Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) § 6 Der Absender, dessen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit dem Versicherungsnehmer nach § 10 Abs. 1 ADB zugerechnet wird, ist nach § 6 Abs.1» 3 AGNB - anders als nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KVO - dem Frachtführer gegenüber nicht verpflichtet, für die beförderungssichere Verladung des Gutes auf dem Transportfahrzeug zu sorgen, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart ist. Die Tafelschere wurde bei der Firma MBB durch deren Kran auf einen LKW der Firma aufgeladen, auf dem Fahrzeug aber nicht besonders befestigt. Die Beklagte hat unter Berufung auf § 10 Abs. 1 der dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Allgemeinen Deutschen Binnentransportversicherungsbedingungen (ADB 1963) Versicherungsschutz abgelehnt, da der Fahrer der Firma SfliV und die Arbeiter der Firma W|^B den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hätten. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Beklagten unterstellt, daß beide Maschinen auf dem Transportfahrzeug nicht besonders befestigt worden waren. Diese Unterlassung könnte der Firma Wema und damit der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 ADB nur zugerechnet werden, wenn ihr - Wema - die Rechtspflicht oblegen hätte, für die Befestigung der Maschinen zu sorgen, und sie dagegen grob fahrlässig verstoßen hätte. Der Senat hat zwar zu § 61 WG entschieden, der VN habe den eingetretenen Versicherungsfall durch Unterlassen herbeigrführt, wenn er trotz dringender Gefahr die ihm möglichen, geeigneten und zu demutbaren Maßnahmen zu dem Schutz des versicherten Gegenstands nicht ergriffen habe (VersR 1976, 649). Dieser Rechtssatz hat jedoch seine wesentliche Grundlage in dem Versicherungsverhältnis und dem daraus herzuleitenden Gebot, daß sich der VN nicht mit seinem eigenen Verhalten treuwidrig in Widerspruch setzen darf.Der erwähnte Rechtssatz läßt sich nicht ohne weiteres auf den Absender im Sinne von § 10 Abs. 1 ADB übertragen. Auch dadurch unterscheidet sich der Fall wesentlich von den Fällen der in VersR 1976, 649 behandelten Art. Eine Rechtspflicht des Absenders, für die notwendige Befestigung des Transportgutes zu sorgen, kann sich aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, aus dem Beförderungsvertrag mit dem Frachtführer oder aus dem Kaufvertrag mit dem Empfänger ergeben. Auf diese Rechtsverhältnisse kann zur Bestimmung der Verantwortlichkeit des Absenders, die nach § 10 Abs. 1 ADB dem VN zugerechnet wird, grundsätzlich zurückgegriffen werden. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, damit sei klar bestimmt, daß der Absender gegenüber dem Frachtführer zu Verladearbeiten auf dem Transportfahrzeug nicht verpflichtet ist, sondern das seinerseits Erforderliche mit dem Aufladen des Gutes auf die Ladefläche des Fahrzeugs getan hat. Diese Aufgabenverteilung unterscheidet sich freilich von derjenigen, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen Absender und Frachtführer aufgrund des § 17 Abs. 1 der Kraftverkehrsordnung (KVO) im Güterfernverkehr besteht. § 6 Abs. 1 und 3 AGNB bestimmt demgegenüber zweifelsfrei, daß in jedem Falle nicht nur die betriebs-sichere, sondern jegliche Verladung auf dem Fahrzeug dem Frachtführer obliegt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder örtlicher Übung ent- Es kann auch nicht allgemein gesagt werden, auf die Kenntnis des Absenders von den Eigenarten des Ladegutes sei bei einer sachgemäßen Verladung auch unter Berücksichtigung der Fachkenntnisse und Erfahrungen des Frachtführers nicht zu verzichten. Die Firma WflBwar somit als Absender aufgrund des Beförderungsvertrages nicht gehalten, für die beförderungs-sichere Befestigung der beiden Maschinen auf dem Transportfahrzeug zu sorgen. b) Dazu war sie hier auch nicht nach dem Kaufvertrag gegenüber der Klägerin verpflichtet. Dazu gehört als Nebenpflicht auch die sachgerechte Verladung und eine notwendige Befestigung der Kaufsache auf dem Transportfahrzeug. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs für den Fall ausgesprochen, daß der Käufer die Sache durch einen von ihm beauftragten Frachtführer beim Verkäufer abholen läßt, also kein Versendungskauf nach § 447 BGB vorliegt (NJW 1968, 1929, 1930 zu c aa m.w.N.% auch in Renern Fall war, was sich aus der Veröffentlichung nicht ergibt, Schadensursache die mangelnde Befestigung der Kaufsache auf dem Fahrzeug). Hier hat Jedoch das Berufungsgericht festgestellt, die Firma W|B|habe gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Befestigung des Frachtgutes keine besonderen Verpflichtungen übernommen. Es hat sich damit nach dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils ersichtlich der Auslegung angeschlossen, die das Landgericht den Vereinbarungen zwischen der Firma WjBBund der Klägerin hatte zuteil werden lassen (vgl. Eine weitergehende Verpflichtung habe hier auch nicht aufgrund der Vereinbarung "frei verladen - Transportkosten zu Lasten (der Klägerin)" bestanden; sie habe nur die Kostenfrage geregelt, nicht aber eine Pflicht der Firma MSB begründet, die Maschinen (auf dem LKW) "abzusichem". Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß es der Firma nach dem Willen der Klägerin etwa versagt sein sollte, sich bei dem Beförderungsvertrag mit dem Frachtführer auf eine Regelung entsprechend den AGNB, den im Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einzulassen. Die Klägerin hat vielmehr bereits in der Klageschrift vorgetragen, ein Verschulden des Absenders liege nicht vor. c) Die Revision meint, die Firma WHi hätte als Verkäufer entweder auf ordnungsgemäßer Befestigung der verladenen Maschinen bestehen oder einen anderen Frachtführer auswählen müssen. Zwar wußten die Arbeiter FHHHH und PäflHBder Firma \H» daß die Tafelschere, bei deren Verladung sie mit dem firmeneigenen Kran halfen, auf dem LKW nicht besonders befestigt wurde. Die Beklagte hat alternativ vorgetragen, der LKW-Fahrer habe die Anregung der Arbeiter, die Maschine zu befestigen, wegen der bei der Firma ESU noch vorzunehmenden Verladung der Abkantbank abgelehnt, oder die Arbeiter hätten die Befestigung dem Fahrer gegenüber als unnötig und unüblich Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin handelt es sich bei den Leuten der Firma Jedoch um einfache Hofarbeiter ohne eine weitergehende Befugnis oder Aufgabe. 2. Für ein Verschulden des Frachtführers, sei es der Firma AflHÜ & DWBBVoder der Firma SflHfc hat die Klägerin nach § 10 Abs. 1 ADB nicht einzustehen. Denn die Verladearbeiten auf dem LKW selbst oblagen nach § 6 Abs.1, 3 AGNB allein ihnen, nicht der Firma Die Vorinstanzen haben der Klägerin den Versicherungsanspruch gegen die Beklagte somit zu Recht dem Grunde nach zuerkannt.
Nachschlagewerks ja
BGHZ: nein
Allg. Deutsche Binnentransport-Versicherungsbedingungen (ADB 1963) § 10 Abs. 1;
Allg. Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) § 6
Der Absender, dessen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
dem Versicherungsnehmer nach § 10 Abs. 1 ADB zugerechnet wird, ist nach § 6 Abs. 1» 3 AGNB - anders als nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KVO - dem Frachtführer gegenüber nicht verpflichtet, für die beförderungssichere Verladung des Gutes auf dem Transportfahrzeug zu sorgen, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart ist.
BGH, Urt. v. 23. März 1977 - IV ZR 35/76 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 35/76
URTEIL Verkündet am
23. März 1977 Hellmann Justizhauptsekretär
dem Rechtsstreit ab UrknmUbeemter der Geackiftavtelle
der C
ihren Vorstand Dipl.-Ing« Otto
Straße
., vertreten durch ,- Generaldirektion
»
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
die Firma Peter Straße
9
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
Streithelferin:
Firma schinen-Handelsgesellschaft mbH in
HMätrT^P,
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt
und Notar Dr
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Professor Johannsen, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. November 1975 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin kaufte bei der Firma VI in zwei gebrauchte Maschinen, eine Tafelschere und eine Abkantbank, mit der Vereinbarung "frei verladen - Transportkosten zu Lasten (der Klägerin)". Den Transport versicherte die Klägerin bei der Beklagten. Die Firma VI beauftragte die Firma VHHHI & lW, die Maschinen für Rechnung der Klägerin nach zu befördern. Wegen Überlastung der
Firma A0HHF& EM führte die Firma SSW in deren Auftrag den Transport durch. Die Tafelschere wurde bei der Firma MBB durch deren Kran auf einen LKW der Firma
aufgeladen, auf dem Fahrzeug aber nicht besonders befestigt. Die Abkantbank übernahm der LKW anschließend bei einer Firma
EflV ln WO ein Kran der Transportflrma
AMBHHP& IflMdie Bank auf den Vagen hob. Nach dem Vorbringen der Beklagten standen beide Maschinen lose auf der Ladefläche. Beim Transport nach kam es zu ei-
nem Unfall, als der LKW zu schnell durch eine scharfe Kurve fuhr. Dabei rutschten oder fielen die Maschinen vom Wagen herunter und wurden beschädigt.
Wegen ihres Schadens in Höhe von 29 615,15 DM hat die Klägerin beim Landgericht Duisburg die Transportfirma AflHHHI & DflHBBund die Beklagte als Transportversicherer auf Ersatz in Anspruch genommen. Der Firma WIM h&t sie den Streit verkündet; diese ist ihr als Streithelferin beigetreten. Der Rechtsstreit gegen die Firma DflB
ruht. Den Rechtsstreit gegen die Beklagte hat das Landgericht Duisburg an das Landgericht Köln verwiesen.
Die Beklagte hat unter Berufung auf § 10 Abs. 1 der dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Allgemeinen Deutschen Binnentransportversicherungsbedingungen (ADB 1963) Versicherungsschutz abgelehnt, da der Fahrer der Firma SfliV und die Arbeiter der Firma W|^B den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hätten.
Beide Vorinstanzen haben den Klageanspruch gegen die Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet; denn die Beklagte hat der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf § 10 Abs. 1 ADB. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schaden von dem Versicherungsnehmer (VN), dem Absender oder Empfänger des versicherten Gutes vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier auch dann nicht vor, wenn man davon ausgeht, daß der VN gegebenenfalls für das Verschulden von Repräsentanten des Absenders wie für das Verschulden eigener Repräsentanten einzustehen hat (so Prölss/Martin WG 20. Auf 1. Anh. I zu §§ 129 »bis 148, Anm. 1 zu § 10 ADB i.V.m. Anm. 2 zu § 131 VVG).
1. Ein Verschulden der Klägerin selbst als VN und Empfänger der Maschinen hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Dagegen bringt auch die Revision nichts vor.
Das Berufungsgericht hält eine grobe Fahrlässigkeit der Firma Wema als Absender ebenfalls nicht für gegeben. Auch darin liegt entgegen der Ansicht der Revision kein Rechtsfehler.
Das Berufungsgericht hat zugunsten der Beklagten unterstellt, daß beide Maschinen auf dem Transportfahrzeug nicht besonders befestigt worden waren. Diese Unterlassung könnte der Firma Wema und damit der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 ADB nur zugerechnet werden, wenn ihr - Wema - die Rechtspflicht oblegen hätte, für die Befestigung der Maschinen zu sorgen, und sie dagegen grob fahrlässig verstoßen hätte. Das ist nicht der Fall.
Aus § 10 Abs. 1 ADB, der wie § 61 WG (vgl. BGHZ 42, 295, 299; 43, 88, 94) und § 131 Abs. 1 WG einen subjektiven Risikoausschluß entnhält, kann eine allgemeine Schadensverhütungöpflicht ebensowenig hergeleitet werden wie aus den genannten Gesetzesbestimmungen. Der Senat hat zwar zu § 61 WG entschieden, der VN habe den eingetretenen Versicherungsfall durch Unterlassen herbeigrführt, wenn er trotz dringender Gefahr die ihm möglichen, geeigneten und zu demutbaren Maßnahmen zu dem Schutz des versicherten Gegenstands nicht ergriffen habe (VersR 1976, 649). Dieser Rechtssatz hat jedoch seine wesentliche Grundlage in dem Versicherungsverhältnis und dem daraus herzuleitenden Gebot, daß sich der VN nicht mit seinem eigenen Verhalten treuwidrig in Widerspruch setzen darf. Der erwähnte Rechtssatz läßt sich nicht ohne weiteres auf den Absender im Sinne von § 10 Abs. 1 ADB übertragen. Im übrigen legen es die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nahe, daß der Eintritt des Versicherungsfalls aus der Sicht der Firma Vfli bereits als praktisch unmittelbar in Betracht kommende Möglichkeit erschienen sei. Auch dadurch unterscheidet sich der Fall wesentlich von den Fällen der in VersR 1976, 649 behandelten Art.
Eine Rechtspflicht des Absenders, für die notwendige Befestigung des Transportgutes zu sorgen, kann sich aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, aus dem Beförderungsvertrag mit dem Frachtführer oder aus dem Kaufvertrag mit dem Empfänger ergeben. Auf diese Rechtsverhältnisse kann zur Bestimmung der Verantwortlichkeit des Absenders, die nach § 10 Abs. 1 ADB dem VN zugerechnet wird, grundsätzlich zurückgegriffen werden.
a) Nach dem Beförderungsvertrag mit der Firma AflU & war die Firma WflIBals Absender nicht
verpflichtet, die Maschine auf dem LKW zu befestigen«
Diesem Vertrag lagen, wie auch die Revision annimmt, die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNG, auch GNT abgekürzt) zugrunde. Darin ist u.a. bestimmt: Das Gut ist dem Frachtführer ("Unternehmer") in beförderungsfähigem Zustand zu übergeben; es muß so beschaffen sein, daß es bei ordnungsmäßiger Verladung an anderen mitgeführten Gütern keinen Schaden anrichten kann (§5 Abs. 1); der Frachtführer hat es so unterzubringen, daß es normalerweise gegen Beschädigungen geschützt ist (§ 5 Abs. 2). Soweit nicht aufgrund einer Vereinbarung oder örtlicher Übung etwas anderes gilt, ist das Beladen durch den Auftraggeber bzw. Absender vorzunehmen; unter Beladen ist die Bewegung des Gutes bis zu dem Wagenboden zu verstehen (§ 6 Abs. 1). Die betriebssichere Verladung des Gutes auf dem Wagen obliegt dem Frachtführer; ebenso die Ladearbeiten auf dem Fahrzeug, soweit hierüber nichts anderes vereinbart ist (§ 6 Abs. 3).
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, damit sei klar bestimmt, daß der Absender gegenüber dem Frachtführer zu Verladearbeiten auf dem Transportfahrzeug nicht verpflichtet ist, sondern das seinerseits Erforderliche mit dem Aufladen des Gutes auf die Ladefläche des Fahrzeugs getan hat. Diese Aufgabenverteilung unterscheidet sich freilich von derjenigen, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen Absender und Frachtführer aufgrund des § 17 Abs. 1 der Kraftverkehrsordnung (KVO) im Güterfernverkehr besteht. Hiernach hat der Absender für die beförderungssichere Verladung zu sorgen, während der Frachtführer für die betriebssichere Verladung verantwortlich ist; diese Pflichten können sich im Einzelfall Überschneiden
(BÖE 32, 194s BGH VersR 1962, 465: 1970, 459 = MDR 1962, 548; 1970, 567). Zu der beförderungssicheren Verladung gehört erforderlichenfalls auch die ordnungsmäßige Befestigung des Gutes auf dem Fahrzeug. Der Wortlaut des §17 KVO unterscheidet sich jedoch seinerseits wesentlich von dem der entsprechenden Vorschriften der AGNB. § 17 Abs. 1 Satz 1 KVO begründet ausdrücklich die Pflicht des Absenders, die Güter zu varladen; nach Satz 3 der Vorschrift ist der Frachtführer lediglich für die betriebssichere Verladung, d.h. für die Betriebssicherheit der dem Absender obliegenden Verladung (vgl. auch BGH VersR 1970, 459 = MDR 1970, 567) verantwortlich. Stückgüter (§4 Satz 1 Buchst, a KVO) nimmt § 17 Abs. 1 Satz 1 KVO von der Verladepflicht des Absenders aus. § 6 Abs. 1 und 3 AGNB bestimmt demgegenüber zweifelsfrei, daß in jedem Falle nicht nur die betriebs-sichere, sondern jegliche Verladung auf dem Fahrzeug dem Frachtführer obliegt, soweit nicht
etwas anderes vereinbart ist oder örtlicher Übung ent-
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spricht (ebenso - wenn auch kritisch gegenüber dieser Regelung - das Erläuterungsbuch zu den AGftB, herausgegeben von der Redaktion der Zeitschrift "Speditionspraxis" 1961, S. 51, 55). Die erwähnten Ausnahmen liegen hier nicht vor. Der Unterschied gegenüber der KVO-Regelung kommt auch in § 5 Abs. 2 AGNB deutlich zu dem Ausdruck. Ob die genannten Vorschriften der §§ 5 und 6 AGNB zweckmäßig sind, hat der Senat nicht zu entscheiden. Hinsichtlich der Eigenarten des Ladegutes und der "Sachnähe" der an der Verladung Beteiligten mögen zwischen Güterfernverkehr und Güternahverkehr Ähnlichkeiten bestehen. Sie können indes angesichts der eindeutig unterschiedlichen Bestimmungen der KVO und der AGNB entgegen der Ansicht der Revision nicht zu einer übereinstimmenden Abgrenzung der rechtlichen Verant-
Wörtlichkeit von Absender und Frachtführer bei der Bela-dung führen. Es kann auch nicht allgemein gesagt werden, auf die Kenntnis des Absenders von den Eigenarten des Ladegutes sei bei einer sachgemäßen Verladung auch unter Berücksichtigung der Fachkenntnisse und Erfahrungen des Frachtführers nicht zu verzichten. Soweit nötig mag der Fracht** führer auf eine entsprechende Vereinbarung zur Änderung seiner Geschäftsbedingungen hinwirken.
Die Firma WflBwar somit als Absender aufgrund des Beförderungsvertrages nicht gehalten, für die beförderungs-sichere Befestigung der beiden Maschinen auf dem Transportfahrzeug zu sorgen.
b) Dazu war sie hier auch nicht nach dem Kaufvertrag gegenüber der Klägerin verpflichtet.
Teil der Pflicht des Verkäufers, die Sache dem Käufer zu übergeben (§ 433 Abs. 1 BGB), ist es allerdings grundsätzlich, sie so an den Frachtführer auszuliefem, daß er sie dem Käufer unbeschädigt Uberbringen kann. Dazu gehört als Nebenpflicht auch die sachgerechte Verladung und eine notwendige Befestigung der Kaufsache auf dem Transportfahrzeug. Dies hat bereits der VI. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs für den Fall ausgesprochen, daß der Käufer die Sache durch einen von ihm beauftragten Frachtführer beim Verkäufer abholen läßt, also kein Versendungskauf nach § 447 BGB vorliegt (NJW 1968, 1929, 1930 zu c aa m.w.N.% auch in Renern Fall war, was sich aus der Veröffentlichung nicht ergibt, Schadensursache die mangelnde Befestigung der Kaufsache auf dem Fahrzeug). Im vorliegenden Fall handelte es sich unstreitig um einen Versendungskauf nach § 447 BGB. Dafür gelten diese Grundsätze entsprechend, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.
Hier hat Jedoch das Berufungsgericht festgestellt, die Firma W|B|habe gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Befestigung des Frachtgutes keine besonderen Verpflichtungen übernommen. Es hat sich damit nach dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils ersichtlich der Auslegung angeschlossen, die das Landgericht den Vereinbarungen zwischen der Firma WjBBund der Klägerin hatte zuteil werden lassen (vgl. BU A). Das Landgericht hatte ausgeführt, die'Firma W|B sei ihrer Verpflichtung, den Spediteur sorgfältig auszuwählen und ihm die Maschinen zu übergeben, ordnungsgemäß nachgekommen. Die Transportfirma & DBB sei ihr als erfahren und zuver-
lässig bekannt gewesen. Eine weitergehende Verpflichtung habe hier auch nicht aufgrund der Vereinbarung "frei verladen - Transportkosten zu Lasten (der Klägerin)" bestanden; sie habe nur die Kostenfrage geregelt, nicht aber eine Pflicht der Firma MSB begründet, die Maschinen (auf dem LKW) "abzusichem". Diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung ist möglich und enthält entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die Klägerin Jemals gegen die von der Firma WBühier gewählte Art und Weise der Versendung gewandt hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß es der Firma nach dem Willen der Klägerin etwa versagt sein sollte, sich bei dem Beförderungsvertrag mit dem Frachtführer auf eine Regelung entsprechend den AGNB, den im Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einzulassen. Die Klägerin hat vielmehr bereits in der Klageschrift vorgetragen, ein Verschulden des Absenders liege nicht vor. Unter diesen Umständen erscheint die Würdigung der Vorinstanzen, der Firma WflMhabe hier außer der sorgfältigen Auswahl eines Frachführers auch der Klägerin gegenüber keine eigene Befestigungspflicht oblegen, sogar naheliegend. Sie
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führt auch nicht zu einem unbilligen Ergebnis. Es besteht kein Anlaß, im Rahmen des § 10 ADB an den Ausschluß einer solchen Pflicht des Absenders (Verkäufers) besonders strenge Anforderungen zu stellen und damit die versicherungsrechtliche Verantwortlichkeit des VN für dessen eventuelles Fehlverhalten besonders weit auszudehnen. Die Klägerin hat mit der Firma keine Abmachungen getroffen, die der Beklagten
gegenüber als treuwidrig erschienen.
c) Die Revision meint, die Firma WHi hätte als Verkäufer entweder auf ordnungsgemäßer Befestigung der verladenen Maschinen bestehen oder einen anderen Frachtführer auswählen müssen. Es mag dahinstehen, ob sich die Firma WH grob fahrlässig verhalten haben könnte, wenn sie oder ihre Repräsentanten gewußt hätten oder hätten wissen müssen, daß die Maschinen unbefestigt befördert wurden. Das ist jedoch weder behauptet noch festgestellt. An der Verladung der Abkantbank bei der Firma EflHin MHHdurch einen Kran der Transportfirma AHflHH & DHBBBIvaren Leute der Firma >H0überhaupt nicht beteiligt. Jenes Transportunternehmen war der Firma WH unstreitig als zuverlässig bekannt. Diese mußte daher nicht ohne weiteres damit rechnen, es würde sich bei der Ausführung des Transportauftrags etwa der Hilfe eines Frachtführers (hier: der Firma ßHHI bedienen, der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen unterließ. Zwar wußten die Arbeiter FHHHH und PäflHBder Firma \H» daß die Tafelschere, bei deren Verladung sie mit dem firmeneigenen Kran halfen, auf dem LKW nicht besonders befestigt wurde. Die Beklagte hat alternativ vorgetragen, der LKW-Fahrer habe die Anregung der Arbeiter, die Maschine zu befestigen, wegen der bei der Firma ESU noch vorzunehmenden Verladung der Abkantbank abgelehnt, oder die Arbeiter hätten die Befestigung dem Fahrer gegenüber als unnötig und unüblich
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bezeichnet. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin handelt es sich bei den Leuten der Firma Jedoch
um einfache Hofarbeiter ohne eine weitergehende Befugnis oder Aufgabe. Sie waren Jedenfalls keine Repräsentanten der Firma im versicherungsrechtlichen Sinn. Dazu wäre nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, daß sie aufgrund eines Vertretungs- oder eines ähnlichen Verhältnisses an die Stelle der Firma getreten wären, daß ihnen die "Risi-koverwaltung", die notwendige laufende Betreuung der versicherten Sache und insoweit ein selbständiges Handeln in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang oblegen hätte. Die technischen Verrichtungen, die sie bei der Verladung der Tafelschere mit dem Kran ausführten, erfüllen diese Merkmale noch nicht (vgl. BGH VersR 1957» 386? 1967, 745). Daß die Arbeiter Erfüllungsgehilfen der Firma WB waren, genügt nicht. Schadet der Klägerin als VN, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, das Verschulden von eigenen Erfüllungsgehilfen als solchen noch nicht, so kann ihr im Rahmen des § 10 Abs. 1 ADB das etwaige Verschulden bloßer Erfüllungsgehilfen des Absenders erst recht nicht zu dem Nachteil gereichen.
2. Für ein Verschulden des Frachtführers, sei es der Firma AflHÜ & DWBBVoder der Firma SflHfc hat die Klägerin nach § 10 Abs. 1 ADB nicht einzustehen.
Diese Firmen waren hier auch nicht Repräsentanten des Absenders. Denn die Verladearbeiten auf dem LKW selbst oblagen nach § 6 Abs. 1, 3 AGNB allein ihnen, nicht der Firma
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Die Vorinstanzen haben der Klägerin den Versicherungsanspruch gegen die Beklagte somit zu Recht dem Grunde nach zuerkannt.
Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Grell
Prof. Johannsen
Knüfer