Die Beklagte begründet ihre Leistungsfreiheit damit, daß der Kläger durch Unfallflucht seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Außerdem habe der Kläger gegen seine Auf&lärungspflicht dadurch verstoßen, daß er nach dem Unfall Alkohol getrunken und in seiner Schadenanzeige falsche Angaben gemacht habe. Das Landgericht hat wegen "Nachtrunks" des Klägers die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger durch eine Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verloren hat (§7 I 2/2 und V AKB)• Eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht durch Fahrerflucht hat das Berufungsgericht verneint und dazu ausgeführt: Im Strafverfahren habe die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Entfernung von der Unfallstelle bezweifelt und deshalb insoweit keine Anklage erhoben. Unstreitig hat der Kläger nach dem Abtransport des verletzten Beifahrers die Unfallstelle verlassen und sich zur Ehefrau des Beifahrers begeben, um sie Über den Unfall zu unterrichten. Die Pflicht zur Rückkehr an die Unfallstelle entfällt danach, wenn vom Standpunkt eines verständigen und verantwortungsbewußten Versicherungsnehmers nicht mehr damit zu rechnen ist, daß an der Unfallstelle nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge noch Feststellungen über den Hergang des Unfalls getroffen werden können (vgl. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall gewesen. Eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht mit daraus folgender Leistungsfreiheit der Beklagten hat das Berufungsgericht hingegen darin gesehen, daß der Kläger nach dem Unfall noch eine Flasche Bier getrunken hat. Bei seiner Entscheidlang ist das Berufungsgericht sich bewußt gewesen, daß der Verlust des Versicherungsanspruchs für den Kläger eine große Härte bedeutet, weil er ohne Versicherungsschutz u.a. dem Erstattungsanspruch des Rentenversicherers, der den Hinterbliebenen des Beifahrers eine Rente von über 700,- DM monatlich zahlt, ausgesetzt ist. Denn das I Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß "die Ermittlung des Blutalkoholspiegels des Klägers zur Unfallzeit nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles durch den Nachtrunk weder vereitelt noch erschwert worden" sei. Der Blutalkoholgehalt des Klägers hätte nach dem Gut-1 achten, das der Direktor des Instituts für gerichtliche I Medizin der Universität Marburg im Strafverfahren erstat- I tet hat, zur Zeit des Unfalls ohne Nachtrunk 1,9 #o| und bei Berücksichtigung des Nachtrunks von einer Flasche I Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 22., Mai 1970 (IV ZR 1084/68, VersR 1970, 826/27), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, näher dargelegt, daß der Versicherungsnehmer durch einen Nachtrunk seine Aufklärungspflicht verletzt, vorausgesetzt, daß es sich um einen ins Gewicht fallenden Nachtrunk handelt. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich der Versicherer aber auf seine Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nicht berufen, wenn seine berechtigten Interessen durch das Verhalten des Versicherungsnehmers nicht ernsthaft gefährdet worden sind oder das Verschulden des Versicherungsnehmers nur gering ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR35/70 Verkündet am 12. Mai 1971 Blecher , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Autoschlossers Hartmut L Krs. Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen __ - Versicherungs-AG, _ _ ;traße M. vertreten durch ihren Vorstand: __ Dr. Reinhold BäHB, Dr. Dr. Erich Hans KöflH^Dr. Johannes M< HeinzSMHM, Herbert Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Prozeßbevollmächtigte: Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) in Kassel vom 19. Februar 1970 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Marburg (Lahn) vom 29. Januar 1969 geändert. Es wird die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger für seine Haftung aus dem Unfall vom 27. August 1967 Versicherungsschutz zu gewähren. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war mit seinem Personenkraftwagen bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 27. August 1967 verschuldete er einen Verkehrsunfall. Als der Kläger kurz vor Mitternacht von dem Vereinsfest einer Trachtengruppe nach Hause fuhr, kam er in der Linkskurve eines von ihm benutzten Waldweges von der Fahrbahn ab und stürzte in einen 3 m tiefer liegenden Bach. Der neben dem Kläger sitzende Beifahrer erlitt Oberschenkel- und Unter-schenkelbrüche5 er starb im Krankenhaus an einer eingetretenen Fettembolie. Nach der dem Kläger entnommenen Blutprobe betrug sein Blutalkoholgehalt zur Zeit des Unfalls 1,9 %o. Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. Die Beklagte lehnt Jede Leistung ab und verlangt widerklagend, ihr einen Betrag von 1.816,68 DM für Leistungen zu erstatten, die sie den Hinterbliebenen des verstorbenen Beifahrers erbracht habe. Die Beklagte begründet ihre Leistungsfreiheit damit, daß der Kläger durch Unfallflucht seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Außerdem habe der Kläger gegen seine Auf&lärungspflicht dadurch verstoßen, daß er nach dem Unfall Alkohol getrunken und in seiner Schadenanzeige falsche Angaben gemacht habe. Das Landgericht hat wegen "Nachtrunks" des Klägers die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren und die Abweisung der Widerklage weiter. Entscheidungsgründe: Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger durch eine Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verloren hat (§7 I 2/2 und V AKB)• I. Eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht durch Fahrerflucht hat das Berufungsgericht verneint und dazu ausgeführt: Im Strafverfahren habe die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Entfernung von der Unfallstelle bezweifelt und deshalb insoweit keine Anklage erhoben. Der Tatbestand der Fahrerflucht möge objektiv gegeben sein. Dem Kläger könne jedoch weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Hierfür sei vor allem entscheidend, daß der Kläger selbst verletzt gewesen sei. Er sei deshalb berechtigt gewesen, möglichst schnell ärztlich feststellen zu lassen, ob die Verletzungen - Rippen- und Brustkorbprellungen - nicht vielleicht ernsthafter Natur seien. Aus diesem Grunde sei er entschuldigt, daß er nicht spät nachts allein an der entlegenen Qnfallstelle im Walde geblieben sei, zu demal ungewiß gewesen sei, ob die Polizei überhaupt erscheinen und die Unfallstelle finden werde. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Bedenken stand, die dagegen von der Revisionserwiderung geäußert werden. Unstreitig hat der Kläger nach dem Abtransport des verletzten Beifahrers die Unfallstelle verlassen und sich zur Ehefrau des Beifahrers begeben, um sie Über den Unfall zu unterrichten. Anschließend hat er sich dann u ärztlich behandeln lassen. Nimmt man noch die weiteren, vom Berufungsgericht dargelegten Umstände hinzu, so kann dem Kläger zu demindest eine schuldhafte Entfernung von der Unfallstelle nicht vorgeworfen werden. In Frage steht nur, ob der Kläger nach beendeter ärztlicher Behandlung an die Unfallstelle hätte zurückkehren müssen. Hierfür gilt ln besonderem Maße, daß Inhalt und Umfang der Aufklärungspflicht vom Standpunkt eines verständigen und verantwortungsbewußten Versicherungsnehmers in dem für die Sachaufklärung maßgeblichen Zeitpunkt zu beurteilen sind. Der Versicherungsnehmer soll sich so verhalten wie ein verständiger Kraftfahrer, wenn er nicht versichert wäre. Die Pflicht zur Rückkehr an die Unfallstelle entfällt danach, wenn vom Standpunkt eines verständigen und verantwortungsbewußten Versicherungsnehmers nicht mehr damit zu rechnen ist, daß an der Unfallstelle nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge noch Feststellungen über den Hergang des Unfalls getroffen werden können (vgl. BGH VersR 1968, 140/41). Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall gewesen. Im übrigen konnte selbst ein grob fahrlässiges Verlassen der Unfallstelle oder eine grob fahrlässig unterbliebene Rückkehr an die Unfallstelle nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen, da das Verhalten des Klägers weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten beeinflußt hat (§ 7 V AKB). II. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Beklagte durch die falschen Angaben, die der Kläger in der Schadenanzeige gemacht hat, nicht leistungsfrei geworden ist, weil sie den Kläger nicht klar und deutlich über den Rechtsverlust belehrt hat, der ihm bei vorsätzlich falschen Angaben droht. III. Eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht mit daraus folgender Leistungsfreiheit der Beklagten hat das Berufungsgericht hingegen darin gesehen, daß der Kläger nach dem Unfall noch eine Flasche Bier getrunken hat. Hiervon ist das Berufungsgericht überzeugt, zu demal der Kläger das selbst in der ersten Instanz vorgetragen habe und an sein nvorweggenommenes" Geständnis gebunden sei. Bei seiner Entscheidlang ist das Berufungsgericht sich bewußt gewesen, daß der Verlust des Versicherungsanspruchs für den Kläger eine große Härte bedeutet, weil er ohne Versicherungsschutz u.a. dem Erstattungsanspruch des Rentenversicherers, der den Hinterbliebenen des Beifahrers eine Rente von über 700,- DM monatlich zahlt, ausgesetzt ist. Zweifelhaft erscheint dem Berufungsgericht aber, ob seine Entscheidung mit der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats vereinbar ist. Denn das I Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß "die Ermittlung des Blutalkoholspiegels des Klägers zur Unfallzeit nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles durch den Nachtrunk weder vereitelt noch erschwert worden" sei. Der Blutalkoholgehalt des Klägers hätte nach dem Gut-1 achten, das der Direktor des Instituts für gerichtliche I Medizin der Universität Marburg im Strafverfahren erstat- I tet hat, zur Zeit des Unfalls ohne Nachtrunk 1,9 #o| und bei Berücksichtigung des Nachtrunks von einer Flasche I Bier 1,8 %o betragen. Das bedeute, daß der Kläger in jedem Falle mit oder ohne Berücksichtigung der dem Nachtrunk entsprechenden Alkoholmenge - allenfalls 0,1 %o -zur Unfallzeit absolut fahruntauglich gewesen sei. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 22., Mai 1970 (IV ZR 1084/68, VersR 1970, 826/27), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, näher dargelegt, daß der Versicherungsnehmer durch einen Nachtrunk seine Aufklärungspflicht verletzt, vorausgesetzt, daß es sich um einen ins Gewicht fallenden Nachtrunk handelt. Diese Voraussetzung ist aber bei dem Genuß von nur einer Flasche Bier nicht gegeben, wenn der Blutalkoholgehalt, wie im vorliegenden Falle, nicht im kritischen Grenzbereich zwischen bedingter lind absoluter Fahruntauglichkeit liegt. In einem solchen Falle sind auch bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung die berechtigten Interessen des Versicherers nicht ernsthaft gefährdet. Außerdem ist auch das Verschulden des Versicherungsnehmers nur gering. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich der Versicherer aber auf seine Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nicht berufen, wenn seine berechtigten Interessen durch das Verhalten des Versicherungsnehmers nicht ernsthaft gefährdet worden sind oder das Verschulden des Versicherungsnehmers nur gering ist. IV. Hiernach ist unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Änderung des landgerichtlichen Urteils der Deckungsklage stattzugeben und die Widerklage der Beklagten abzuweisen. Bundesrichter Dr. Pfretzschner Dr. Hauß Wüstenberg ist beurlaubt und an der Unterzeich nung verhindert Dr. Hauß Dr. Bukow Dr. Buchholz