Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbeyollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der IVoZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Tatbestand Der Beklagte mußte 1945 aus Pommern fliehen Bei der Flucht wurden ein Trecker mit Anhänger, die ihm gehörten, auf dem Grundstück des Klägers in der Nähe von ab- Nach den hier ergangenen'Richtlinien zur Anwendung.des Reichsleistungsgesetzes'würden aber die notwendigen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Fahrzeuge nach dem Reichsleistungsgesetz nicht - gegeben sein. In einem weiteren Rechtsstreit (Akten 10 0 22/49/2 U 375/50 des Landgerichts in Hamburg) verurteilte das Oberlandesgericht den jetzigen Kläger nach Berufung beider Teile ferner, nachdem es zunächst unter dem 3* November 1949 ein Grundurteil erlassen hatte, an den Kläger 3.359,71 DM und weitere 1.769,16 DM zu zahlen (Teilurteil vom 20. Das Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage mit Urteil vom 15. Zugleich habe der Schwiegersohn des Beklagten die - Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn, den Kläger, (10 Js 28/50 StA Lübeck) veranlasst und ihn dadurch verhindert, im Zivilrechtsstreit klarzustellen, was wirklich geschehen sei* Der Beklagte habe sich also die rechtskräftigen Urteile erschlichen und sich aus ihrer Vollstreckung sittenwidrig Vorteile verschafft. Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen,und widerklagend beantragt festzustellen, daß dem Kläger auch über den Betrag von 6.500,— DM hinaus keine Ansprüche zuständen. tigen Entscheidung nicht nur dann in Betracht, wenn das unrichtige Urteil durch Irreführung des Gerichts erschlichen, sondern auch dann, wenn es offensichtlich falsch sei und der Begünstigte es in Kenntnis dieser Unrichtigkeit in sittenwidriger Weise ausnutze. Da der Kläger den Beweis für beides nicht geführt habe, könne die Streitfrage, inwieweit § 826 BGB auf die Ausnutzung rechtskräftiger Urteile anwendbar sei, auf sich beruhen. Soweit der Kläger geltend macht.der Beklagte habe die streitigen Urteile erschlichen, sind schon die objektiven Voraussetzungen des § 826 BGB nicht dargetan. Dabei kann dahinstehen, ob die Mitteilung des Landesverkehrsamts vom 20, Oktober 1947 unrichtig und ob sie auf unlautere Weise erwirkt worden ist. Denn dem Kläger ist dadurch, daß der Beklagte die Mitteilung im Äechtsstreit vorgelegt hat, kein Schaden entstanden.• August 1948 läßt dahingestellt, ob die Beschlagnahme der Fahrzeuge wirksam war und stützt seine Begründung nicht auf die Mitteilung des Landesverkehrsamts, Es sieht die sittenwidrige Handlung des Klägers allein darin, daß er sich den Trecker trotz des bestehenden Leih- ' Vertrages habe zuweisen lassen. August 1948 den § 826 BGB rechtsirrtumsfrei auf die vom Kläger nicht bestrittene Tatsache, daß er sich den Trecker zuweisen Auch für das Urteil vom 3* November 1949 ist es" unerheblich, ob der Beklagte die Mitteilung des Landesverkehrs-amtes auf unlautere Weise herbeigeführt hat«. August 1948 stellt fest, daß der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der eigenmächtigen Inbetriebnahme und unberechtig-ten Vorenthaltung des,Treckers mit Anhänger entstanden ist oder entstehen wird. Dazu rechnet auch der Schaden wegen Verschlechterung* Da das Oberlandesgericht den Ersatzanspruch sachlich-rechtlich auf andere Bestimmungen gestützt hat als das Landgericht, kann zwar bei einer sachgemässen Auslegung des Urteils vom 26. August 1948 hat daher rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger auch zu dem Ersatz des Schadens wegen Verschlechterung der Wagen verpflichtet ist. Hieran war das Oberlandesgericht bei Erlass des Urteils vom 3* November 1949 gebunden; es hät te auch ohne Berücksichtigung der Mitteilung des Landesverkehrsamtes nicht anders, entscheiden können. 759 abgedruckten Entscheidung in Anlehnung an die spätere reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGZ 168, 1 /T27) beim Gebrauchmachen von einem unrichtigen aber nicht erschlichenen Urteil die Voraussetzungen des § 826 BGB bejaht, wenn das Urteil im Ergebnis sachlich unrichtig ist, derjenige, der von dem Urteil Gebrauch macht, jedoch die Unrichtigkeit kannte und besondere Umstände die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger angegriffenen Urteile auch nur objektiv unrichtig sind und ob der Beklagte sie objektiv sittenwidrig ausgenutzt hat. deshalb das maßgebende Urteil vom 26» August 1948 für richtig gehalten» Diese tatrichterliche Feststellung ist ohne Rechtsfehler zustande gekommen» Auf die Vorstellung, welche der Beklagte über die Wirksamkeit der Beschlagnahme gehabt hat, kommt es nicht an, weil die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Beschlagnahme der Entscheidung nicht zugrunde liegt. Selbst wenn eine Beweisaufnahme, wie der Kläger sie erstrebt, die Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels ergeben würde, ergäbe sich hieraus nichts dafür, daß der Beklagte in dem Bewußtsein vollstreckt hat, ein falsches Urteil erwirkt zu. haben, daß er also dem Kläger mit der Vollstreckung des Urteils vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Nachdem das Landgericht und das Oberlandesgericht die streitigen Urteile erneut für richtig und die vom Kläger angetretenen Beweise insoweit für unerheblich erklärt haben, scheidet ein Nachweis, der Beklagte habe gleichwohl gewußt, daß die Urteile falsch seien, ohne wei-teres aus. Das gilt umsomehr, als Trecker und Anhänger unstreitig jedenfalls bis zu den vom Kläger behaupteten Anordnungen der Militärregierung‘Eigentum des Beklagten waren und ihm nach allgemeiner Lebenserfahrung das natürliche Gefühl jedes früheren Eigentümers oder sonstigen Berechtigten zugute gehalten werden muß, daß solche Maßnahmen, die in den Wirren des Zusammenbruchs getroffen worden sind, nicht immer endgültig, vielfach mindestens aber durch Verwaltungsakt oder Richterspruch aufhebbar waren. Daher hat die Rechtsprechung auch die Anwendung des § 826 BGB verneint, wenn der Täter infol-r ge Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse sein Verhalten als erlaubt’ ansehen konnte (RGZ 159, 211 /?27/), Von dem Erfordernis der Kenntnis der Unrichtigkeit des Urteils kann daher nicht abgesehen werden. Verfehlt ist auch die Annahme der Revision, daß eine nach der Vollstreckung des Urteils erlangte Kenntnis von dessen Unrichtigkeit die Anwendbarkeit des § 826 BGB begründen könne. Da das Berufungsgericht nach allem die subjektive Voraussetzung des § 826 BGB rechtlich einwandfrei verneint hat, kommt es auf die zahlreichen Angriffe der Revision hinsichtlich der objektiven Erfordernisse dieser Bestimmung nicht an.
IV ZB 37/54 2458 031 Verkündet am 28. Juni 1954 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle . Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Sägewerkbesitzers Frnst R Üweg in H( Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen den Holzkaufmann Franz FÄpstr. Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbeyollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der IVoZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dr* Kregel für Recht erkannt$■ t Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg ' vom*’10.'Dezember 1953 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen S7 - 2 Tatbestand Der Beklagte mußte 1945 aus Pommern fliehen Bei der Flucht wurden ein Trecker mit Anhänger, die ihm gehörten, auf dem Grundstück des Klägers in der Nähe von ab- gestellt-. Dort fand der Beklagte sie noch im Jahre 1945 wieder. Sr ließ die Fahrzeuge nach Rücksprache mit dem Kläger dort stehen und verlangte sie erst im Jahre 1947 heraus. Der Kläger machte geltend, das Straßenverkehrsamt in ^a” be ihm den Trecker und dem Fuhrunternehmer den Anhän- ger verkauft. Der Schwiegersohn des Beklagten, Landgerichtsrat beschwerte sich dieserhalb. Das Landesverkehrsamt in K^| teilte ihm darauf unter dem 20» Oktober 1947 folgendes mit: “Betr.; Ihre Beschwerde vom 8.8.1947 Auf Grund, obiger Beschwerde wurden Ermittlungen e^jge^i-tet und ein Bericht des Straßenverkehrsamtes in eingeholt. Der gegenständliche Trecker wurde am 9.2.1946 durch die damalige Kreisfahrbereitschaft zu dem Preise von 2.860,— RM an die Firma Ernst in und der Anhänger am 20.9.1945 zu dem Preise von^^jQO^^RHl an den Fuhrunternehmer Wilhelm in verkauft. Beschlagnahmeyerfügung der'damals noch zuständigen Mil. Reg. in lag nicht vor. Es muß daher angenommen werden, daß diese Veräusserungen nach mündlicher Vereinbarung der Beteiligten mit dem damaligen Fahrbereitschafts leiter vorgenommen wurden. Eine Beschlagnahme der Fahrzeuge nach dem Reichsleistungsgesetz ist offenbar ebenfalls nicht erfolgt. Nach Ansicht des Landesverkehrsamtes muß die Sache daher vor dem ordentlichen Gericht ausgetragen werden, falls sich die jetzigen Besitzer weigern sollten, die Fahrzeuge an den bisherigen Eigentümer Herrn herauszugeben. Das Landesverkehrsamt könnte die Fahrzeuge nur im Wege einer Beschlagnahme nach dem Reiphslei-stungsgesetz erfassen. Nach den hier ergangenen'Richtlinien zur Anwendung.des Reichsleistungsgesetzes'würden aber die notwendigen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Fahrzeuge nach dem Reichsleistungsgesetz nicht - gegeben sein. Bei dieser Sachund Rechtslage muß Herr zur Geltendmachung seiner Eigentumsansprüche gegenüber den jetzigen Besitzern der Fahrzeuge auf den Rechtsweg verwiesen werden!' Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid erhob der Beklagte Anfang 1948 gegen den jetzigen Kläger Klage mit dem Anträge, den Trecker herauszugeben, ihm einen gleichwertigen Anhänger zu beschaffen und festzustellen, daß der Kläger verpflichtet sei, ihm allen bisherigen und künftigen Schaden aus der eigenmächtigen Inbetriebnahme und der unberechtigten Vorenthaltung des Treckers mit Anhänger zu ersetzen. Das Landgericht gab der Klage wegen des Treckers statt, wies sie jedoch wegen des Anhängers ab. Das Oberlandesgericht entsprach - nach Berufung beider Teile - den Klaganträgen mit Urteil vom 26. August 1948 voll (Bl 78 der Akten 10 0 14/1948/2 U 183/1948 des Landgerichts in Hamburg). In einem weiteren Rechtsstreit (Akten 10 0 22/49/2 U 375/50 des Landgerichts in Hamburg) verurteilte das Oberlandesgericht den jetzigen Kläger nach Berufung beider Teile ferner, nachdem es zunächst unter dem 3* November 1949 ein Grundurteil erlassen hatte, an den Kläger 3.359,71 DM und weitere 1.769,16 DM zu zahlen (Teilurteil vom 20. Februar 1951 und Schlußurteil vom 15. Juli 1952). Der Kläger erhob im Oktober 1950 gegen das Urteil vom 26. August 1948 Restitutionsklage (Akten 2 U 357/50 des Hanseatischen Oberlandesgerichts). Er machte geltend, er habe nachträglich eine Mitteilung des Straßenverkehrsamtes Ratzeburg vom 4. Juli 1945 aufgefunden, die im früheren Rechtsstreit eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Dieses Schreiben lautets 11 Auf Anordnung der Militärregierung wird das in Ihren Händen befindliche Kraftfahrzeug, soweit Sie nicht schon ein.Besitzrecht an diesem haben« in Ihr Eigentum ubergehen. Der Kaufpreis wird durch mich fest-gestellt werden, nachdem die Besichtigung des Fahrzeuges durch einen von mir bestellten Schätzer erfolgt ist. Da Sie ab sofort wieder als Fahrzeughalter gelten und somit nach dem Gesetz auch haftpflichtig sind, ist Ihrerseits umgehend die übliche Haftpflichtversicherung zu decken. Fs ist gleichzeitig zu veranlassen, daß seitens der Versicherungsgesellschaft mir eine Bestätigung (vorgeschriebene Doppelkarte) in kürzester Frist vorgelegt wird.11 Das Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage mit Urteil vom 15. November 1951 abgewiesen. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Rückzahlung eines Teilbetrages von 6.500,— DM. Sr macht geltend , die Urteile vom 26. August 1948,-3. November 1949, 20. Februar 1951 und 15. Juli 1952 seien unrichtig. Sie beruhten auf dem Schreiben des Landesverkehrsamtes K^^vom 20. Oktober 1947, das inhaltlich falsch sei. Br habe die Fahrzeuge - wie das Schreiben vom 4. Juli 1945 ausweise -schon im Jahre 1945 auf Anordnung der Militärregierung zu eigen erhalten. Das sei derzeit gegen seinen Willen geschehen. Die beschädigten Fahrzeuge seien zunächst von der Ortspoliz-ei auf sein Werkgelände geschleppt worden. Schon wenige Wochen nach der Kapitulation seien sie von Angehörigen der Besatzungsmacht beschlagnahmt worden. Er habe gegenüber dem Beklagten, der ihn nach der .Beschlagnahme besucht habe, jede Haftung abgelehnt. Eine Anschrift des Beklagten habe er nicht besessen. Das alles sei dem Schwiegersohn des Beklagten bekannt gewesen. Trotzdem habe dieser mit unlauteren Methoden die ihm als falsch bekannte Zuschrift des Landesverkehrsamtes Kiel vom 20. Oktober 1947 '5 erwirkt und im schwebenden Rechtsstreit zugunsten des Beklagten ausgenutzt. Zugleich habe der Schwiegersohn des Beklagten die - Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn, den Kläger, (10 Js 28/50 StA Lübeck) veranlasst und ihn dadurch verhindert, im Zivilrechtsstreit klarzustellen, was wirklich geschehen sei* Der Beklagte habe sich also die rechtskräftigen Urteile erschlichen und sich aus ihrer Vollstreckung sittenwidrig Vorteile verschafft. Kr müsse nach § 826 BGB alle empfangenen Leistungen (Fahrzeuge und Schadensbeträge nebst Zinsen und Kosten) im Wege des Schadenersatzes in Höhe von insgesamt DM 22.837*88 an den Kläger zurückgewähren. Zunächst fordere er, der Kläger, einen Teilbetrag von DM 6.500, — . Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen,und widerklagend beantragt festzustellen, daß dem Kläger auch über den Betrag von 6.500,— DM hinaus keine Ansprüche zuständen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Wi-derklage stattgegeben. Der Kläger hat zur Klage Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat sie zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt seinen Klagantrag mit der Revision weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheid ungsgründ e; Die Revision konnte keinen Erfolg haben.' I. Das Berufungsgericht führt aus, nach der neueren Recht sprechung komme ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Ausnutzung einer unrichtigen rechtskräf- tigen Entscheidung nicht nur dann in Betracht, wenn das unrichtige Urteil durch Irreführung des Gerichts erschlichen, sondern auch dann, wenn es offensichtlich falsch sei und der Begünstigte es in Kenntnis dieser Unrichtigkeit in sittenwidriger Weise ausnutze. Da der Kläger den Beweis für beides nicht geführt habe, könne die Streitfrage, inwieweit § 826 BGB auf die Ausnutzung rechtskräftiger Urteile anwendbar sei, auf sich beruhen. Dem ist im Ergebnis beizutreten. 11, 2ur Urteils erschlei chung: Soweit der Kläger geltend macht.der Beklagte habe die streitigen Urteile erschlichen, sind schon die objektiven Voraussetzungen des § 826 BGB nicht dargetan. Dabei kann dahinstehen, ob die Mitteilung des Landesverkehrsamts vom 20, Oktober 1947 unrichtig und ob sie auf unlautere Weise erwirkt worden ist. Denn dem Kläger ist dadurch, daß der Beklagte die Mitteilung im Äechtsstreit vorgelegt hat, kein Schaden entstanden.• Das Urteil vom 26. August 1948 läßt dahingestellt, ob die Beschlagnahme der Fahrzeuge wirksam war und stützt seine Begründung nicht auf die Mitteilung des Landesverkehrsamts, Es sieht die sittenwidrige Handlung des Klägers allein darin, daß er sich den Trecker trotz des bestehenden Leih- ' Vertrages habe zuweisen lassen. Die Tatsache als solche bestreitet der Kläger nicht. Es kommt daher auf alle Beweisanträge darüber nicht an, daß die Beschlagnahme ordnungsmäs-sig zustandegekommen und die Mitteilung des Landesverkehrsamtes auf unlautere Weise erwirkt worden sei. Ob das Oberlandesgericht in dem Vorprozess in dem Urteil vom 26. August 1948 den § 826 BGB rechtsirrtumsfrei auf die vom Kläger nicht bestrittene Tatsache, daß er sich den Trecker zuweisen ließ, angewandt hat, ist insoweit für den gegenwärtigen Rechtsstreit ohne Bedeutung* Auch für das Urteil vom 3* November 1949 ist es" unerheblich, ob der Beklagte die Mitteilung des Landesverkehrs-amtes auf unlautere Weise herbeigeführt hat«. Denn schon das Urteil vom 26. August 1948 stellt fest, daß der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der eigenmächtigen Inbetriebnahme und unberechtig-ten Vorenthaltung des,Treckers mit Anhänger entstanden ist oder entstehen wird. Unter dem Schaden wegen der Vorenthal-tung ist der gesamte Schaden zu verstehen, der aus der Vorenthaltung des Besitzes an den Wagen erwächst. Dazu rechnet auch der Schaden wegen Verschlechterung* Da das Oberlandesgericht den Ersatzanspruch sachlich-rechtlich auf andere Bestimmungen gestützt hat als das Landgericht, kann zwar bei einer sachgemässen Auslegung des Urteils vom 26. August 1948 der "aus der unberechtigten Vorenthaltung entstandene Schaden" Schäden wegen Verschlechterung nur dann umfassen, wenn sich dies aus den vom Oberlandesgericht angewandten Bestimmungen (§§ 598 ff, 823 ff BGB) ergibt. §'989 BGB kann daher nicht herangezogen werden. Die Haftung für Verschlechterungen, die in der Zeit "der unberechtigten Vorenthaltung" eingetreten sind, folgt aber schon aus den §§ 604, 286 f, insbesondere aus § 287 Abs 2 BGB. Schon das Urteil vom 26. August 1948 hat daher rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger auch zu dem Ersatz des Schadens wegen Verschlechterung der Wagen verpflichtet ist. Hieran war das Oberlandesgericht bei Erlass des Urteils vom 3* November 1949 gebunden; es hät te auch ohne Berücksichtigung der Mitteilung des Landesverkehrsamtes nicht anders, entscheiden können. Die Revision meint zu Unrecht, es sei nicht erheblich, wie die Begründung des Urteils hätte lauten müssen; entscheidend sei vielmehr. wie sie tatsächlich laute. Sie übersieht dabei, dass nur ein im Ergebnis unrichtiges Urteil einen Schadensersatzanspruch aus § 826 *BGB begründen kann. III. Zum Gebrauchmachen von nicht erschlichenen Urteilenj_ Ober die Bälle der Urteilserschleichung hinaus hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer in NJW 51, 759 abgedruckten Entscheidung in Anlehnung an die spätere reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGZ 168, 1 /T27) beim Gebrauchmachen von einem unrichtigen aber nicht erschlichenen Urteil die Voraussetzungen des § 826 BGB bejaht, wenn das Urteil im Ergebnis sachlich unrichtig ist, derjenige, der von dem Urteil Gebrauch macht, jedoch die Unrichtigkeit kannte und besondere Umstände die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen. Dem hat sich der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 27. November 1952 - IV ZR 57/52 - Ul § 826 (Fa) BGB Nr 3, vom 11. Mai 1953 - IV ZR 5/53 -und vom 1. April 1954- - IV ZR 177/53 = NJW 1954, 880 - angeschlossen- Das Berufungsgericht sieht alle drei Voraussetzungen nicht als erwiesen an. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger angegriffenen Urteile auch nur objektiv unrichtig sind und ob der Beklagte sie objektiv sittenwidrig ausgenutzt hat. Denn das Berufungsgericht hat rechtlich nicht angreifbar dargelegt, dass dem Beklagten "die Erkenntnis einer offensichtlichen Unrichtigkeit" nicht nachgewiesen werden könne. Es hat für die Revisionsinstanz bindend festgestellt, dem Beklagten sei nicht zu widerlegen, daß er an eine vertragliche Überlassung der Fahrzeuge geglaubt habe und daß er überzeugt gewesen sei, der Kläger habe seine Vertragspflichten verletzt, weil er (im Hinblick auf eine Beschlagnahme) beim Strassenverkehrs-amt auf die Fahrzeuge hingev/iesen habe; der Beklagte habe deshalb das maßgebende Urteil vom 26» August 1948 für richtig gehalten» Diese tatrichterliche Feststellung ist ohne Rechtsfehler zustande gekommen» Auf die Vorstellung, welche der Beklagte über die Wirksamkeit der Beschlagnahme gehabt hat, kommt es nicht an, weil die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Beschlagnahme der Entscheidung nicht zugrunde liegt. Daher ist es auch unerheblich, daß der Beklagte, worauf die ♦ Revision besonders hinweist, die erste Klage u.a. mit der Unwirksamkeit der Beschlagnahme begründet hatte» Denn das Gericht ist dieser Klagebegründung nicht gefolgt. Selbst wenn eine Beweisaufnahme, wie der Kläger sie erstrebt, die Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels ergeben würde, ergäbe sich hieraus nichts dafür, daß der Beklagte in dem Bewußtsein vollstreckt hat, ein falsches Urteil erwirkt zu. haben, daß er also dem Kläger mit der Vollstreckung des Urteils vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Nachdem das Landgericht und das Oberlandesgericht die streitigen Urteile erneut für richtig und die vom Kläger angetretenen Beweise insoweit für unerheblich erklärt haben, scheidet ein Nachweis, der Beklagte habe gleichwohl gewußt, daß die Urteile falsch seien, ohne wei-teres aus. Das gilt umsomehr, als Trecker und Anhänger unstreitig jedenfalls bis zu den vom Kläger behaupteten Anordnungen der Militärregierung‘Eigentum des Beklagten waren und ihm nach allgemeiner Lebenserfahrung das natürliche Gefühl jedes früheren Eigentümers oder sonstigen Berechtigten zugute gehalten werden muß, daß solche Maßnahmen, die in den Wirren des Zusammenbruchs getroffen worden sind, nicht immer endgültig, vielfach mindestens aber durch Verwaltungsakt oder Richterspruch aufhebbar waren. Aus der Tatsache allein, daß der Beklagte versucht hat, »'mit allen Mitteln seiner Klage zu dem Erfolg zu verhelfen", daß sein Schwiegersohn gegenüber zuständigen Stellen sogar "massiv" geworden ist, kann 10 - nicht auf einen Vorsatz geschlossen werden, dem Gegner Schaden zuzufügen. Denn dieses Verhalten kann gerade aus verletztem Reehtsgefühl entsprungen sein» ' i Die Revision meint irrigerweise, die Kenntnis von der j Unrichtigkeit des Urteils sei nicht erforderlich, es genüge ! die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit« es gebe unbelehrbare j Menschen, die sich der richtigen Erkenntnis, entzögen, mindestens genüge es, um den Schadenersatzanspruch des Klägers zu begründen, wenn der Beklagte jetzt die Unrichtigkeit des maßgeblichen Urteils erkenne. Es ist aus den vorerörterten Gründen schon in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellbar, daß der Beklagte die - etwaige - Unrichtigkeit der streitigen Urteile erkennen konnte oder gar nachträglich erkannt hat» Die Auffassung der Revision ist aber auch recntlich nicht zutreffend. Sie verkennt den subjektiven Tatbestand des § 826 BGB. Dieser erfordert, daß der Tater die Tatumstände gekannt hat, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (RGZ 161, 229.^2337} BGB RGRK Anm 2 zu § 826). Zu diesen Umständen gehört die Unrichtigkeit des Urteils. Gegen den, der die Unrichtigkeit des Urteils nicht kennt, kann der schwere Vorwurf einer sittenwidrigen Handlungsweise nicht erhoben werden. Daher hat die Rechtsprechung auch die Anwendung des § 826 BGB verneint, wenn der Täter infol-r ge Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse sein Verhalten als erlaubt’ ansehen konnte (RGZ 159, 211 /?27/), Von dem Erfordernis der Kenntnis der Unrichtigkeit des Urteils kann daher nicht abgesehen werden. Anderenfalls würde, worauf das Reichsgericht (RGZ 168, 12 /T57) mit Recht hinweist, beim Gebrauchmachen von rechtskräftigen Urteilen eine aus § 826 BGB nicht zu begründende Art von Gefahcrdungshaftung Platz grei- * V*- i fen, die mit dem Wesen der Rechtskraft unvereinbar wäre» 11 Verfehlt ist auch die Annahme der Revision, daß eine nach der Vollstreckung des Urteils erlangte Kenntnis von dessen Unrichtigkeit die Anwendbarkeit des § 826 BGB begründen könne. Die Kenntnis der Tatumstände, welche die Sittenwidrigkeit einer Handlung ausmachen, muss bei Vornahme der Handlung vorliegen. Die erst nach Beendigung der Handlung erlangte Kenntnis kann die Handlung nicht nachträglich zu einer sittenwidrigen machen. Da das Berufungsgericht nach allem die subjektive Voraussetzung des § 826 BGB rechtlich einwandfrei verneint hat, kommt es auf die zahlreichen Angriffe der Revision hinsichtlich der objektiven Erfordernisse dieser Bestimmung nicht an. Somit war, wie geschehen, zu erkennen- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO* Schmidt Ascher Raske Johannsen Kregel $