ZPO §§ 322 Aba. 2, 850 ff Die EntGchädigungsgorichte können auch über das Eestchen einer privatrechtlichen Schadonoersatzfordcrung des Landes, mit der die Entschädigungsbehörde gegen einen Entschädigungsanspruch aufgerechnet hat, entscheiden» Die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Entschädigung nach den Be Stimmungen des Bundosentschädigungsgesotzos ist nicht durch § 393 BGB ausgeschlossen» Den Grundgedanken dieser Vorschrift entsprechend muß jedoch die Entschädigungsbehörde bei der Aufrechnung auch die Belange des Verfolgten beachten» Dies ist gemäß § 211 BEG nachprüfbar» Der IVo Zivilsenat dö3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» Januar 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsident on Ascher und der Bundosrichter Racke, Johanns on, Llaaß und Dr» Graf für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 10» Zivilsenats (Entschädigungssonat) des Oberland esgorichts München vom 31o Oktober 1963 wird zurückgowiesen» Januar 1961 an auf 128 DM festgesetzt (Ziff.I des Bescheides)« Sie hat jedoch den sich für die Zeit bis 28« Februar 1962 ergebenden Rentennachzahlungsbetrag in Höhe von 308 DM der Klägerin nicht ausbezahlt, sondern in Ziff.II des Bescheides bestimmt, daß dieser Entschädigungsbetrag nicht zur Auszahlung komme, weil gegen den Anspruch aufgerechnet werde. widerrufen werden, weil sich später herausotellto, daß Frau HfllBBin der angegebenen Zeit nicht inhaftiert, sondern in Rußland gewesen ist«, Der Y/iderrufsbescheid ist rechtskräftige Die Zeugon-erklärung war daher unrichtige Das Verhalten Ihrer Mandantin stellt daher eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB dar, so daß Ihre Mandantin dem Freistatt Bayern gegenüber für den hierdurch entstandenen Schaden zu dem Schadensersatz verpflichtet ist» Der Froistaat Bayorn ist dadurch geschädigt, daß er an Frau zu Unrecht den Betrag von DM 9 <>750 geleistet hat; von ihr selber konnte er nicht zurückverlangt werden« Mit diesem Schadensersatzanspruch wird hiermit gegen den Anspruch auf Rcnten-nachzahlung in Höhe von DM 308,— auf Grund des Bescheides vom 12» Februar 1962 aufgerechnet, so daß eine Rentennachzahlung nicht zur Auszahlung kommt«” Die Klägerin hat Klage auf Nachzahlung des Mehrbetrages von 308 DM erhoben» Sie hat die Berechtigung des Gegenanspruchs bestritten und geltend gemacht, das beklagte Land müsse sich wogen dieses Anspruchs an die ordentliche Gerichtsbarkeit wenden, um einen Titel zu erhalten» Auch sei die Aufrechnung unzulässig, weil auch der Nachzahlungs-anopruch eine laufende Rente in Sinne dos § 39 Abo» 1 BEG sei» 1» Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit einer Aufrechnung gegenüber einer Entsehädigungsforderung bejaht, v/oil cs sich um einen durch das Bundesentschädigungsgesetz geschaffenen öffentlich-rechtlichen Anspruch handle, der einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht gloichzusteilen sei« Der Aufrechnung stehe, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, die Vorschrift dos § 39 Abs« 1 BEG in Verbindung mit § 394 Satz 1 BGB und § 851 Abs» 1 ZPO nicht entgegen« Nach § 39 Abo« 1 BEG sei lediglich der Anspruch auf die erst in Zukunft fällig werdenden Rentonboträgo weder übertragbar noch vererblich. 1 BEG in Verbindung mit § 242 BGB eingeschränkt« Nach dieser Bestimmung komme eine Aufrechnung gegen eine un-pfändbare Forderung nur dann in Betracht, wenn die vorsätzliche unerlaubte Handlung im Rahmen des gleichen Rechtsverhältnisses begangen worden sei, auf dem die unpfändbare Fordcrmig beruhe. Die allgemeinen Pfändungsschutzbostimmungen dor §§ 850 ff ZPO seien auf Entschädigungsrenten nicht anwendbar, weil die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen des BEG selbständig geregelt worden sei. Sie sei im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigen, obwohl das beklagte Land über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung keinen rechtskräftigen Titel erwirkt habe und obwohl diese Gegenforderung nur im ordentlichen Streitverfahren nach der Zivilprozeßordnung geltend gemacht worden könne. Ber Klägerin müsse zu demindest der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens gemacht werden» Sie sei daher nach § 823 Abs» 2 BGB in Verbindung mit §§ 156, 163 StGB zu dem Schadensersatz verpflichtet» Ber Nachweis, daß gerade ihre eidesstattliche Versicherung für den dem Beklagten entstandenen Schaden ursächlich gewesen sei, sei nach § 830 Abs» 1 Satz 2 BGB nicht erforderlich. a) Bie Revision greift die Zulässigkeit der Aufrechnung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 393 BGB an und macht weiter geltend, der Streit über die Gegenforderung könne nicht im Verfahren vor den Ent schädigungsgor ichten ausgetragen worden. Schadensersatz gegen den Verfolgten, der das beklagte Land durch arglistige Täuschung zur Anerkennung des (eigenen) Entschädigungsanspruchs veranlaßt hat, in gewöhnlichen Zivilprozeßvorfahren, also nicht im Verfahren vor den Ent-□chädigungsgorichton, geltend zu machen» Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die Entschädigungsgorichte auch nicht über das Bestehen einer solchen zur Aufrechnung gestellten Forderung entscheiden dürfen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Zulässigkeit einer Entscheidung der ordentlichen Gerichte über Gegenforderungen verneint, wenn diese Gegenforderungen im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind (BGHZ 16, 124), dagegen bejaht, sofern sie vor den Arbeitsgerichten eingeklagt werden müssen, weil es sich insoweit, anders als im Verhältnis zu den Vcrwaltungsgerichten, nicht um die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern um die Frage der sachlichen Zuständigkeit handle (BGHZ 26, 304, 305). In einer weiteren Entscheidung (BGHZ 40, 338) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß ein Landwirtschaftsgericht auch über solche zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen befinden kann, die an sich vor dem Prozeßgericht eingeklagt werden müssen«. Auch die Entschädigungskammern und die Entochädigungssenate sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 28. Hit Rücksicht auf diese ihre Stellung können sie im Rahmen der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch auch über das Bestehen einer zur Aufrechnung gestellten privatrechtliehen Scha-densorsatzfordorung mit der Rechtskraftv/irkung des § 322 Abs» 2 ZPO entscheiden. Nach dieser Bestimmung ist die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht zulässig. 39» 43)» Diese Ansprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur» Sie richten sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gegen den seinorzoitigen Schädiger, sondern gemäß § 188 BEG gegen das nach §§ 185? Die Entschädiguhgsansprüche sind somit neu geschaffene Ansprüche, die wohl ihre Wurzel in früheren schädigenden Handlungen haben, jedoch nicht gegen den ursprünglichen Schädiger, sondern gegen einen neuen Schuldner zu richten sind» Gegenüber diesem neuen Schuldner eines nunmehr anders gearteten Anspruchs greift der Gesichtspunkt, daß die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung unbillig und daher unzulässig ist, nicht durch. Den beklagten Land ist es deshalb nicht nach § 393 BGB verwehrt, mit einer eigenen Forderung gegen einen Entschädigungsanspruch aufzurechnen. Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Frage der Pfändbarkeit von Entschädigungsansprüchen im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes eine selbständige, abschließende Regelung gefunden hat und folglich die allgemeinen Pfändungsschutzbodingungon der §§ 850 ff ZPO nicht anwendbar sind, beizutreten. e) Jiach § 14 Satz 2 BEG- ist die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung eines Entschädigungsanspruchs nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehördo zulässig« Die Einschaltung der Entschädigungsbehörde ist mit .Rücksicht auf den Verfolgten vorgesehen, der vor übereilten Abtretungen wie auch vor Verpfändungen oder Pfändungen geschützt werden soll« Deshalb muß hierbei die Entschädigungsbehörde mitwirken, die am besten beurteilen kann, ob und in welchem Umfang solche Rechtshandlungen den Belangen des Verfolgten nicht zuwiderlaufenc hach dem Sinn der Vorschrift ist aber eine - ausdrückliche - Genehmigung der Entschädigungsbehörde dann nicht erforderlich, wenn diese Behörde selbst eine solche Handlung vornimmt. Hier ist der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von der Entschädigungsbehörde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens in zulässiger Weise nachgeholte Darlegung der für die Aufrechnung maßgebenden Gründe keinen Ermesscnsfehler im Sinne des § 211 BEG erkennen läßt, beizutreten. Die Aufrechnung verstößt daher in dem Umfang, in dem ihre Zulässigkeit vom Berufungsgericht bejaht worden ist, nicht gegen die berechtigten Belange der; Klägerin und läßt aueä.'tonst Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein zu demindest fahrlässiges Verhalten der Klägerin bei der Abgabe ihrer falschen eidesstattlichen Versicherung bejaht, greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Die Haftung der Klägerin folgt aus § 830 Abs. 1 BGB., Durch den Hinweis auf diese Bestimmung hat das Berufungsgericht ersichtlich zu dem Ausdruck gebracht, daß nach soiner Überzeugung die Klägerin bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit Anna R®BBHB^zusammonwirkte, um deren - in «ahrheit nicht bestehende - Entschädigungsforderung durchzusetzen. Die weitere Rüge der Revision, üü sei aus den Akten nicht ersichtlich, daß das beklagte Zudem kommt es, wie das Berufungsgericht vorsorglich ausgeführt hat, gemäß § 390 Satz 2 BG-B für die Frage der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung der Aufrechnung, sondern auf den Zeitpunkt des Bestehens der Aufrechnungslage an.
Nachschlagewerk: ja Ant liehe Sammlung: nein. 2054 032 BES §§ 14, 211; BGB §§ 387, 393, 400; ZPO §§ 322 Aba. 2, 850 ff Die EntGchädigungsgorichte können auch über das Eestchen einer privatrechtlichen Schadonoersatzfordcrung des Landes, mit der die Entschädigungsbehörde gegen einen Entschädigungsanspruch aufgerechnet hat, entscheiden» Die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Entschädigung nach den Be Stimmungen des Bundosentschädigungsgesotzos ist nicht durch § 393 BGB ausgeschlossen» Die Frage der Pfändbarkeit von Entschädigungsansprüchen ist in Bundesentschädigungsgesotz abschließend geregelt» Die allgemeinen PfändungsschutzbeStimmungen der §§ 850 ff ZPO sind nicht anzuwenden» Rechnet die Entschädigungobehörde gegen einen Entschädigungsanspruch mit einer Schadcnsorsatzfordcrung dos Landes auf, so bedarf es hierzu nicht einer zusätzlichen Genehmigung nach § 14 BEG. Den Grundgedanken dieser Vorschrift entsprechend muß jedoch die Entschädigungsbehörde bei der Aufrechnung auch die Belange des Verfolgten beachten» Dies ist gemäß § 211 BEG nachprüfbar» BGH, Urt«v» 13» Januar 1965 - IV ZR 35/64 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IJ.2R 25/61 URTEIL Verkündet am 13o Januar 1965 •Brooske, Justizangcsteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Hausfrau Gyrla verv/o L geh, Israel, Klägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigtors Rechtsanwalt BMP in gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatoministorium der Finanzen in IdflliB? Beklagten und Revisionsbeklagtcn, - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pro ““ o b Der IVo Zivilsenat dö3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» Januar 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsident on Ascher und der Bundosrichter Racke, Johanns on, Llaaß und Dr» Graf für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 10» Zivilsenats (Entschädigungssonat) des Oberland esgorichts München vom 31o Oktober 1963 wird zurückgowiesen» ' Das Vorfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin» Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Prozeßvorgleich vom 12» März 1959 verpflichtete sich das beklagte land, der Klägerin als Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit u»a» eine monatliche Rente in Höhe von 100 DM für die Zeit vom 1» November 1953 an und in Höhe von 110 DM für die Zeit vom 1» April 1957 an zu zahlen (Ziff» V dos Vergleichs)» Der Vergleich enthielt ferner in Ziff. XII Abs» 2 die Vereinbarung, daß sich im übrigen die Rechte und Pflichten der Parteien nach den Bestimmungen des BEG und den jeweiligen Durchführungsverordnungen regeln sollten, soweit im Vergleich nichts Abweichendes bestimmt sei» Die Entschädigungsbehörde hat durch Bescheid vom 12. Februar 1962 die der Klägerin zugebilligte monatliche Rente auf Grund der 3° ÄndVO vom 8* Mai 1961 (BGBl I 521) für die Zeit vom 1» Juni I960 bis 31o Dezember I960 auf 118 DM und für die Zeit vom 1«. Januar 1961 an auf 128 DM festgesetzt (Ziff. I des Bescheides)« Sie hat jedoch den sich für die Zeit bis 28« Februar 1962 ergebenden Rentennachzahlungsbetrag in Höhe von 308 DM der Klägerin nicht ausbezahlt, sondern in Ziff. II des Bescheides bestimmt, daß dieser Entschädigungsbetrag nicht zur Auszahlung komme, weil gegen den Anspruch aufgerechnet werde. Den Bevollmächtigten der Klägerin ist gleichzeitig mit dem Bescheid folgende Aufrechnungserklärung der Entschädi-gungebehörde vom 12. Februar 1962 zugestellt worden: “Betreff: Ent Schädigung s Sache Y/BlHB-TjflHHHHi Cyrla Az. 22 387; hier: Aufrechnung mit Rentennachzahlungsanspruch aus dem Bescheid vom 12.2.1962 Sehr geehrte Herren1. Ihre Mandantin hat in der Entschädigung3sache Anna h geboren amfl|HBl910 in Lodz, Az. EG 61 3539 am 6. Juni 1950 vor dem Notar in Tel-Aviv als Zeugin an Eides Statt versichert, daß Frau RHHHHB mit ihr zusammen im Ghetto Lodz von Januar 1940 bis August 1944, im August 1944 im KL Auschwitz und vom September 1944 bis Februar 1945 im KL Theresienstadt inhaftiert gewesen sei. Diese Zeugenerklärung v/ar entscheidend dafür, daß Frau ROBH^ durch Bescheid vom 13»7.1957 eine Haft-entSchädigung in Höhe von DM 9»750,— zuerkennt worden ist. Dieser Betrag wurde ausgezahlt. Der genannte Bescheid mußte mit Bescheid vom 14.10.1959 I widerrufen werden, weil sich später herausotellto, daß Frau HfllBBin der angegebenen Zeit nicht inhaftiert, sondern in Rußland gewesen ist«, Der Y/iderrufsbescheid ist rechtskräftige Die Zeugon-erklärung war daher unrichtige Das Verhalten Ihrer Mandantin stellt daher eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB dar, so daß Ihre Mandantin dem Freistatt Bayern gegenüber für den hierdurch entstandenen Schaden zu dem Schadensersatz verpflichtet ist» Der Froistaat Bayorn ist dadurch geschädigt, daß er an Frau zu Unrecht den Betrag von DM 9 <>750 geleistet hat; von ihr selber konnte er nicht zurückverlangt werden« Mit diesem Schadensersatzanspruch wird hiermit gegen den Anspruch auf Rcnten-nachzahlung in Höhe von DM 308,— auf Grund des Bescheides vom 12» Februar 1962 aufgerechnet, so daß eine Rentennachzahlung nicht zur Auszahlung kommt«” Die Klägerin hat Klage auf Nachzahlung des Mehrbetrages von 308 DM erhoben» Sie hat die Berechtigung des Gegenanspruchs bestritten und geltend gemacht, das beklagte Land müsse sich wogen dieses Anspruchs an die ordentliche Gerichtsbarkeit wenden, um einen Titel zu erhalten» Auch sei die Aufrechnung unzulässig, weil auch der Nachzahlungs-anopruch eine laufende Rente in Sinne dos § 39 Abo» 1 BEG sei» Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuwoi- son» Das Landgericht hat der Klage stattgogeben. Das Obor-landcsgoricht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage, soweit mit ihr mehr als 126 DM begehrt sind, abgewiesen. - 5 ~ Hit dor vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgc-richtlichen Urteils» Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen « Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet» 1» Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit einer Aufrechnung gegenüber einer Entsehädigungsforderung bejaht, v/oil cs sich um einen durch das Bundesentschädigungsgesetz geschaffenen öffentlich-rechtlichen Anspruch handle, der einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht gloichzusteilen sei« Der Aufrechnung stehe, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, die Vorschrift dos § 39 Abs« 1 BEG in Verbindung mit § 394 Satz 1 BGB und § 851 Abs» 1 ZPO nicht entgegen« Nach § 39 Abo« 1 BEG sei lediglich der Anspruch auf die erst in Zukunft fällig werdenden Rentonboträgo weder übertragbar noch vererblich. Die Zulässigkeit der Aufrechnung sei hier jedoch durch § 39 ^bs. 1 BEG in Verbindung mit § 242 BGB eingeschränkt« Nach dieser Bestimmung komme eine Aufrechnung gegen eine un-pfändbare Forderung nur dann in Betracht, wenn die vorsätzliche unerlaubte Handlung im Rahmen des gleichen Rechtsverhältnisses begangen worden sei, auf dem die unpfändbare Fordcrmig beruhe. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Das beklagte Land habe jedoch die Neuberechnung der Renten und die Auszahlung der erhöhten Beträge zu spät vorgenommen. 6 Palle OG die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hätte, wäre es ihm möglich gewesen, spätestens Endo Juli 1961 sämtliche laufenden Renten neu zu berechnen und ab 1«, August 1961 die Renten unter gleichzeitiger Nachzahlung der sich für die Vergangenheit ergebenden Mehrbeträge in der neuen Höhe auszuzahlen. Wäre das geschehen, dann v/äre eine Aufrechnung mit den auf die Zeit vom 1. August 1961 bis zu dem 28. Februar 1962 entfallenden Rentonmohr-beträgen ausgeschlossen gewesen. Nach Treu und Glauben sei daher die Aufrechnung hinsichtlich letzterer Beträge unzulässig. Die allgemeinen Pfändungsschutzbostimmungen dor §§ 850 ff ZPO seien auf Entschädigungsrenten nicht anwendbar, weil die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen des BEG selbständig geregelt worden sei. In der Erklärung der Aufrechnung liege zugleich die nach § 14 Satz 2 BEG erforderliche Genehmigung. Die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Gründe habe das beklagte Land im Berufungsverfahren in zulässiger. Weise nachgeholt. Ein Anhalt für eine fehlerhafte Ermessensausübung sei nicht gegeben. Die Aufrechnung sei folglich zulässig, soweit sie sich gegen die für die Zeit vom 1. Juni I960 bis zu dem 31. Juli 1961 ergebenden Rentenmohrbeträge gerichtet habe. Sie sei im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigen, obwohl das beklagte Land über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung keinen rechtskräftigen Titel erwirkt habe und obwohl diese Gegenforderung nur im ordentlichen Streitverfahren nach der Zivilprozeßordnung geltend gemacht worden könne. Dies ändere nichts an der Notwendigkeit der Prüfung, ob der Anspruch der Klägerin durch Aufrechnung erloschen sei. Baß Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen bejaht: Anna RflHHHP habe sich während des zweiten Wclt-kircgo in der Sowjetunion aufgchalten. Bie eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 6. Juni 1960 sei daher .unrichtig«. Ber Klägerin müsse zu demindest der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens gemacht werden» Sie sei daher nach § 823 Abs» 2 BGB in Verbindung mit §§ 156, 163 StGB zu dem Schadensersatz verpflichtet» Ber Nachweis, daß gerade ihre eidesstattliche Versicherung für den dem Beklagten entstandenen Schaden ursächlich gewesen sei, sei nach § 830 Abs» 1 Satz 2 BGB nicht erforderlich. Bie von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Bas beklagte Land habe die gemäß § 852 Abs» 1 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebende Kenntnis frühestens am 27. Juli 1959 erhalten und bereits am 16» Juli 1962 die Aufrechnung im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht. Im übrigen stehe eine inzwischen eingetretene Verjährung gemäß § 390 Satz 2 BGB der Aufrechnung nicht entgegen. 2. Bie Angriffe der Revision gegen diese rechtliche V/ürdigung sind nicht begründet» a) Bie Revision greift die Zulässigkeit der Aufrechnung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 393 BGB an und macht weiter geltend, der Streit über die Gegenforderung könne nicht im Verfahren vor den Ent schädigungsgor ichten ausgetragen worden. b) Nach der Rechtsprechung dos erkennenden Senats (Urteil vom 11. Oktober 1961 - IV ZR 34/61 -, IM Nr. 3 zu § 213 BEO 1956 = RzW 1962, 120 Nr. 13) sind Ansprüche auf 8 Schadensersatz gegen den Verfolgten, der das beklagte Land durch arglistige Täuschung zur Anerkennung des (eigenen) Entschädigungsanspruchs veranlaßt hat, in gewöhnlichen Zivilprozeßvorfahren, also nicht im Verfahren vor den Ent-□chädigungsgorichton, geltend zu machen» Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die Entschädigungsgorichte auch nicht über das Bestehen einer solchen zur Aufrechnung gestellten Forderung entscheiden dürfen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Zulässigkeit einer Entscheidung der ordentlichen Gerichte über Gegenforderungen verneint, wenn diese Gegenforderungen im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind (BGHZ 16, 124), dagegen bejaht, sofern sie vor den Arbeitsgerichten eingeklagt werden müssen, weil es sich insoweit, anders als im Verhältnis zu den Vcrwaltungsgerichten, nicht um die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern um die Frage der sachlichen Zuständigkeit handle (BGHZ 26, 304, 305). In einer weiteren Entscheidung (BGHZ 40, 338) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß ein Landwirtschaftsgericht auch über solche zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen befinden kann, die an sich vor dem Prozeßgericht eingeklagt werden müssen«. Diese Entscheidung ist damit begründet, daß die Landwirtschaft sgerichto Abteilungen der ordentlichen Gerichte sind, denen lediglich eine besondere sachliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zukommt, und daß die materielle Rechtskraft der in sog» echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Entscheidungen allgemein anerkannt ist. Auch die Entschädigungskammern und die Entochädigungssenate sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 28. März 1958 - IV ZR 280/57 -, RzW 1958, 326 Nr. 70 und vom 26. November 1958 - IV ZR 169/58 -, LM Nr. 4 zu § 208 BEG 1956 = RzW 1959, 287 Nr. 53) keine besonderen Gerichte, sondern Spruch- abteilungen dos Gerichts, sie fallen also nicht aus der allgemeinen Gerichtsorganisation heraus. Hit Rücksicht auf diese ihre Stellung können sie im Rahmen der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch auch über das Bestehen einer zur Aufrechnung gestellten privatrechtliehen Scha-densorsatzfordorung mit der Rechtskraftv/irkung des § 322 Abs» 2 ZPO entscheiden. So hat der Senat bereits im Urteil vom 7. Bezember I960 - IV ZR 142/60 - IM Nr. 4 zu § 203 BEG 1956 = Rz\Y 1961, 278 Nr. 33 über einen auf eine Amts-Pflichtverletzung der Entschädigungsbehörde gestützten Anspruch entschieden, mit dem der Verfolgte gegen einen von der Entschädigungsbehörde geltend gemachten Rückforderungsanspruch aufgerechnet hatte. c) Ohne Erfolg macht die Revision unter Hinweis auf Blossin/Ehrig/V/ilden, 3» Aufl. BEG § 10 Anm„ 13 geltend, die Aufrechnung gegen einen Entschädigungsanspruch sei gemäß § 393 BGB unzulässig. Nach dieser Bestimmung ist die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht zulässig. Bas Bundesentschädigungsgesetz enthält über die Zulässigkeit einer Aufrechnung gegen eine Entschädigungsfordorung keine Bestimmung. Es sieht nur eine Anrechenbarkeit vor, so in § 10 BEG. Eine Anrechnung ist keine Aufrechnung (Senats-urtoile vom 8. Juni 1955 ~ IV ZR 5/55 - LM Nr. 2 zu § 4 BEG 1953 = RzVT 1955, 299 Nr. 57 und vom 7. Harz 1962 -IV ZR 230/61 - IM Nr. 8 zu § 10 BEG 1956 = RzW 1962, 306 Nr. 16). Bie Zulässigkeit der Aufrechnung ist grundsätzlich zu bejahonv Zwar sind die im Bundesentschädigungs-gesetz vorgesehenen Schadenstatbostände in der Hauptsache auch solche des allgemeinen Schadensersatzrechts nach bürgerlichem Recht (§§ 823j 826 und 839 BGB) oder nach öffentlichem Recht (Art. 131 RV). Jedoch ist, wie der Senat im Urteil vom 22. Juni I960 - IV ZR 47/60 - LM Nr. 2 zur 10 - r Österreichischem Staatsvertrag = RzYV I960, 553 Nr» 15 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 8 BEO ausgesprochen hat, der durch die Landes- oder Bundesentschädigungsgesetz-gebung geschaffene Entschädigungsanspruch an die Stelle oder neben den nach anderen Gesetzen begründeten Schadcns-ersatzanspruch getreten. Mit Rücksicht darauf, daß ein Anspruch letzterer Art oft schwer durchzusotzen wäre, hat der Gesetzgeber an dessen Stelle neue Ansprüche eigener Art gewährt (BVerfGE 13? 39» 43)» Diese Ansprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur» Sie richten sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gegen den seinorzoitigen Schädiger, sondern gemäß § 188 BEG gegen das nach §§ 185? 186 BEG zuständige Land und, mittelbar, gegen die Bundesrepublik Deutschland und die Gesamtheit ihrer Länder (§ 172 BEG). Die Entschädiguhgsansprüche sind somit neu geschaffene Ansprüche, die wohl ihre Wurzel in früheren schädigenden Handlungen haben, jedoch nicht gegen den ursprünglichen Schädiger, sondern gegen einen neuen Schuldner zu richten sind» Gegenüber diesem neuen Schuldner eines nunmehr anders gearteten Anspruchs greift der Gesichtspunkt, daß die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung unbillig und daher unzulässig ist, nicht durch. Den beklagten Land ist es deshalb nicht nach § 393 BGB verwehrt, mit einer eigenen Forderung gegen einen Entschädigungsanspruch aufzurechnen. Auch bestehen gegen die Aufrechenbarkeit privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Forderungen keine Bedenken (BGHZ 21, 18, 29 mit v/eiteren Nachweisen). Denn es handelt sich beiderseits um Forderungen, die im Sinne des § 387 BGB ihrem Gegenstand na.ch gleichartig sind. - 11 d) Nach § 394 Satz 1 BGB kann gegen eine unpfändbare Forderung nicht aufgerechnet worden. Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Biese Bestimmung entspricht der Vorschrift dos § 400 BGB, nach der eine Forderung nicht abgetreten werden keum, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Somit ist jede Forderung unpfändbar, die das Prozeßrecht für unpfändbar oder das sachliche Recht für unübertragbar erklärt (Baumbach/Lauterbach, 28. Aufl. ZPO § 851 Anm. 1). Nach § 14 BEG kann der Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich, jedoch nur mit Genehmigung dör Entschädigungsbehörde, abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden. Bicscr Grundsatz ist mehrfach durchbrochen. So ist nach § 39 Abs. 1 BEG der auf einer Schädigung an Körper oder Gesundheit beruhende Anspruch auf die laufende Rente weder übertragbar noch vererblich. Bies gilt gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift nicht für den Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentonbeträge, deren Vererblichkeit allerdings Beschränkungen unterliogt. Zu solchen Rentenbeträgen zählen nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 21. IIärz 1962 - IV ZB 33/62 - IM Nr. 3 zu § 39 BEG 1956 = RzW 1962, 360 Nr. 17 und Urteil vom 13* Februar 1963 - IV ZR 231/62 - LM Nr. 4 zu § 39 BEG 1956 = RzW 1963, 361 Nr. 11) auch diejenigen Beträge, die sich für die zurückliegende Zeit dadurch ergeben, daß die Rente durch einen späteren Bescheid oder ein späteres rechtskräftiges Urteil erhöht worden ist. Solche Rentenboträge sind daher grundsätzlich übertragbar und pfändbar. Entgegen der im Schrifttum (Blessin/Ehrig/Y/ilden, 3» Aufl. BEG § 14 Anm. 6 und van Bam/Loo3, BEG § 14 Anm. 2) vertretenen Ansicht gelten für an sich frei übertragbare Entschädigungsansprüche nicht die allgemeinen PfändungSBcIratzbesti^r-u^ ven ( der §§ 850 ff ZPO» In Betracht könnte hier nur die Bestimmung des § 850 b nbc» 1 Nr» 1 ZPO kommen, die die Unpfändbarkeit der wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichtenden Renten vorsieht, in Abs* 2 jedoch die Pfändung unter bestimmten, eng umgrenzten Voraussetzungen zuläßt. Zu den hier genannten Renten zählen jedoch nur die auf dem Privat rocht beruhenden Renten, so die Renten aus § 843 BGB, § 7 HPflG, § 13 StVG usw., nicht dagegen öffentlich-rechtliche Renten. Pür diese gilt die Vorschrift dos § 850 i. Abs. 4 ZPO, nach der die Bestimmungen der Versi-chcrungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art unberührt bleiben. Zu den Ansprüchen letzterer Art zählt der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch, auch soweit er wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit gewährt wird (vgl. Stoin/Jonas/Schönke/Pohle, 18. Aufl. ZPO, Anm. II 1 zu § 850 b in Verbindung mit Anm. VII 4 zu j§ 850 i ; V/icczorck, ZPO, Anm. Bla und c zu § 850 b in Verbindung mit Anm. B I f zu § 851 und Anm. d zu § 850 i). Da, wie noch darsulegen sein wird, die durch § 14 BEG erforderliche Genehmigung zu Verfügungsgeschäfton über die Entschädigungsansprüche dem Schutze der Verfolgten dienen soll und deshalb für die Anwendung der Schutzvorschriften der4',§§ 8‘50 ff _t*?0 kein Bedürfnis besteht, ist der. Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Frage der Pfändbarkeit von Entschädigungsansprüchen im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes eine selbständige, abschließende Regelung gefunden hat und folglich die allgemeinen Pfändungsschutzbodingungon der §§ 850 ff ZPO nicht anwendbar sind, beizutreten. Bio Frage der Pfändbarkeit und damit der Zulässigkeit der Aufrechnung beurteilt 3ich ausschließlich nach den Bestimmungen dos Bundosontochädigungsgosotzes. -13- e) Jiach § 14 Satz 2 BEG- ist die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung eines Entschädigungsanspruchs nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehördo zulässig« Die Einschaltung der Entschädigungsbehörde ist mit .Rücksicht auf den Verfolgten vorgesehen, der vor übereilten Abtretungen wie auch vor Verpfändungen oder Pfändungen geschützt werden soll« Deshalb muß hierbei die Entschädigungsbehörde mitwirken, die am besten beurteilen kann, ob und in welchem Umfang solche Rechtshandlungen den Belangen des Verfolgten nicht zuwiderlaufenc hach dem Sinn der Vorschrift ist aber eine - ausdrückliche - Genehmigung der Entschädigungsbehörde dann nicht erforderlich, wenn diese Behörde selbst eine solche Handlung vornimmt. folglich war zu der von der Behörde erklärten Aufrechnung nicht eine zusätzliche Genehmigung derselben Behörde erforderlich, v*ohl aber mußte die Entschädigungsbehörde, dem Grundgedanken des § 14 BEG entsprechend, prüfen, ob bei der Aufrechnung die Interessen der Klägerin gewahrt blieben. Hier ist der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von der Entschädigungsbehörde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens in zulässiger Weise nachgeholte Darlegung der für die Aufrechnung maßgebenden Gründe keinen Ermesscnsfehler im Sinne des § 211 BEG erkennen läßt, beizutreten. Der zur Aufrechnung gestellte SchadensersätzenSpruch des beklagten Landes beruht auf einer in einem Entschädigungsverfahren begangenen unerlaubten Handlung. Gleichwohl verbleibt der Klägerin der Anspruch auf die gesamte laufende, nunmehr erhöhte Rente, während die Rückstände, gegen die die Aufrechnung erklärt worden ist, nur einen verhältnismäßig geringfügigen, unbedeutenden feil ihres gesamten Anspruchs darstellen. Die Aufrechnung verstößt daher in dem Umfang, in dem ihre Zulässigkeit vom Berufungsgericht bejaht worden ist, nicht gegen die berechtigten Belange der; Klägerin und läßt aueä.'tonst i keinen Ermessensmißbrauch ini Sinne des § 211 BEG erkennen. i i i i j -14- 0 f) Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsirrtuin das Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung bejaht. Die von der Revision insoweit erhobenen Angriffe sind unbegründet. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein zu demindest fahrlässiges Verhalten der Klägerin bei der Abgabe ihrer falschen eidesstattlichen Versicherung bejaht, greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Die von der Revision in diesem Zusammenhang vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts K(BBPvom 13p Januar 1964 über die Umstände, unter denen im Jahre 1950 in Israel von einem Verfolgtcnverband eidesstattliche Versicherungen aufgenommen wurden, kann als neues Vorbringen im Rovisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden. Der von der Revision noch geltend gemachte Umstand, daß es sich um eine sog. ’’summarische Zeugenaussage“ handle, ist im übrigen nicht geeignet, die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zu demindest fahrlässig gehandelt hat, zu entkräften. Die Haftung der Klägerin folgt aus § 830 Abs. 1 BGB., Durch den Hinweis auf diese Bestimmung hat das Berufungsgericht ersichtlich zu dem Ausdruck gebracht, daß nach soiner Überzeugung die Klägerin bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit Anna R®BBHB^zusammonwirkte, um deren - in «ahrheit nicht bestehende - Entschädigungsforderung durchzusetzen. Sei dieser Sachund Rechtslage mußte sich die Entschädigungsbehörde, entgegen der Meinung der Revision, nicht erst an Anna RflHHHP selbst halten. Dem Umstand, daß die Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung nur einen Teil des Haftvcrlaufs bestätigt hat, kommt keine Bedeutung zu. Die Bestätigung bezog sich auf nahezu die gesamte Haftzeit, während nur gegen einen Betrag von 182 IM aufgerechnet wurde. Die weitere Rüge der Revision, üü sei aus den Akten nicht ersichtlich, daß das beklagte -15- Lend frühestens am 27 . Juli 1959 Kenntnis von der unerlaubten Handlung der Klägerin erhalten habe, daß also erst mit dieoem Zeitpunkt die Verjährung begonnen habe, ist gleichfalls unbegründet. Die Feststellungen des Berufungsgerichts finden ihre Stütze im Inhalt der von ihm beigesogenen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten LEA Akten Anna RflHHHHPE& 61353 (Blatt 27 R, 28). Zudem kommt es, wie das Berufungsgericht vorsorglich ausgeführt hat, gemäß § 390 Satz 2 BG-B für die Frage der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung der Aufrechnung, sondern auf den Zeitpunkt des Bestehens der Aufrechnungslage an. Der zur Aufrechnung gestellte Anspruch besteht somit zu Recht. Durch diese Aufrechnung ist folglich der Klageanspruch erloschen. -16- 3e Da das angcfochtene Urteil auch im übrigen keinen B-echtsfehler zun Nachteil der Klägerin erkennen läßt, muß deren Hevision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs„ 1 ZPO* § 225 Abo„ 1 BEG zurückgewiesen werden. Ascher Raske Johannsen Maaß Dr«, Graf