Bei eineft 1947 eingetretenen Brbfall können zur Zeit des Erbfalls Belastungen der von £riegssachschäden betroffenen Grundstücke zweifelhafte Verbindlichkeiten gewesen sein. Die in Höhe der restlichen 9/10 entstandene Umstellungsgrundschuld ist dagegen mindestens so lange eine zweifelhafte Verbindlichkeit» als noch nicht festgestellt werden kann» wie weit sich der Verzicht nach § 3a des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. Die Klägerin ist der Ansicht, dass nur bei den von Kriegssachschäden nicht betroffenen Grundstücken die volle Grundstücksbelastung abgesetzt werden könne. Bei den von Kriegssachschäden betroffenen Grundstücken könne die Belastung nur mit 1/10 des Nominalbetrages entsprechend dem umgestellten Betrag berücksichtigt werden. Hinzuzurechnen sei die Umstellungsgrundschuld insoweit, als nicht ein Verzicht nach § 3a des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Dastenaus-gleich zu erwarten sei. § 2311 Abs 1 Satz 1 BGB besagt, dass.bei der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Y/ert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde zu legen ist. Ist der JTachlasswert zur Seit des Erbfalls zu ernit-teln und enthält § 2313 Grundsätze für die Berechnung dieses Wertes, dann ist auch bei der Entscheidung der Präge, vrelefce zu dem ITaclilass gehörigen Hechte ungewiss oder unsicher und welche ITachlassverbindlichkeiten zweifelhaft sind, auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Hechte und Verbindlichkeiten, auf die im Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen des § 2313 Abs 2 Satz 1 noch nicht zutreffen, können auch dann nicht ausser Ansatz bleiben, wenn diese Voraussetzungen nach dem Erbfall und vor Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs eingetreten sind. Mit Hücksicht auf die in § 2313 angeordnete Ausgleichspflicht ist aber bei Hechten und Verbindlichkeiten, für die zur Zeit des Erscheinen sie in diesem Zeitpunkt als vollwertig, dann sind sie bei der Berechnung des Nachlasswertes zu berücksichtigen, auch wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalls unsicher, ungewiss oder zweifelhaft waren. Ist eine solche Einigung bindend, dann können auch die eigenen Angaben desjenigen, der den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen hat, Grundlage für die Berechnung dieses Anspruchs sein, wenn der Berechtigte dadurch nicht beschwert wird. Sind allerdings die Umstände, auf denen die Schwierigkeiten bei der Voräusserung beruhen, nicht nur vorübergehender ITatur, dann können sie auch dazu führen, dass der Yfert der Sache selbst geringer zu bemessen ist.' Biese Wertminderung hat das Berufungsgericht mit Recht unberücksichtigt gelassen, da der Wert zur Zeit des Erbfalls festzustellen war. Ber Ansicht der Revision, dass das unbewegliche Vermögen bei der Berechnung des Pflichtteils überhaupt ausser Ansatz bleiben müsse, da es mit Rücksicht auf den kommenden Lastenausgleich als unsicheres oder ungewisses Recht im Sinne des § 2313 Abs 2 Satz 1 anzusehen sei, kann nicht beigetreten werden. Bas Eigentum an Grundstücken gehört zwar zu den Rechten in Sinne des § 2313« Biese Rechte sind dann ungewiss, wenn ihr rechtlicher Bestand zweifelhaft ist. Als Verbindlichkeiten in Sinne des § 2313 Abs 2 Satz 1 sind auch die dinglichen Belastungen der zu dem Nachlass gehörigen Grundstücke anzuselien. Der Umfang dieser Verbindlichkeiten war zur Zeit des Erbfalls nicht zweifelhaft, soweit sie auf den unbeschädigten Grundstücken ruhten. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die auf den von hriegsschäden betroffenen Grundstücken ruhenden dinglichen Lasten im Zeitpunkt des Erbfalls als zweifelhafte Verbindlichkeiten im Sinne des § 2313 Abs 2 Satz 1 anzusehen waren. Es entsprach im Jahre 1947 der allgemeinen r.echtsüberzeugung, dass Hypotheken und Grundschulden an den von Kriegosachschüden betroffenen Grundstücken nicht wie unter normalen Umständen ohne Füoksicht auf die Lage des Grundstückseigentümers geltend gemacht werden konnten. Diese Verbindlichkeiten können aber, wie die an den Anfang gestellten Ausführungen ergeben, mit Rücksicht auf die in § 2313 vorgeschriebene Ausgleichs-Pflicht nur insoweit bei der Errechnung des Pflichtteiles ausser Ansatz bleiben, als sie auch jetzt noch zweifelhaft sind. Hit Hecht hat das Berufungsgericht danach weiter geprüft, ob die früheren Grundstücksbelastungen auch jetzt noch ganz oder teilweise als zweifelhafte Verbindlichkeiten anzusehen sind. In Höhe der restlichen 9/10 ihres ursprünglichen Betrages sind nach § 1 des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. Nie die Revision selbst zugibt, schafft das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. Bs kann hier dahingestellt bleiben, ob schon aus diesem Grunde die Umstellungsgrundschulden überhaupt bis zur endgültigen Regelung des Lastenausgleichs als zweifelhafte Verbindlichkeiten im Sinne des § 2313 Abs 2 Sats 1 angesehen werden ntissen. Hinsichtlich dieser Ums tcllung&grund schul den steht dem Schuldner ein Anspruch auf einen mindestens teilweisen Verzicht nach Liassgabe der Bestimmungen des § 3a des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den lastenausgleich zu. Aus diesem Grunde sind sie als zweifelhafte Verbindlichkeiten im Sinne des § 2315 Abs 2 Satz 1 anzusehen und bei der Pflichtteilsberechnung ausser Ansatz zu lassen. dem Landgericht unter Berücksichtigung des Zerstörungsgrades der Grundstücke und der von den Parteien gemachten 7»'ertangaben errechnet, in welcher Höhe ein Verzicht auf die Umstellungsgi’undschuld zu erwarten ist. Der künftige Lastenausgleich als solcher kann bei der Berechnung des Nachlasswertes wenigstens zur Zeit nicht berücksichtigt werden« Es kann im Augenblick noch nicht einmal bestimmt werden, ob er überhaupt bei einem vor der Währungsreform eingetretenen Erbfall' den Nachlass als solchen belastet. Selbst wenn er aber den Nachlass als solchen treffen sollte, steht doch nicht fest, welche Vermögens werte davon betroffen werden und welcher Art und Höhe die Belastung sein wird. Im Augenblick ist die Lastenausgleichspflicht daher allenfalls eine zweifelhafte Verbindlichkeit im Sinne des § 2313 Abs 2 Satz 1, die bei der Berechnung des Pflichtteils ausser Ansatz zu bleiben hat. Zweifelhafte Verbindlichkeiten sind den aufschiebend bedingten gleichgestellt worden, da der Gesetzgeber davon ausging, dass auch sie den Bestand des Nachlasses zunächst nicht mindern.
Für das Nachschlagewerk!
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Gesetz:
Hechtssatz:
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§ 2313 BGB» §§ 3t 3a des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2.9.1948.
Zweifelhafte Grundstückshel as tungen sind hei der Berechnung des Pflichtteils nur dann ausser Ansatz zu lassen» wenn sie zur Zeit des Erbfalls zweifelhaft waren, und zur Zeit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs noch in voller Höhe zweifelhaft sind. Sind sie in diesem Zeitpunkt hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht mehr zweifelhaft» so sind sie insoweit unter die Passiven des Nachlasses aufzun'ehmen.
Bei eineft 1947 eingetretenen Brbfall können zur Zeit des Erbfalls Belastungen der von £riegssachschäden betroffenen Grundstücke zweifelhafte Verbindlichkeiten gewesen sein.
In Höhe der 10 : 1 umgestellten Beträge sind sie jetzt nicht mehr zweifeihaft. Die in Höhe der restlichen 9/10 entstandene Umstellungsgrundschuld ist dagegen mindestens so lange eine zweifelhafte Verbindlichkeit» als noch nicht festgestellt werden kann» wie weit sich der Verzicht nach § 3a des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 erstrecken wird.
Aktenzeichen: IV ZH 37/51 .Urteil vom 22. November 1951
OLG Bremen
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iv zh 21/51
Verkündet aa 22» November 1951 {■■B, Justizangest. als Urlcundsbeamter der Geschäftsstelle
In L’ a n e n des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Rrau 3rna 21 flBHP , E{
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigt er: Rechtsanwalt WH|
gegen
die Ehefrau traute B , geh«
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter* Rechtsanwalt Justizrat
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Eovember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bersch, Baske,.
Br. Hartz, Johannsen und Br. Kregel'
für Recht erkannt*
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts in Bremen vom 5. Januar 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurUckgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand*
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Die Klägerin begehrt einen Teilbetrag eines ihr zustehenden Pflichtteilsanspruchs. Der Pflichtteilsanspruch beträgt 1/8 des V/ertes des Nachlasses ihres an 12. Mai 194? verstorbenen Vaters. Der Nachlass besteht aus beweglichen Vermögen, dessen Wert zur Zeit des Erbfalls 37*617,14 DM betrug, und 5 Grundstücken, von denen 3 von Kriegssachschäden betroffen sind. Die Parteien streiten über die Bewertung der Grundstücke und ihrer Belastungen.
Die buchmässigen Belastungen der Grundstücke betrugen an Tage des Erbfalls nach Angaben der Klägerin 326.062,48 HM und nach Angaben der Beklagten 330.208,73 Die Klägerin ist der Ansicht, dass nur bei den von Kriegssachschäden nicht betroffenen Grundstücken die volle Grundstücksbelastung abgesetzt werden könne. Bei den von Kriegssachschäden betroffenen Grundstücken könne die Belastung nur mit 1/10 des Nominalbetrages entsprechend dem umgestellten Betrag berücksichtigt werden. Hinzuzurechnen sei die Umstellungsgrundschuld insoweit, als nicht ein Verzicht nach § 3a des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Dastenaus-gleich zu erwarten sei. Danach seien Belastungen nur in I-Iöhe von 199 *363 >32 HM anzusetzen. Den Gesamtwert der Grundstücke beziffert sie auf 328.530,— DM.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.CC0,— DM zu verurteilen.
Die Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten, Ifach der vr;n ihr angestellten Berechnung ist der Nachlass überschuldet. Sie hat daher beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klagantrag verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Segen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der die Beklagte die Abweisung der Klage weiter verfolgt. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Bnts chei dungsgründej
Die Revision, mit der die Verletzung des § 2313 BGB gerügt wird, ist unbegründet.
§ 2311 Abs 1 Satz 1 BGB besagt, dass.bei der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Y/ert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde zu legen ist. Diese Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt, für den die Berechnung des Nachlasswertes zu erfolgen hat. Wertsteigerungen oder Wertminderungen, die die einzelnen Nachlassgegenstände nach dem Erbfall erlitten haben, bleiben bei der Berechnung des Pflichtteils ausser Betracht. Die §§ 2312 ff enthalten sodann Bestimmungen darüber, nach welchen Grundsätzen die Errechnung des Nachlasswerts im einzelnen zu erfolgen hat. § 2313 bestimmt, dass ungewisse oder unsichere Rechte eov/ie zweifelhafte Verbindlichkeiten vorbehaltlich einer späteren Ausgleichung ausser Ansatz zu lassen sind.
Ist der JTachlasswert zur Seit des Erbfalls zu ernit-teln und enthält § 2313 Grundsätze für die Berechnung dieses Wertes, dann ist auch bei der Entscheidung der Präge, vrelefce zu dem ITaclilass gehörigen Hechte ungewiss oder unsicher und welche ITachlassverbindlichkeiten zweifelhaft sind, auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Hechte und Verbindlichkeiten, auf die im Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen des § 2313 Abs 2 Satz 1 noch nicht zutreffen, können auch dann nicht ausser Ansatz bleiben, wenn diese Voraussetzungen nach dem Erbfall und vor Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs eingetreten sind. Mit Hücksicht auf die in § 2313 angeordnete Ausgleichspflicht ist aber bei
Hechten und Verbindlichkeiten, für die zur Zeit des
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Erbfalls die Voraussetzungen des § 2313 Abs 2 Satz 1 Vorlagen, stets zu prüfen, ob diese Voraussetzungen auch noch in dem Augenblick vorliegen, in dem der Ffliohtteilsanspruch geltend gemacht wird. Erscheinen sie in diesem Zeitpunkt als vollwertig, dann sind sie bei der Berechnung des Nachlasswertes zu berücksichtigen, auch wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalls unsicher, ungewiss oder zweifelhaft waren. Biese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und den Hechtsstreit danach zutreffend entschieden.
Bas Berufungsgericht hat davon abgesehen, den ??ert des zu dem Nachlass gehörigen Aktivvermögens selbst festzustellen. Es ist vielmehr von den Angaben der Beklagten ausgegangen. Bieses Vorgehen, das auch von der
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*
Revision nijht fertigt wird, ist hier nicht zu beanstanden • Die Parteien hätten sich Über die Bewertung der nachlassgegenstünde einigen können. Diese Einigung wäre für die Gerichte bindend gewesen. Ist eine solche Einigung bindend, dann können auch die eigenen Angaben desjenigen, der den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen hat, Grundlage für die Berechnung dieses Anspruchs sein, wenn der Berechtigte dadurch nicht beschwert wird. Die Klägerin macht einen Teilbetrag geltend. Dieser ist selbst dann begründet, wenn das Aktivvermögen nicht höher bewertet v/ird, als die Beklagte angibt. Y/enn die Beklagte verbringt, dass die von Kriegssäclischä-den betroffenen Grunds tüc?:e zur Zeit des Erbfalls unveräusserlich gewesen seien, so schliesst das nicht aus, dass für die wertberechnung doch von den von der Beklagten angegebenen normalen Verkaufswerten auszugehen war. Sollten die Grundstücke in den Jahren 194-7 und 48 tatsächlich unveräusserlich gewesen sein, so haben sie dadurch doch nicht an ihrem inneren 7/ert eingebüsst. Eine Sache, der an sich ein bestimmter Uert zukomat, wird nicht dadurch wertlos, dass für sie zeitweilig kein Käufer gefunden werden kann. Sind allerdings die Umstände, auf denen die Schwierigkeiten bei der Voräusserung beruhen, nicht nur vorübergehender ITatur, dann können sie auch dazu führen, dass der Yfert der Sache selbst geringer zu bemessen ist.' Dass solche wertmindemden Umstände schon zur Seit des Erbfalls Vorgelegen haben, hat die Beklagte nicht behauptet. Hoch in der Berufungsbegründung *
hat sie vorgetragen, dass der wert des aktiven ITach-lassvermögens am Sage de3 Erbfalls 308.457?41 121 betragen habe. Eine Wertminderung hat sie erst für die spätere Zeit behauptet. Biese Wertminderung hat das Berufungsgericht mit Recht unberücksichtigt gelassen, da der Wert zur Zeit des Erbfalls festzustellen war. Die Revision hat hiergegen auch keine Einwände erhoben.
Ber Ansicht der Revision, dass das unbewegliche Vermögen bei der Berechnung des Pflichtteils überhaupt ausser Ansatz bleiben müsse, da es mit Rücksicht auf den kommenden Lastenausgleich als unsicheres oder ungewisses Recht im Sinne des § 2313 Abs 2 Satz 1 anzusehen sei, kann nicht beigetreten werden. Bas Eigentum an Grundstücken gehört zwar zu den Rechten in Sinne des § 2313« Biese Rechte sind dann ungewiss, wenn ihr rechtlicher Bestand zweifelhaft ist. Sie sind unsicher, wenn es fraglich ist, ob sie verwirklicht werden können. Alle anderen Umstände, die weder den rechtlichen Bestand als solchen, noch die RechtsVerwirklichung betreffen, berühren nur den \7ert des Rechts, ohne dass das Recht damit zu einem ungewissen oder unsicheren im Sinne des § 2313 Abs 2 Satz 1 wird. Bas Eigentum an den Hachlassgrundstücken ist in diesem Sinne weder unsicher noch ungewiss. Bass der Erblasser Eigentümer dieser Grundstücke war, war nicht zweifelhaft. Eine Ungewissheit hinsichtlich der Verwirklichung des Eigentums kam nicht in Präge, denn das Eigentum war in der Person des Erblasserc bereits
verwirklicht. L&ngels einer gegenteiligen Behauptung ist davon auszugehen, dass der Erblasser in Zeitpunkt des Erbfalls r.ls Eigentümer eingetragen und in Besitz der Grundstücke war.
Als Verbindlichkeiten in Sinne des § 2313 Abs 2 Satz 1 sind auch die dinglichen Belastungen der zu dem Nachlass gehörigen Grundstücke anzuselien. Der Umfang dieser Verbindlichkeiten war zur Zeit des Erbfalls nicht zweifelhaft, soweit sie auf den unbeschädigten Grundstücken ruhten. Diese Belastungen sind danach von dem Berufungsgericht mit Hecht in voller höhe in Ansatz gebracht worden.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die auf den von hriegsschäden betroffenen Grundstücken ruhenden dinglichen Lasten im Zeitpunkt des Erbfalls als zweifelhafte Verbindlichkeiten im Sinne des § 2313 Abs 2 Satz 1 anzusehen waren. Zweifelhaft 1st eine Verbindlichkeit dann, wenn es zweifelhaft ist, ob sie rechtlich besteht oder ob sie tatsächlich verwirklicht werden kenn. Handelt es sich bei der Verbindlichkeit um eine Geldschuld, eine Hypothek oder eine Grundschuld, dann kann diese Zweifelhaftigkeit sich auch auf einen ziffemmässig bestimmten feil beschränken. Das Berufungsgericht liat tatsächlich festgestellt, dass diese Voraussetzungen für die genannten Verbindlichkeiten Vorlagen. Ein Rechtsirrtum i3t insoweit nicht erkennbar. Die Verbindlichkeiten bestanden buchmüsoig in ihrer alten Höhe weiter.
war aber zweifelhaft, ob und in welcher Höhe sie verwirklicht werden konnten. Es entsprach im Jahre 1947 der allgemeinen r.echtsüberzeugung, dass Hypotheken und Grundschulden an den von Kriegosachschüden betroffenen Grundstücken nicht wie unter normalen Umständen ohne Füoksicht auf die Lage des Grundstückseigentümers geltend gemacht werden konnten. Die Frage, in welcher «eise die Flechte an diesen Grundstücken durch die Lage des Schuldners beeinflusst waren, ist im recktswissenschaftlichen Schrifttum wiederholt und eingehend erörtert worden (vgl die Abhandlungen in DRS 1346, 9? 102, 103; 1947, 8. 141, 143, 172 u RJV/ 1946/'47, 165). Während teilweise angenommen wurde, dass diese Hechte gemäss § 242 BGB unmittelbar in ihren Bestand betroffen seien, wurde überwiegend die Ansicht vertreten, dass vorläufig nur auf Grund der in den verschiedenen Zonen geltenden gesetzlichen Bestimmungen Stundungen gewährt oder Verfahren, in denen solche Hechte geltend gemacht wurden, ausgesetzt werden konnten und die endgültige F.ogolung dem Gesetzgeber überlassen bleiben müsse. Da die Institut sgläubiger, Banken und Sparkassen, seit dem Aufhören der Hutzungsentsohädigungen des Reiches auf Wunsch ihrer Schuldner bei zerstörten oder beschädigten Pfandobjekten grundsätzlich jede Kapitalstilgung ausgesetzt haben und da den sonstigen! Gläubigern zur . Seit der Geldentwertung in der Regel wenig daran gelegen war, ihre Rechte durch Fü-BetrUge ablöscn zu lassen, sind Verfahren zur Durchsetzung solcher Rechte
sowie gerichtliche Vertragshilfe- und Aussetzungsverfahren nur selten vorgekommen (vgl \7achs DHZ 1947, 172 /I757). "Bis auf wenige Ausnahmen ist denn auch in den seit Kriegsende verflossenen 2 1/2 Jahren eine solche Geltendmachung nicht verlautbart. Es ist alles in der Schwebe, niemand weiss, wie es um die Hypotheken steht." (2iotz HJT7 46/47, 165)* Diese Ausführungen kennzeichnen treffend die Ungewissheit, die im Jahre 1947 hinsichtlich der Grundofandrechte an den von Kriegsschulden betroffenen Grundstücken bestand. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass auch im Gebiet der freien Hansestadt die Gläubiger
derartige Ansprüche nicht verwirklichen konnten, da die Gerichte den betreffenden Schuldner weitgehenden Hechtsschutz im Uege der Vertragshilfe gewährten. Infolge dieser Ungewissheit mussten diese Grundpfend-rechte als zweifelhafte Verbindlichkeiten im Sinne des § 2313 Abs 2 Satz 1 angesehen werden.
Diese Verbindlichkeiten können aber, wie die an den Anfang gestellten Ausführungen ergeben, mit Rücksicht auf die in § 2313 vorgeschriebene Ausgleichs-Pflicht nur insoweit bei der Errechnung des Pflichtteiles ausser Ansatz bleiben, als sie auch jetzt noch zweifelhaft sind. Hit Hecht hat das Berufungsgericht danach weiter geprüft, ob die früheren Grundstücksbelastungen auch jetzt noch ganz oder teilweise als zweifelhafte Verbindlichkeiten anzusehen sind. Die Vorinstanzen sind, ohne dass die Parteien dem widersprochen haben, davon ausgegangen, dass die Grund-
Stücksbelastungen auf Grund des Umstellungsgesetzes und der dazu ergangenen BV0- im Verhältnis 10 i 1 umgestellt sind. Daraus ergibt sich, dass diese Belastung gen in Höhe von 1/10 ihres ursprünglichen Betrages nicht mehr unsicher sind. Bas Berufungsgericht hat danach zu Hecht die Belastungen ln dieser Höhe unter die Passiven des Nachlassvermögens aufgenommen.
In Höhe der restlichen 9/10 ihres ursprünglichen Betrages sind nach § 1 des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September . 1948 Unstellungsgrundschulden entstanden. Biese Umstellungsgrundschulden dienen, wie § 3 des Gesetzes ergibt, ausschliesslich dazu, etwaige Ansprüche aus Schuldnergewinnen unter Berücksichtigung des Lastenausgleichs sicherzustellen. Nie die Revision selbst zugibt, schafft das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 hinsichtlich der Grundstücksbelastungen keine endgültige Regelung. Bas endgültige Schicksal dieser Grundschulden wird, wie es in der amtlichen Begründung zu dem Gesetz heisst (öfftl. Anzeiger für das vereinigte Wirtschaftsgebiet vom 24- September 1948), erst, bei • der Gesämtregelung des Lastenaüsglelchs bestimmt werden. Bs kann hier dahingestellt bleiben, ob schon aus diesem Grunde die Umstellungsgrundschulden überhaupt bis zur endgültigen Regelung des Lastenausgleichs als zweifelhafte Verbindlichkeiten im Sinne des § 2313 Abs 2 Sats 1 angesehen werden ntissen. Senn in dem hier
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zur Entscheidung stehenden Fall handelt es sich um Umstellungsgrundschulden, die auf von Kriegsschulden betroffenen Grundstücken ruhen. Hinsichtlich dieser Ums tcllung&grund schul den steht dem Schuldner ein Anspruch auf einen mindestens teilweisen Verzicht nach Liassgabe der Bestimmungen des § 3a des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den lastenausgleich zu.
Bie Beklagte hat bereits bei den zuständigen Stellen den Verzicht auf diese Ums teilungsgrundschulden beantragt. In welcher Höhe dieser Verzicht tatsächlich ausgesprochen wird, kann erst errechnet werden, wenn der für den 21. Juni 1948 geltende Einheitswert festgestellt ist. Eine Feststellung dieses Einheitswertes hat nach Liassgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Ifiärz 1949 (V.iC-31 3 25) betreffend Fortschreibungen und ITachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes auf den 21. Juni 1948 zu erfolgen. Solange diese Feststellung nicht.erfolgt ist, kann nicht entschieden werden, in welcher Höhe die Umstellungsgrundschulden tatsächlich jetzt bestehen. Aus diesem Grunde sind sie als zweifelhafte Verbindlichkeiten im Sinne des § 2315 Abs 2 Satz 1 anzusehen und bei der Pflichtteilsberechnung ausser Ansatz zu lassen. Bas Berufungsgericht hat nun in Übereinstimmung mit . dem Landgericht unter Berücksichtigung des Zerstörungsgrades der Grundstücke und der von den Parteien gemachten 7»'ertangaben errechnet, in welcher Höhe ein Verzicht auf die Umstellungsgi’undschuld zu erwarten ist.
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Nur in dieser von ihm errechneten Höhe hat es die Um-steilungsgrundschulden bei den Passiven des Nachlasses ausser Ansatz gelassen« Dieses Verfahren verstösst gegen § 2313 BGB« Bie Berechnung, die die Vorinstanzen vorgencmnen haben, haben, da die massgebenden objektiven Grössen, die Einheitswerte für den 21« Juni' 1948, nicht bekannt waren, nur den Charakter einer Schätzung« Derartige für den Umfang von Nachlassverbindlichkeiten massgebliche Schätzungen hat der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 2313 Abs 2 Satz 1 ausschliessen und stattdessen die betreffende Verbindlichkeit zunächst unberücksichtigt wissen wollen, wie die Motive (Bd 3, 407} deutlich erkennen lassen« Die Beklagte ist aber durch diesen Gesetzesverstoss des Berufungsgerichts nicht beschwert« Denn er hat nur zur Folge, dass zu
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ihren Gunsten mehr Nachlassverbindliohkeiten berücksichtigt worden sind, als es zulässig ist« Die Klägerin v/ird davon gleichfalls nicht berührt, da der von ihr geltend gemachte feilbetrag auch bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung in voller Höhe zugesprochen worden 1st«
Der künftige Lastenausgleich als solcher kann bei der Berechnung des Nachlasswertes wenigstens zur Zeit nicht berücksichtigt werden« Es kann im Augenblick noch nicht einmal bestimmt werden, ob er überhaupt bei einem vor der Währungsreform eingetretenen Erbfall' den Nachlass als solchen belastet. Nur dann könnte er als Nachlassverbindlichkeit ven den aktiven Nachlassvermögen abgesetzt werden« Es 1st auch denkbar, dass
er nur diejenige Person treffen wird, die am Sage der Währungsreform Inhaber des Vermögens war. In diesem Palle könnte er in den hier zu entscheidenden Fall für die Berechnung des Pflichtteils bedeutungslos sein. Selbst wenn er aber den Nachlass als solchen treffen sollte, steht doch nicht fest, welche Vermögens werte davon betroffen werden und welcher Art und Höhe die Belastung sein wird. Im Augenblick ist die Lastenausgleichspflicht daher allenfalls eine zweifelhafte Verbindlichkeit im Sinne des § 2313 Abs 2 Satz 1, die bei der Berechnung des Pflichtteils ausser Ansatz zu bleiben hat. 4
Der Hinweis der Revision, dass die Beklagte einen ihr etwa zustehenden Ausgleiclisanspruch nach § 2313 mit Rücksicht auf die VermögensVerhältnisse der Klägerin vermutlich nicht mehr werde verwirklichen können, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Gesetzgeber hat mit dem § 2313 bewusst eine klare und eindeutige Regelung getroffen. Liassgebend dafür war,
«dass der Pflichtteilsberechtigte durch den Pflichtteil materiell in Geld soviel erhalten soll, wie er * erhalten würde, wenn er zu dem dem Pflichtteil entsprechenden Bruchteil Erbe wäre« (üotive aaO) • Als Erbe würde er den mit einer aufschiebend bedingten Verbindlichkeit belasteten Wert zunächst ganz erhalten. Zweifelhafte Verbindlichkeiten sind den aufschiebend bedingten gleichgestellt worden, da der Gesetzgeber davon ausging, dass auch sie den Bestand des
Nachlasses zunächst nicht mindern. Ser Gesetzgeber ist sich durchaus bewusst gewesen» dass die Ausgleichs-anspriiche nach § 2313 im Einzelfall gefährdet sein können. Er hat aber, v/ie die Motive (Bd 5, 408) weiter ergeben, bewusst davon abgesehen, dem Erben oder dem Pflichtteilsberechtigten Sicherheitsleistungen aufzuerlegen. Daraus folgt, dass die Erwägung, der Ausgleichfanspruch des Erben nach § 2313 könne gefährdet sein, I bei der Auslegung dieser Vorschrift keine entscheiden-j de Bedeutung haben soll.
Sie Kostenentsciieidung beruht auf § 97 ZPO.
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Sr. Lersch Baske Sr. Hartz Johannsen Kregi