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BGH · IV ZR 37/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 37/53

Am 7-Mai 1946 verstarb Albert SchSHP- Er hat mit Testament vom 15- Dezember 1944 die Beklagte zu 1) als Alleinerbin eingesetzt und der Klägerin-die Hälfte des Wertes seines Nachlasses vermacht. Die Klägerin sollte das Vermächtnis nur unter der Bedingung erhalten, daß sie ihre Muttergutsforderung gegen den. Die Beklagte hat in der Klagbeantwortung erklärt, sie habe in den letzten 10 Jahren vor dem Tode des Erblassers .ceine Schenkungen erhalten, auch Schenkungen an Dritte seien ihr nicht bekannt geworden« - b) an die Klägerin den Pflichtteil nebst 2% Zinsen über Landeszentralbankdiskont seit 15.3.1952 zu bezahlen, der nach dem Bestand und dem Wert des Nachlasses auf den Zeitpunkt des 7.5.1946 zu berechnen sei mit der Maßgabe, daß Zahlung auf ein Devisensperrkonto zugunsten der Klägerin zu leisten sei; 4c den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in den Nachlaß des Erblassers und ln das Vermögen der Beklagten zu 1) zu dulden, und zwar auch soweit durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.6«1951 der Klägerin, der Teilbetrag von DM 40 $00.— Ausserdem habe die Beklagte zu 1) das Vermächtnis namens der Klägerin durch einen Schriftwechsel mit dem Beklagten zu 2) als Testamentsvollstrecker vom 2$./28.Mai 1948 angenommen. Die Klägerin macht geltend, die Generalvollmacht sei mit dem Tode des Erblassers erloschen, der Schriftwechsel vom 2$./28.Mai 1948 sei'auch nicht Hecht,,J mindestens habe die Beklagte zu 1) damit in eigensüchtiger Weise eine etwaige Vollmacht missbraucht. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Uber den Bestand des Nachlasses des am 7«Mai 1946 verstorbenen Architekten Albert Sch€H^ der Weise Auskunft zu erteilen, daß sie durch die zuständige Behörde ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände aufnehmen und den Wert der Nachlassgegenstände ermitteln lässt. Der Beklagte zu 2) ist, soweit Verurteilung der Beklagten zu 1) erfolgt, verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in den Nachlass des am 7.Mai 1946 verstorbenen Albert SchflÜB und in das einge-brachte Gut der Beklagten zu 1) zu dulden." a) Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, eine ausdrückliche oder stillschweigende Annahme des Vermächtnisses durch die Klägerin selbst sei von den Beklagten nicht schlüssig vorgetragen worden, wendet sich die Revision mit ihren Angriffen' im wesentlichen gegen die tatsächliche Würdigung durch das Berufungsgericht. Daher konnte das Berufungsgericht auch nur so vorgehen, wie es im Urteil geschehen ist, und nur die einzelnen Verhaltensweisen der Klägerin darauf prüfen, ob in ihnen eine Annahme des Vermächtnisses zu erblicken war. Seine Ausführungen beruhen vielmehr auf Feststellungen, die für die Würdigung jedes Einzelfalls bedeutsam sind, insbesondere darauf, daß die Beklagten der Klägerin steine Abschrift des-Testaments nach Indien geschickt und ihr auch nichts besonderes über den Inhalt, des Vermächtnisses mitgeteilt haben,* daß die Klägerin vielmehr erst am 27cAugust 1950 bei einem Besuch in Deutschland von dem Testament im einzelnen.Kenntnis bekommen hat. 304 GA -) , abgelehnt hat« Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe in ihrer Antwort selbst einleitend erklärt, ihr sei über den Nachlass nur etwas "angedeutet"* worden, sie habe gedacht, vielleicht mehr Einzelheiten darüber zu hören und sie schreibe deshalb, ohne irgendwelche•Informationen zu haben. Unter diesen Umständen könne in der Ablehnung des Vorschlags der Beklagten lediglich die allgemeine Erklärung der Klägerin, nicht auf ihre Rechte verzichten zu wollen, jedoch keine Annahme des Vermächtnisses erblickt werden. Die Revision will .weiter eine stillschweigende Annahmeer kl“ rung "im .Zusammenhang mit dem bisher Behandelten" darin sehen, daß die Klägerin geschwiegen habe, als die Beklagte ihr mit Schreiben vom 17.Oktober 1949 mitgeteilt habe, sie. habe Ihr «sogar grundbuchlich ein Wohnrecht eintragen lassen und, als die Beklagte, ferner der Klägerin bei ihrem Besuch im Sommer 1950 gesagt habe, sie habe auf Grund des väterlichen Testaments ein Wohnrecht an den von ihr bewohnten Räumen. Bei der besonderen Gestaltung des vorliegenden Falles stehen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Rechtsgründe entgegeno Das Berufungsgericht hat schliesslich unterstellt, daß die Klägerin, nachdem sie von dem Testament Kenntnis genommen habe, mit den.Beklagten über eine “Barauszahlung ihrer Erbschaft" verhandelt und daß ihr Ehemann hierbei dem Beklagten-zu 2) erklärt habe, er brauche Geld, um Schwierigkeiten zu beseitigen, in die er durch Verstösse gegen devisenrechtliche Bestimmungen gekommen sei* es hat aber auch in solchen Vergleichsverhandlungen keine stillschweigende Annahme des Vermächtnisses erblickt. teil verfolgen wollte und wenn sie die Klägerin unter Darlegung dieses Interesses zu'einer Erklärung aufgefordert hätten« Das haben die Beklagten aber selbst nie behauptet« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie die Klägerin vor dem 27. August 1950 niöht einmal über den Inhalt des Testaments unterrichtet» Aber auch die Beklagte konnte nicht annehmen, daß die Klägerin sich ohne genaue Kenntnis der Bestimmungen des Testaments, vor allem auch des Nachlaßbestandes, über die Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses entschlossen hatte« Eine “Barauszahlung” konnte die Klägerin sowohl als'Vermächtnisnehmerin wie als Pflichtteilsberechtigte und auf Grund des j. Verkaufs ihres Muttergutsanteils fordern« Nach dem Inhalt des Testaments lag überdies der Gedanke, das Vermächtnis auszuschlagen, schon deshalb nicht fern, 'weil der Klägerin das Vermächtnis nur unter der Bedingung zugedacht worden ist, daß sie*die Muttergütsforderuhg gegen den'Nachlaß stunde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat ausserdem der Beklagte zu 2) in einem Schreiben an das Bezirksnotariat -Gschwend vom 12«März 1951 selbst erklärt, während des Besuchs der Klägerin und ihres Ehemannes in Deutschland sei nicht über das Testament gesprochen worden, die Klägerin habe sich bis zu dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28» Dezember 1950 noch nicht entschieden gehabt, ob sie ihren Anspruch auf Vermächtnis oder auf Pflichtteil stützen wolle. b) Die Revision hat weiter die Annahme des Berufungsgerichts angegriffen, auch die Beklagte zu 1) habe das Vermächtnis nicht wirksam namens der Klägerin angenommen» Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe dem Erblasser am 13■> Januar 1936 Generalvollmacht erteilt und dieser habe die Vollmacht am 24»Januar 1941 auf die Beklagte zu 1) übertragen» Es hat dahingestellt gelassen, ob die Schreiben der Beklagten vom 25» und 28» Mai 1948, ;in denen die beklagte Ehefrau u.a. das der Klägerin zugedachte Vermächtnis angenommen und der beklagte Ehemann den Empfang dieser Erklärung bestätigt hat, tatsächlich schon damals abgefasst worden sind.Das Berufungsgericht hat sodann ausgeführt, die der Beklagten zu 1)übertragene Vollmacht sei mit dem Tode des Erblassers erloschen, eine etwa weiter bestehende Vollmacht habe die Beklagte zu i) mit einer solchen Annahmeerklärung missbraucht. Die Beklagte zu 1) kann sich auf die nach ihrem Vortrag mit Schreiben vom 25-Mai 1948 abgegebene Annahmeerklärung aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt auch dann nicht berufen, wenn man abweichend von Berufungsgericht annimmt, sie sei zu dieser Zeit noch Generalbevollmächtigte der Klägerin gewesen« Wie das Berufungsgericht feststellt, handelte es sich nicht um Es ist nicht ersichtlich, insbesondere ist von den Beklagten .selbst nichts dafür 'vorgetragen worden, daß eine Entscheidung über die Annahme des Vermächtnisses im Mai 1948 dringlich gewesen sei. Beklagten der Entscheidung der Klägerin überhaupt in der von ihnen vorgetragenen Weise vorgegriffen haben wollen, ohne sie vorher oder auch nur nachher zu verständigen.Die Beklagte zu 1) konnte auch nicht damit rechnen, daß die Klägerin ihr Handeln billigen würde. Sie wusste, daß die Klägerin den Inhalt des Testaments nicht im Einzelnen kannte, da diese keine Abschrift des Testaments in Händen hatte und der Beklagten sogar in ihrem Briefe vom 5.Dezember 1946 geschrieben hatte, sie habe gedacht, vielleicht nähere Einzel- Auch diese Ausführungen zeigten der Beklagten zu 1), daß die Klägerin sich über den Inhalt des Testaments ein ganz falsches Bild machte. Bei dieser Sachlage hat die Beklagte zu 1) ihre Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis schuldhaft verletzt, wenn sie das Vermächtnis im Namen dgr Klägerin annahm, ohne eine entsprechende Weisung zu haben. Daraus folgt, daß sie sich der Klägerin gegenüber schon aus diesem Grunde nicht auf ihre eigene Annahmeerklärung berufen kann, ohne daß darüber hinaus erörtert zu werden braucht, ob die Beklagte zu 1) die Generalvollmacht etwa unter Verstoss gegen Treu und Glauben missbraucht hat. Die auf § 739 ZPO gestützte Verurteilung,auch die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Beklagten zu 1) zu dulden, ist mit dem Ablauf des 31-März 1953 gegenstandslos geworden.

Zitierte Normen: § 181 BGB § 549 ZPO § 133 BGB § 748 ZPO
VermächtnisBerufungsgerichtVermächtnissesErblasserTestamentKlägerinAnnahmeRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 37/53
2505 002
Verkündet am 24»September 1955 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2o ihres Ehemannes; des Dipl.Volkswirts Dr*Christian
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat
 ten durch ihren Generalbevollmächtigten, den Fabrikanten
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.m^ -
hat der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher,- Raske, Johannsen,
 Dr.Kregel und Scheffler
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 23. Dezember 1952 wird aufgehoben.
Das üeilurteil der 11.Zivilkammer des Landgerichts in Stuttgart vom 16.Mai 1952 wird geändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte zu 2) verurteilt worden ist, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Beklagten zu 1) zu dulden.
Im Uamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	der Ärztin Dr.Hil
 Gde. A
in
 daselbst
gegen
 die Ehefrau Gertrud Chi
 in K
vertre-
Dr.Rudolf Sch
 in Bo
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
2
Im übrigen werden die Berufung und.die Revision zurückgewiesen«
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung und der Revision bleibt dem Schlussurteil Vorbehalten«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind die Töchter des Architekten Albert SchflÜ^ und seiner Ehefrau Elise geb. Sc^HP* Frau SchBHP starb am 24oMärz 1933-Die Töchter verkauften ihre mütterlichen Erbteile am 28o Juli 1933 zu einem Preise von je-105 000-— KM an ihren Vater«, Nach einer Aufstellung vom 11.Oktober 1939 hat die Klägerin hieraus noch 81 078.75 KM zu fordern (Muttergutsforderung).
Am 7-Mai 1946 verstarb Albert SchSHP- Er hat mit Testament vom 15- Dezember 1944 die Beklagte zu 1) als Alleinerbin eingesetzt und der Klägerin-die Hälfte des Wertes seines Nachlasses vermacht. Die Klägerin sollte das Vermächtnis nur unter der Bedingung erhalten, daß sie ihre Muttergutsforderung gegen den. Nachlass stunde, den Zahlungsanspruch erst nach einer Kündigung von einem Jahr geltend mache und nicht mehr als l/5 im Jahr herausverlange. Das Testament enthält u-a. noch Bestimmungen über die Berechnung des Wertes des Nachlasses, die Berechnung und die Verzinsung der Vermächtnisforderung, die. Einräumung eines Wohnrechts für die Klägerin und deren Familie- auf dem Obstgut	un<* eilie Erklä-
rung des Erblassers, er erwarte, daß seine Tochter Gertrud ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend mache,weil er "vorstehende Bedingungen wegen der wohlverstandenen Belange seiner Tochter Gertrud getroffen habe und nicht wegen der Belange seiner Tochter Hilde." Die Beklagte zu 1) hat die Erbschaft angenommen. Ihr Ehemann, der Beklagte zu 2), ist Testamentsvollstrecker. Die Klägerin hat das Vermächtnis am 21.Februar 1951 vor einem Notar ausgeschlagen und der Beklagten zu 1) eine Ausfertigung der notariellen Verhandlung zustellen lassen. Sie
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macht nunmehr ausser der Muttergutsfofderung Pflichtteilsansprüche am Nachlass des Vaters geltend»
Hinsichtlich der Muttergutsforderung hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ein Teilanerkenntnisurteil in Höhe von 40 500«— DM erwirkt«. Die Beklagte hat in der Klagbeantwortung erklärt, sie habe in den letzten 10 Jahren vor dem Tode des Erblassers .ceine Schenkungen erhalten, auch Schenkungen an Dritte seien ihr nicht bekannt geworden«
Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge zuletzt beantragt,
1.	die Beklagte zu 1) zu verurteilen, zugunsten der Klägerin auf ein Devisensperrkonto weitere DM
40 578t75 nebst 2# Zinsen über Landeszentralbank-diskoht aus DM 81 078«75 seit dem 15.März 1955 -zu zahlen;
2.	die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
a) über den Bestand des Nachlasses des Erblassers Auskunft zu erteilen,
 durch die zuständige Behörde ein Verzeichnis der'Nachlassgegenstände aufnehmen zu lassen, und den Wert der Nachlassgegenstände .zu ermitteln, über die Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte zu 1) Auskunft zu geben,
- b) an die Klägerin den Pflichtteil nebst 2% Zinsen über Landeszentralbankdiskont seit 15.3.1952 zu bezahlen, der nach dem Bestand und dem Wert des Nachlasses auf den Zeitpunkt des 7.5.1946 zu berechnen sei mit der Maßgabe, daß Zahlung auf ein Devisensperrkonto zugunsten der Klägerin zu leisten sei;
3.	die Hauptsache für erledigt zu erklären, soweit beantragt war, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Schenkungen mitzuteilen, die vom Erblasser in den letzten 10 Jahren vor dem 7.5.1946 gemacht worden sind und die sonach den Nachlass verringern;
4c den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in den Nachlaß des Erblassers und ln das Vermögen der Beklagten zu 1) zu dulden, und zwar auch soweit durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.6«1951 der Klägerin, der Teilbetrag von DM 40 $00.— zuerkannt wurde..
Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweiseni Sie meinen, die Forderung aus dem Verkauf des mütterlichen Erbteils sei als einfache Schuldverbindlichkeit im Verhältnis 10 s 1 umzustellen, notfalls sei sie im Y/ege richterlicher Vertragshilfe herabzusetzen. Die Klägerin könne keinen Pflichtteil verlangen, weil sie entgegen dem Wortlaut des Testaments nach dem wirklichen Willen
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des Erblasser^ nicht Vermächtnisnehmerin sondern Erbin
 sei. Ein etwaiges Vermächtnis habe sie schon vor Abgabe
 ihrer Ausschlagungserklärung ausdrücklich oder still-%
schweigend angenommen. Ausserdem habe die Beklagte zu 1) das Vermächtnis namens der Klägerin durch einen Schriftwechsel mit dem Beklagten zu 2) als Testamentsvollstrecker vom 2$./28.Mai 1948 angenommen. Dazu sei sie ermächtigt gewesen, weil die Klägerin dem. Erblasser am 1$.Januar 1936 eine Generalvollmacht unter Befreiung von der Hegel des § 181 BGB erteilt und der Erblasser die Vollmacht am 24.Januar 1941 auf die Beklagte zu 1) übertragen habe.
Die geforderte Auskunft habe überdies die Rechtsanwältin Dr.Plum am 5.März 1951 für die Beklagten gegeben.
Die Klägerin macht geltend, die Generalvollmacht sei mit dem Tode des Erblassers erloschen, der Schriftwechsel vom 2$./28.Mai 1948 sei'auch nicht Hecht,,J mindestens habe die Beklagte zu 1) damit in eigensüchtiger Weise eine etwaige Vollmacht missbraucht. Vorsorglich hat die Klägerin eine etwaige Annahmeerklärung mit der Begründung
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wegen Irrtums angefochten, das Testament sei ihr erst im August 1950 bekannt geworden.
Das Landgericht hat durch Teilürteil wie folgt erkannt;
ul. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Uber den Bestand des Nachlasses des am 7«Mai 1946 verstorbenen Architekten Albert Sch€H^ der Weise Auskunft zu erteilen, daß sie durch die zuständige Behörde ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände aufnehmen und den Wert der Nachlassgegenstände ermitteln lässt. Weiter hat die Beklagte zu 1) über die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers an sie Auskunft zu erteilen.
2. Der Beklagte zu 2) ist, soweit Verurteilung der Beklagten zu 1) erfolgt, verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in den Nachlass des am 7.Mai 1946 verstorbenen Albert SchflÜB und in das einge-brachte Gut der Beklagten zu 1) zu dulden."
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Beklagten verfolgen ihren Antrag auf Klagabweisung mit der Revision weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
^ntsqhei4u.ngsgründe %
Die Revision ist nur hinsichtlich des Düldungsan-spruchs gegen den Beklagten zu 2) als Ehemann begründet.
I. Soweit die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen wird, ist nur das Auskunftbegehren, das die Klägerin als Pflicht teilsberechtigte erhebt, Gegenstand der Revision. Inso-. weit stützen sich die .Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts ohne Rechtsirrtum auf die §§ 2314 und 2316 Abs 1 in Verbindung mit § 2057 BGB-
 
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1. Die Klägerin kann als Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erbin ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses Verlangen«. Sie kann insbesondere fordern, daß der Wert der Nachlaßgegenstände ermittelt und daß das Verzeichnis durch die zuständige Behörde aufgenommen wird (§ 2314 Abs 1 Satz 2 und 3 BGB).
A)	Die Revision hat die Auslegung der Tatsachengerichte, die Klägerin sei nach dem Testament nicht Erbin, sondern nur Vermäc tnisnehmerin, nicht beanstandet. Diese Auslegung war nach dem Gesamtvorbringen beider Parteien allein vertretbar. Die Beklagte zu 1) hat auch vor Beginn dieses Rechtsstreits selbst stets geltend gemacht, Alleinerbin -zu sein und einen entsprechenden Erbschein erwirkt (Bl :30R der Nachlassakten).
B)	Das Berufungsgericht hat ohne Gesetzesverstoss an-
1.* * genommen, daß die Klägerin das Vermächtnis im Februar
1952 wirksam ausgeschlagen hat. Nach § 2180 BGB kann der
 Vermächtnisnehmer das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen,
 wenn er es vorher angenommen hat. .ine solche Annahme - .
hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint.
a) Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, eine ausdrückliche oder stillschweigende Annahme des Vermächtnisses durch die Klägerin selbst sei von den Beklagten nicht schlüssig vorgetragen worden, wendet sich die Revision mit ihren Angriffen' im wesentlichen gegen die tatsächliche Würdigung durch das Berufungsgericht. Diese ist jedoch der Nachprüfung mit der Revision entzogen (§ 549 ZPO). Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 133 BGB die von der Klägerin vor dem 21. Februar 1951 abgegebenen Erklärungen, aus denen die Beklagten eine Annahme des Vermächtnisses herleiten, zwar einzeln aber nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt, geht
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fehle Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, der allgemeine Vortrag und Beweisantritt der Beklagtenr das gesamte Verhalten der Klägerin spreche für eine Annahme des Vermächtnisses (S 9 der Berufungsbegründung - Bl 220 GA;-)S sei nicht “substantiiert”. Ein Vermächtnis kann zwar durch eine formlose, möglicherweise auch stillsc" weigende Erklärung gegenüber dem Beschwerten (§ 2180 Abs 2 Satz 1 BOB) angenommen werden., Immer aber muss eine bestimmte, in einem bestimmten Zeitpunkt abgegebene Erklärung festzustellen sein. Daher konnte das Berufungsgericht auch nur so vorgehen, wie es im Urteil geschehen ist, und nur die einzelnen Verhaltensweisen der Klägerin darauf prüfen, ob in ihnen eine Annahme des Vermächtnisses zu erblicken war. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Würdigung im einzelnen vorgenommen hat, ohne das Gesamtbild der Beziehungen der Parteien zueinander zu berücksichtigen. Seine Ausführungen beruhen vielmehr auf Feststellungen, die für die Würdigung jedes Einzelfalls bedeutsam sind, insbesondere darauf, daß die Beklagten der Klägerin steine Abschrift des-Testaments nach Indien geschickt und ihr auch nichts besonderes über den Inhalt, des Vermächtnisses mitgeteilt haben,* daß die Klägerin vielmehr erst am 27cAugust 1950 bei einem Besuch in Deutschland von dem Testament im einzelnen.Kenntnis bekommen hat. Auf Grund dieser Feststellungen ist auch die Würdigung der einzelnen Vorgänge durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.
Die Revision will eine “klare schriftliche” Annahmeerklärung der Klägerin vor allem in deren Brief vom 5.Dezember 1946 sehen, in dem sie die Aufforderung der Beklagten, “formell auf das Vermächtnis zu verzichten” (Brief der beiden Beklagten vom 24«.Juni 1946 - Bl
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304 GA -) , abgelehnt hat« Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe in ihrer Antwort selbst einleitend erklärt, ihr sei über den Nachlass nur etwas "angedeutet"* worden, sie habe gedacht, vielleicht mehr Einzelheiten darüber zu hören und sie schreibe deshalb, ohne irgendwelche•Informationen zu haben. Unter diesen Umständen könne in der Ablehnung des Vorschlags der Beklagten lediglich die allgemeine Erklärung der Klägerin, nicht auf ihre Rechte verzichten zu wollen, jedoch keine Annahme des Vermächtnisses erblickt werden. Diese Würdigung durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Pur sie spricht auch der Wortlaut des Briefes vom 5»Dezember 1946«. Denn die Klägerin schreibt in dem maßgeblichen Satz nur? "Den Vorschlag, den Du gemacht hast., meine Rechte auf den 3esitz (gemeint ist nach Abs 2 "Vaters Besitz") aufzugeben, werde ich wohl nicht annehmbn können	Darin	konnte	das	Berufungs-
gericht ohne* tfechtsfehler die Erklärung der Klägerin ;jv. sehen", sich alle Rechte am väterlichen Nachlaß vorzubehalten, ohne sich endgültig zu entscheiden.
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Die Revision will .weiter eine stillschweigende Annahmeer kl“ rung "im .Zusammenhang mit dem bisher Behandelten" darin sehen, daß die Klägerin geschwiegen habe, als die Beklagte ihr mit Schreiben vom 17.Oktober 1949 mitgeteilt habe, sie. habe Ihr «sogar grundbuchlich ein Wohnrecht eintragen lassen und, als die Beklagte, ferner der Klägerin bei ihrem Besuch im Sommer 1950 gesagt habe, sie habe auf Grund des väterlichen Testaments ein Wohnrecht an den von ihr bewohnten Räumen. Das Berufungsgericht hat diese Umstände behandelt (S 27 des Berufungsurteils) und. dazu dargelegts Die Beklagte habe in dem Briefe vom 17»Oktober 1949 nicht mitgeteilt, daß dieses. Wohnrecht der Klägerin im Testament als Vermächtnis zugewendet worden sei. Der Klägerin sei ferner nicht zu

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widerlegen, -daß sie sich im Sommer 1950 in erster Li-nie als. Gast der Beklagten gefühlt und nicht das Bewusstsein gehabt habe, ein Wohnrecht auszuüben„ Selbst wenn die Beklagte sie hierbei ausdrücklich auf ihr angebliches Wohnrecht hingewiesen habe, könne in ihrem Stillschweigen auf diese Mitteilung keine Annahme des Vermächtnisses erblickt werden, weil sie auch damals den genauen Inhalt des Testaments noch nicht gekannt habe p Auch dies sind mit der Revision nicht angreifbare Erwägungenc Dabei kann dahingestellt bleiben-, ob sich ein allgemeiner Rechtssatz aufstellen lässt, in der Entgegennahme eines von mehreren Gegenständen ohne Kenntnis des vollen Umfanges des Vermächtnisses könne noch keine Annahme des gesamten Vermächtnisses erblickt werden (S 28 des Berufungsurteils)«. Mindestens braucht in einem solchen Verhalten keine Annahme gesehen zu werden«. Bei der besonderen Gestaltung des vorliegenden Falles stehen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Rechtsgründe entgegeno
 Das Berufungsgericht hat schliesslich unterstellt, daß die Klägerin, nachdem sie von dem Testament Kenntnis genommen habe, mit den.Beklagten über eine “Barauszahlung ihrer Erbschaft" verhandelt und daß ihr Ehemann hierbei dem Beklagten-zu 2) erklärt habe, er brauche Geld, um Schwierigkeiten zu beseitigen, in die er durch Verstösse gegen devisenrechtliche Bestimmungen gekommen sei* es hat aber auch in solchen Vergleichsverhandlungen keine stillschweigende Annahme des Vermächtnisses erblickt. Die Stellungnahme des Berufungsrichters zu diesen Vorgängen läßt einen Rechtsfehler nicht ersehen. Die Revision meint, es widerspreche "jeder Berücksichtigung auf Treu und Glauben hinsichtlich des Gesamtver-haltens der Klägerin und des gesamten Sachverhalts hier eine Annahme des Vermächtnisses verneinen zu wollen«."
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Es ist aber kein Verstoss gegen freu und .Glauben erfindlich» Ein sö;lcher könnte vielleicht dann vorliegen, wenn die Beklagten ein besonderes Interesse daran gehabt hätten, bald zu erfahren, ob die Klägerin das Vermächtnis
 annehmen oder ob sie dieses ausschlagen und ihren Pflicht-
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teil verfolgen wollte und wenn sie die Klägerin unter Darlegung dieses Interesses zu'einer Erklärung aufgefordert hätten« Das haben die Beklagten aber selbst nie behauptet« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie die Klägerin vor dem 27. August 1950 niöht einmal über den Inhalt des Testaments unterrichtet» Aber auch die Beklagte konnte nicht annehmen, daß die Klägerin sich ohne genaue Kenntnis der Bestimmungen des Testaments, vor allem auch des Nachlaßbestandes, über die Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses entschlossen hatte« Eine “Barauszahlung” konnte die Klägerin sowohl als'Vermächtnisnehmerin wie als Pflichtteilsberechtigte und auf Grund des
j.
Verkaufs ihres Muttergutsanteils fordern« Nach dem Inhalt des Testaments lag überdies der Gedanke, das Vermächtnis auszuschlagen, schon deshalb nicht fern, 'weil der Klägerin das Vermächtnis nur unter der Bedingung zugedacht worden ist, daß sie*die Muttergütsforderuhg gegen den'Nachlaß stunde. Ausweislich Abschnitt VI des Testaments hat der Erblasser selbst an die Möglichkeit gedacht, daß die Klägerin oder ihre Abkömmlinge' es vorziehen könnten, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat ausserdem der Beklagte zu 2) in einem Schreiben an das Bezirksnotariat -Gschwend vom 12«März 1951 selbst erklärt, während des Besuchs der Klägerin und ihres Ehemannes in Deutschland sei nicht über das Testament gesprochen worden, die Klägerin habe sich bis zu dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28» Dezember 1950 noch nicht entschieden gehabt, ob sie ihren Anspruch auf Vermächtnis oder auf Pflichtteil stützen wolle. Bei Berücksichtigung aller
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Umstände des Falles brauchten hiernach Vergleichsverhandlungen als solche nichts darüber zu besagen, Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Klägerin ihre	j
erbrechtlichen Ansprüche als Tochter des Erblassers verfolgen wollte»
b) Die Revision hat weiter die Annahme des Berufungsgerichts angegriffen, auch die Beklagte zu 1) habe das Vermächtnis nicht wirksam namens der Klägerin angenommen» Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe dem Erblasser am 13■> Januar 1936 Generalvollmacht erteilt und dieser habe die Vollmacht am 24»Januar 1941 auf die Beklagte zu 1) übertragen» Es hat dahingestellt gelassen, ob die Schreiben der Beklagten vom 25» und 28» Mai 1948, ;in denen die beklagte Ehefrau u.a. das der Klägerin zugedachte Vermächtnis angenommen und der beklagte Ehemann den Empfang dieser Erklärung bestätigt hat, tatsächlich schon damals abgefasst worden sind.Das Berufungsgericht hat sodann ausgeführt, die der Beklagten zu 1)übertragene Vollmacht sei mit dem Tode des Erblassers erloschen, eine etwa weiter bestehende Vollmacht habe die Beklagte zu i) mit einer solchen Annahmeerklärung missbraucht. Diese Ausführungen sind - mindestens im Ergebnis - rechtlich bedenkenfrei.
Es kann dahinsteben, ob der erste der angeführten Gründe, daß nämlich die:der Beklagten zu 1) übertragene Vollmacht mit dem Tode des Erblassers erloschen sei, zutrifft. Die Beklagte zu 1) kann sich auf die nach ihrem Vortrag mit Schreiben vom 25-Mai 1948 abgegebene Annahmeerklärung aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt auch dann nicht berufen, wenn man abweichend von Berufungsgericht annimmt, sie sei zu dieser Zeit noch Generalbevollmächtigte der Klägerin gewesen« Wie das Berufungsgericht feststellt, handelte es sich nicht um
 
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eine sogenannte isolierte Vollmacht; der GeneralVollmacht hat vielmehr als Grundverhältnis ein Auftrag an den Erblasser zugrundegelegen, die Belange der Klägerin in Deutschland wahrzunehmen, ein Auftrag, der mit der Übertragung der Vollmacht auf die Beklagte zu 1) zugleich auf sie übergegangen ist. Aus diesem Auftrag er-gab sich dann im Innenverhältnis das Recht und die Pflicht der Beklagten zu 1) alle dringenden laufenden Geschäfte für die Klägerin zu erledigen» Wie das Berufungsgericht aber rechtlich einwandfrei weiter ausgeführt hat, folgte aus diesem Auftrag auch die Pflicht der Beklagten zu 1), vor einer in so hohem Maße persönlichen Entscheidung wie derjenigen über die Annahme oder Ausschlagung eines solchen Vermächtnisses zunächst die Weisung der Vollmachtgebern einzuholen, sofern dazu die Möglichkeit bestand und die Entscheidung solange aufgeschoben werden konnte. Die letzteren Voraussetzungen waren gegeben. Die Beklagten standen schon seit 1946 wieder in Briefwechsel mit der Klägerin. Es lagen daher keine Hinderungsgründe vor, die Klägerin zu unterrichten und ihre Entscheidung einzuholen. Es ist nicht ersichtlich, insbesondere ist von den Beklagten .selbst nichts dafür 'vorgetragen worden, daß eine Entscheidung über die Annahme des Vermächtnisses im Mai 1948 dringlich gewesen sei. Nach allem ist nicht einmal verständlich, warum die. Beklagten der Entscheidung der Klägerin überhaupt in der von ihnen vorgetragenen Weise vorgegriffen haben wollen, ohne sie vorher oder auch nur nachher zu verständigen.Die Beklagte zu 1) konnte auch nicht damit rechnen, daß die Klägerin ihr Handeln billigen würde. Sie wusste, daß die Klägerin den Inhalt des Testaments nicht im Einzelnen kannte, da diese keine Abschrift des Testaments in Händen hatte und der Beklagten sogar in ihrem Briefe vom 5.Dezember 1946 geschrieben hatte, sie habe gedacht, vielleicht nähere Einzel-
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beiten übe# den Nachlass des Vaters zu höreno In diesem Briefe hat übrigens die Klägerin auch hoch zu dem Ausdruck gebracht, daß die Beklagte zu 1) zwar an ihrer Stelle handeln und irgendein Einkommen aus dem Besitz reali-sieren könne, an dem sie gemeinsam ein Hecht hätten, und daß sie notfalls auch den der Klägerin '’zugehörenden Teil" für ihre eigenen Ausgaben benutzen könne. Auch diese Ausführungen zeigten der Beklagten zu 1), daß die Klägerin sich über den Inhalt des Testaments ein ganz falsches Bild machte. Diese Ermächtigung stand zudem unter der ausdrücklichen Einschränkung? " ... bis ich zurückkomme, wann wir dann die nötigen Anordnungen zusammen regeln können". Bei dieser Sachlage hat die Beklagte zu 1) ihre Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis schuldhaft verletzt, wenn sie das Vermächtnis im Namen dgr Klägerin annahm, ohne eine entsprechende Weisung zu haben. Sie hat die Klägerin daher unter dem Gesichtspunkt der Schadenersatzpflicht so zu stellen, als ob sie die Annahmeerklärung nicht abgegeben hätte (§ 249 BGB). Daraus folgt, daß sie sich der Klägerin gegenüber schon aus diesem Grunde nicht auf ihre eigene Annahmeerklärung berufen kann, ohne daß darüber hinaus erörtert zu werden braucht, ob die Beklagte zu 1) die Generalvollmacht etwa unter Verstoss gegen Treu und Glauben missbraucht hat.
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2. Die Klägerin kann auch Auskunft über etwaige ausgleichungspflichtige ^Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte zu 1) verlangen. In entsprechender Anwendung des § 2057 BGB steht ein solches Recht wegen der in § 2516 Abs 1 BGB angeordneten Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht auch dem pflichtteilsberechtigten Nichterben zu (RGZ 73s 372).
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II.	Soweit,der Beklagte zu 2) zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt worden ist, hat die Revision keine Angriffe erhöhen. In seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker war er nach § 748 Abs 1 ZPO zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass zu verurteilen. Die auf § 739 ZPO gestützte Verurteilung,auch die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Beklagten zu 1) zu dulden, ist mit dem Ablauf des 31-März 1953 gegenstandslos geworden. Denn mit diesem Zeitpunkt ist das dem Gleichberechtigungsgrundsatz entgegenstehende Recht ausser Kraft getreten (Art 3 Abs 2, 117 Abs 1 GrundG). Hierzu gehört das bisherige gesetzliche Güterrecht, der Güterstand der Verwaltung und Nutzniessung$ mit diesem ist das bisher der Verwaltung des Mannes unterliegende "eingebrachte Gut" als eine besondere von ihm zu verwaltende Vermögensmasse fortgefallen. Auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts ist für einen Duldungstitel gegen den Beklagten zu 2) als Ehemann der Beklagten zu 1) kein Raum (vgl im einzelnen hierzu das Urteil des V. Zivilsenats vom 14.Juli 1953 - V ZR 97/52 -). Die Klägerin hat in diesem Rechtszuge hilfsweise den Antrag gestellt, den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das in seinem Gewahrsam befindliche Vermögen der Beklagten zu 1) zu dulden. Es kann auch hier - wie in der angeführten Entscheidung des V.Zivilsenats - auf sich beruhen, ob ein solcher Duldungsanspruch grundsätzlich anzuerkennen ist. Denn auch im vorliegenden Palle würde der bisherige - nach § 561 Abs 1 ZPO in die Revisionsinstanz gediehene - Tatsachenvortrag der Klägerin keine genügende Klaggrundlage geben.
 
III.	Die Revision war daher, von der unter II erörterten Einschränkung abgesehen, zurückzuweisen., Die Entscheidung über die Kosten der Berufung und der Revision war dem Schlussurteil zu überlassen, da die Revision nicht in vollem Umfang zurückgewiesen wurde«
Ascher Raske Johannsen Kregel	Scheffler