* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 36/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 36/14

Dezember 2013 gemäß § 552a ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. 2 Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversi- 8 Die Klägerin erwarb im Januar 2008 eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 20.000 € an der "M. gerin an der Fonds KG III eine Beteiligung an einem Immobilienfonds darstellt und ob die Rechtsangelegenheit der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am Fonds steht. August 2012 hat sie beantragt, Deckung für die außergerichtliche Tätigkeit und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die C. GmbH wegen Verstoß bei der Ausübung der Mittelverwendungskontrolle und Prospekthaftung im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Fonds KG III zu gewähren. Weiterhin hat sie beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr "den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der verspäteten Gewährung des Deckungsschutzes nach Antrag 1 entstanden ist oder noch entstehen wird." 10 Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. GmbH einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht München; weitere 850 Anleger - vertreten vom Instanzanwalt der Klägerin - stellten ebenfalls Insolvenzantrag. ben die Parteien daraufhin den Klageantrag Ziff.1 auf Deckungsschutz übereinstimmend für erledigt erklärt. Den allein noch verbliebenen Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte einen Verzugsschaden zu ersetzen habe, hat das Landgericht abgewiesen. ter welchen Voraussetzungen ein Fonds als "Immobilienfonds" i.S. von § 3 Abs. 1 d) dd) ARB-RU 2007 anzusehen ist und wann eine Rechtsangelegenheit im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem solchen Immobilienfonds steht, stellen sich nicht. 13 a) Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. 15 Eine Feststellungsklage, mit der die Ersatzpflicht für reine Vermö- gensschäden festgestellt werden soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn zu demindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts besteht (BGH, Urteil vom 24. Daran fehlt es, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 10. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein ein Rechtsschutz für Ansprüche gegen die C. Die Klägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, warum ihr aus einer verzögerten Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die C. GmbH hat die Klägerin erst- Selbst wenn die Beklagte umgehend eine Deckungszusage erteilt hätte, hätte dies an der Vermögenssituation der Klägerin nichts geändert. GmbH sowie 850 vom Instanzanwalt der Klägerin vertretene Anleger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
BeteiligungVoraussetzungFondFeststellungsklageDeckungsschutzGmbHKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 36/14
vom 4. März 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
 am 4. März 2015
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19. Dezember 2013 gemäß § 552a ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
 eines Monats
 Stellung zu nehmen.
Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.
Gründe:
1	I. Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer nicht er-
folgten Deckungszusage.
 
2	Die	Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversi-
cherung. Es gelten die ARB-RU 2007 der Beklagten. Nach § 3 Abs. 1 d) ARB-RU 2007 besteht kein Rechtschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "in ursächlichen Zusammenhang mit
3	aa)	dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken be-
stimmten Grundstücks,
4	bb)	der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäude-
teils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
5	cc)	der	genehmigungs-	oder	anzeigepflichtigen	baulichen	Verände-
rung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
6	dd)	der	Beteiligung	an einem geschlossenen oder offenen Immobi-
lienfonds,
7	ee)	der	Finanzierung	einer der unter aa) bis dd) genannten Vorha-
ben."
8	Die	Klägerin	erwarb	im Januar 2008 eine Kommanditbeteiligung in
 Höhe von 20.000 € an der "M.	-Fonds
KG III" (im Folgenden: Fonds KG III). Dieser Fonds setzte die von ihm eingeworbenen Mittel ausschließlich für stille Beteiligungen an Pro-
 
jektgesellschaften ein, die im süddeutschen Raum Bauvorhaben durchführten. Die Fonds KG III ist inzwischen insolvent. Mittelverwendungskontrolleurin war die C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (fortan C.	GmbH).	Die	Parteien streiten darum, ob die Beteiligung der Klä-
gerin an der Fonds KG III eine Beteiligung an einem Immobilienfonds darstellt und ob die Rechtsangelegenheit der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am Fonds steht.
9	Außergerichtlich	verlangte die Klägerin zunächst Deckungsschutz
 für Ansprüche gegen die Initiatorin I.	KG,	deren handelnde Per-
sonen und gegebenenfalls weitere Prospektverantwortliche. Die Beklagte lehnte Deckungsschutz ab und berief sich unter anderem auf § 3 Abs. 1 d) dd) ARB-RU 2007. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Deckungsschutz. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2012 hat sie beantragt, Deckung für die außergerichtliche Tätigkeit und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die C. GmbH wegen Verstoß bei der Ausübung der Mittelverwendungskontrolle und Prospekthaftung im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Fonds KG III zu gewähren. Weiterhin hat sie beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr "den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der verspäteten Gewährung des Deckungsschutzes nach Antrag 1 entstanden ist oder noch entstehen wird."
10	Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. November 2012
stattgegeben. Am 4. Januar 2013 stellte die C. GmbH einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht München; weitere 850 Anleger - vertreten vom Instanzanwalt der Klägerin - stellten ebenfalls Insolvenzantrag. Am 18. Juli 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C.	GmbH	eröffnet.	In	der	Berufungsinstanz	beim Landgericht ha-
 
ben die Parteien daraufhin den Klageantrag Ziff. 1 auf Deckungsschutz übereinstimmend für erledigt erklärt. Den allein noch verbliebenen Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte einen Verzugsschaden zu ersetzen habe, hat das Landgericht abgewiesen. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
11	II.	Die	Voraussetzungen	für	die Zulassung der Revision i.S. von
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor; das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
12	1.	Die	vom Landgericht als grundsätzlich angesehenen Fragen, un-
ter welchen Voraussetzungen ein Fonds als "Immobilienfonds" i.S. von § 3 Abs. 1 d) dd) ARB-RU 2007 anzusehen ist und wann eine Rechtsangelegenheit im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem solchen Immobilienfonds steht, stellen sich nicht. Denn die allein noch anhängige Feststellungsklage ist unzulässig.
13	a)	Die	Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist in jeder Lage des
 Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen.
14	b)	Die	Feststellungsklage	ist	unzulässig,	weil die Voraussetzungen
 des § 256 ZPO nicht erfüllt sind.
15	Eine	Feststellungsklage,	mit	der die Ersatzpflicht für reine Vermö-
gensschäden festgestellt werden soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn zu demindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts besteht (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR
 
384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 m.w.N.; zuletzt BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - III ZR 51/13, ZIP 2015, 198 Rn. 12). Daran fehlt es, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 -IX ZR 197/12, ZIP 2014, 2150 Rn. 11 m.w.N.); der Kläger muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts substantiiert dartun.
16	Diese Voraussetzungen sind im Streitfall - worauf die Revisionser-
widerung zutreffend hinweist - nicht erfüllt. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein ein Rechtsschutz für Ansprüche gegen die C. GmbH. Die Klägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, warum ihr aus einer verzögerten Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die C.	GmbH	ein	Schaden	entstehen	oder	ent-
standen sein soll.
17	Ein Schaden ist auch nicht ersichtlich. Deckungsschutz für eine
 Rechtsverfolgung gegenüber der C.	GmbH	hat	die	Klägerin	erst-
mals konkret mit dem Klageantrag vom 29. August 2012 verlangt. Selbst wenn die Beklagte umgehend eine Deckungszusage erteilt hätte, hätte dies an der Vermögenssituation der Klägerin nichts geändert. Denn bereits am 4. Januar 2013 - also weniger als ein halbes Jahr später - stellten die C. GmbH sowie 850 vom Instanzanwalt der Klägerin vertretene Anleger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C.	GmbH	wurde	am
18. Juli 2013 eröffnet. Unter diesen Umständen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in der Zeit bis zu dem 4. Januar 2013, bis zu dem 18. Juli 2013 oder bis zur Erledigungserklärung irgendeine Möglichkeit gehabt hätte, ihre behaupteten Ansprüche gegen die C. GmbH auch nur zu einem geringen Teil zu befriedigen. Anderweitige Schäden hat die Klägerin ebenso wenig dargetan.
 
18	2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Landge-
richt hat die Feststellungsklage abgewiesen; auch bei Durchführung eines Revisionsverfahrens verbliebe es aus obigen Gründen bei der Abweisung der Klage.
Mayen	Felsch	Flarsdorf-Gebhardt
 Dr. Karczewski	Dr.	Schoppmeyer
 Hinweis:	Das	Revisionsverfahren	ist	durch	Revisionsrücknahme
 erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 13.11.2012 - 112 C 18023/12 -LG München I, Entscheidung vom 19.12.2013 - 31 S 26305/12 -