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BGH · IV ZR 37/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 37/11

1. Der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages ist gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%. 2. Daneben sind angekündigte und anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis mit 50% in die Wertfestsetzung einzustellen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversiche- rungsvertrages gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen (Beschlüsse vom 15. Außerdem sind anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. jeweils zu dem Streitwert bei einer Feststellungsklage aus einer Rechtsschutzversicherung), und zwar wegen des ungewissen Ausgangs der Leistungsklage ebenfalls mit 50%.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
privatZPOWertWertfestsetzungLeistungsansprüche

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 37/11
vom 9. November 2011 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:	ja
EGZPO §§ 26 Nr. 8; ZPO §§ 3, 9
1.	Der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages ist gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%.
2.	Daneben sind angekündigte und anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis mit 50% in die Wertfestsetzung einzustellen.
BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - IV ZR 37/11 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 9. November 2011
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2011 zugelassen.
Streitwert: 23.154,40 €
Gründe:
1	I.	Die Parteien streiten über den Fortbestand einer privaten Kran-
ken- und Pflegeversicherung.
2	II. Die Beschwerde ist zulässig, denn der Wert der mit der Revision
 geltend zu machenden Beschwer übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversiche-
 
rungsvertrages gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen (Beschlüsse vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95, r+s 1996, 332; vom 8. Dezember 2010 - IV ZR 296/08, VersR 2011, 237 f.) abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20%. Die Monatsprämie für die Krankenversicherung einschließlich des gesetzlichen Beitragszuschlags und des Beitrags zur Pflegeversicherung beträgt hier 242,68 €. Dies ergibt einen Betrag von insgesamt 8.154,40 € (Jahresprämie von 2.912,16 € x 3,5 abzüglich 20%).
4	2. Daneben sind nach ständiger Senatsrechtsprechung angekün-
digte Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50% in die Wertfestsetzung einzustellen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 - IV ZR 296/08 aaO m.w.N.). Diese betragen hier 8.500 € (17.000 € abzüglich 50%). Außerdem sind anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. insoweit auch Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 141/10 und vom 8. März 2006 - IV ZB 19/05, VersR 2006, 716 f. jeweils zu dem Streitwert bei einer Feststellungsklage aus einer Rechtsschutzversicherung), und zwar wegen des ungewissen Ausgangs der Leistungsklage ebenfalls mit 50%. Eine Feststellungsklage über den Bestand des Versicherungsvertrags ist vorgreiflich für alle Leistungsansprüche aus dem Vertrag.
Letztere sind daher sämtlich bei Berechnung der Beschwer mit zu berücksichtigen. Es sind damit weitere 6.500 € in die Wertfestsetzung einzubeziehen (13.000 € abzüglich 50%).
Dr. Kessal-Wulf	Wendt
 Felsch
Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 25.02.2010 - 3 0 186/09 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.01.2011 - 7 U 77/10 -