ben hatte« Hach ihrer Behauptung geschah dies während v der Dienststunden des Klägers in dessen Abwesenheit, als der Schreibtisch unverschlossen war« Die entnommenen Briefe nahm die Klägerin an sich« Nachdem sie vergeblich versucht hatte, diese Angelegenheit mit dem Kläger zu klären, bat sie dessen Dienstvorgesetzten, den Zeugen BflBB, sich dafür einzusetzen, daß der Kläger und Frl« FBRHfe dienstlich nicht zusammen kämen, wovon der Kläger spätestens im Oktober I960 Kenntnis erlangt hat. Die Beklagte besorgte dem Kläger in der ersten Zeit auch die Wäsche» Während seiner Abwesenheit schrieb der Kläger Briefe und Karten an die Beklagte» Mitte September 1961 teilte er ihr dann mit, er wolle nicht mehr zu ihr zurückkebren, da ein Zusammenleben kei nen Sinn mehr habe» Seitdem kehrte er nicht mehr zu der Beklagten zurück» Der Kläger bat vorgetragen: Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft habe sich kein gedeihliches Zusammenleben mit der Beklagten mehr ergeben, da diese kühl und zurückhaltend gewesen sei. Burch seine Beziehungen zu Fräulein F^HHl sei die Ehe nicht zerrüttet worden, denn sie sei bereits durch das Verhalten der Beklagten zerrüttet gewesen, als das Verhältnis mit Fräulein F^Hb begonnen habe. Vielmehr, so hat sie vorgetragen, habe erst das Verhältnis des Klägers zu Fräulein FBHl und schließlich die durch ihn her-beigeführte Trennung zu der Zerrüttung geführt. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt, die She aus alleinigem Verschulden der Beklagten, hilfsweise ohne Verschulden der Beklagten zu scheiden« Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zu-rückzuweiseno Das Oberlandesgericht hat nach Anhörung der Parteien die Berufung des Klägers zurUckgewiesen. Eine Verletzung des Verfahrener echte erblickt sie vor allem darin, daß das Berufungsgericht die Parteien sowohl vor dem Binzeirichter als auch vor dem Senat gehört habe, ohne den Inhalt ihrer Aussage, sei es in der Sitzungsniederschrift, sei es im Urteil oder in einem Vermerk aufgenommen zu haben. Das Berufungsgericht bat seine die Entscheidung tragenden Feststellungen auch soweit sie die Frage der Zulässigkeit und Beachtlicbkeit des Widerspruchs der Beklagten betreffen, teilweise auf die Parteiaussagen gestützt und diese dabei nicht nur als reinen Parteivortrag - im Sinne einer Ergänzung und Klarstellung des sonstigen Vorbringens der Parteien - sondern auch als Beweismittel hinsichtlich strit-tiger Behauptungen verwertet. Es hat zunächst - bei Erörterung des auf § 43 EheG gestützten Scbeidungsbegehrens (BU So 9) - festgestellt, daß die Beklagte den Schreibtisch des Klägers nicht wie dieser behauptet und durch Antrag auf Vernehmung der Beklagten unter Beweis gestellt hat (Bl. 119 GA) mit einem Nachschlüssel geöffnet, sondern die Briefe während der Dienstzeit aus dem unverschlossenen Schreibtisch genommen habe. Insoweit bat also das Berufungsgericht die Aussage der Beklagten zwei-' fellos als Beweismittel zu dem Beweis 4es Gegenteils der vom Kläger aufgestellten Behauptung verwertet. In einem solchen Fall kann das Gericht, wie der Senat wiederholt ausgesprochen bat, sich der Verpflichtung zur Niederlegung der Aussage nicht durch den bloßen Vermerk ent~ ziehen, daß es sich um eine Anhörung der Parteien gemäß § 619 ZPO gebandelt habe, denn eine solche Feststellung steht dann im Widerspruch zu der sachlichen Bedeutung, die das Gericht der Parteiaussage tatsächlich gegeben bat, und nur auf diese Bedeutung kommt es an. Nach dem Inhalt des Berufungsurteils läßt es sich nicht ausscbließen, daß die erwähnten auf die Aussage der Beklagten gestützten Feststellungen für die Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet bat, mit entscheidungserbeblicb waren. Das gilt etwa von der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe Ende Januar 1961 den Ehe« Insbesondere aber hat das Berufungsgericht seine Feststellungen zu dieser Frage darauf gestutzt, daß die Beklagte glaubhaft angegeben habe, an der She festhalten und sie mit dem Kläger fortsetzen zu wollen und daß vom Kläger keine Umstände vorgetragen worden oder sonst erkennbar seien, die gegen die Ernsthaftigkeit der Beteuerungen der Beklagten sprechen könn-
2540 084 , /J BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 35/65 URTEIL Verkündet am 2. März 1966 Broeske Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Jobannsen, Maaß und Dr» Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 5* Januar 1965 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechte wegen fatbestand : Die Parteien haben am 8« Februar 1936 in Leipzig miteinander die Ehe geschlossen* Der Kläger ist im Jahre 1909* die Beklagte im Jahre 1912 geboren* Aus ihrer Ibe sind zwei Kinder hervorgegangen, die jetzt volljährig sind. Der Kläger wurde zu Beginn des zweiten Weltkrieges Soldat und kehrte im Juli 1945 aus der Kriegsgefangenschaft zurück* Die Parteien wohnten damals in der sowjetisch besetzten Zone, wo der Kläger verschiedene Stellungen innebatte, bevor er sieb im September 1936 in die Bundesrepublik begab« Die Beklagte blieb zunächst in Leipzig bei ihrer Mutter« Sie folgte ihm im Dezember 1937 nach MBHHb» Im gleichen Monat wurde der Kläger beim Jugendsozialwerk in angestellt« Bald darauf siedelten die Parteien nach dort um« Während seiner Tätigkeit beim Jugendsozialwerk lernte der Kläger die ebenfalls bei dieser Organisation und zwar in Kassel tätige Angestellte kennen, mit der er bei Tagungen und Lehrgängen zusammentraf. Zwischen beiden entspann sich ein enges Verhältnis, das zu dem Austausch von Zärtlichkeiten und zu der Absicht führte, die Ehe miteinander einzugehen« Davon wußte die Beklagte zunächst nichts« Als man in der Dienststelle des Klägers, wo die Beklagte als Putzfrau tätig war, Uber dessen Verhältnis zu Fräulein FBHH sprach, und die Beklagte auch aus anderen Umständen (heimliches Briefschreiben des Klägers, Besorgung von Geschenken) Verdacht schöpfte, entnahm sie aus dem Schreibtisch des Klägers in dessen Dienststelle mehrere Liebesbriefe, die die ön ihn geschrie- ben hatte« Hach ihrer Behauptung geschah dies während v der Dienststunden des Klägers in dessen Abwesenheit, als der Schreibtisch unverschlossen war« Die entnommenen Briefe nahm die Klägerin an sich« Nachdem sie vergeblich versucht hatte, diese Angelegenheit mit dem Kläger zu klären, bat sie dessen Dienstvorgesetzten, den Zeugen BflBB, sich dafür einzusetzen, daß der Kläger und Frl« FBRHfe dienstlich nicht zusammen kämen, wovon der Kläger spätestens im Oktober I960 Kenntnis erlangt hat. BBH) besprach daraufhin im März I960 die Angelegenheit mit dem Kläger» Dieser stritt jedoch Beziehungen zu Fräulein ab» Im Hai I960 wurde der Kläger beim Jugendsozialwerk; entlassen» Danach war er einige Monate arbeitslos, arbeitete dann fUr eine Versicherung und ist seit dem 1» Februar 1961 bei der Deutschen Bundesbahn tätig, die ihn zunächst zur Ausbildung nach Kassel, Frankfurt, Wiesbaden und München abordnete» An diesen Orten mietete er für sich jeweils eine Unterkunft und besuchte die Beklagte alle 14 Tage über das Wochenende», Die„ParteieQ.^chliefen ,ia>diesen Tagen gemeinsam in einem Baum, sie aßen gemeinsam und sprachen miteinander. Die Beklagte besorgte dem Kläger in der ersten Zeit auch die Wäsche» Während seiner Abwesenheit schrieb der Kläger Briefe und Karten an die Beklagte» Mitte September 1961 teilte er ihr dann mit, er wolle nicht mehr zu ihr zurückkebren, da ein Zusammenleben kei nen Sinn mehr habe» Seitdem kehrte er nicht mehr zu der Beklagten zurück» Der Kläger bat vorgetragen: Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft habe sich kein gedeihliches Zusammenleben mit der Beklagten mehr ergeben, da diese kühl und zurückhaltend gewesen sei. Im Jahre 1946 habe sie entgegen einer getroffenen Abrede die Möbel der ehelichen Wohnung bei einem Spediteur in Leipzig untergestellt, wo sie verbrannt seien. Er habe neue beschaffen müssen, die dann im beiderseitigen Einverständnis veräußert worden seien, bevor er in die Bundesrepublik übergesiedelt sei» Die Beklagte babeiaber die Möbel ihrer Mutter in die Bundesrepublik bringen sollen» Das habe sie nicht getan, so'daß er wieder neue habe beschaffen müssen. Dieses Verhalten der Beklagten habe die Ehe aufs Schwerste erschüttert. Im Frühjahr I960 habe die Beklagte eine weitere Ebeverfehlung dadurch begangen 9 daß sie seinen Bienatvorgesetzten Uber seine Beziehungen zu Fräulein F^B^ unterrichtet und damit den Anstoß zu seiner Entlassung im Mai I960 gegeben habe. Burch seine Beziehungen zu Fräulein F^HHl sei die Ehe nicht zerrüttet worden, denn sie sei bereits durch das Verhalten der Beklagten zerrüttet gewesen, als das Verhältnis mit Fräulein F^Hb begonnen habe. Bas ergebe sich auch aus dem Zeitpunkt des letzten ehelichen Verkehrs, der im Jahre 1946 stattgefunden habe. Ber Kläger hat im ersten Hechtszuge beantragt, die Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten zu scheiden. Bie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Kläger fUr Überwiegend schuldig zu erklären. Sie bat beatritten, sich einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht zu haben. Vielmehr, so hat sie vorgetragen, habe erst das Verhältnis des Klägers zu Fräulein FBHl und schließlich die durch ihn her-beigeführte Trennung zu der Zerrüttung geführt. Ihre Aussprache mit dem Zeugen BflU habe mit der Entlassung des Klägers beim Jugendsozialwerk nichts zu tun gehabt. Sie habe den Zeugen nur um eine vermittelnde Tätigkeit im Interesse der Aufrechterbaltung der Ehe gebeten. Ber letzte eheliche Verkehr habe nicht im Jahre 1946, sondern im Jahre 1959 stattgefunden. Trotz der Verfehlungen des Klägers sei sie bereit, mit ihm die Ehe fortzufUhren. 1. . * ‘ . f ^ Das Landgericht hat nach uneidlicber Vernehmung des Zeugen Benker eine Eheverfehlung der Beklagten nicht für erwiesen erachtet und die Klage abgewieaen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt, die She aus alleinigem Verschulden der Beklagten, hilfsweise ohne Verschulden der Beklagten zu scheiden« Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zu-rückzuweiseno Das Oberlandesgericht hat nach Anhörung der Parteien die Berufung des Klägers zurUckgewiesen. Mit der nur nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision verfolgt der Kläger sein auf § 48 EheG gestutztes Scheidungsbegehren weiter.« Die Beklagte bittet, die.Revision * ^ * * ""• * zurückzuweisen. Die Revision, mit der der Kläger gemäß § 547 Abs. 1 ZPO nur geltend machen kann, daß der von der Beklagten gegen sein auf § 48 EheG gestutztes Scheidungsbegehren erhobene Widerspruch entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keinen Erfolg haben könne, ist begründet« Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit und die Beachtlich-keit dieses Widerspruchs bejaht, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Ehe mindestens Überwiegend durch ein schuldhaftes Verhalten des Klägers zerrüttet worden sei und nicht festgestellt werden könne, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle. * • 1 * ' * • * • • <► % « Die Revision greift die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese seine Überzeugung näher begründet bat, mit Verfabrensrügen an. Eine Verletzung des Verfahrener echte erblickt sie vor allem darin, daß das Berufungsgericht die Parteien sowohl vor dem Binzeirichter als auch vor dem Senat gehört habe, ohne den Inhalt ihrer Aussage, sei es in der Sitzungsniederschrift, sei es im Urteil oder in einem Vermerk aufgenommen zu haben. Die Vernehmung der Parteien sei zu Beweiszweoken erfolgt. Das ergebe sich insbesondere daraus, daß in der Nieder- schrift .über die Verhandlung, vor dem Senat des Beru- \ * fungsgerichts vermerkt sei, die Parteien hätten zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt. Dieser Verfahrens-mangel müsse nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 40, 84 ff sowie Urteile vom 10. Juli 1964 - IV ZR 74/63 -, vom 18.September 1964 - IV ZR 286/63 vom 14. Oktober 1964 - IV ZR 282/63 -und vom 21. Oktober 1964 - IV ZR 19/64 -) zur Aufhebung des Berufungsurteils führen. Diese Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht bat seine die Entscheidung tragenden Feststellungen auch soweit sie die Frage der Zulässigkeit und Beachtlicbkeit des Widerspruchs der Beklagten betreffen, teilweise auf die Parteiaussagen gestützt und diese dabei nicht nur als reinen Parteivortrag - im Sinne einer Ergänzung und Klarstellung des sonstigen Vorbringens der Parteien - sondern auch als Beweismittel hinsichtlich strit-tiger Behauptungen verwertet. So hat es sich bei der Würdigung der der Beklagten vom Kläger vorgeworfenen Entnahme der Briefe aus dem « Schreibtisch des Klägers und des Gesprächs der Beklagten mit dem Dienstvorgesetzten des Klägers auch auf die von ihm als glaubhaft bezeicbnete Angabe der Beklagten bei ihrer Anhörung gestützt. Es hat zunächst - bei Erörterung des auf § 43 EheG gestützten Scbeidungsbegehrens (BU So 9) - festgestellt, daß die Beklagte den Schreibtisch des Klägers nicht wie dieser behauptet und durch Antrag auf Vernehmung der Beklagten unter Beweis gestellt hat (Bl. 119 GA) mit einem Nachschlüssel geöffnet, sondern die Briefe während der Dienstzeit aus dem unverschlossenen Schreibtisch genommen habe. Insoweit bat also das Berufungsgericht die Aussage der Beklagten zwei-' fellos als Beweismittel zu dem Beweis 4es Gegenteils der vom Kläger aufgestellten Behauptung verwertet. In einem solchen Fall kann das Gericht, wie der Senat wiederholt ausgesprochen bat, sich der Verpflichtung zur Niederlegung der Aussage nicht durch den bloßen Vermerk ent~ ziehen, daß es sich um eine Anhörung der Parteien gemäß § 619 ZPO gebandelt habe, denn eine solche Feststellung steht dann im Widerspruch zu der sachlichen Bedeutung, die das Gericht der Parteiaussage tatsächlich gegeben bat, und nur auf diese Bedeutung kommt es an. Nach dem Inhalt des Berufungsurteils läßt es sich nicht ausscbließen, daß die erwähnten auf die Aussage der Beklagten gestützten Feststellungen für die Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet bat, mit entscheidungserbeblicb waren. Andere Feststellungen, die das Berufungsgericht auf Grund der Aussage der Beklagten getroffen hat, konn-ten für die Frage Bedeutung haben, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe fehlt. Das gilt etwa von der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe Ende Januar 1961 den Ehe« % ring abgelegt« Diese Behauptung hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht fUr bewiesen erachtet, weil die Beklagte sie bei "ihrer Anhörung glaubhaft in Abrede gestellt" hat (BU S« 8). Insbesondere aber hat das Berufungsgericht seine Feststellungen zu dieser Frage darauf gestutzt, daß die Beklagte glaubhaft angegeben habe, an der She festhalten und sie mit dem Kläger fortsetzen zu wollen und daß vom Kläger keine Umstände vorgetragen worden oder sonst erkennbar seien, die gegen die Ernsthaftigkeit der Beteuerungen der Beklagten sprechen könn- Das Berufungsgericht bat die zu diesen Punkten von ihm in Bezug genommenen Aussagen der Beklagten weder im Wortlaut noch inhaltlich in einer Weise wiedergegeben, die es dem Revisionsgericht ermöglichen wUrde, zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Aussage erschöpfend und rechtlich einwandfrei berücksichtigt und gewürdigt hat« 9 + * Wie der Senat wiederholt, insbesondere in den o*a« Urteilen näher dargelegt hat, bedeutet das einen Mangel des Berufungeurteils, der dessen Aufhebung erforderlich machto Ob auch die weiteren von der Revision erhobenen VerfabrensrUgen durchgreifen, bedarf danach keiner Entscheidung« Ascher Raske Johannsen Bundesrichter Br, Graf Maaß ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben,, Ascher