Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 37/12 vom 6. März 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen: Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 26. Januar 2012 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 131.050 € Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller