Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisions-, gericht auch insoweit, als sie von der Frage ab-hängt, ob dem Berufungskläger wegen Verääwimg^ der Berufungsfrist Wiedereinset zung in den vori-gen Stand gewährt werden durfte und auch dann von Ami! wegen zu prüfen, wenn das Berufungsgericht die V.‘iedereinsetzung vor Erlass seines Urteils in einem besonderen,'von der Revision nicht angefochtenen und nicht gerügten Beschluss gewährt . Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe Dezember 11951 auf gishoben und die Berufung gegen das Urteil der 12, Zivilhammer des Landgerichts in Hamburg vorn 7«. 1. scsf die Eevinion der Beklagten das Urteil des Beru- Die Zulässigkeit der Beruf urig ist eine Prozess Voraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, also auch noch das Verfahren der Revi-siönsinstanz in seiner Gültigkeit und Recht.swir ks amke it abhängt „ Sie ist' deshalb, auch "vom Revisionsgerieilt, - unabhängig von den Anträgen der Parteien - von Amts wegen zu prüfen (vgl Stein-.Jonas-Schönke Anm IV,., 2a zu § 559. Das Revisionsgericht herU dabei den für die Frage der Zulässigkeit--der-'Berufung massgebenden Sachverhalt,selbständig festzustellen und -zu. .die ihr das Berufungsgericht durch Beschluss vom 17» "Sep- ■ tember 1951 gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt hat. Die Prüfung des?Revisionsgerichts muss sich deshalb auch auf diese Frage erstrecken« Der Wiederein-setzungsbe.schluss vom 17V September 1951 ist zwar nicht' angefochten und auch nicht selbständig anfechtbar. Er wird auch von der Revision nicht gerügt. Das hat- bereits der II., Zivilsenat des Bundesgerichtshof s in'seinem Urteil vom 9c- Mai 1951 - -Dindenmaier-Möhring Hr. 8 zu; § 233 ZPO— in Übereinstimmung mit■der Rechtsprechung des OGHBZ (OGHZ 4, 16)';und der jüngeren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ '167'p . Diese Art der Beförderung von Schriftstücken 'an die Hamburger Gerichte ist bei den Harburg er Anwälten üblich., Das erwähnte Fach des Ocerlan-desgeriebts wird durch einen Boten dieses Gerlehts'sonnabends swisehen 11«30 und 12.00 Uhr zu dem letzten Mal geleert, Der Bote des Amtsgerichts Hamburg-Harburg trifft in der Regel gegen 11.45 Uhr .beim Landgericht in Hamburg5eink 'August 1951 Jeer-z nach 10 Uhr beim Art s g er' cht in Hamberg-Uarkurg i.-gaalng nachdem sic sich vergewissert ■ hatte, ru-ss der Baue nach Hamburg noch nicht ab- an diesem Tage erheblich, weil er auf die Fertigstellung von Schriftstücken der Verwaltungc abteilung des Amtsgerichts, dis noch mitgenommen werden sollten, warten musste. Infolgedessen traf er erst gegen 12*30 Uhr beim Landgericht ein, also zu einer Zeit, als das Fach des Oberlandesgerichts .bereits letztmalig geleert war. Die von ihm in dieses Fach gelegte Berufungsschrift wurde daher an diesem Tage nicht mehr abgeholt und ging erst am Montag, den 20o August 1951, beim Oberlandesgericht ein. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht bei diesem Sachverhalt nicht auf einem, unabwendbaren Zufall. Als solcher kann nur ein Ereignis angesehen werden, dessen Eintritt oder Folgen von denjenigen, dem die Vornahme einer Prozesshandlung oblag, bei. Februar 19.52 - IV ZB 8/52 - ausgeführt hat, trifft die Partei, die mit der von ihr vorzunehmenden Prozesshandlung bis zu dem letzten Tage wartet - was ihr an sich naturgemäss nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann - eine erhöhte Sorg-faitspflicht (vgl auch Johannsen in NJW 1952, 527)? ZPO gegen sich gelten lassen muss, nicht gerecht, wenn er sich darauf ver-liess, dass die Berufungsschrift auf dem von ihm gewählten Beförderungsweg noch an dem Sonnabend, an dem sie beim Amtsgericht Hamburg-Harburg abgegeben worden war, beim Oberlandesgericht in Hamburg eingehen werde. Schon eine verhältnismässig sehr geringe Verzögerung des Harb'ur-ger Boten konnte es also verhindern, dass die von ihm in das Fach des Oberlandesgerichts gelegte Post noch an diesem Tage zu dem Oberlandesgericht weiierbeför- '! Der dringenden Gefahr,' auf diese Weise die an diesem Sonnabend ablaufende Berufungsfrist zu versäumen, hätte er sich umsoweniger aussetzen dürfen, als es bei den guten Verkehrsverbin-düngen zwischen Harburg und Hamburg für ihn durchaus keinen unzu demutbaren-- Aufwand- an Unkosten und Arbeitskraft bedeutete, wenn er die Berufungschrift durch einen Boten seiner Kanzlei unmittelbar zun Oberlandes-'gerieht bringen liess. Dadurch hätte er die Gefahr der Fristversäumung an diesem Tag noch leicht und mit .Sicherheit j;ausschliessen'könneho Seine Erklärung gegenüber der Bür o angestellten, dagegen, bei der ihr zur Überbringung an das Amtsgericht übergebenen Post befinde sich eine Berufungsschrift, die noch an diesem Tage beim* Oberlandesgericht eingehen müsse, war, wie er erkennen musste, keineswegs geeignet, dieser Gefahr wirksam zu begegnen, wenn er der' Angestellten keine Weisungen gab, die Berufungsschrift auf einem anderen als dem üblichen Weg zu befördern,, Umstände, die bei der Beförderung der Post auf dem von ihm benutzten Wege und für die Verlässlichkeit dieses Weges eine Rolle spielenp insbesondere darüber zu unterricht er s wann das oberlandesgerichtliche Postfach beim-Landgericht in Hamburg sonnabends mit Rücksicht auf den an diesem Tag früheren BienstSchluss bei; Behörden letztmalig geleert winder so würde eben in dieser seiner Unterlassung ein erhebliches Verschulden zu erblicken sein» Die Revision der Beklagten konnte deshalb keinen Erfolg haben, sondern nur zu einer Verwerfung ihrer Berufung füh-
i: fr -lb. Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung'! Gesetzt ZFO §§ 548, 559, 233 Abs 1 Rechtscatz: §tf ■ -, K * Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisions-, gericht auch insoweit, als sie von der Frage ab-hängt, ob dem Berufungskläger wegen Verääwimg^ der Berufungsfrist Wiedereinset zung in den vori-gen Stand gewährt werden durfte und auch dann von Ami! wegen zu prüfen, wenn das Berufungsgericht die V.‘iedereinsetzung vor Erlass seines Urteils in einem besonderen,'von der Revision nicht angefochtenen und nicht gerügten Beschluss gewährt . hat o msr- Aktenzeichen: IV ZR 36/52 Urte des BGH v. 26» Juni 1952 OLG Hamburg fei;.. - ^ ; ‘fM ,,, j\ Mhl/I 1 t ■ ■■ ; ; r -V.-. a • ' ' ' t :V A Hr IV za 36/52 Verkündet am 26« Jur.i 1552 El e11; Jus 1;izsngc stoller als ürkundsbeam t er der Ge-/schäl t ss teile I m N a m e n des 7 c 1 k e s In dem Hechtsstreit der Ehefrau XI era E geb« I pov o S piUpülP ? v'O ,j. G ÜHHii 5 - Beklagten unä Revis i c nsklager1n, - Prozessbevo 11 rüchi 1 gter: Beohtsanv/al t gege den Steward Paul Konrad K 7ÜÜa ;rasse ill, III bei y-mmmmm Eiliger und Levisionsbeklagten, - Prczessbevollmächtigtcr: Bechtsanwa.lt ~ hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1952 unter Mitwirkung der Bunde sr:i. enter Ascher, Baske, Johann sen, Br. kregel und. Br. v. Werner für Hecht erharrt s Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe - ' • zurtickgewiesen, dass das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes'gerichts zu . Hamburg vom 21. Dezember 11951 auf gishoben und die Berufung gegen das Urteil der 12, Zivilhammer des Landgerichts in Hamburg vorn 7«. Juni 1951 als unzulässig verworfen wird. Es 1L estw 2:21 I-":::"'- ■. 2 s i 2 (;ea lanagertohts . " rs 7» J srf .will 1st die Ehe der Parteien entsprechend dem Itlaganir&g des Mannes auf .Grund des § 48 EheG ohne Schuldaussprach geschieden worden, , Eie Beklagte hotte der Scheidung leidersprochen und Klag ab -Weisung beantragt. It's Urteil, des T.andgeriohis ist den ikro-zessbevoltuaehti g ten der Bsflagtsw an IS. iht i 1911 auge-stet It. cw'sser lat arnh ei:.a .Berni'ungs-uh;:a: f i; vssc 16. August lc5 „ 7f ^ er 2C . Aiwa w:l 1951 beta (7b-:)'1 aw7a;sg-wa.7 ohs erwtv.gogan-sen :7 v .; iBeruaWsg ei asci.egi, Bas Ob:-Y77and.esge/-'lcIs7 hat der lawfi an; an aui blaen Antreg van 51„ Aassal Igli. Isaac;}:; Bo- . "Buss vor::. 71-a Seps ea 1 c r 19"”1 wegen d - r ilawcl wrung der -Be- nuungsfriss V.'i adorn.(sec 7zu-g in den vorigen Stand gewährt . . a B S :9 (i h '-7 * ' V 1 >. 7.1 f’ ‘ • i: - ' ■' ■ ■ ■ ■ .-/■ "" ,9, ■ 1 V durch 'urteil wo::: 21. Dezember 1951 die vom Landgericht ausgesr-""'Mere Scheidung der ji-he bestätigt, jedoch ausge- ■ sprech-a-p dass der Eiliger ein Verschulden treffe. ; - • ' ■ 1 der Envision, eie da? Berufungsgericht zugelassen ■ -erfolg 7 die (B^klagze ihren ZIageh\vei sungsantfag er. 7 w wild;-" ■■■ .-w ntr-.gt; 1. scsf die Eevinion der Beklagten das Urteil des Beru- .rr. . . . , . lass:la zu “ is aufzur eben und die 7:ervfsasg als ■c'c.f- a fan. c ni- ls i f sv, ai.se. 71.s Beylsl on der Beklagten d e t zi.1 rüc 1- zaw s i s sn. n7 s ■ m oegrün- Ent s c i leidühgsgründe; Die (Revision kann zur sachlichen Nachprüfung des Bereu i f'vr.gsteil c nicht führen < weil das (Berufungsgericht die (Es-ruf: ng s'sts:7rr-‘v717i :7 B:. für zuiärwi.v arges ela r. v.rö in der Sache selbst er is ohne di: n tat. obaali. cs die Isrrwii'urg gemäss § 519 b Z-PC als unzulässig hätte verwerfen (müssen. ,7< i.rp • iw - 77 ■ I - Ä ,4m -.1®; vif SW# ■ SW o W(f.| ■ • ;.-7-:;9 w; s i ■7 4*!+ Die Zulässigkeit der Beruf urig ist eine Prozess Voraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, also auch noch das Verfahren der Revi-siönsinstanz in seiner Gültigkeit und Recht.swir ks amke it abhängt „ Sie ist' deshalb, auch "vom Revisionsgerieilt, - unabhängig von den Anträgen der Parteien - von Amts wegen zu prüfen (vgl Stein-.Jonas-Schönke Anm IV,., 2a zu § 559. ZPO und die daselbst in Pussnote 24 angegebenen Nachweise). . Das Revisionsgericht herU dabei den für die Frage der Zulässigkeit--der-'Berufung massgebenden Sachverhalt,selbständig festzustellen und -zu. würdigen, ohne an die Feststellungen des.;.Berufungsgerichts gebunden zu sein (RGZ 159, 84)» 'im vorliegenden Fall hängt die'Zulässigkeit der Berufung davon ab, , ob die Voraussetzungen fürdie Wiederein-; vw Setzung der Beklagten in den vorigen Stand gegeben-waren, . .die ihr das Berufungsgericht durch Beschluss vom 17» "Sep- ■ tember 1951 gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt hat. Die Prüfung des?Revisionsgerichts muss sich deshalb auch auf diese Frage erstrecken« Der Wiederein-setzungsbe.schluss vom 17V September 1951 ist zwar nicht' angefochten und auch nicht selbständig anfechtbar. Er wird auch von der Revision nicht gerügt. Gleichwohl unterliegt er der Nachprüfung des' Revisionsgerichts in dem gleichen Umfange wie das mit der Revision angefochtene Berufungsurteil selbst, da er.-wie ein Zwischenurteil - nur ein vor- 1 weggenommener Teil der -Endentscheidung■ist. Das hat- bereits der II., Zivilsenat des Bundesgerichtshof s in'seinem Urteil vom 9c- Mai 1951 - -Dindenmaier-Möhring Hr. 8 zu; § 233 ZPO— in Übereinstimmung mit■der Rechtsprechung des OGHBZ (OGHZ 4, 16)';und der jüngeren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ '167'p . 215-);' ausgesprochen,; der - sich auch der erkennende Senat anschli^sst, Die oben erörterte-, durch die ' Revision ■ mm Sh WHK ■ -i'i : ■1; lils ier r 3'- r lu ; ege e isle Prtl "a;: g£ e‘ tree d--3 R reelsicrs-- gericb ie wee aei dee Z; he esigi el : dsr loruiurg wire alec avi"’‘h der. U:eotar ä , dass Ur B'-rw- e'er gsrer1' '-he in seiner. V. g -cr- nsetzee guboso/k.e.e e eiee e A::r sd1:;eutbosiund erg. er e get egt rad. der narr ~e: ere Ae leas :r arg GieZulaS-sigrml .. der leaafarg w-otz Irrer aea elletee linlsgneig begründet, be keiner V/eise ■■ k::gs:a^enren Ir. der Irr rarer die v erre/. eseewaware elr .eine Wieder-ek'mirrrg de;.' Brlulag 1 e'--' ir Inn vv'-kyr. Bland entgegen aer irnakne dee Aerneuawugor 1 elite el 'Ie a gegeben. Dew Anv/ax d-re Aekle g;-er = dosser eeeeetbA sraune eich, i n find- urg-Harburg bei lauere rat. va ^ arbor der Parteien aastrel dig ink- die Bnnrirr ee or eel el. an. .n:a;.r.: A age der Beruf ae.gsfrist, reali ok er iennanrn .- . car in.. August 1951s m-'iner Büromrgestoll len übergeh an nie; aer Auftrag; air rial anderer. Sraeittstüdrank era d"ir Eealrw-ger Serie5 is t '■■-stirr.t warum., heir: Antsgmr'wit ir Hamburg- Har-r/xrg nbz.;goben, damit sie rar der1;, sura durch einen Beter o.iwuee r‘ c riebe:s rr™ Azndgcri cht in Hamburg beför-■ ■ err run in das daselbst befindliche Fach des Oberlan-desgerichts gelegt werde. Diese Art der Beförderung von Schriftstücken 'an die Hamburger Gerichte ist bei den Harburg er Anwälten üblich., Das erwähnte Fach des Ocerlan-desgeriebts wird durch einen Boten dieses Gerlehts'sonnabends swisehen 11«30 und 12.00 Uhr zu dem letzten Mal geleert, Der Bote des Amtsgerichts Hamburg-Harburg trifft in der Regel gegen 11.45 Uhr .beim Landgericht in Hamburg5eink #!■ Die Bäroangeslelite des Anwalts car Beklagten hau die Beruf- onus schrill t am 18. 'August 1951 Jeer-z nach 10 Uhr beim Art s g er' cht in Hamberg-Uarkurg i.-gaalng nachdem sic sich vergewissert ■ hatte, ru-ss der Baue nach Hamburg noch nicht ab- 1 gefahren war» Seine Abfabit.verzögerte sich nun. an diesem Tage erheblich, weil er auf die Fertigstellung von Schriftstücken der Verwaltungc abteilung des Amtsgerichts, dis noch mitgenommen werden sollten, warten musste. Infolgedessen traf er erst gegen 12*30 Uhr beim Landgericht ein, also zu einer Zeit, als das Fach des Oberlandesgerichts .bereits letztmalig geleert war. Die von ihm in dieses Fach gelegte Berufungsschrift wurde daher an diesem Tage nicht mehr abgeholt und ging erst am Montag, den 20o August 1951, beim Oberlandesgericht ein. . Die Versäumung der Berufungsfrist beruht bei diesem Sachverhalt nicht auf einem, unabwendbaren Zufall. Als solcher kann nur ein Ereignis angesehen werden, dessen Eintritt oder Folgen von denjenigen, dem die Vornahme einer Prozesshandlung oblag, bei. Anwendung der gerade ihm nach Lage des Falles gerchterweise zuzu demutenden Sorgfalt'nicht abgewendet werden konnte.(RGZ 159, 110). Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 4. Februar 19.52 - IV ZB 8/52 - ausgeführt hat, trifft die Partei, die mit der von ihr vorzunehmenden Prozesshandlung bis zu dem letzten Tage wartet - was ihr an sich naturgemäss nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann - eine erhöhte Sorg-faitspflicht (vgl auch Johannsen in NJW 1952, 527)? Dieser Pflicht wurde der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dessen Verschulden. die Beklagte nach § 232. ZPO gegen sich gelten lassen muss, nicht gerecht, wenn er sich darauf ver-liess, dass die Berufungsschrift auf dem von ihm gewählten Beförderungsweg noch an dem Sonnabend, an dem sie beim Amtsgericht Hamburg-Harburg abgegeben worden war, beim Oberlandesgericht in Hamburg eingehen werde. Der Bote des Amtsgerichts Hamburg-Harburg traf, wie dargelegi, unter gewöhnli- m: m. 1 m- fr .1 w n fr ■ W I i i ■I m- II jti 1 B K :chen Umständen, also wenn er durch keinerlei Hindernisse auf gehalten wurde, gegen 11.45 Uhr beim Landgericht in Hamburg ein.' Bis 12 Uhr erfolgte sonnabends regelmässig schon die letzte Leerung des oberlandesgerichtlichen Postfachs beim Landgericht., Schon eine verhältnismässig sehr geringe Verzögerung des Harb'ur-ger Boten konnte es also verhindern, dass die von ihm in das Fach des Oberlandesgerichts gelegte Post noch an diesem Tage zu dem Oberlandesgericht weiierbeför- '! dert wurdet Mit einer .solchen Verzögerung des Boten, sei es aus dienstlichen, sei es aus verkehrstechnischen oder sonstigen Gründen, musste aber der Anwalt der Beklagten jederzeit rechnen. Der dringenden Gefahr,' auf diese Weise die an diesem Sonnabend ablaufende Berufungsfrist zu versäumen, hätte er sich umsoweniger aussetzen dürfen, als es bei den guten Verkehrsverbin-düngen zwischen Harburg und Hamburg für ihn durchaus keinen unzu demutbaren-- Aufwand- an Unkosten und Arbeitskraft bedeutete, wenn er die Berufungschrift durch einen Boten seiner Kanzlei unmittelbar zun Oberlandes-'gerieht bringen liess. Dadurch hätte er die Gefahr der Fristversäumung an diesem Tag noch leicht und mit .Sicherheit j;ausschliessen'könneho Seine Erklärung gegenüber der Bür o angestellten, dagegen, bei der ihr zur Überbringung an das Amtsgericht übergebenen Post befinde sich eine Berufungsschrift, die noch an diesem Tage beim* Oberlandesgericht eingehen müsse, war, wie er erkennen musste, keineswegs geeignet, dieser Gefahr wirksam zu begegnen, wenn er der' Angestellten keine Weisungen gab, die Berufungsschrift auf einem anderen als dem üblichen Weg zu befördern,, r0f Sollte er es ater versäumt haten. sich vor der Ahsendung der BerufungsSchrift im einzelnen über die. Umstände, die bei der Beförderung der Post auf dem von ihm benutzten Wege und für die Verlässlichkeit dieses Weges eine Rolle spielenp insbesondere darüber zu unterricht er s wann das oberlandesgerichtliche Postfach beim-Landgericht in Hamburg sonnabends mit Rücksicht auf den an diesem Tag früheren BienstSchluss bei; Behörden letztmalig geleert winder so würde eben in dieser seiner Unterlassung ein erhebliches Verschulden zu erblicken sein» Die Revision der Beklagten konnte deshalb keinen Erfolg haben, sondern nur zu einer Verwerfung ihrer Berufung füh- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, Ascher Baske Johannsen Kregel Vo Werner • 0: