Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt, soweit Beinern Antrag nicht stattgegeben worden ist. Für die Entscheidung kommt es allein darauf an, ob die Annahme des Berufungsgerichts rechtlichen Bestand hat, der aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte, in den höheren Dienst eingestufte Kläger habe aus seiner nach der Verfolgung aufgenommenen Erwerbstätigkeit vom Jahre 1945 an nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt, und der Entschädigungszeitraum für die Berechnung der dem Kläger wegen BerufsSchadens zustehenden Kapitalentschädigung habe deshalb mit dem 31. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger in den Vereinigten Staaten von Amerika in der Zeit von 1942 bis 1961 erzielten Einkünfte für das Jahr 1945 im Verhältnis 1 s 2,74 und für die anderen Jahre im Verhältnis 1 s 2,5 umgerechnet. Jetzt ist die Präge, wann der Entschädigungszeitraum auf Grund der von dem Verfolgten nach der Verfolgung aufgenommenen Brwerbs-tätigkeit endet, nach Uaßgabe der Vorschriften des § 75 Abs. 1 bis 5 BEG i.d.P. des Art. I Nr. 44 des BEG-rSohluß-gesetzes, die nach Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG mit Wirkung vom 1. Nicht zu beanstanden ist die von dem Berufungsgericht vorgenommene Umrechnung des von dem Kläger in den Vereinigten Staaten erzielten Einkommens aus der dort geltenden Währung in die deutsche Währung (Senatsurteil RzW 1963, 273 Nr. 23). Berner gilt weiterhin die Regel, daß für die Entscheidung darüber, ob der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, bei einem Gewerbetreibenden allein die Einkünfte in Betracht kommen, die das Entgelt für die Nützung der Arbeitskraft darstellen, nicht dagegen diejenigen, die die Verzinsung des in dem Geschäft des Verfolgten investierten Kapitals darstellen (Senatsurteile RzW I960, 131 Nr. 31, 1961, 549 Nr. 14J anders bei einem Angehörigen der freien Berufe Urteil RzW 1965, 456 Nr. 11). Das angefochtene Urteil und die darin in Bezug genomme-nmUnterlagen lassen nicht ersehen, ob es sich bei den berücksichtigten Einkommensbeträgenzur um das von dem Kläger bezogene Entgelt für die Nutzung der Arbeitskraft handelt, oder ob und in welcher Höhe darin Kapitalzins enthalten ist. Es läßt sich deshalb nicht ausschließen,daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Einkünfte einschließlich des auf den Kläger entfal- Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, obwohl von der Revision eine in dieser Richtung gehende Verfahrensrüge nicht erhoben worden ist. Angebracht ist es, daß ausdrücklich nicht nur klargestellt wird, in welchem Umfang die Einkünfte des Klägers Arbeitsentgelt sind, sondern auch, in welcher Höhe Werbungskosten entsprechend den vom Senat entwickelten, weiterhin maßgebenden Grundsätzen abgezogen worden sünd (Urteile RzW 1961, 395 Nr. 29, 1962, 459 Nr. 23, 510 Nr. 23). Für die Beendigung des Entschädigungszeitraums nach § 75 Abs. 1 Satz 2 BEG ist jeweils auf das Kalenderjahr abzustellen (Senatsurteil vom 2. Bie Frage, ob das Arbeitseinkommen die Tabellen-sätze nachhaltig erreicht hat, bestimmt sich jedoch wie früher danach, ob der Verfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem das Einkommen die erforderliche Höhe erreicht hatte, vom damaligen Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben mit einer gewissen Sicherheit erwarten konnte, daß sein Arbeitseinkommen weiterhin auf die Bauer die Tabellensätze erreichen oder übersteigen würde (Senatsurteile RzW 1958, 228 Nr. 22, 267 Nr. 32, 1959, 597 Nr. 23). Ein in einigen Jahren erzieltes besonders hohes Einkommen mag unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände im Einzelfall den Schluß zulassen, daß der Verfolgte jedenfalls weiterhin, wenn nicht mit einem so hohen, aber doch mit einem die Tabellensätze überschreitenden Einkommen rechnen könne. Wenn das zu berücksichtigende Arbeitseinkommen des Klägers schon in den Jahren 1943 und 1944 nicht allzusehr unter den Tabellensätzen geblieben war, so konnte das mindestens in Verbindung mit anderen Tatsachen als ein Umstand berücksichtigt werden, der dafür sprach, daß das Einkommen in den späteren Jahren, nachdem einmal die Tabeifelensätze erreicht waren, nicht mehr unter diese absinken würde. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß das Ende des Entschädigungszeitraums nicht auf einen Zeitpunkt angesetzt werden darf, in dem die Tabellensätze noch nicht erreicht wurden (Senatsurteil RzW 1964, 386 Hr. 37), liegt in einer solchen Erwägung nicht. Wenn jedoch das Berufungsgericht außerdem auf die Möglichkeit der Bildung von Rücklagen und den damit möglichen Ausgleich geringerer Einkünfte in den folgenden Jahren abgestellt hat, so ist das nach der geltenden gesetzlichen Regelung nicht statthaft. Ein abschließendes Urteil ist derzeit insbesondere deshalb nicht zu gewinnen, weil nicht feststeht, welcher Teil der von dem Kläger erzielten Einkünfte als sein Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist* Bas Berufungsgericht wird das zu klären und alsdann erneut festzustellen habe, ob und seit wann der Kläger auf Grund dieses Einkommens nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Die Feststellungen, die erforderlich sind, um anzunehmen, wann der Kläger nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, sind nach § 287 ZPO i.Verb, mit § 209 Abs. 1 BEG zu treffen (Senatsurteil Rzff 1959, 507 Nr. 23). Erst auf Grund derartiger konkreter Unterlagen wird das Berufungsgericht prüfen können, ob in diesen Jahren Überschüsse erzielt wurden, die zu dem Ausbau des Geschäfts verwendet werden konnten, und ob auch in den kommenden weniger guten Jahren mit einem die Tabellensätze erreichenden Arbeitseinkommen zu rechnen war. Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Re-visionsgcchtszuge frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Nachschlagewerk; ja BGHZ : nein BEG § 75 •Zur Präge, unter welchen Voraussetzungen der Entschädigungszeitraum wegen Erreichens einer ausreichenden Lebensgrundlage endet. BGH, ürt. v. 31. Mai 1967 - IV ZR 35/66 - OLG Celle LG Hildesheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 31. Hai 1967 Ehrenberger Justisangestellter als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle in dent Entechödigungsreehtsstrelt des Kaufmanns Kurt B Avenue, Staat NflHA USA, Klägers und Revisionsklägers, - Proseßbevollmächtigterf:- Rechtsaxmalt Drv* » *' f. 0?.T: gegen das Band Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, lavesallee 6, Beklagten und Revisionsbeklagten. Der IV. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundösrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden* Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt* Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14« Juli 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung* auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Der am 1907 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Er war in diner Schuhfabrik in Fürstenwalde* seit 1928 als technischer Leiter» seit 1933 als Prokurist und seit 1934 als stellvertretender Betriebsleiter, tätig. Im Juli 1938 verlor er im Rahmen der sogenannten Arisierung des Unternehmens seinen Arbeitsplatz. Er wanderte im November 1938 in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Dort betrieb er seit 1942 zusammen mit einem Teilhaber eine Schuhfabrik. Diese stellte Ende I960 wegen Zahlungsschwierigkeiten ihre Tätigkeit ein. Seither ist der Kläger als Angestellter berufstätig. Er verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 5.757»- DM zuerkannt. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht und einen vom 1. Juli 1938 bis zu dem 31. Dezember 1942 dauernden Entschädigungszeitraum zu Grunde gelegt. Der Kläger beansprucht den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger weitere 2.559,- DM zu zahlen. Es hat den Entschädigungszeitraum bis zu dem 31» Dezember 1944 ausgedehnt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt, soweit Beinern Antrag nicht stattgegeben worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtsaug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe i Für die Entscheidung kommt es allein darauf an, ob die Annahme des Berufungsgerichts rechtlichen Bestand hat, der aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte, in den höheren Dienst eingestufte Kläger habe aus seiner nach der Verfolgung aufgenommenen Erwerbstätigkeit vom Jahre 1945 an nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt, und der Entschädigungszeitraum für die Berechnung der dem Kläger wegen BerufsSchadens zustehenden Kapitalentschädigung habe deshalb mit dem 31. Dezember 1944 sein Ende gefunden. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger in den Vereinigten Staaten von Amerika in der Zeit von 1942 bis 1961 erzielten Einkünfte für das Jahr 1945 im Verhältnis 1 s 2,74 und für die anderen Jahre im Verhältnis 1 s 2,5 umgerechnet. Wenn diese Einkünfte mit den für den Kläger maßgebenden, um den Versorgungszuschlag von 20 # erhöhten Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3« DV-BEGr verglichen werden, so ergibt sich, daß sie in den Jahren 1942 bis 1944 unter den Tabellensätzen lagen, daß sie diese in den Jahren 1945 bis 1947 überschritten, 1946 um mehr als das Vierfache, während sie von 1948 bis 1955 unter den Tabellensätzen blieben mit Ausnahme des Jahres 1952, in dem sie sie überschritten; von 1956 bis 1961 lagen sie wieder über den Tabellensätzen. Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt» daß der Kläger seit 1945 nachhaltig ausreichende Einkünfte erzielt habe. Zwar hätten die Einkünfte der Jahre 1945 bis 1947 auf der Nachkriegskonjunktur beruht, und es sei mit ihrem späteren Rückgang von Anfang an zu rechnen gewesen; diese erheblich höheren Einkünfte seien deshalb sicher nicht nachhaltig gewesen. Andererseits habe der Kläger bereits 1945 und 1944 Einkünfte erzielt, die die Vergleichswerte fast erreicht hätten. Ba ihm die hohen Einkünfte während der Konjunktur einen weiteren Ausbau das Geschäfts ermöglicht hätten, sei damit zu rechnen» gewesen, daß er auch nach dem Abflauen der Konjunktur Einkünfte in Höhe der Vergleichssätze erzielen würde. Außerdem habe er, auch unter Berücksichtigung seines Nachholbedarfs, nach den Geboten einer sorgfältigen Wirtschaftsführung Rücklagen bilden und damit geringere Einkünfte in den folgenden Jahren ausgleichen können. Von 1943 ab hätten die Einkünfte meist nur geringfügig unter den Vergleichssätzen gelegen. Insgesamt gesehen sei demnach die Lebensgrundlage des Klägers seit 1945 gesichert gewesen. Bie Entscheidung des Berufungsgerichts ist vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ergangen. Jetzt ist die Präge, wann der Entschädigungszeitraum auf Grund der von dem Verfolgten nach der Verfolgung aufgenommenen Brwerbs-tätigkeit endet, nach Uaßgabe der Vorschriften des § 75 Abs. 1 bis 5 BEG i.d.P. des Art. I Nr. 44 des BEG-rSohluß-gesetzes, die nach Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 an gilt, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 BEG zu beurteilen; ergänzend sind ferner die Vorschriften der §§ 12, 29, 39 3. BV-BEG i.d.P. der 7. ÄndVO heranzu- ziehen. Nicht zu beanstanden ist die von dem Berufungsgericht vorgenommene Umrechnung des von dem Kläger in den Vereinigten Staaten erzielten Einkommens aus der dort geltenden Währung in die deutsche Währung (Senatsurteil RzW 1963, 273 Nr. 23). Die in dieser Richtung früher in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind weiterhin anwendbar (§39 3. DV-BEG)* Berner gilt weiterhin die Regel, daß für die Entscheidung darüber, ob der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, bei einem Gewerbetreibenden allein die Einkünfte in Betracht kommen, die das Entgelt für die Nützung der Arbeitskraft darstellen, nicht dagegen diejenigen, die die Verzinsung des in dem Geschäft des Verfolgten investierten Kapitals darstellen (Senatsurteile RzW I960, 131 Nr. 31, 1961, 549 Nr. 14J anders bei einem Angehörigen der freien Berufe Urteil RzW 1965, 456 Nr. 11). Der Kläger war zusammen mit einem Teilhaber der Inhaber einer Schuhfabrik und bezog aus dieser seine Einkünfte. Das angefochtene Urteil und die darin in Bezug genomme-nmUnterlagen lassen nicht ersehen, ob es sich bei den berücksichtigten Einkommensbeträgenzur um das von dem Kläger bezogene Entgelt für die Nutzung der Arbeitskraft handelt, oder ob und in welcher Höhe darin Kapitalzins enthalten ist. Darüber, in welcher Höhe Kapital des Klägers in dem Geschäft arbeitete, ist in dem Verfahren bisher nichts angegeben worden; es wäre aber nötig gewesen, das aufzuklären. Es läßt sich deshalb nicht ausschließen,daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Einkünfte einschließlich des auf den Kläger entfal- lenden Ertrags des ln dem Gesfc&äft arbeitenden Kapitals zugrunde gelegt hat. Babel würde es sich um einen sachlichrechtlichen Fehler handeln, der die Entscheidung zu dem Nachteil des Klägers beeinflußt haben könnte. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, obwohl von der Revision eine in dieser Richtung gehende Verfahrensrüge nicht erhoben worden ist. Angebracht ist es, daß ausdrücklich nicht nur klargestellt wird, in welchem Umfang die Einkünfte des Klägers Arbeitsentgelt sind, sondern auch, in welcher Höhe Werbungskosten entsprechend den vom Senat entwickelten, weiterhin maßgebenden Grundsätzen abgezogen worden sünd (Urteile RzW 1961, 395 Nr. 29, 1962, 459 Nr. 23, 510 Nr. 23). Für die Beendigung des Entschädigungszeitraums wegen der durch die Erwerbstätigkeit erlangten Bebensgrundlage ist nach der Neufassung des § 75 BEG durch das BEG-Schluß-gesetz ausnahmslos entscheidend, wann das Erwerbseinkomraen des Verfolgten nachhaltig die nach der Anlage 1 zur 3. BV-BEG maßgebenden Tabellensätze erreicht hat (Beschluß des Senats vom 14. Oktober 1966 - IV ZB 350/66). Die Möglichkeit der Beendigung des Entschädigungszeitraums nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG kann hier schon deshalb außer Betracht bleiben, v/eil sich der Kläger vor der Verfolgung in einer unselbständigen Stellung befand, während er nachher eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte$ auch auf die Bedeutung des § 12 Abs. 1 3* BV-BEG braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Für die Beendigung des Entschädigungszeitraums nach § 75 Abs. 1 Satz 2 BEG ist jeweils auf das Kalenderjahr abzustellen (Senatsurteil vom 2. Februar 1966 - IV ZR 330/64) In diesem Urteil ist ferner in gewissem Umfang die Berücksichtigung des Nachholbedarfs für zulässig erklärt worden. Bas entspricht aber nicht mehr der geltenden gesetzlichen Regelung» Es geht nicht anf das erzielte Einkommen um die für die Befriedigung des Nachholbedarfs erforderlichen Beträge zu kürzen und erst dann das Einkommen mit den labellensätzen der Anlage 1 zur 3. BV-BEG zu vergleichen. Bie durch das BEG-Schlußgesetz vorgenommene weitgehende Vereinfachung erlaubt es nicht mehr» darartigen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Soweit das angeführte Urteil anders zufverstehen ist, kann daran nicht festgehalten werden. Bie Frage, ob das Arbeitseinkommen die Tabellen-sätze nachhaltig erreicht hat, bestimmt sich jedoch wie früher danach, ob der Verfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem das Einkommen die erforderliche Höhe erreicht hatte, vom damaligen Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben mit einer gewissen Sicherheit erwarten konnte, daß sein Arbeitseinkommen weiterhin auf die Bauer die Tabellensätze erreichen oder übersteigen würde (Senatsurteile RzW 1958, 228 Nr. 22, 267 Nr. 32, 1959, 597 Nr. 23). Ein in einigen Jahren erzieltes besonders hohes Einkommen mag unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände im Einzelfall den Schluß zulassen, daß der Verfolgte jedenfalls weiterhin, wenn nicht mit einem so hohen, aber doch mit einem die Tabellensätze überschreitenden Einkommen rechnen könne. Bie ausreichende Lebensgrundlage darf aber nicht mehr (vgl. für das frühere Recht Senatsurteil RzW 1963, 273 Nr. 23) mit der Er- wägung als erreicht angesehen werden, daß ein in einzelnen Jahren erzieltes hohes Einkommen zu einem Teil als Rücklage für ein späteres Jahr mit geringerem Einkommen verwendet werden müsse* Der Entschädigungszeitraum endet, abgesehen von dem Fall, daß es auf die Versorgung des nicht mehr arbeitenden Verfolgten ankommt, stets und nur mit dem Beginn des Kalenderjahres, in dem das Arbeitseinkommen die Tabellensätze erreichte oder überschritt und damit gerechnet werden konnte, daß das Einkommen der folgenden Jahre auf. die Dauer die Tabellensätze erreichen oder überschreiten würde. Wenn das zu berücksichtigende Arbeitseinkommen des Klägers schon in den Jahren 1943 und 1944 nicht allzusehr unter den Tabellensätzen geblieben war, so konnte das mindestens in Verbindung mit anderen Tatsachen als ein Umstand berücksichtigt werden, der dafür sprach, daß das Einkommen in den späteren Jahren, nachdem einmal die Tabeifelensätze erreicht waren, nicht mehr unter diese absinken würde. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß das Ende des Entschädigungszeitraums nicht auf einen Zeitpunkt angesetzt werden darf, in dem die Tabellensätze noch nicht erreicht wurden (Senatsurteil RzW 1964, 386 Hr. 37), liegt in einer solchen Erwägung nicht. Wenn jedoch das Berufungsgericht außerdem auf die Möglichkeit der Bildung von Rücklagen und den damit möglichen Ausgleich geringerer Einkünfte in den folgenden Jahren abgestellt hat, so ist das nach der geltenden gesetzlichen Regelung nicht statthaft. Ein abschließendes Urteil ist derzeit insbesondere deshalb nicht zu gewinnen, weil nicht feststeht, welcher Teil der von dem Kläger erzielten Einkünfte als sein Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist* Bas Berufungsgericht wird das zu klären und alsdann erneut festzustellen habe, ob und seit wann der Kläger auf Grund dieses Einkommens nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Dabei kannldie Höhe der Verzinsung des in dem Geschäft arbeitenden Kapitals des Klägers mit einem allgemeinen Durchschnittssatz angesetzt werden. Die Feststellungen, die erforderlich sind, um anzunehmen, wann der Kläger nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, sind nach § 287 ZPO i. Verb, mit § 209 Abs. 1 BEG zu treffen (Senatsurteil Rzff 1959, 507 Nr. 23). Es wird angebracht sein, daß der Kläger nähere Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere in den Jahren 1945 bis 1947, in denen er ein verhältnismäßig hohes Einkommen erzielte, macht. Erst auf Grund derartiger konkreter Unterlagen wird das Berufungsgericht prüfen können, ob in diesen Jahren Überschüsse erzielt wurden, die zu dem Ausbau des Geschäfts verwendet werden konnten, und ob auch in den kommenden weniger guten Jahren mit einem die Tabellensätze erreichenden Arbeitseinkommen zu rechnen war. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Hechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Re-visionsgcchtszuge frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Wüstenberg Maaß Wilden Br. Loewenheim von der Mühlen