Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu. Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage auf Herausgabe folgender Gegenstände erhobens Das Landgericht hat den Streitwert für die Klage für die Zeit bis zu dem 2o.6.1948 auf 12,ooo RM und für die spätere Zeit auf 12,ooo.—D^I festgesetzt» Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertfestset zungsbeschluß ist durch Beschluß des Oberlandes-gerichts vom 8« Dezember 1948 zurückgewiesen worden» Der Streitwert für die Berufungsinstanz ist in dem Urteil des Oberlandesgeriohts mit 12,000.—DM In der Revisionsinstanz hat die Beklagte davon abhängig, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 6000.—DM Dies hat der Kläger nicht getan. Wenn auch die Beklagte in dem Verfahren über die Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß des Landgerichts einer Herabsetzung des Streitwerts von 12000.— DM widersprochen hat, so ist doch den beiden Schätzungen, die sich unbestrittenermaßen auf % die Klagegegenstände beziehen, zu entnehmen, daß dieser Betrag weit übersetzt ist und mindestens •zuf Zeit der Einlegung der Revision keine Gültigkeit mehr beanspruchen kann* Da die vom Revisionsgericht angeordnete Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht durchge-fU&rt werden kann, weil der Revisionskläger erklärt hat, den ihm auf erlegten K-stenvorschuß nioht zahlen zu wellen, sind die in den Schätzungen angegebenen Preise zug^- .l^ Danach beläuft sich der gegenwärtige Wert der eingoklag- Die Revision ist demnach unzulässig und gemäß § 554a mit der sich aus § 97 ZPO* ergebenden Kcstenfolge als unzulässig zu verwerfen. Der Streitwert für die Revisions ins tanz wird auf 4200.—DM festgesetzt* Eine Festsetzung des Streitwertes für die Vorinstanzen gemäß § 18 Abs. 1 S 4 GKG , wie sie der Kläger angeregt hat, hält der Senat nicht für angebracht, da für den Wert der Klage und die Berufung die Zeit ihrer Erhebung baw.
IT ZR 36/50 Beglaubigte Abschrift Beschluß In Sachen des Baumeisters Fritz E in Haus Kläger, Berufungskläger und . .Revisiansklüger, Prezeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat ?rv gegen- die Frau Fried ja , geb. P^^ in Beklagte, Berufungs beklagte und Revisions- beklagte, - Prozeßbevollmächtigt er: Reohtsanwalt Br. - hat der IT. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1951 unter Mitwirkung der Bundesriohter Br. Lersch, Raske, Ascher, Jejiannsen* Br. Haftz * beschltssen: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büssel- worfen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu. tragen. dorf vom 19. Juli 1950 - 9 U 63/49 - wird ver- vt'Jkem» Gründe ; Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage auf Herausgabe folgender Gegenstände erhobens 1 Bfrillant-Vorstecknadel, 1 Brillant-Armbanduhr, ^ 1 massiv goldenes Armbmnd, 1 3 portai&banduhr, 1 Blaufuchsoape, 2 seidene Kleider, 1 Wollkleid, 1 Morgenrook, , * • • • 1 Pullover, 3 Paar Schuhe ( Pumps ) -und 1 seidenes Kopftuch, Das Landgericht in Düsseldorf hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers gegen dieses Urft teil blieb erfolglos« Gegen das Urteil des Oberlan-desgerichts richtet sich die Revision des Klägers» Das Landgericht hat den Streitwert für die Klage für die Zeit bis zu dem 2o.6.1948 auf 12,ooo RM und für die spätere Zeit auf 12,ooo.—D^I festgesetzt» Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertfestset zungsbeschluß ist durch Beschluß des Oberlandes-gerichts vom 8« Dezember 1948 zurückgewiesen worden» Der Streitwert für die Berufungsinstanz ist in dem Urteil des Oberlandesgeriohts mit 12,000.—DM angegeben. In der Revisionsinstanz hat die Beklagte r unter Bezugnahme auf zwei von ihr überreichte Schätzungen eines öffentlich bestellten Sachverständigen ftlr das Golds ohmiedehandwerk und des Pelzhauses Kmmmi» selten! gemacht, daß der Streitwert der Revision den Betrag von 3 «000 DM^ nicht übersteige. Da die Revision in dem Berufungsurteil nioht zugelassen ist, ist ihre Zulässigkeit nach § 546 Abe 1 ZPO. davon abhängig, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 6000.—DM übersteigt. Maßgebend ist nach § 4 aaO. der Wert zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels, ihn hat der Revisionskläger glaubhaft zu machen, § 546 Ab3 3 S 2 ZPO. Dies hat der Kläger nicht getan. Wenn auch die Beklagte in dem Verfahren über die Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß des Landgerichts einer Herabsetzung des Streitwerts von 12000.— DM widersprochen hat, so ist doch den beiden Schätzungen, die sich unbestrittenermaßen auf % die Klagegegenstände beziehen, zu entnehmen, daß dieser Betrag weit übersetzt ist und mindestens •zuf Zeit der Einlegung der Revision keine Gültigkeit mehr beanspruchen kann* Da die vom Revisionsgericht angeordnete Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht durchge-fU&rt werden kann, weil der Revisionskläger erklärt hat, den ihm auf erlegten K-stenvorschuß nioht zahlen zu wellen, sind die in den Schätzungen angegebenen Preise zug^- .l^ Danach beläuft sich der gegenwärtige Wert der eingoklag- 4 - ten Sehmuoksaohen auf 3*2X8.-—DM und der der Bau -fuchs jacke auf 675.--DM, Unter Hinzurechnung des frei zu schätzenden Wertes der herausverlangten Kleidungsstücke beläuft sich der Wert des* Beschwerdegegenstands auf nicht mehr als 4*200.—DM . Die Revision ist demnach unzulässig und gemäß § 554a mit der sich aus § 97 ZPO* ergebenden Kcstenfolge als unzulässig zu verwerfen. Der Streitwert für die Revisions ins tanz wird auf 4200.—DM festgesetzt* Eine Festsetzung des Streitwertes für die Vorinstanzen gemäß § 18 Abs. 1 S 4 GKG , wie sie der Kläger angeregt hat, hält der Senat nicht für angebracht, da für den Wert der Klage und die Berufung die Zeit ihrer Erhebung baw. Einlegung maßgebend ist, und wie. allgemein bekannt ist, der Marktwert von Edelsteinen seit dem Jahre 1948 erheblich gesunken ist. ge2, Dr. Dei’sch, gez. Raske, gez. Ascher, gez. Johannson, gez. Dr. Hartz. Beglaubigt: Justizsekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgeriohtshefes«