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BGH · IV ZR 37/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 37/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen:

Zitierte Normen: § 565 ZPO
WendtNichtzulassungsbeschwerdeMayenLehmannZivilsenatsMärzOberlandesgerichtsRichterin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 37/12
vom 6. März 2013 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 26. Januar 2012 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 131.050 €
Mayen
 Wendt
Felsch
 Lehmann
Dr. Brockmöller