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BGH · IV ZE 36/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 36/62

Im Rahmen des § 128 BEG können die Vorschriften des Altsparergesetzes, auf die die genannte Bestimmung für die Entscheidung der Frage der Zuerkennung des Altsparerzuschlages verweist, nicht unmittelbar, sondern nur unter Beachtung des Entsehädigungsgedankens angewendet werden. Wenn VersicherungsansprUche, die im Zeitpunkt der Währungsumstellung fällig, aber aus irgendeinem Grunde zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgezahlt waren, an der Altsparer-entschädigung teilnehmen, so muß im Rahmen der Entschädigung gemäß § 128 BEG dasselbe erst recht dann gelten, wenn die Nichtauszahlung der Versicherung auf der verfolgungsbedingten Störung des Versicherungsverhältnisses beruht. Die von der Klägerin hiergegen erhobene und auf Gewährung eines weiteren Entschädigungsbetrages von 1 500 BM gerichtete Klage hat das Landgericht mit Urteil vom 14. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, in Abänderung des Urteils des Landgerichts das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Verlust der AltsparerentSchädigung aus der Police Hr. B 704 981 der Lebensversieherungs-AG Oktober 1961 verurteilt, an die Klägerin über den ihr durch den Bescheid des Landesamts für die Wie-dergutmachung in Karlsruhe vom 13. 1. Das Berufungsgericht geht bei seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, daß eine Versagung der Altsparerentschädigung unberechtigt sein würde, da ohne die Verfolgung ein solcher Anspruch nach allgemeiner Voraussicht bestehen würde. Es entspreche daher nicht nur einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sondern werde auch allein dem Sinn und Zweck des Bundesentschädigungsgesetzes gerecht, die Vorschrift des § 128 Abs. 1 Satz 1 BEG dahin auszulegen, daß mindestens dann, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß die Lebensversicherungssumme, die auszuzahlen gewesen wäre, alsbald verbraucht oder jedenfalls in nicht wertbeständiger Weise - etwa durch Kauf von Kleidung, Sinrichtungsgegenständen, Mobiliar usw, - angelegt worden wäre, der Altsparerentschädigungszuschlag im Sinne der genannten Vorschrift zu gewähren sei. Der Altsparerentschädigungszuschlag betrage allerdings nicht, wie von der A^||^-Lebensversicherungs-AG in der Berechnung vom 29* September 1958 angereben, 1 500 DM, sondern errechne sich nach den Bestimmungen des Altsparerentschädigungsgesetzes, insbesondere §§ 2 Abs.1, 4, 5, 11 Abs. 1 und 18 Abs. 4 ASpG, unter Zugrundelegung des vereinfachten Berechnungsmodus gemäß der Weisung Nr. 13 des Senators für Inneres in Berlin vom 17- Oktober 1957. Danach wird Entschädigung für Schaden an einer Lebensversicherung, die eine Kapitalleistung zu dem Gegenstand hat, in der Weise geleistet, daß der Berechtigte als Kapitalentschädigung die Leistungen "einschließlich einer etwaigen Altsparerentschädigung" erhält, die ihm ohne die Schädigung nach dem Versicherungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden. Maßgebend ist daher, ob der Berechtigte ohne die verfolgungsbedingte Schädigung meinen Anspruch auf Altsparerentschädigung nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 1. des Jahres 1939 an die Klägerin gezahlt worden wäre, so daß am 1» Januar 1940 ein Anspruch auf den Lebensversicherungsbetrag nicht mehr bestand. Nach dem Grundgedanken dieser Regelung soll das schädigende Ereignis himveggedacht und der Berechtigte so gestellt werden, wie er ohne die Schädigung dastehen würde. Januar 1940 erhalten hat, sondern für den Schaden in dem Versicherungsverhältnis erst zu einem nach der Währungsreform liegenden Zeitpunkt entschädigt worden ist. Die gesetzliche Grundlage für eine angemessene Berücksichtigung der Verfolgungssituation bei der Auslegung des § 128 BEG bietet § 11 Abs. 1 Satz 2 ASpG. Venn Versicherungsansprüche, die im Zeitpunkt der Währungs-Umstellung fällig, aber aus irgendeinem Grunde zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgezahlt waren, an der Altsparerentschädigung teilnehmen, dann muß im Rahmen der Entschädigung gemäß § 128 BEG dasselbe erst recht dann gelten, wenn die Nichtauszahlung der Versicherung auf der verfolgungsbedingten Störung des Versicherungsverbältnisses beruht. 3. Steht daher der Klägerin die AltsparerentSchädigung grundsätzlich zu, so ist der Rechtsstreit wegen der Höhe des zuerkannten Betrages zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuverweisen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin eine solche Entschädigung in Höhe von 2 000 DM verlangen könne, ist nicht hinreichend begründet. Dieser Auskunft ist das Berufungsgericht nicht gefolgt, es hat vielmehr diese Entschädigung unter Zugrundelegung des vereinfachten Berechnungsmodus gemäß der Weisung Nr. 13 des Senators für Inneres in Berlin vom 17. Die Auskunft der A Lebensversicherungs-AG beruht auf dieser gesetzlichen Regelung, Wenn das Berufungsgericht dieser Auskunft nicht folgen wollte, so mußte es die zuständige Versicherungs-Aufsichtsbehörde hören, wie dies § 182 Abs. 2 BEG bestimmt. Wenn jedoch im Einzelfall keine besonderen Gründe vorliegen, was hier nicht ersichtlich ist, so v/ar das Berufungsgericht gehalten, diese Auskunft der Versicherungs-Aufsichtsbehörde einzuholen, zu demal wenn, wie hier, die Berechnung des Gerichts von der Auskunft der beteiligten Versicherungseinrichtung abwich.

Zitierte Normen: § 128 BEG
HöheEntschädigungAltsparerentschädigungSchädigungBerufungsgerichtBEGAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja	q
Amtliche Sammlung: nein	O^ö
BEG § 128; AltsparerG § 1t Abs, 1
Im Rahmen des § 128 BEG können die Vorschriften des Altsparergesetzes, auf die die genannte Bestimmung für die Entscheidung der Frage der Zuerkennung des Altsparerzuschlages verweist, nicht unmittelbar, sondern nur unter Beachtung des Entsehädigungsgedankens angewendet werden. Wenn VersicherungsansprUche, die im Zeitpunkt der Währungsumstellung fällig, aber aus irgendeinem Grunde zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgezahlt waren, an der Altsparer-entschädigung teilnehmen, so muß im Rahmen der Entschädigung gemäß § 128 BEG dasselbe erst recht dann gelten, wenn die Nichtauszahlung der Versicherung auf der verfolgungsbedingten Störung des Versicherungsverhältnisses beruht.
BGH, Urt. vo 6, Juni 1962 - IV ZE 36/62 - OLG Karlsruhe
IG Karlsruhe
IV ZE 36/62
Verkündet am 60 Juni 1962
Becker, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart, K^mi^^straße %
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prczeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.	in
 gegen
die Witwe Pia
 geb. Wf 0, D. Mexico,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
in Ml
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Entschädigungssenats des ^berlandes-gerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 196' aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Die am 4. Juni 1835 geborene, früher in Mannheim wohnhafte Klägerin ist als Witwe Alleinerbin ihres am 5o Oktober 1881 geborenen und am 2. April 1939 verstor-
zu dem Kreis der rassisch Verfolgten. Per Ehemann hatte am 1„ April 1925 unter der Versicherungsnummer B 704 981
Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall abgeschlossen. Bezugsberechtigte waren für den Todesfall die gesetzlichen Erben, hier also die Klägerin. Pie Versicherungssumme lautete auf 25 000 Goldmark und war im Erlebensfälle am 1. April 1947 zur Auszahlung fällig. Am 31« März 1935 wurde die letzte Prämie bezahlt. Unter dem Pruck rassischer Verfolgung wurde die Versicherung am 30. Januar 1936 von dem Versicherungsnehmer gekündigt.
Pas Versicherungsverhältnis wurde unter Anrechnung eines im Jahre 1934 ausbezahlten Policendarlehens in Höhe von 7 522 Goldmark mit Zahlung des restlichen Rückkaufswertes in Höhe von 155 Goldmark am 11. Februar 1936 abgev/ickelt.
Pie Entschädigungsbehörde hat der Klägerin unter Zugrundelegung einer Berechnung der A^jJ^^-Lebensver-sicherungs-AG vom 29» September 1958 (Bl. 7/8 EA) mit Bescheid vom 13. März 1959 für den Versicherungsschaden außerhalb der Sozialversicherung eine Kapitalentschädigung von 1 026,12 BM zuerkannt. Bie Zahlung einer Altsparerentschädigung wurde mit der Begründung abgelehnt, daß der Versicherungsfall ohne Verfolgung schon vor dem
1.	Januar 1940 eingetreten wäre. Die von der Klägerin hiergegen erhobene und auf Gewährung eines weiteren Entschädigungsbetrages von 1 500 BM gerichtete Klage hat das Landgericht mit Urteil vom 14. Juni I960 abgev/iesen.
benen Ehemannes Max R
Beide Eheleute gehörten
 bei der
 Lebensversicherungs-AG eine Kapital- und
- 3 ~
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt,
 in Abänderung des Urteils des Landgerichts das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Verlust der AltsparerentSchädigung aus der Police Hr. B 704 981 der	Lebensversieherungs-AG
eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung zu zahlen.
Bas Berufungsgericht hat das beklagte Land durch das Urteil vom 11. Oktober 1961 verurteilt, an die Klägerin über den ihr durch den Bescheid des Landesamts für die Wie-dergutmachung in Karlsruhe vom 13. März 1939 zuerkannten Betrag von 1 026,12 DM weitere 2 500 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 1; Januar 1953 bis zu dem 31. Dezember 1955 zu zahlen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunrsfründe:
Revision des beklagten Landes ist begründet.
1. Das Berufungsgericht geht bei seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, daß eine Versagung der Altsparerentschädigung unberechtigt sein würde, da ohne die Verfolgung ein solcher Anspruch nach allgemeiner Voraussicht bestehen würde. Es entspreche der allgemeinen
 
Lebenserfahrung, daß die Klägerin eine ihr wenige Monate vor dem 1. Januar 1940 ausbezahlte Lebensversicherungssumme von einer derartigen Höhe wie im vorliegenden Palle, nämlich von 25 000 Goldmark, in irgendeiner Weise, zu demindest in Form eines Sparkontos, angelegt haben würde, woraus ihr bei Fortbestehen dieser Anlage bis zu dem Stichtag der Währungsreform ein Altsparerentschädigungsanspruch in Höhe von 20 v, H„ in DM erwachsen wäre. Es entspreche daher nicht nur einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sondern werde auch allein dem Sinn und Zweck des Bundesentschädigungsgesetzes gerecht, die Vorschrift des § 128 Abs. 1 Satz 1 BEG dahin auszulegen, daß mindestens dann, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß die Lebensversicherungssumme, die auszuzahlen gewesen wäre, alsbald verbraucht oder jedenfalls in nicht wertbeständiger Weise - etwa durch Kauf von Kleidung, Sinrichtungsgegenständen, Mobiliar usw, - angelegt worden wäre, der Altsparerentschädigungszuschlag im Sinne der genannten Vorschrift zu gewähren sei. Diese Auslegung verdiene als die den Interessen der Verfolgten günstigere jedenfalls den Vorzug. Der Altsparerentschädigungszuschlag betrage allerdings nicht, wie von der A^||^-Lebensversicherungs-AG in der Berechnung vom 29* September 1958 angereben, 1 500 DM, sondern errechne sich nach den Bestimmungen des Altsparerentschädigungsgesetzes, insbesondere §§ 2 Abs. 1, 4, 5,
11 Abs. 1 und 18 Abs. 4 ASpG, unter Zugrundelegung des vereinfachten Berechnungsmodus gemäß der Weisung Nr. 13 des Senators für Inneres in Berlin vom 17- Oktober 1957. Das Ende der Verzinsung des danach der Klägerin zustehenden Betrages von 2 500 DM sei auf den 31. Dezember 1955 anzusetzen, da davon ausgegangen werden müsse, daß eine Altsparerentschädigung jedenfalls spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ihre Erledigung durch Auszahlung gefunden hätte, so daß von da ab die grundsätzliche Unverzinslichkeit von Entschädigungsansprüchen Platz greife.
 
2.	Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen. Der Klägerin steht die ihr vom Berufungsgericht zugebilligte Altsparerentschädigung zu.
Die gesetzliche Grundlage dieses Anspruchs bildet § 128 Abs. 1 Satz 1 BEG. Danach wird Entschädigung für Schaden an einer Lebensversicherung, die eine Kapitalleistung zu dem Gegenstand hat, in der Weise geleistet, daß der Berechtigte als Kapitalentschädigung die Leistungen "einschließlich einer etwaigen Altsparerentschädigung" erhält, die ihm ohne die Schädigung nach dem Versicherungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden. Das Gesetz stellt durch seine Formulierung, soweit die Leistung der Alt-□parerentschädigung in Frage steht, auf die Vorschriften des Altsparergesetzes ab. Maßgebend ist daher, ob der Berechtigte ohne die verfolgungsbedingte Schädigung meinen Anspruch auf Altsparerentschädigung nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 1. April 1959 (BGBl I 170) oder nach dem Gesetz vom 10. Dezember 1954 (BGBl I 438) haben würde, der ihm durch die Schädigung entgangen ist. Anspruchsvoraussetzung ist daher, daß die Voraussetzungen der §§ 2, 4 ASpG vorliegen. In erster Linie muß eine Kapitalversicherung bestanden haben, bei der eine Prämien-reserve zu bilden war (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ASpG). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall, wie nach der Erklärung der A^U^-Lehensversicherungs-AG unbedenklich angenommen werden kann, erfüllt. Der Anspruch auf die Leistung der A3tsparerentSchädigung bängt nach § 11 ASpG weiter davon ab, daß ohne die Schädigung ein Anspruch aus der Präiöienreserve oder auf die Versicherungssumme sov/ohl am 1. Januar 1940 als auch im Zeitpunkt der Währungsumstellung bestanden hätte. An der Erfüllung dieser Voraussetzung fehlt es zwar, wenn man den Verlauf der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses ohne die Schädigung formal betrachtet. Da der Versicherungsfall durch den Tod des Versicherten am 2. April 1939 eingetreten ist, muß angenommen werden, daß die Versicherungssumme noch im Laufe
 
des Jahres 1939 an die Klägerin gezahlt worden wäre, so daß am 1» Januar 1940 ein Anspruch auf den Lebensversicherungsbetrag nicht mehr bestand. Liese formale Betrachtungsweise würde jedoch zu einem Ergebnis führen, das dem Ziel der Entschädigung, insbesondere der Regelung des § 128 BEG, zuwiderlaufen würde. Nach dem Grundgedanken dieser Regelung soll das schädigende Ereignis himveggedacht und der Berechtigte so gestellt werden, wie er ohne die Schädigung dastehen würde. Demgemäß sind ihm als Entschädigung die Leistungen zuzusprechen, die er ohne die Schädigung erhalten haben würde. Bei dieser Entscheidung kann aber nicht daran vorübergegangen werden, daß der Berechtigte die Versicherungslei stung nicht vor dem 1. Januar 1940 erhalten hat, sondern für den Schaden in dem Versicherungsverhältnis erst zu einem nach der Währungsreform liegenden Zeitpunkt entschädigt worden ist. Im Rahmen des § 128 BEG können die Vorschriften des Altsparergesetzes, auf die die genannte Bestimmung für die Entscheidung der Frage der Zuerkennung des Altsparerzuschlags verweist, nicht unmittelbar, sondern nur unter Beachtung des Fntschädigungsgedankens angewendet werden. Denn die nationalsozialistische Gewaltherrschaft und die gegen den verstorbenen Ehemann der Klägerin aus den Gründen des § 1 BEG gerichtete Verfolgung haben die Störung des Versicherungsverhältnisses herbeigeführt. Die gesetzliche Grundlage für eine angemessene Berücksichtigung der Verfolgungssituation bei der Auslegung des § 128 BEG bietet § 11 Abs. 1 Satz 2 ASpG.
Venn Versicherungsansprüche, die im Zeitpunkt der Währungs-Umstellung fällig, aber aus irgendeinem Grunde zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgezahlt waren, an der Altsparerentschädigung teilnehmen, dann muß im Rahmen der Entschädigung gemäß § 128 BEG dasselbe erst recht dann gelten, wenn die Nichtauszahlung der Versicherung auf der verfolgungsbedingten Störung des Versicherungsverbältnisses
 beruht. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, beide Fälle verschieden zu behandeln, je nachdem, ob die Nichtauszahlung der Versicherung auf Verfolgungsgründe oder auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit zurückzuführen ist (so mit Hecht Thon in der Anmerkung zu dem Urteil des LG Prankenthal vom 4. März 1959 - 0 (Wg)
557/58 RzW 1959, 271).
3.	Steht daher der Klägerin die AltsparerentSchädigung grundsätzlich zu, so ist der Rechtsstreit wegen der Höhe des zuerkannten Betrages zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuverweisen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin eine solche Entschädigung in Höhe von 2 000 DM verlangen könne, ist nicht hinreichend begründet. Die Höhe des Altsparerzuschlags beträgt nach der Auskunft der Lebensversicherungs-AG vom 29* September 1958 1 500 DM. Dieser Auskunft ist das Berufungsgericht nicht gefolgt, es hat vielmehr diese Entschädigung unter Zugrundelegung des vereinfachten Berechnungsmodus gemäß der Weisung Nr. 13 des Senators für Inneres in Berlin vom 17. Oktober 1957 mit 2 500 DM angenommen. Eine ausreichende Rechtsgrundlage für diese Begründung ist nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Weisung des Senators für Inneres in Berlin vom 17. Oktober 1957 eine solche ausreichende Rechtsgrundlage nicht dar. Das Urteil des Berufungsgerichts läßt auch nicht erkennen, warum es diese Weisung als recntsverbindlieh angesehen hat. Die Höhe der Altsrarerentschädigung ist daher unter Zugrundelegung des § 182 BEG neu festzüstelleh. Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift sind die beteiligten Versicherungseinrichtungen auf Verlangen der Entschädigungsorgane bei der Regelung der Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung zur Mitwirkung verpflichtet;
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sie haben insbesondere die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen und aus Büchern oder Akten schriftlich oder mündlich Auskunft zu geben. Die Auskunft der A Lebensversicherungs-AG beruht auf dieser gesetzlichen Regelung, Wenn das Berufungsgericht dieser Auskunft nicht folgen wollte, so mußte es die zuständige Versicherungs-Aufsichtsbehörde hören, wie dies § 182 Abs. 2 BEG bestimmt. Diese Vorschrift ist allerdings nur eine Sol Vorschrift. Wenn jedoch im Einzelfall keine besonderen Gründe vorliegen, was hier nicht ersichtlich ist, so v/ar das Berufungsgericht gehalten, diese Auskunft der Versicherungs-Aufsichtsbehörde einzuholen, zu demal wenn, wie hier, die Berechnung des Gerichts von der Auskunft der beteiligten Versicherungseinrichtung abwich.
Senatspräsident Baske Ascher ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Johannsen Maaß Wilden
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Raske