses Parteimitglied ist nach § 6 Abs«. 1 Nre 1 BEG auch dann von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn
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es deswegen verfolgt worden ist»
* Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsäch~ liehen Feststellungen war auch der Beweggrund für das Handeln des Klägers keine politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, sondern sein unerschütterliches Gerechtigkeitsgefühl und sein Bewußtsein von der ihm als gerichtlichem Sachverständigen obliegenden Pflicht« Damit, daß er die Gutachten erstattete, wollte er nur der Gerechtigkeit dienen und seine Pflicht erfüllen» Deswegen und nicht aus politischer Gegnerschaft hat er sich den ungesetzlichen .Wünschen der Parteistellen standhaft widersetzf? - * ^ '
Der Kläger hat sich ferner noch darauf berufen, daß er den gesetzlichen Bestimmungen zuwider Bezugscheine für Lebensmittel "für ein Konzentrationslager ausgestellt habe, um auf diese Weise die Lage der Häftlinge zu erleichtern«. Es braucht nicht geprüft äu werden, ob darin ein Bekämpfen des Nationalsozialismus gesehen werden kann» Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist diese Tat nicht bekannt geworden» *Der Kläger kann deswegen auch nicht verfolgt worden sein»
Da der Kläger somit nach § 6.BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist, hat das Landgericht seine Klage mit Hecht abgewiesen» Auf die Hevision des beklagten
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Landes mußte daher die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
Ascher Johannseh v*Werner Wüstenberg Maaß'
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