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BGH · IV ZR 36/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 36/59

Das Urteil, durch das der Uhterhaltsanspruch dee Rindes gegen seinen Erzeuger ah gewiesen worden ist* wirkt auch dann gegen den Bezirksfürsorgeverband, der den Anspruch nach Erlaß dieses Urteils auf sich übergeleitet hat* Rechtskraft, wenn die Abweisung erfolgt ist, weil das Bericht angenommen hat, der Anspruch sei dadurch* daß das Rind Unterstützung bezogen hat* erloschen«» ~ Pro.zeßbevollmächtig teri Rechtsanwalt Br« fHBP~in hat der IV« Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 27« Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und dor/Bundesrichter Jo~ hannsen, Wüstenberg, ?/ilden und Br« Loewenheim für Recht erkannts Die Revision der KXägerin^gggen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg Tom 4« November 1958 wird auf Rosten der Klägerin zurückgewiesen« Das unterstützte Kind ist als eheliches Kind der Fholoute Franz Savor und Therese BauS^ geboren worden« Diese Ehe ist durch Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 3« Sep- Die Klägerin hat sodann diesen Betrag mit der den Oe gonstand dieses Verfahrens bildenden Klage geltend gemacht« Pas .Landgericht hat^den Beklagten, vorurtoilt, an die Klägerin 4«438,5o LM nebst 4 $6 Zinsen seit dom 15« Hai ^958 zu zahlen« Bas Berufungsgericht hat das urteil des Landgerichts geändert, die Klage abgewiesen und die Rc-vision zugelassen« Bio Klägerin hat Revision eingelegt« Bie Klägerin hat zwei Möglichkeiten, um von dem Unhaltspflichtigen den Ersatz der gewährten Fürsorge Unterstützung zu erlangen« Sie kann nach § 21 a pürsFflYO den Unterhaltsenspruch dos Unterstützten gegen den Unterhaltspflichtigen auf sich überleiten und ihn geltend machen« 241)«» In dem hier anhängigen Verfahren handelt es sich allein um die Geltendmachung des nach § 21 a PürsPflVO auf die Klägerin Ubergeleiteten Unterhaltsanspruchso Die auf diesen Anspruch zielende Klage ist aber unzulässig«, Durch das im Hochtsstreit zwischem dem Kindo'jKarlhöinz dem Beklagten ergangenen Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 11» Oktober 1957 ist bereits Uber den geltend gemachten Anspruch entschieden worden«, Die Rechtskraft dieses Urteils wirkt nach § 325 ZPO auch gegenüber der Klägerin. a) Durch dieses Urteil ist der hier geltend gemachte Anspruch in vollem %fang abgewiesen worden? daß das Landgericht den auch mit dieser Klage geltend gemachten Anspruch als erloschen und daher nicht mehr bestehend angesehen hat. b* Durch das Schreiben vom 23 « November 1957 hat die Klägerin nach § 21 a PürsPflVO den Übergang der Untorhaltsansprüche des Kindes gegen den Beklagton bewirkt« Es kann dahingestellt bloiben, ob die Mitteilung unverzüglich ioSo des § 21a Abs« 2 PürsPflVO erfolgt ist und damit auch den Übergang der Ansprüche für die Vergangenheit bewirken konnte« Dio Gerichte wären, auch wenn diese Rechtsfolge oingetroten wäre, an dio früher ergangene Entscheidung des Landgerichts über den Unterhaltsanspruch gebunden« ^er Klägerin würde döher, ihre Behauptung über die Rechtzeitigkeit der Überloitungsansprücho unterstellt, das Rechtsschutzbedürfnis für die hier geltend gemachte Klage fehlen« Denn die Rechtskraft des früheren Urteils über die Unterhaltsforderung gegen den Beklagten wirkt nach § 325 ZPO auch gegen dio Klägerin« Durch die Überleitung geht der Anspruch in dem Augenblick auf den Pür-sorgeverband über, in dem dem Schuldner die schriftliche überleitungsanzeige zugeht (BGHZ 11, 298, 3o1)« Sie hat die Wirkung einer Abtretung (BGHZ 2o, 127« 131). Ob die Klägerin den Erhatz ihrer Kosten nach § 23 Abs« II PürsPflVO fordern kann« ist hier nicht zu entschei^k/ Die Revision muß daher mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«

Zitierte Normen: § 325 ZPO § 325 ZK
KindgeltenAnspruchLandgerichtdosKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

flacjnscWagewerks 5« Amtliche Sammlung* nein
2544 022
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ZPO §§ 322, 325$ PürsPflTO v. 13. Februar 1924, h®i j 1oo §
Das Urteil, durch das der Uhterhaltsanspruch dee Rindes gegen seinen Erzeuger ah gewiesen worden ist* wirkt auch dann gegen den Bezirksfürsorgeverband, der den Anspruch nach Erlaß dieses Urteils auf sich übergeleitet hat* Rechtskraft, wenn die Abweisung erfolgt ist, weil das Bericht angenommen hat, der Anspruch sei dadurch* daß das Rind Unterstützung bezogen hat* erloschen«»
BGrHj Urto Vq 29 0 Mai 1959 - IV ZR 36/59 - OBU München
 IiG Augusburg
51
21a
1-
XY ZR 36/59
Verkündet am 29« Mai 1959 Schorra, Justizangestollter ala Urkundsboamter der Geschäftsstelle
I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeindo
- Bezirksfürsorgeverband -Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br, in
 gegen
in A
den Wei*kzeugmachormoister Leonhard M UJH®straßo
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
~ Pro.zeßbevollmächtig teri Rechtsanwalt Br« fHBP~in
 hat der IV« Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 27« Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und dor/Bundesrichter Jo~ hannsen, Wüstenberg, ?/ilden und Br« Loewenheim
 für Recht erkannts
 Die Revision der KXägerin^gggen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg Tom 4« November 1958 wird auf Rosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Die Klägerin bat in ihrer Eigenschaft als Bezirks für sorge verb and von	iu ^er Zeit vom 1» Februar 1944 bis
31« Oktobor 1937 aus öffentlichen Mitteln an das am 0«
VHP 1943 geborene Kind Karlhoinz Fd^v/egen fürsorge-recht lieber HilfsbedUrftigkoit Unterstützungen in Höho von zusammen 5«581,5o DM geleistete Sie macht einen nach ihrer Ansicht auf sie übergeleiteten Unterhaltsanspruch deB Kindes gegen den Beklagten geltend«
Das unterstützte Kind ist als eheliches Kind der Fholoute
 Franz Savor und Therese BauS^ geboren worden« Diese Ehe
 ist durch Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 3« Sep-
*
tember 1943 rechtskräftig geschieden worden« Durch rechtskräftiges Urteil vom 13« Juli 1954 ist die Unehelichkeit des Kindes festgostellt worden« Das Kind hat, vertreten durch das Stadtjugendamt in	am	29« Oktober 1954 gegen
 den Beklagten Klage auf Feststellung seiner Vaterschaft und auf Zahlung von Unterhalt für die ganze Zeit von scinor Geburt bis zu dem vollende bon 16« Lebensjahr erhoben« Das Amtsgericht hat der Klage entsprochen« Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht durch Urteil vom 11« Oktobor 1957 das Urteil des Amtsgerichts geändert und den Bclilagtcn nur zur Zahlung des Unterhaltsrestes von monatlich 8,- DM für dio Zeit vom 1« Februar 1957 bis zu dem 31« Oktober 1957 und einer -vollen Unterhaltsrente von monatlich 5o,- Bll für die Zeit v> m 1« Sbvember 1957 bis zu dem 31« Oktobor 1959 verurteilt« Den weitergohonden Anspruch hat das Landgericht mit der Begründung abgevviesen, daß die Stadtgemeinde	als	Bezirksfürsorgeverband	das
 Kind in der Zeit von seiner Geburt bis zu dem 31« Januar 1957 voll und in der Zeit vom 1« Februar bis 31« Oktober 1957 mit monatlich 42,- BK unterstützt habe«
Hit einem dem Beklagten am 23« November 1937 zuge-s tell ten Schreiben vom 22* November 1957 (Entwurf bei Bl« 1 - 4 der Akten) hat die Stadtgcmcindo A^HHB Ql»
Bqzirksfürsorgeverband dem Beklagten unter Hinweis auf § 21 a der Fürsorgcpflicht-VO angezeigt, daß dio Untorhaltsansprüche des Kindes auf sic im Umfang ihrer dem Sind in der Zeit vom 1« Februar 1944 bis 31« Oktober 1957 erbrachten und unter Berücksichtigung der Umstellung von BIS in DM auf 4«438?5o BLI berechneten Pürsorgoloiotungcn all sie übergegangen seien, und dem Beklagten diese Leistungen gleichzeitig schriftlich mitgetoilt»
Die Klägerin hat sodann diesen Betrag mit der den Oe gonstand dieses Verfahrens bildenden Klage geltend gemacht« Pas .Landgericht hat^den Beklagten, vorurtoilt, an die Klägerin 4«438,5o LM nebst 4 $6 Zinsen seit dom 15« Hai ^958 zu zahlen« Bas Berufungsgericht hat das urteil des Landgerichts geändert, die Klage abgewiesen und die Rc-vision zugelassen« Bio Klägerin hat Revision eingelegt«
Sie verfolgt ihren im ersten Rcchtszug gestellten Antrag weiter« Bor Beklagto ^bittet, die Revision zurüokzuwoioon.
Ent ache id unflsgründ e s
Bie Revision ist unbegründet«
Bie Klägerin hat zwei Möglichkeiten, um von dem Unhaltspflichtigen den Ersatz der gewährten Fürsorge Unterstützung zu erlangen« Sie kann nach § 21 a pürsFflYO den Unterhaltsenspruch dos Unterstützten gegen den Unterhaltspflichtigen auf sich überleiten und ihn geltend machen«
Sie kann ferner gemäß § 23 Abs« 2 FürsFflYO beantragen, daß im Verwaltungsweg die Verwaltungsbehörde dio Unterhaltspflicht "vorbehaltlich dos ordentlichen Rochtoweges" festste!!:!;« . und sodann den Ersatz ihrer Kosten beanspruchen
(BayrVerwGerHof v0 3o. Januar 1953 und vom 9« Februar 1953 Pürsorgerechtliche Entscheidungen Bd. 1? 124 und Bä* 2? 241)«» In dem hier anhängigen Verfahren handelt es sich allein um die Geltendmachung des nach § 21 a PürsPflVO auf die Klägerin Ubergeleiteten Unterhaltsanspruchso
 Die auf diesen Anspruch zielende Klage ist aber unzulässig«, Durch das im Hochtsstreit zwischem dem Kindo'jKarlhöinz dem Beklagten ergangenen Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 11» Oktober 1957 ist bereits Uber den geltend gemachten Anspruch entschieden worden«, Die Rechtskraft dieses Urteils wirkt nach § 325 ZPO auch gegenüber der Klägerin.
»
a) Durch dieses Urteil ist der hier geltend gemachte Anspruch in vollem %fang abgewiesen worden? weil das Landgericht angenommen hat? der Anspruch sei dadurch? daß dio Klägerin das Kind unterstützt habe? erloschen. Dsb Landgericht ist nicht, wie die Revision annimmt? davon ausgegangen? der Anspruch sei auf die Klägerin Ubergegangen.
2war hat das Landgericht geprüft? ob das Kind den in dem damaligen Verfahren geltend gemachten Anspruch auf andero Rechtsgründe stutzen könne. Das Kind hatte vorgetragen? man mUsse annehmen? der Unterhaltsanspruch sei vom Bezirksfürsorgeverband stillschweigend auf das Kind zurück-übertragen worden. Das Landgericht hat jedoch eine Rück-Übertragung als unmöglich angoaehen? da nach seiner Ansicht dar Uhterhaltsanspruch des Kindes nicht auf den Bezirksfürsorgeverband übergegangen? sondern erloschen sei.Das Landgericht nimmt an? es könne höchstens ein Erstattungß-anspruch des Bezirksfürsorgeverbands bestehen. Die. Urteilsgründe (ergeben somit zweifelsfrei? daß das Landgericht den auch mit dieser Klage geltend gemachten Anspruch als erloschen und daher nicht mehr bestehend angesehen hat.
b* Durch das Schreiben vom 23 « November 1957 hat die Klägerin nach § 21 a PürsPflVO den Übergang der Untorhaltsansprüche des Kindes gegen den Beklagton bewirkt«
Es kann dahingestellt bloiben, ob die Mitteilung unverzüglich ioSo des § 21a Abs« 2 PürsPflVO erfolgt ist und damit auch den Übergang der Ansprüche für die Vergangenheit bewirken konnte« Dio Gerichte wären, auch wenn diese Rechtsfolge oingetroten wäre, an dio früher ergangene Entscheidung des Landgerichts über den Unterhaltsanspruch gebunden« ^er Klägerin würde döher, ihre Behauptung über die Rechtzeitigkeit der Überloitungsansprücho unterstellt, das Rechtsschutzbedürfnis für die hier geltend gemachte Klage fehlen« Denn die Rechtskraft des früheren Urteils über die Unterhaltsforderung gegen den Beklagten wirkt nach § 325 ZPO auch gegen dio Klägerin« Durch die Überleitung geht der Anspruch in dem Augenblick auf den Pür-sorgeverband über, in dem dem Schuldner die schriftliche überleitungsanzeige zugeht (BGHZ 11, 298, 3o1)« Sie hat die Wirkung einer Abtretung (BGHZ 2o, 127« 131). und der Fürsorgeverband wird damit Rechtsnachfolger dos bisherigen Gläubigers i« S« d3i § 325 ZK)»
Ob die Klägerin den Erhatz ihrer Kosten nach § 23 Abs« II PürsPflVO fordern kann« ist hier nicht zu entschei^k/ Die Revision muß daher mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
Ascher
* Johanns en
 Wüstenberg
Wilden Dr« Loewenheim