Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden, Dr. Boewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 5» Januar 1965 aufgehoben, soweit der Antrag des Klägers abgewiesen ist, ihm den Jahresbetrag und die monatliche Rente, die sich aus den Anlagen 5a und 5b der 3.DV-BE6 für die dritte Altersstufe des gehobenen Dienstes ergeben, zuzuerkennen, und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Auf den Antrag des Klägers, ihm Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen zu leisten, hat die Entschädigungsbehörde ihm wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 14.526,- DM zuerkannt. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm unter Verrechnung der gewährten Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. November 1953 an die Rente und für die vorhergehende Zeit den Jahresbetrag nach den Sätzen des höheren Dienstes in der dritten Altersstufe zu zahlen; die Beträge hat er im einzelnen beziffert. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß das beklagte Land verurteilt wird, ihm unter Verrechnung der gewährten Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. November 1953 an die Rente und für die vorhergehende Zeit den Jahresbetrag nach den Sätzen des gehobenen Dienstes in der dritten Altersstufe zu zahlen; die Beträge hat er wiederum im einzelnen ziffernmäßig aufgeführt* Als Zeitpunkt der Entscheidung kommt bei einer Sachlage, wie sie hier gegeben ist, nur die letzte mündliche Verhandlung in Betracht, die in dem vorliegenden Verfahren vor dem Berufungsgericht stattgefunden hat und auf Grund deren darüber zu entscheiden war, ob dem Kläger, nachdem er das Rentenwahlrecht ausgeübt hat, die Rente zusteht. Wenn vor der Ausübung der Rentenwahl eine verbindliche Feststellung darüber, ob das Rentenwahlrecht besteht und wie hoch gegebenenfalls die Rente ist, nicht getroffen worden ist, kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen des § 82 BEG in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Entschädigungsbehörde darüber entschieden hat, ob die gewählte Rente beansprucht werden kann, im gerichtlichen Verfahren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen Uber diesen Anspruch. Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger, der bei Beginn der Verfolgung 30 Jahre alt war, in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung das für die Einstufung in den höheren Dienst erforderliche Einkommen von jährlich 6.000,- RM hatte (§ 75 Abs. 2, § 76 Abs.1, § 82 Abs. 2 BEG, § 14 3.DV-BEG i.Verb.mit Anlage, 3. Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe. Davon könne nur ein Betrag von 1.381*06 Dollar - der Aufwendungen für die Unterhaltung des für die BerufsausUbung erforderlichen Kraftwagens betrifft - abgesetzt werden, nicht aber dürfe das .Einkommen, wie der Kläger wolle, um weitere Beträge für die Abnutzung des Wagens, Spesen für die Finanzierung des Wagenkaufs und ähnliches gemindert werden. Sein Vorbringen in der Tatsacheninstanz ergebe, daß auch in der dem Jahr 1961 nachfolgenden Zeit Berufs-einkommen und Aufwendungen etwa in demselben Verhältnis gestanden hätten, ln jedem dieser Jahre habe das Nettoeinkommen des Klägers unter dem Vergleichsein-kommen eines Beamten des gehobenen Dienstes gelegen. Da es darauf ankommt, ob der Verfolgte nachhaltig die wirtschaftliche Stellung eines ihm vergleichbaren deutschen Bundesbeamten erlangt hat und sein Erwerbs-einkommen deshalb mit den Bruttobezügen eines solchen Beamten verglichen wird, müssen von dem Bruttoeinkommen des Verfolgten Aufwendungen abgesetzt werden, mit denen das Einkommen eines Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, die aber der Verfolgte machen muß, um in seinem Beruf oder Crewerbe Einkünfte zu erzielen; auch bei unselbständig Erwerbstätigen können solche Absetzungen geboten sein (Urteil des Senats RzW 1961, 395 Nr. 29 sowie Urteil vom 12. Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich in Ausübung seines Berufs einer umfangreichen Reisetätigkeit mit dem von ihm selbst gestellten und unterhaltenen Kraftwagen unterziehen und als angestellter Reisender seine Reisekosten selbst tragen müssen. Die mit dem Erwerb eines neuen Fahrzeugs verbundenen Unkosten sind bei einer derartigen Sachlage jedenfalls zu einem Teil Aufwendungen, die einem vergleichbaren Beamten nicht entstehen und die deshalb entsprechend dem auf ein Jahr entfallenden Anteil von dem Jahreseinkommen des Verfolgten abzusetzen sind, bevor es mit den Tabellensätzen verglichen wird. Aufwendungen für die Bewirtung von Kunden oder ähnliche, um die der Kläger sein Arbeitseinkommen ebenfalls gekürzt haben möchte, sind absetzbar, soweit es sich um Ausgaben handelt, die für den Verfolgten aus beruflichen Gründen unerläßlich sind und die ein Beamter in dieser Weise nicht hat. An der Auffassung, wie sie in dem RzW 1961, 395 Nr. 29 veröffentlichten Urteil vertreten wird, daß Bewirtungs- und Repräsentationskosten keinesfalls abgesetzt werden dürften, kann mithin in dieser Allgemeinheit nicht festgehalten werden; doch sind ungeachtet des Umstandes, daß die nach § 82 SBG erforderlichen Feststellungen gemäß § 287 ZPO in Verbindung mit§ 209 Abs. 1 BEG zu treffen sind, Angaben über den An- Alsdann ist die Höhe dieser Aufwendungen zu schätzen, wie auch gegebenenfalls erhöhte Lebenshaltungskosten, die dem Kläger selbst durch 3eine Reisetätigkeit entstanden sind, nach einem Durchschnittssatz unter Berücksichtigung des Umfangs der Reisetätigkeit zu bemessen sind. Soweit die in Betracht kommenden Aufwendungen den für den betreffenden Zeitraum nach dem deutschen Einkommensteuerrecht maßgebenden Pauschbetrag Übersteigen, ist das Einkommen des Klägers, bevor es mit den Tabellensätzen verglichen wird, um den sich ergebenden Betrag zu kürzen.
Nachschlagewerk BGHZs ja nein BEG §§ 75, 82; 3. DV-BEÖ § 12 Zu den Aufwendungen, die von dem Bruttoeinkommen des Verfolgten abzusetzen sind, bevor es mit den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3. DV-BEGr verglichen wird, können in gewissem Umfang die mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs verbundenen Unkosten sowie Bewirtungsund Repräsentationskosten und durch Reisetätigkeit entstandene erhöhte Lebenshaltungskosten gehören. BGH, Urt.v. 31. Hai 1967 _ Iv ZR 36/66 - OLG Frankfurt/M. LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES 36/66 URTEIL Verkündet am 31. Mai 1967 Bhrenberger Justizangestellter als Urkundabeamter der Geachäftsatelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Jack Md ./USA, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: gegen das land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Viesbaden, Luisenstraße 13» Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden, Dr. Boewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 5» Januar 1965 aufgehoben, soweit der Antrag des Klägers abgewiesen ist, ihm den Jahresbetrag und die monatliche Rente, die sich aus den Anlagen 5a und 5b der 3.DV-BE6 für die dritte Altersstufe des gehobenen Dienstes ergeben, zuzuerkennen, und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. In diesem Umfang sewie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 1902 geborene Kläger ist Jude Nach dem Besuch der Volksschule machte er eine kaufmännische Lehre durch. Anschließend war er als kaufmännischer Angestellter und Vertreter tätig. Im Mai 1932 meldete er in Frankfurt/Main sein Gewerbe als selbständiger Vertreter an. In diesem Beruf war er für mehrere Textilienfabriken tätig. Wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen wanderte er am 30. Dezember 1935 mit seiner Ehefrau nach England aus. Dort war er wiederum als selbständiger Vertreter tätig. Im Februar 1947 wanderte er in die Vereinigten Staaten von Amerika weiter. Dort war er zunächst arbeitslos. Seit 1948 betrieb er ein Lebensmittelgeschäft, und seit 1957 ist er als Reisender für die Holstein Paper Company in Baltimore tätig. Auf den Antrag des Klägers, ihm Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen zu leisten, hat die Entschädigungsbehörde ihm wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 14.526,- DM zuerkannt. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einge~ stuft und einen vom 1. April 1933 bis zu dem 31. Dezember 1936 dauernden Beschränkungszeitraum sowie einen vom 1. Januar 1937 bis zu dem 31. Dezember 1948 dauernden Verdrängungszeitraum zu Grunde gelegt. Der Kläger hat eine höhere Entschädigung beansprucht und deshalb Klage erhoben. Durch gerichtlichen Vergleich vom 9» Januar 1962 hat die Entschädigungsbehörde ihm zur Abfindung seines Anspruchs auf Kapitalentschädigung wegen BerufsSchadens weitere 25-474,- DM gewährt. In dem Vergleich ist ausdrücklich ausgesprochen worden, daß ein etwaiges Rentenwahlrecht des Klägers durch den Vergleich nicht berührt werde. Am 16. Mai 1962 hat der Kläger die Rente gewählt. Die EntSchädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm unter Verrechnung der gewährten Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. November 1953 an die Rente und für die vorhergehende Zeit den Jahresbetrag nach den Sätzen des höheren Dienstes in der dritten Altersstufe zu zahlen; die Beträge hat er im einzelnen beziffert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß das beklagte Land verurteilt wird, ihm unter Verrechnung der gewährten Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. November 1953 an die Rente und für die vorhergehende Zeit den Jahresbetrag nach den Sätzen des gehobenen Dienstes in der dritten Altersstufe zu zahlen; die Beträge hat er wiederum im einzelnen ziffernmäßig aufgeführt* Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Der im außereuropäischen Ausland wohnende Kläger hat die Rente fristgemäß, nämlich innerhalb von sechs Monaten, seitdem der Vergleich Uber die Kapitalentschädigung bindend geworden ist, gewählt (§84 BEG; Senatsurteil RzW 1961» 549 Nr. 14)• Das Rentenrecht steht ihm zu, wenn die Voraussetzungen des § 82 BEG im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Als Zeitpunkt der Entscheidung kommt bei einer Sachlage, wie sie hier gegeben ist, nur die letzte mündliche Verhandlung in Betracht, die in dem vorliegenden Verfahren vor dem Berufungsgericht stattgefunden hat und auf Grund deren darüber zu entscheiden war, ob dem Kläger, nachdem er das Rentenwahlrecht ausgeübt hat, die Rente zusteht. Es kann offen bleiben, ob aus der Neufassung des § 199 BEG durch das BBG-Schlußgesetz die Folgerung zu ziehen ist, daß nunmehr regelmäßig bereits der Zeitpunkt der Entscheidung über die Kapitalentschädigung auch der nach § 82 BEG maßgebende Zeitpunkt ist. Wenn vor der Ausübung der Rentenwahl eine verbindliche Feststellung darüber, ob das Rentenwahlrecht besteht und wie hoch gegebenenfalls die Rente ist, nicht getroffen worden ist, kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen des § 82 BEG in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Entschädigungsbehörde darüber entschieden hat, ob die gewählte Rente beansprucht werden kann, im gerichtlichen Verfahren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen Uber diesen Anspruch. Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger, der bei Beginn der Verfolgung 30 Jahre alt war, in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung das für die Einstufung in den höheren Dienst erforderliche Einkommen von jährlich 6.000,- RM hatte (§ 75 Abs. 2, § 76 Abs. 1, § 82 Abs. 2 BEG, § 14 3.DV-BEG i.Verb.mit Anlage, 3. z«* 3. DV-BEG). Es ist deshalb von einer Einstufung des Klägers in den gehobenen Bienst ausgegangen. Bie Revision hat in dieser Richtung keine Rügen erhoben. Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe. Wie die von ihm vorgelegte Steuererklärung ergebe, habe er 1961 ein Einkommen von 3.980 Dollar gehabt. Davon könne nur ein Betrag von 1.381*06 Dollar - der Aufwendungen für die Unterhaltung des für die BerufsausUbung erforderlichen Kraftwagens betrifft - abgesetzt werden, nicht aber dürfe das .Einkommen, wie der Kläger wolle, um weitere Beträge für die Abnutzung des Wagens, Spesen für die Finanzierung des Wagenkaufs und ähnliches gemindert werden. Das verbleibende zu versteuernde Einkommen ergebe, umgerechnet in die deutsche Währung, einen Betrag von 11.703,72 DM, der das Vergleichseinkommen eines Beamten des gehobenen Dienstes in der Altersgruppe des Klägers in Höhe von 11.160,- DM übersteige. Hach den Angaben des Klägers seien die Einkünfte in den folgenden Jahren nicht zurückgegangen. Es sei daher davon auszugehen, daß der Kläger auch im Zeitpunkt der Entscheidung mehr verdient habe als ein Vergleichsbeamter des gehobenen Dienstes, und daß er somit eine ausreichende Lebensgrundlage habe. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die weiteren Abzüge vom Einkommen nicht habe gelten lassen. Der Kläger könne Aufwendungen absetzen, die bei der Eigenart seines Berufs notwendig gewesen seien, damit er aus seiner BerufsausUbung Einkünfte habe erzielen können. Sein Vorbringen in der Tatsacheninstanz ergebe, daß auch in der dem Jahr 1961 nachfolgenden Zeit Berufs-einkommen und Aufwendungen etwa in demselben Verhältnis gestanden hätten, ln jedem dieser Jahre habe das Nettoeinkommen des Klägers unter dem Vergleichsein-kommen eines Beamten des gehobenen Dienstes gelegen. Die Rttge ist begründet. Da es darauf ankommt, ob der Verfolgte nachhaltig die wirtschaftliche Stellung eines ihm vergleichbaren deutschen Bundesbeamten erlangt hat und sein Erwerbs-einkommen deshalb mit den Bruttobezügen eines solchen Beamten verglichen wird, müssen von dem Bruttoeinkommen des Verfolgten Aufwendungen abgesetzt werden, mit denen das Einkommen eines Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, die aber der Verfolgte machen muß, um in seinem Beruf oder Crewerbe Einkünfte zu erzielen; auch bei unselbständig Erwerbstätigen können solche Absetzungen geboten sein (Urteil des Senats RzW 1961, 395 Nr. 29 sowie Urteil vom 12. Juli 1961 IV ZR 83/61). Derartige Aufwendungen können abgesetzt werden, soweit sie den für Werbungskosten anzusetzenden Pauschalbetrag des deutschen Einkommensteuerrechts (jetzt § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG 1965) übersteigen (Senatsurteile RzW 1962, 459 Nr. 23, 510 Nr. 23). Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich in Ausübung seines Berufs einer umfangreichen Reisetätigkeit mit dem von ihm selbst gestellten und unterhaltenen Kraftwagen unterziehen und als angestellter Reisender seine Reisekosten selbst tragen müssen. Er hat ferner im Verwaltungs- verfahren eine Erklärung seines Arbeitgebers darüber vorgelegt, daß dieser von seinen Reisenden mindestens nach jeweils drei Jahren die Anschaffung eines neuen Kraftwagens verlange. Die mit dem Erwerb eines neuen Fahrzeugs verbundenen Unkosten sind bei einer derartigen Sachlage jedenfalls zu einem Teil Aufwendungen, die einem vergleichbaren Beamten nicht entstehen und die deshalb entsprechend dem auf ein Jahr entfallenden Anteil von dem Jahreseinkommen des Verfolgten abzusetzen sind, bevor es mit den Tabellensätzen verglichen wird. Doch können solche Unkosten, wenn das Kraftfahrzeug des Klägers in nicht nur unerheblichem Umfang auch dem privaten Gebrauch dient, nicht in voller Höhe berücksichtigt werden. Die dem Kläger im Aufnahmeland steuerlich gewährten Vergünstigungen sind nicht maßgebend. Aufwendungen für die Bewirtung von Kunden oder ähnliche, um die der Kläger sein Arbeitseinkommen ebenfalls gekürzt haben möchte, sind absetzbar, soweit es sich um Ausgaben handelt, die für den Verfolgten aus beruflichen Gründen unerläßlich sind und die ein Beamter in dieser Weise nicht hat. In Betracht kommt aber nur der Teil der Ausgaben, der über die für die Befriedigung der eigenen Lebensbedürfnisse aufgewendeten hinausgeht. An der Auffassung, wie sie in dem RzW 1961, 395 Nr. 29 veröffentlichten Urteil vertreten wird, daß Bewirtungs- und Repräsentationskosten keinesfalls abgesetzt werden dürften, kann mithin in dieser Allgemeinheit nicht festgehalten werden; doch sind ungeachtet des Umstandes, daß die nach § 82 SBG erforderlichen Feststellungen gemäß § 287 ZPO in Verbindung mit§ 209 Abs. 1 BEG zu treffen sind, Angaben über den An- laß und den Umfang derartiger Ausgaben unentbehrlich. Alsdann ist die Höhe dieser Aufwendungen zu schätzen, wie auch gegebenenfalls erhöhte Lebenshaltungskosten, die dem Kläger selbst durch 3eine Reisetätigkeit entstanden sind, nach einem Durchschnittssatz unter Berücksichtigung des Umfangs der Reisetätigkeit zu bemessen sind. Soweit die in Betracht kommenden Aufwendungen den für den betreffenden Zeitraum nach dem deutschen Einkommensteuerrecht maßgebenden Pauschbetrag Übersteigen, ist das Einkommen des Klägers, bevor es mit den Tabellensätzen verglichen wird, um den sich ergebenden Betrag zu kürzen. Es läßt sich nach alledem nicht aussohließen, daß der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts noch keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 82 BBC hatte. Das angefoch-tene Urteil ist deshalb in dem vom Kläger beantragten Umfang aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Nunmehr wird maßgebend der Zeitpunkt der erneuten letzten Verhandlung des Berufungsgerichts sein. Von dem Zeitpunkt an, in dem der Kläger das 65» Lebensjahr vollendet hat, ist dem Vergleichseinkommen ein Versorgungs-Zuschlag von 30 i> hinzuzusetzen (§75 Abs. 3 Satz 2, § 82 Abs* 2 BEG). Es kommt dann also darauf an, ob der Kläger, so lange er berufstätig ist, nachhaltig ein diesen erhöhten Tabellensätzen entsprechendes Einkommen erzielt . Die ausreichende Lehensgrundlage braucht nicht dadurch in Präge gestellt zu werden, daß der Kläger, nachdem er wegen seines Alters die Berufstätigkeit eingestellt hat, ein geringeres Einkommen hat. Es genügt, wenn er in dieser Zeit eine Versorgung erhält oder zu erwarten hat, die den nach § 83 BEG für ihn maßgebenden Rentenbeträgen entspricht (§ 82 Abs. 3 BEG, § 21 Abs. 3 3.DV-BBG; Senat sbeschluß«vom 14. Oktober 1966 - IV ZB 350/66). Bach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Wüstenberg Maaß Wilden Dr. Loewenheim v.d. Mühlen