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BGH

Gericht: BGH

März 1966 B r o e s 3c e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Bandes Nordrhein-Westfalen, vortreten durch die Landesrentenbehdrde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Beklagten und Revisionsklägero, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 11. Die Landesrentenbehbrde hat der Klägerin durch den Bescheid vom 14« Mörz 1962. Bei der Festlegung des Hundertoatzes ging die Landesrentenbehörde davon aus, daß die Klägerin aus der Angestelltenversicherung eine Y/it-v/enrente in Höhe von 99 »9o DM monatlich bezog« Im Januar 1963 teilte die Klägerin der Landcsrentenbe-hörde mit, die Bundesversicherungsanstalt zahle ihr nunmehr eine monatliche Rente von umgerechnet rd« lo8,- DM, und außerdem habe sie monatliche Zinserträgnisse von umgerechnet rd. Daraufhin ändorte die Landesrentenbehörde durch den Änderungsbescheid vom 3- Februar 1963 den Hundertsatz auf 6o, setzte die Rente jedoch nicht um 4o # niedriger fest, sondern bewilligte der Klägerin ab 1. Es ist der Auffassung, daß bei der Prüfung der Frage, ob eine nach § 21 BEG zu beachtende Abweichung von lo v.H. vorliege, der Rentenmindestbetrag berücksichtigt werden müsse. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Das beklagte Land ist der Ansicht, daß hiernach eine Rente gekürzt werden könne, wenn der unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse ungeachtet der Bestimmung des § 19 BEG über den Bentenmindestbetrag errechnete Betrag der Rente wenigstens lo v.H. niedriger ist als die festgesetzte und bisher gewährte Rente. Es ist richtig, daß sich aus dieser Anwendung des § 21 BEG im Einzelfall Härten ergeben können.

Zitierte Normen: § 19 BEG § 97 ZPO
LandHöheBEGAustralienRenteVerhältnisKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2540 099
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
36/65
URTEIL
Verkündet am
16. März 1966 B r o e s 3c e Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Bandes Nordrhein-Westfalen, vortreten durch die Landesrentenbehdrde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsklägero,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Frau Hulda de K	Street,
 Bflfe SflBk Australien,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
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Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberland esgerichts Düsseldorf vom 25* November 1964 wird zurückgev/iesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land.
Von Rechts v/egen Tatbestand:
Die im Jahre 1894 in Vfll^Bi geborene jüdische Klägerin ist die Witwe des am 18. Januar 1946 in Sydney (Australien) verstorbenen Siegfried de K0 der ebenfalls jüdischer Herkunft war und auch aus Deutschland stammte. Die Eheleute sind nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen; sie ^änderten mit ihren beiden Kindern im Jahre 1937 nach Australien aus.
Die Landesrentenbehbrde hat der Klägerin durch den Bescheid vom 14« Mörz 1962. unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Zubilligung eines Hundertsatzes von
 loo eine Witwenrente in Höhe von monatlich 273DM zugesprochen. Bei der Festlegung des Hundertoatzes ging die Landesrentenbehörde davon aus, daß die Klägerin aus der Angestelltenversicherung eine Y/it-v/enrente in Höhe von 99 »9o DM monatlich bezog« Im Januar 1963 teilte die Klägerin der Landcsrentenbe-hörde mit, die Bundesversicherungsanstalt zahle ihr nunmehr eine monatliche Rente von umgerechnet rd« lo8,- DM, und außerdem habe sie monatliche Zinserträgnisse von umgerechnet rd. 117,- DM. Daraufhin ändorte die Landesrentenbehörde durch den Änderungsbescheid vom 3- Februar 1963 den Hundertsatz auf 6o, setzte die Rente jedoch nicht um 4o # niedriger fest, sondern bewilligte der Klägerin ab 1. April 1963 die sich aus den §§ 19 BEG und 21 a 1. DV-BEG ergebende Mindestrente in Höhe von 255»- DM.
Gegen diesen Änderungsbeschoid hat die Klägerin Klage erhoben. Sie begehrt seine Aufhebung mit der Begründung, daß die Voraussetzungen für eine Abänderung der ursprünglich festgesetzten Rente deshalb nicht gegeben seien, weil zwischen der Ausgangs rente und der nunmehr festgesetzten Rente nicht der von dem Gesetz geforderte Unterschied von mindestens lo v.H. bestehe (§ 21 BEG). Das Landgericht hat durch das Urteil vom 29. Januar 1964 den Änderungsbescheid vom 5. Februar 1963 aufgehoben. Es ist der Auffassung, daß bei der Prüfung der Frage, ob eine nach § 21 BEG zu beachtende Abweichung von lo v.H. vorliege, der Rentenmindestbetrag berücksichtigt werden müsse. Eine andere Auslegung widerspräche Sinn und Zweck der Bestimmung, durch die
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verhindert werden solle, daß wegen jeder geringfügigen Änderung eine Neufestsetzung der Rente stattfinden müsse.
Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Die Klägerin beantragt,
 die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
••
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Entscheidungsgründe:
Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet.
1. § 21 BEG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die ei' >ri Verfolgten gewährte Rente wegen Schadens am Leben neu festgesetzt werden kann. Bas ist geboten, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrundeliegen, nachträglich geändert haben. Nicht jede unwesentliche Änderung der Verhältnisse, sondern nur eine solche von einiger Bedeutung, soll dazu führen, daß die Rente neu festgesetzt wird. Biese Voraussetzung ist nach der Auffassung des Gesetzgebers dann gegeben, wonn die Verhältnisse sich derart geändert haben, daß die aufgrund der neuen Verhältnisse errechnete Rente einen um mindestens lo v.H. geringeren Betrag ergibt als die bisher gewährte Rente.
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Das beklagte Land ist der Ansicht, daß hiernach eine Rente gekürzt werden könne, wenn der unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse ungeachtet der Bestimmung des § 19 BEG über den Bentenmindestbetrag errechnete Betrag der Rente wenigstens lo v.H. niedriger ist als die festgesetzte und bisher gewährte Rente. Jedoch soll diese höchstens bis zu dem in § 19 BEG festgesetzten Mindestrentenbetrag gekürzt werden können.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es für die Zulässigkeit der Neufestsetzung der Rente darauf ankomme, ob die nach der Neufestsetzung zu zahlende Rente lo v.H. unter der bisher gewährten liegt, ist zutreffend. Das hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 16. Juni 1965 -IV ZR 199/64-(RzW 1965,449 Nr'. 4) ausgeführt. An dieser Rechtsprechung ist auch unter Würdigung der Ausführungen der Revision festzuhalten. Es ist richtig, daß sich aus dieser Anwendung des § 21 BEG im Einzelfall Härten ergeben können. Diese Härten sind bei der Durchführung des Grundsatzes der Pauschalierung, der dem BEG zugrundeliegt, nicht zu vermeiden. Die Pauschalierung dient der Rechtssicherheit und der schnellen Durchführung der Entschädigungsverfohren. Dieser Grundsatz muß daher auch dann zu (Dragen kommen, wenn das Ergebnis im Einzelfall zu Unbilligkeiten führt.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§97 ZPO und 225 Abs. 1 BEG.
Ascher	Bundesrichter	Baske	ist	zur	Zeit
 dienstunfähig und verhindert zu unterschrieben.
Ascher
J ohannsen
 Wilden
Br. Graf