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BGH · IV ZR 35/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 35/63

Das Bezirksamt für Y/iedergutmachung und verwaltete Vermögen in Reustadt/Weinstraßo hat den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 27« April 1961 abgelehnt und ausgeführt, die Vcrfolgungcraaßnahmen, von denen die Klägerin betroffen worden soi, hätten nicht auf deutscher Veranlassung beruht« Juli 1940 sei der Ministerpräsident Rumäniens, GBH^* von Hitler empfangen worden und habe diesen um Hilfe für da3 Ihr* der Klägerin, Berufsschäden liege in der Entlassung aus der Anwaltschaft im August 1940, mindestens aber darin, daß sic durch die verfolgungsbedingte Auswanderung im August 1944 gehindert worden sei, ab September 1944 in Rumänien wieder den Beruf einer Rechtsanwältin aufzunohmen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuv/eisen, und an seiner Ansicht festgehalten, daß eine deutsche Veranlassung für die gegen die Klägerin gerichteten Vcrfol-gungsmaßnahmen gefehlt habe. Dezember 1961 die Klage hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs für Schaden im beruflichen Portkommen abgev/ieson und ausgeführt, die Klägerin sei nicht anspruchsberechtigt, da sic nicht aus einem Vertreibungsgobiet ausgewandort sei; in Rumänien habe es eine Vertreibung deutscher Volkszugc-höriger in eigentlichen Sinne nicht gegeben. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des angefochtenen Teilurteils zu verurteilen, an sie als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen 10,000 DM oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine monatliche Rente von 200 DM zu zahlen. Die Revision macht zunächst geltend, daß das Verfahren des Berufungsgerichts insofern an einem Mangel leide, als das Berufungsgericht noch weitere Punkte als die vom Landgericht allein behandelte Präge, ob aus Rumänien eine allgemeine Vertreibung der deutschen Bevölkerung stattgefunden habe und demgemäß die Klägerin als Verfolgte aus einem Vertreibungsgebiet im Sinne der §§ 150 ff BEG anspruchsberechtigt sei, zu dem Gegenstand seiner Urteilsbegründung gemacht habe. Die Revision meint, wenn auch § 537 ZPO die Bestimmung enthalte, daß Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts alle Streitpunkte seien, über die nach den Anträgen eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich sei, so könnten doch diejenigen Streitpunkte, die über die dem Verfahren durch § 526 Abs. 1 ZPO gezogenen Grenzen hinausgingen, nur dann zu dem Gegenstand der Berufungsentscheidung gemacht werden, wenn im Sinne des § 526 Abs» 2 ZPO im Palle der Unvoll*3tändigkeit des Parteivortrages der Vorsitzende dessen Vervollständigung veranlaßt habe. Denn die Schriftsätze der Klägerin enthielten Ausführungen sowohl zu der Präge, ob das in Rumänien erlassene Judenstatut vom 9* August 1940 eine nationalsozialistische Gewaltraaßnahme gewesen sei, wie auch zu der weiteren Präge, ob ein verfolgungsbedingter Berufsschäden daraus hergeleitet werden könne, daß ein Verfolgter, der aus einem Vertreibungsgebiet ausgev/andert ist, ohne diese Auswanderung in seiner Heimat seine frühere Berufstätigkeit hätte aufnehmen können. Da die Klägerin die An-spruchsvoraussetzungon dos § 4 BEG unstreitig nicht erfüllt, kann der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung v/egen Schadens im beruflichen Portkommen nur begründet sein, sofern sie als Verfolgte aus einem Vertreibungsgebiet die Voraussetzung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG erfüllt. November 1962 - IV ZR 170/62 RzY/ 1963» 182 Nr. 26) haben einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen gemäß §§ 150, 154 BEG nur die Verfolgten, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft dies bei dor Klägerin zu, denn es ist davon auszugehen, daß auch aus Rumänien eine allgemeine Vertreibung der Deutschen wogen ihres Deutschtums stattgefunden hat (vgl. November 1945 aufgeführten Gebiete dos Deutschen Reiches ostwärts der Oder-Neiße-Linie, Polens, der Tschechoslowakei .und Ungarns, sondern alle Gebiete, die von einer unbestimmten Zahl deutscher Volkszugehöriger wegen ihres Deutschtums in Verbindung mit den Kriegsereignissen verlassen worden sind. Deutsche sind also auch damn als ’•Vertriebene” aus Rumänien anzusehen, wenn sie, wie die Klägerin, aus den Gründen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG vor dei allgemeinen Vertreibung aus diesem Lande ausgewandert sind. Gemäß § 2 Abs. 1 BEG sind nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen solche Maßnahmen, die aus-den Verfolgungs* gründen, des § 1 BEG auf Veranlassung oder mit Billigung einer deutschen Dienststelle oder eines deutschen Arats-trägers der aaO bestimmten Art gegen den Verfolgten gerichtet worden sind. Das Bundesentschädigungsgesetz gewährt grundsätzlich nur Entschädigung für das den Verfolgten durch den deutschen Staat zugefügte Unrecht, das darin besteht, daß die deutsche Staatsgewalt ihre öffentlichrechtlichen oder privaten Pflichten gegenüber dem betreffenden Verfolgten verletzt hat. Um deutsches Staatsunrecht in diesem Sinne aber handelt es sich nicht, sofern dem Verfolgten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs von einem souveränen und in seinen Entschließungen freien ausländischen Staat Unrecht zugefügt worden ist (vgl.dazu Für Schäden an Freiheit, die durch Maßnahmen ausländischer Staaten verursacht worden sind, trifft § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG eine abschließende Sonderregelung: Personen,- die im Ausland ansässig waren und denen dort vom ausländischen Staat die Freiheit entzogen ist, erhalten für dio'von ihnen erlittene Freiheitsentziehung, sofern diese voh dem deutschen Staat veranlaßt ist, eine Entschädigung, obwohl der Freiheitsschaden, den sie erlitten haben, did* Folgo eines ausländischen Staatsunrechts ist. Voraussetzung dafür, daß, von dieser Ausnahme abgesehen, dem ausländischen Staat für seine den Verfolgten schädigenden Handlungen die alleinige Verantwortung aufge-bürdot wird, ist nach der Rechtsprechung des Senats (aaO RzW 1955, 183) allerdings, daß. Hat aber in diesem Sinne eine Willensfreiheit für die rumänische Regierung bestanden, dann ist Rumänien als selbständiger Staat auch für die dort von ihm gegen, die Juden begangenen Gewalt-maßnahmen allein verantwortlich. Bas ändert jedoch nichts daran, daß es das Judenstatut vom 9* August 1940 des damals noch souveränen rumänischen Staates war, durch das die Klägerin aus ihrer Berufstätigkeit verdrängt wurde. Als der Nationalsozialismus in Rumänien zur Herrschaft kam, war die Klägerin bereits aus ihrem Beruf verdrängt und hatte ihre frühere Berufsstellung bereits nicht mehr inne, so daß gegen die Ausübung einer RechtsanwaltStätigkeit durch sie seitens nationalsozialistischer Dienststellen nichts mehr veranlaßt worden ist. Für die Ansicht, vom Zeitpunkt der nationalsozialistischen Herrschaft in Rumänien an sei die Verdrängung der Klägerin nunmehr als eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme .anzusehen, läßt sich im BEG keine gesetzliche Grundlage finden. Das BEG kennt aber nur in den Grenzen des § 114 BEG, den das Berufungsgericht mit Rocht als nicht vorliegend erachtet hat, eine Entschädigung wegen Verhinderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs. 1 BEG,

Zitierte Normen: § 526 ZPO § 4 BEG § 1 BVFG § 1 BEG
sinnenStaatRumänienBEGEntschädigungZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 150, 154> BundeavertriebenenG § 1 Abs. 2 Nr. 1
a)	Aus Humänie^hat eine allgemeine Vertreibung der Deutschen stattgefunden.
b)	Eine Verfolgte, die aufgrund des rumänischen Judenstatut ö vom 9. August 1940 aus ihrer Tätigkeit als P.ochtsanv/ältin verdrängt worden und im August 1944 nach Palästina auogewandert ist, hat keinen Entschädigungsanspruch wogen Schadens im beruflichen Fortkommen,
BGH, Urt. v. 3. Juli 1963 - IV ZR 35/63
OLG Neustadt/Weinstr. LG Prankenthal
n.M.i>5/§2
Verkündet
 am 3* Juli 1963
Hooppe, Justizangestollte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Dr* Kobocka R T^-A^/I^BB, B®~Ji
 Klägerin und Revisionsklägerin! -Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr* flü in
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Loiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4?
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundoorichtor Raoko, Maaß, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 1. Zivilsenats des Oberlandssgerichts in Neustadt/ Weinotraßo vom 21. September 1962 v/ird zurückge-wiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagon-frei.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Klägerin.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Dio am ■« MBP 1909 in SBI^ (BuflHHK) geborene Klägerin ist Jüdin« In SuBHBP (Süd-BuBHMP) war sio als. Rechtsanwältin tätig« Sie hat Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Freiheits-Schaden beantragt und vorgotragon: Sie habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört« Durch ein rumänisches Gesetz vom 9. August 1940, dessen Erlaß auf nationalsozialistischen Einfluß surückzuführen gewesen sei, sei sie von der Advokatur ausgeschlossen worden« Ende 1940 oder Anfang 1941 soi sio in ein Gefängnis gebracht worden, aus dem sie Ende Januar 1941 entflohen sei. Sodann habe sic sich in BuBHH» seit August 1942 in Dörfern bei BuflBK verborgen gehalten. Im August 1944 sei sie als Leiterin eines Waisentranoportes nach Palästina ausge-wandert.
Das Bezirksamt für Y/iedergutmachung und verwaltete Vermögen in Reustadt/Weinstraßo hat den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 27« April 1961 abgelehnt und ausgeführt, die Vcrfolgungcraaßnahmen, von denen die Klägerin betroffen worden soi, hätten nicht auf deutscher Veranlassung beruht«
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und weiter vorgotragen:
Seit September 1940 habe mit Antonescu eine "Puppen-figur” dos Dritten Reiches die rumänische Staatsführung innegehabt. Daher sei ihre Inhaftierung auf deutsche Veranlassung zurückzuführon. Dies gelte aber auch für das Judenstatut vom 9. August 1940, auf Grund dessen sie ihre Zulassung als Rechtsanwältin verloren habe. Am 26. Juli 1940 sei der Ministerpräsident Rumäniens, GBH^* von Hitler empfangen worden und habe diesen um Hilfe für da3
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politisch isolierte Land gebeten. Labei habe Hitler von ihm die Beseitigung der Juden aus dem Wirtschaftsleben Rumäniens gefordert. Lieser Forderung sei	mit
 dem Erlaß des Judenstatuts nachgokoramen. Ihr* der Klägerin, Berufsschäden liege in der Entlassung aus der Anwaltschaft im August 1940, mindestens aber darin, daß sic durch die verfolgungsbedingte Auswanderung im August 1944 gehindert worden sei, ab September 1944 in Rumänien wieder den Beruf einer Rechtsanwältin aufzunohmen.
Die Klägerin hat beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen,
a)	als Entschädigung für Schaden an Freiheit 6.600 DM,
b)	als Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen 10.000 DM bzw. bei Vorliegon der gesetzlichen Voraussetzungen eine Rente von monatlich 200 DM
zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
 die Klage abzuv/eisen,
 und an seiner Ansicht festgehalten, daß eine deutsche Veranlassung für die gegen die Klägerin gerichteten Vcrfol-gungsmaßnahmen gefehlt habe.
Das Landgericht Prankenthal hat mit Teilurteil vom 19. Dezember 1961 die Klage hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs für Schaden im beruflichen Portkommen abgev/ieson und ausgeführt, die Klägerin sei nicht anspruchsberechtigt, da sic nicht aus einem Vertreibungsgobiet ausgewandort sei; in Rumänien habe es eine Vertreibung deutscher Volkszugc-höriger in eigentlichen Sinne nicht gegeben.
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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt,
 das beklagte Land unter Aufhebung des angefochtenen Teilurteils zu verurteilen, an sie als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen 10,000 DM oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine monatliche Rente von 200 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
EntscheidungsgrUnde:
Die Revision macht zunächst geltend, daß das Verfahren des Berufungsgerichts insofern an einem Mangel leide, als das Berufungsgericht noch weitere Punkte als die vom Landgericht allein behandelte Präge, ob aus Rumänien eine allgemeine Vertreibung der deutschen Bevölkerung stattgefunden habe und demgemäß die Klägerin als Verfolgte aus einem Vertreibungsgebiet im Sinne der §§ 150 ff BEG anspruchsberechtigt sei, zu dem Gegenstand seiner Urteilsbegründung gemacht habe. Die Revision meint, wenn auch § 537 ZPO die Bestimmung enthalte, daß Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts alle Streitpunkte seien, über die nach den Anträgen eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich sei, so könnten doch diejenigen Streitpunkte, die über die dem Verfahren
 durch § 526 Abs. 1 ZPO gezogenen Grenzen hinausgingen, nur dann zu dem Gegenstand der Berufungsentscheidung gemacht werden, wenn im Sinne des § 526 Abs» 2 ZPO im Palle der Unvoll*3tändigkeit des Parteivortrages der Vorsitzende dessen Vervollständigung veranlaßt habe.
Die Rüge ist nicht begründet. § 526 Abs. 2 ZPO ist lediglich eine Wiederholung des § 139 ZPO (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 26. Aufl., § 526 ZPO, Anm. 2 S. 821). Hiernach besteht eine Rechtspflicht, das Streitverhältnis nach der rechtlichen Seite zu erörtern, nur insoweit, als es sich um die Erfüllung der Aufklärungs- . pflicht, insbesondere um die Hinwirkung auf sachdienliche Anträge oder eine vom Standpunkt der abweichenden Rechtsauffassung noch notwendige Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens, handelt. Darüber hinaus geht die Rechtopflicht nicht; es liegt also kein Verstoß gegen § 139 ZPO vor, wenn der Vorsitzende von einer weitergehenden Erörterung von Rechtsfragen, insbesondere von einem Hinweis auf die von dem Gericht anzuwendenden Rechtssätze, absieht (vgl. Stein/Jonas/Schön3ce/Pohle, ZPO 18. Aufl.,
§ 139 ZPO Anm. Ill 1 S. 4)* Von :einer Überrumpelung. der Xlägerih mit einer von keiner Partei gesehenen Würdigung der Tatsachen und demgemäß einer völlig anderen und nicht vorauszusehenden rechtlichen Beurteilung (vgl. Baumbach/ Lauterbach, aaO § 139 ZPO Anm. 2 E S. 281) kann nicht die Rede sein. Denn die Schriftsätze der Klägerin enthielten Ausführungen sowohl zu der Präge, ob das in Rumänien erlassene Judenstatut vom 9* August 1940 eine nationalsozialistische Gewaltraaßnahme gewesen sei, wie auch zu der weiteren Präge, ob ein verfolgungsbedingter Berufsschäden daraus hergeleitet werden könne, daß ein Verfolgter, der aus einem Vertreibungsgebiet ausgev/andert ist, ohne diese Auswanderung in seiner Heimat seine frühere Berufstätigkeit
 hätte aufnehmen können.
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Aber auch die in raateriollrechtlicher Hinsicht gegen das Berufungsurtoil erhobenen Angriffe der Revision oind im Ergebnis nicht begründet. Da die Klägerin die An-spruchsvoraussetzungon dos § 4 BEG unstreitig nicht erfüllt, kann der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung v/egen Schadens im beruflichen Portkommen nur begründet sein, sofern sie als Verfolgte aus einem Vertreibungsgebiet die Voraussetzung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG erfüllt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 23. November 1962 - IV ZR 170/62 RzY/ 1963» 182 Nr. 26) haben einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen gemäß §§ 150, 154 BEG nur die Verfolgten, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft dies bei dor Klägerin zu, denn es ist davon auszugehen, daß auch aus Rumänien eine allgemeine Vertreibung der Deutschen wogen ihres Deutschtums stattgefunden hat (vgl. Urteil dos Senats vom 6. März 1963 - IV ZR 280/62 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Zu den Vertreibungsgebieten zählen nicht nur die in Artikel XIII des Potsdamer Abkommens und in dem vom Alliierten Kontrollrat genehmigten Auswoisungoplan vom 20. November 1945 aufgeführten Gebiete dos Deutschen Reiches ostwärts der Oder-Neiße-Linie,
 Polens, der Tschechoslowakei .und Ungarns, sondern alle Gebiete, die von einer unbestimmten Zahl deutscher Volkszugehöriger wegen ihres Deutschtums in Verbindung mit den Kriegsereignissen verlassen worden sind. Diese Auffassung kommt auch im Gesetz zu dem Ausdruck. V/ie im Urteil des Senats vom 23. November 1962 (aaO S. 183) weiter ausgeführt worden ist, verweist § 150 BEG bei der Frage der
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Entschädigung für Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten allgemein auf den Begriff des Vertriebenen im Sinne des § 1 BVFG. Nach § 1 Abs* 2 Nr. 3 BVFG ist auch Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger ’’Aussiedlor” ist, d. h* nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die dort im einzelnen aufgeführten Gebiete verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er seinen dortigen Wohnsitz erst nach dem 8. Mai 1945 begründet hat. Zu diesen Gebieten gehört auch Rumänien. Hieraus folgt, daß das Gesetz davon ausgeht, daß auch aus Rumänien eine Kollektivvertreibung der Deutschen stattgefunden hat. Deutsche sind also auch damn als ’•Vertriebene” aus Rumänien anzusehen, wenn sie, wie die Klägerin, aus den Gründen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG vor dei allgemeinen Vertreibung aus diesem Lande ausgewandert sind. Der Anspruch der Klägerin scheitert jedoch daran, daß das in Rumänien erlassene Judenstatut vom 9. August 1940, durch das sie von der Advokatur ausgeschlossen wurde, keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG war.
Gemäß § 2 Abs. 1 BEG sind nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen solche Maßnahmen, die aus-den Verfolgungs* gründen, des § 1 BEG auf Veranlassung oder mit Billigung einer deutschen Dienststelle oder eines deutschen Arats-trägers der aaO bestimmten Art gegen den Verfolgten gerichtet worden sind. ’’Veranlaßt” ist eine Gewalthandlung durch eine Dienststelle oder einen Amtsträger, wenn sie auf eine Anregung oder die Initiative dieser Stellen zurückzuführen ist (Urteil des Senats vom 25. Januar 1957 - IV ZR 289/56 -, LM Nr. 2 zu § 2 BEG 1956 = RzW 1957,
150 Nr. 23). Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 5. Februar 1955 - IV ZR 227/54 LM Nr. 2 zu § 1 BEG 1953 ® RzV/ 1955, 183 Nr. 32) sind jedoch Gewaltmaßnahmen
 selbständiger ausländischer Staaten nicht schon deshalb nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, v/eil sie von der NSDAP rmgerogt oder zwischen der Heichsregierung und der ausländischen Regierung vereinbart worden sind. Das Bundesentschädigungsgesetz gewährt grundsätzlich nur Entschädigung für das den Verfolgten durch den deutschen Staat zugefügte Unrecht, das darin besteht, daß die deutsche Staatsgewalt ihre öffentlichrechtlichen oder privaten Pflichten gegenüber dem betreffenden Verfolgten verletzt hat. Um deutsches Staatsunrecht in diesem Sinne aber handelt es sich nicht, sofern dem Verfolgten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs von einem souveränen und in seinen Entschließungen freien ausländischen Staat Unrecht zugefügt worden ist (vgl.dazu /die Urteile.des-Senats vom 27. März 1963 - IV ZR 242/62 und 267/62, zur Veröffentlichung bestimmt). Für Schäden an Freiheit, die durch Maßnahmen ausländischer Staaten verursacht worden sind, trifft § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG eine abschließende Sonderregelung: Personen,- die im Ausland ansässig waren und denen dort vom ausländischen Staat die Freiheit entzogen ist, erhalten für dio'von ihnen erlittene Freiheitsentziehung, sofern diese voh dem deutschen Staat veranlaßt ist, eine Entschädigung, obwohl der Freiheitsschaden, den sie erlitten haben, did* Folgo eines ausländischen Staatsunrechts ist.
i.
Voraussetzung dafür, daß, von dieser Ausnahme abgesehen, dem ausländischen Staat für seine den Verfolgten schädigenden Handlungen die alleinige Verantwortung aufge-bürdot wird, ist nach der Rechtsprechung des Senats (aaO RzW 1955, 183) allerdings, daß. dieser Staat in seiner Willenobildung auch frei ist. Eine solche Freiheit ist grundsätzlich zu bejahen, wenn nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Regierung des ausländischen Staates zu eigener V/illensbildung in der Lage ist, mag diese Willens-
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bildung auch von Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere auf Grund einer gegebenen .politischen Lage, beeinflußt worden sein. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtlich und logisch einwandfrei festgestellt.
Die hiergegen gerichteten. Angriffe der Revision liegen auf dem Gebiet der einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogenen Tatsachenwürdigung. Hat aber in diesem Sinne eine Willensfreiheit für die rumänische Regierung bestanden, dann ist Rumänien als selbständiger Staat auch für die dort von ihm gegen, die Juden begangenen Gewalt-maßnahmen allein verantwortlich.
Die Revision hält es. zur Begründung des Anspruchs der Klägerin für ausreichend, daß diese in dem ausländischen Staat, dem sie angehört habe und der später für sie zun Vertroibungsgebiot geworden sei, auch dann noch verblieben sei, als dieser Staat seine Selbstbestimmung verloren habe und deutsches Machtgebict geworden sei. Für die danach fortdauernde Unmöglichkeit der Klägerin, ihren Beruf auszuüben, sei von da an die nationalsozialistische Verfolgung als Ursache an die Stelle des souveränen rumänischen Staatowillens getreten. Jedenfalls seit dieser Auswechslung der Ursachen sei die Klägerin im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung in ihrem beruflichen Fortkommen benachteiligt worden. Die Zurechnung zur nationalsozialistischen Verfolgung erscheine von da ab angemessen.
Auch mit diesem Gesichtspunkt kann die Revision die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht erreichen.
Es mag auf Grund der historischen Erkenntnis der Gegenwart davon ausgegangen werden, daß vom Jahre 1941 ab die in Rumänien den Juden entstandenen Verfolgungsschäden unmittelbar auf deutsche Eingriffe zurückzuführen sind, nachdem im März 1941 die rumänische Regierung sich damit
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Jr
 einverstanden erklärt hatte, daß der SS-Hauptsturmführer Richter als Judenberater nach Bi4HH) entsandt und daß im Oktobcr/November 1941 der rumänische Ministerialdirektor	zu dem	Generaldirektor	für Judenfragen ernannt wur-
de. Bas ändert jedoch nichts daran, daß es das Judenstatut vom 9* August 1940 des damals noch souveränen rumänischen Staates war, durch das die Klägerin aus ihrer Berufstätigkeit verdrängt wurde. Als der Nationalsozialismus in Rumänien zur Herrschaft kam, war die Klägerin bereits aus ihrem Beruf verdrängt und hatte ihre frühere Berufsstellung bereits nicht mehr inne, so daß gegen die Ausübung einer RechtsanwaltStätigkeit durch sie seitens nationalsozialistischer Dienststellen nichts mehr veranlaßt worden ist. Von einer Auswechslung der Ursachen,wie die Revision meint, kann daher keine Rede sein. Für die Ansicht, vom Zeitpunkt der nationalsozialistischen Herrschaft in Rumänien an sei die Verdrängung der Klägerin nunmehr als eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme .anzusehen, läßt sich im BEG keine gesetzliche Grundlage finden. Das BEG gewährt nur in dem abgegrenzten Rahmen der §§ 64 ff Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. Die Verdrängung der Klägerin war eine einmalige, vor der Herrschaft oübernahme durch den Nationalsozialismus abgeschlossene Maßnahme. Nur der hierdurch für die Klägerin eingetreteno Schaden der Unmöglichkeit weiterer Berufsausübung wirkte als Dauerzustand in die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft in Rumänien herüber. Das BEG kennt aber nur in den Grenzen des § 114 BEG, den das Berufungsgericht mit Rocht als nicht vorliegend erachtet hat, eine Entschädigung wegen Verhinderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Im übrigen gibt ea im Gesetz keinen Tatbestand, auf Grund dessen die Klägerin Entschädigung dafür verlangen könnte, daß die nationalsozialistischen Machthaber in Rumänien es unterlassen haben, ihr die Ausübung ihrer früheren Rechtsanwaltspraxis wieder zu ermöglichen.
Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG,
97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Baske Maaß Wilden Br. Loewenheim Br. Graf