Rechtsanwalt Kl Dr hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mlindliche Verhandlung vom 27» Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Dr« Loe~ wenheim und Dr« Graf für Recht erkannt: Der am 10» Februar 1903 geborene Kläger ist Jude«, Er besuchte bis 1918 die Schule und unterzog sich anschließend einer dreijährigen kaufmännischen lehre * tfachdem er verschiedene kaufmännische Stellungen inne-gebabt hatte, war er nach seinen Angaben zuletzt Abteilungsleiter bei der Firma in deren Inhaber ebenfalls Jude war« Im Jahre 1933 v/urde der Kläger wegen Geschäftsrückgangs entlassen» Er fand keine neue Stellung und wanderte mit seiner Ehefrau Ende 1933 nach Palästina aus und 1937 in die Vereinigten Staaten von Amerika weiter» Dort war er seit 1938 wieder als kaufmännischer Angestellter tätig« Der Kläger beansprucht Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen« Die Entschädigungsbehörde hat ihm wegen der von ihm erlittenen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 6«900 DM zuerkannt« Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 1« Juni 1933 bis zu dem 31» Dezember 1942 zugrunde gelegt» Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm über den von der Sntschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus weitere 33«100 DM zu zahlen» Bas Berufungsgericht ist unangreifbar davon ausgegangen, daß der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist (§87 Abs.1, § 88 Nr» 4 BEG)» Es hat seiner Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt, daß der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Bienstes einzustufen sei. Ber Kläger habe seit 1943 in den Vereinigten Staaten von Amerika nachhaltig ein Einkommen erzielt, das, wenn es im Verhältnis 1 : 2,5 in die deutsche Währung umgerechnet werde» die für den gehobenen Bienst maßgebenden Vergleichssätze der Anlage 1 zur 3. tatsächlich rechtfertigen die eigenen Angaben des Klägers, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und deren Verwendung den Kläger nicht,benachteiligt, keinesfalls eine Einstufung, die über den mittleren Dienst hinausgeht« Das Einkommen von jährlich 2«640 RI.I, das der Kläger nach seinem Vortrag vor der Verfolgung zuletzt erzielte, rechtfertigt nach § 76 Abs« 1 Satz 3, 4 BEG, § 14 Abs« 1 3« DV-BEG in Verbindung mit Anlage 3 zur 3» DV-BEG, deren tabel-lenwerte ungekürzt zugrunde zu legen sind, nur die Einstufung in den einfachen Dienst« Zutreffend hat das Berufungsgericht den Kläger, der bereits 1921 eine kaufmännische Lehre beendet und, bis er im Jahre 1933 im ^Iter von 30 Jahren arbeitslos wurde, verschiedene Stellungen als kaufmännischer Angestellter bekleidet hatte, nicht als Berufsanfänger im Sinne des § 76 Abs« 1 Satz 5 BEG, § 14 Abs« 4 3« DV-BEG angesehen« Unerheb- Wenn er, wie er behauptet, durch diese letzte Tätigkeit als Einkäufer und Abteilungsleiter außerordentliche Aufstiegsmöglichkeiten hatte und ihm für Ende 1933 die Stellung eines Geschäftsführers zugesagt war, so können solche Aussichten nach dem Gesetz bei der Einstufung nicht berücksichtigt werden. Bei dieser Einstufung haben die Einkünfte des Klägers, umgerechnet nach dem vom Berufungsgericht verwendeten Kaufkraftschlüssel von 1 ; 2,5> das Vergleichseinkommen der Anlage 1 zur 3« BV-BEG mit dem Zuschlag von 20 # von 1943 an fortlaufend bis 1955 mit Ausnahme des Jahres 1950 Überschritten, zu dem großen Teil erheblich.. BV-BEG), und es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß diese Lebenögrundlage nachhaltig war* Die dem Kläger von der Entschädigungsbehörde zuerkannte Kapitalentscbädigung ubersteigt den Betrag, der ihm zustehen würde, wenn er die nach dem mittleren Dienst berechnete Kapitalentschädigung mit dem Zuschlag des § 92 Abs* 2 BEG für den vom 1« Juni 1933 bis zu dem 31° Dezember 1942 dauernden Entschädigungszeitraum zu erhalten hätte• Dem Kläger steht deshalb keine weitergehende Entschädigung zu, und seine Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Bandgerichts ist von dem Oberlandesgericht mit Recht zurückgewiesen worden«.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; nein 2434 027 BEG §76 Ein erstmals in einem Warenhaus als Einkäufer und Abteilungsleiter tätiger kaufmännischer Angestellter steht nicht schon deshalb am Anfang der Berufsausübung, weil er vorher in untergeordneten kaufmännischen Stellungen und in anderen Geschäftszweigen tätig gewesen war, BGH, l)rto v. 4p Juli 1962 - IV ER 35/62 - OLG Prankfurt/Main LG Kassel f IV ZR 35/62 Verkündet am 4. Juli 1962 Becker Just «-Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Xiamen des Volkes In dem Entschödigungsrechtsstreit des Bert Avenue, - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers Rechtsanwalt Dr. A. in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kl Dr hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mlindliche Verhandlung vom 27» Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Dr« Loe~ wenheim und Dr« Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frank-furt/Main vom 7« März 1961 wird zurückgewiesen« Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten * der Revision« Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 10» Februar 1903 geborene Kläger ist Jude«, Er besuchte bis 1918 die Schule und unterzog sich anschließend einer dreijährigen kaufmännischen lehre * tfachdem er verschiedene kaufmännische Stellungen inne-gebabt hatte, war er nach seinen Angaben zuletzt Abteilungsleiter bei der Firma in deren Inhaber ebenfalls Jude war« Im Jahre 1933 v/urde der Kläger wegen Geschäftsrückgangs entlassen» Er fand keine neue Stellung und wanderte mit seiner Ehefrau Ende 1933 nach Palästina aus und 1937 in die Vereinigten Staaten von Amerika weiter» Dort war er seit 1938 wieder als kaufmännischer Angestellter tätig« Der Kläger beansprucht Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen« Die Entschädigungsbehörde hat ihm wegen der von ihm erlittenen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 6«900 DM zuerkannt« Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 1« Juni 1933 bis zu dem 31» Dezember 1942 zugrunde gelegt» Der Kläger verlangt eine höhere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben» Er hat im ersten Recbts-zug beantragt, das beklagte Land zurZahlung eines weiteren Betrages von 30»9o0 DM zu verurteilen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm über den von der Sntschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus weitere 33«100 DM zu zahlen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen• - ** - Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weitere Bas beklagte Land, beantragt, die Revision zurückzuweisen o Entsc he idungsgr undej_ Bas Berufungsgericht ist unangreifbar davon ausgegangen, daß der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist (§87 Abs. 1, § 88 Nr» 4 BEG)» Es hat seiner Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt, daß der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Bienstes einzustufen sei. Ber Kläger habe seit 1943 in den Vereinigten Staaten von Amerika nachhaltig ein Einkommen erzielt, das, wenn es im Verhältnis 1 : 2,5 in die deutsche Währung umgerechnet werde» die für den gehobenen Bienst maßgebenden Vergleichssätze der Anlage 1 zur 3. BV-BEG erreicht habe. Ben Vergleichssätzen sei der in § 12 Abs. 2 3° BV-BEG vorgesehene Zu- schlag von 20 °/> nicht hinzuzurechnen, denn der Kläger sei für sein Alter sowohl durch die Rente gesichert, die er von der amerikanischen Social Security zu erwarten habe und die zur Zeit monatlich 115 - 128 Bollar betrage, wie außerdem durch eine deutsche Sozialversicherungsrente, auf die er Anspruch habe und mit deren Auszahlung er rechnen könne. Bie Höhe der ihm später zustehenden Bezüge stehe zwar noch nicht fest. Es sei aber nach den Erfahrungen der letzten Jahre damit zu rechnen, daß sie ziffernmäßig eher höher liegen würden als in der Gegenwart. Jedenfalls müßten zwei Renten als ausreichende Altersversorgung gelten. Dagegen, daß das Berufungsgericht das in der Währung der Vereinigten Staaten erzielte Einkommen des Klägers für die Zeit von 1943 an im Verhältnis 1 : 2,5 in die deutsche Währung umgerechnet hat, wobei es berücksichtigt hat, daß die von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichten Kaufkraftmittelwerte für die Zwecke des Entschädigungsrechts einer gewissen Korrektur bedürfen, ist aus Recbtsgründen nichts einzuwenden o Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht es mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dem Vergleichseinkommen den Zuschlag von 20 fo hinzuzurechnen, denn im Ergebnis kommt es, v;ie die eingehende Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergeben bat, darauf nicht an» Das Berufungsgericht hat selbst schon, wie sein Urteil zeigt, Bedenken gehabt, den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes ein-zustufen. tatsächlich rechtfertigen die eigenen Angaben des Klägers, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und deren Verwendung den Kläger nicht,benachteiligt, keinesfalls eine Einstufung, die über den mittleren Dienst hinausgeht« Das Einkommen von jährlich 2«640 RI.I, das der Kläger nach seinem Vortrag vor der Verfolgung zuletzt erzielte, rechtfertigt nach § 76 Abs« 1 Satz 3, 4 BEG, § 14 Abs« 1 3« DV-BEG in Verbindung mit Anlage 3 zur 3» DV-BEG, deren tabel-lenwerte ungekürzt zugrunde zu legen sind, nur die Einstufung in den einfachen Dienst« Zutreffend hat das Berufungsgericht den Kläger, der bereits 1921 eine kaufmännische Lehre beendet und, bis er im Jahre 1933 im ^Iter von 30 Jahren arbeitslos wurde, verschiedene Stellungen als kaufmännischer Angestellter bekleidet hatte, nicht als Berufsanfänger im Sinne des § 76 Abs« 1 Satz 5 BEG, § 14 Abs« 4 3« DV-BEG angesehen« Unerheb- lich ist es in diesem Zusammenhang, daß der Kläger ?<► zunächst in der Holz- und Eisenbleche arbeitete und erst später zu einer Tätigkeit in Kaufhäusern über-v/ecbselte und dort schließlich Abteilungsleiter wurde; ' dadurch wurde er nicht wieder Berufsanfänger im Sinne des § 76 Abs. 1 BEG. Er hat sich nur in dem von ihm seit vielen Jahren ausgeUbten kaufmännischen Beruf einer anderen als der bisherigen Tätigkeit zugewandt. Wenn er, wie er behauptet, durch diese letzte Tätigkeit als Einkäufer und Abteilungsleiter außerordentliche Aufstiegsmöglichkeiten hatte und ihm für Ende 1933 die Stellung eines Geschäftsführers zugesagt war, so können solche Aussichten nach dem Gesetz bei der Einstufung nicht berücksichtigt werden. Die vorberufliche und die berufliche Ausbildung des Klägers, der ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils die Schule mit 15 Jahren verließ, rechtfertigt ebenfalls keine höhere Einstufung, als der wirtschaftlichen Stellung entspricht. Hach alledem scheidet jedenfalls die Möglichkeit einer über den mittleren Bienst hinausgehenden Einstufung aus. Bei dieser Einstufung haben die Einkünfte des Klägers, umgerechnet nach dem vom Berufungsgericht verwendeten Kaufkraftschlüssel von 1 ; 2,5> das Vergleichseinkommen der Anlage 1 zur 3« BV-BEG mit dem Zuschlag von 20 # von 1943 an fortlaufend bis 1955 mit Ausnahme des Jahres 1950 Überschritten, zu dem großen Teil erheblich.. Sogar wenn der Versorgungszuschlag zu dem Vergleichseinkommen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 3« BV-BEG auf 40 $ zu erhöhen wäre, hätten die Einkünfte des Klägers mit Ausnahme des Jahres 1950 die Tabellensätze erreicht. Ber Kläger hatte mithin am 1. Januar 1943 aus seiner Erwerbstätigkeit wieder eine ausreichende Bebensgrundlage (§12 3. BV-BEG), und es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß diese Lebenögrundlage nachhaltig war* Die dem Kläger von der Entschädigungsbehörde zuerkannte Kapitalentscbädigung ubersteigt den Betrag, der ihm zustehen würde, wenn er die nach dem mittleren Dienst berechnete Kapitalentschädigung mit dem Zuschlag des § 92 Abs* 2 BEG für den vom 1« Juni 1933 bis zu dem 31° Dezember 1942 dauernden Entschädigungszeitraum zu erhalten hätte• Dem Kläger steht deshalb keine weitergehende Entschädigung zu, und seine Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Bandgerichts ist von dem Oberlandesgericht mit Recht zurückgewiesen worden«. Die Revision des Klägers muß deshalb zurUckgewiesen werden» Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs» 1, § 225 Abs° 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Johannsen Wüstenberg Maaß Dr. Loewenbeim Dr.Graf f iiMf'