Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. April 1959 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit einem an die Entschädigungskammer des. Prozeßbevollmächtigte des Klägers dann eine höhere Haftentschädigung gefordert, die in dem genannten Bescheid der Entschädigungsbehörde zugebilligte Entschädigung für den Gesundheitsschaden, sowie die Entschädigung im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen als ungenügend bezeichnet und zu Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger erreichen, daß ihm für den Freiheitsschaden eine höhere Entschädigung zugebilligt wird. Das beklagte Land hat sich in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen. daß das innerhalb der Frist des § 210 Abs. 1 BEG bei Gericht einge gangene Schreiben des Klägers vom 9. vom Senat dargelegten Grundsätzen hat es diejenigen rechtlichen Gesichtspunkte dargelegt, die sich aus den Besonderheiten des Verfahrens vor den Entschädigunrsgerichten ergeben und die eine Anpassung des § 253 ZPO gebieten. Eine ausdrückliche Erklärung der Klageschrift darüber, in welchem Umfang der vorangegangene Bescheid angefochten werden soll, erübrigt sich nicht deshalb, weil nach Ansicht davon auszugehen sei, daß mit der Klage alles erreicht werden solle, was dem Kläger im Verfahren vor der Entschädigungsbe-hörde versagt worden sei. Arbeite- und Sozialgerichten ergehen (§§ 313 Abs. 2 ZPO 46 ArbGG, 123, 136 Abs. 2 SGG) regelmäßig erkennen lassen, welche Ansprüche von der Partei erhoben worden sind und wie Uber diese Ansprüche entschieden worden ist, brauchen die Bescheide der Entschädigungsbehörde das nicht auszusprechen. Auch der Kläger hat sich im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde vielfach Dies gilt vor allem für die Begründung seiner Ansprüche auf Entschädigung des Gesundheitsschadens, In dem Augenblick, in dem das derartig frei gestaltete Verfahren vor den Entschädigungsbehörden in das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten übergeht, muß jedoch der Gegenstand des Verfahrens dadurch begrenzt werden, daß in der Klageschrift dargelegt wird, in welchem Umfange eine Änderung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. rensrechtlichen Bedeutung des Inhalts der Klageschrift ist eine Heilung des Mangels einer ordnungsmäßigen Begründung nach $ 295 Abs, 2 ZPO ausgeschlossen. Mit diesen Grundsätzen ist es vereinbar, daß in Ausnahmefällen ausdrückliche Angaben über den Umfang der Anfechtung entbehrlich sind, nämlich dann, wenn der Hinweis auf den Bescheid und das Verfahren vor der Entschädigungsbehörde den 2. Das vom Kläger bei der Entschädigungskammer des Landgerichts Hildesheim eingereichte Schreiben vom 9« Juli 1959 chädigung von Eigentums- und Vermögensschäden erhoben hatte Im übrigen läßt der Bescheid nicht erkennen, inwieweit der Kläger durch ihn beschwert worden ist. Die Revision kann daher den Mangel einer ordnungsmäßigen Klagebegründung nicht mit dem Hinweis aus der Welt schaffen, die Klage sei in vollem Umfang der Beschwer erhoben und erst nachträglich eingeschränkt worden. Die Revision kann dem Mangel einer ordnungsmäßigen Klagebegründung auch nicht rait der Rüge begegnen, dieser Mangel wäre beseitigt worden, wenn der Vorsitzende den Kläger nach $ 139 ZPO belehrt hätte. Da der Kläger das als Klage beseichnete Schreiben eine Woche vor Ablauf d Hach ailed hat das Berufungsgericht mit Recht an genommen, daß der Kläger in der Prist des den Bescheid der Entschädigungsbehörde nicht wirksam angefochten
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit Gewerkschaftssekretärs Wilhelm 9 straße T 9 Klägers und Revisionsklägers 9 in Prozeßbevollmächtigter: nwalt Dr m gegen Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf’ die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatapräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: ■ ■ Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 18. Januar 1961 wird zurückge- « wiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen ■f ■ 2 Tatbestand Der im Jahre 1885 geborene Kläger wurde in den Jahren 1933 bis 1945 wegen seiner Zugehörigkeit zur SPD, zu dem Reichs banner sowie wegen seiner Stellung als Gewerkschaftssekretär ■ im Deutschen Metallarbeiterverband verfolgt, insbesondere mehrfach seiner Freiheit beraubt und mißhandelt. Er hat bei der Entschädigungsbehörde des beklagten Landes Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper ©der Gesundheit, ■ Freiheit, Eigentum, Vermögen sowie im beruflichen und im Wirt schaftlichen Fortkommen angemeldet. Die Entschädigungsbehörde 16. März 1959 abgeschlos hat das Verfahren durch Bescheid vom sen und dem Entschädigung für Freiheitsschaden in Höhe von 4.200 DM, für Gesundheitsschaden im Betrage von 420,39 DM, für den Berufsschäden in Höhe von 8.087 DM und für den Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen in Höhe von 116,50 DM gewährt Dagegen hat sie seine Ansprüche auf Entschädigung der im Eigentum und im Vermögen abgelehnt. ■ Den ihm am 16. April 1959 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit einem an die Entschädigungskammer des. Landgerichts Hildesheim gerichteten Schreiben vom 9* Juli 1959 angefochten. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut: "An die Entschädigungskammer des Landgerichts Hildesheim Aktenzeichen: I 21 - 2/04012 Klage Erhebung gegen den Bescheid d heim, Außenstelle Osnabrück Regierungspräsidenten Hildes Beklagter: Land Niedersachsen, Hannover Eine Begründung für die Klage werde ich baldmöglichst der Kammer nachreichen. gez Wilhelm t? Mit Schriftsatz vom 14* Juli 1959 hat Rechtsanwalt Dr angezeigt, daß er d Kläger vertrete. Er hat zugleich erklärt: «Er behalte sich vor, d Anträge zu formu lieren und die Klage noch zu begründen.’* In dem am 31. August 1959 eingegangenen Schriftsatz vom 28. August 1959 hat der i Prozeßbevollmächtigte des Klägers dann eine höhere Haftentschädigung gefordert, die in dem genannten Bescheid der Entschädigungsbehörde zugebilligte Entschädigung für den Gesundheitsschaden, sowie die Entschädigung im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen als ungenügend bezeichnet und zu d d Schadenstatbeständen, mit Ausnahme des Gesundheitsscha-bezifferte Anträge gestellt. Bas beklacte Land hat gebeten die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 23. Februar I960 die Ansprüche des Klägers auf eine höhere Haftentschädigung mit der Begründung abgewiesen, er habe während des Aufenthalts in Hamburg trotz der sehr weitgehenden täglichen Meldepflichten kein Leben unter haftähnlichen Bedingungen führen müssen. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger erreichen, daß ihm für den Freiheitsschaden eine höhere Entschädigung zugebilligt wird. Das beklagte Land hat sich in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen. ■ Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen * daß das innerhalb der Frist des § 210 Abs. 1 BEG bei Gericht einge gangene Schreiben des Klägers vom 9. Juli 1959 nicht als ordnungsmäßige Klage anzusehen ist. 4 Das Berufungsgericht ist bei der Entscheidung der Frage, o v Kf der Inhalt dieses Schreibens den Anforderungen genügt, die fiir den Inhalt der Klageschrift im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten gelten, davon ausgegangen > daß ? 253 ZPO in dem genannten Verfahren nur sinngemäß anzuwen d t. In Übereinstimmung mit d vom Senat dargelegten Grundsätzen hat es diejenigen rechtlichen Gesichtspunkte dargelegt, die sich aus den Besonderheiten des Verfahrens vor ■ den Entschädigunrsgerichten ergeben und die eine Anpassung des § 253 ZPO gebieten. Zu diesen Gesichtspunkten gehört es * daß im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten eine Klage nur zulässig ist, wenn zuvor über den Entschädigungsanspruch ■ | eine Entscheidung der Entschädigungsbehörde ergangen ist, durch die der Kläger sachlich beschwert ist 210 Abs, 1 BEG)o D Klageschrift muß deshalb j .V O eben, welcher Bescheid der En t/S chädigungsbehörde angefochten werden .«undin welchem Umfang ■ ■ dies geschehen soll. Das hat der Senat schon mehrfach, z.B. in den Rz\Y 1957, 163 Nr 41 RzY/ 1957, 203 Nr. 40 und RzV/ 1959 9 88 Nr. 42 abgedruckten Entscheidungen ausgesprochen. Eine ausdrückliche Erklärung der Klageschrift darüber, in welchem Umfang der vorangegangene Bescheid angefochten werden soll, erübrigt sich nicht deshalb, weil nach Ansicht d Re beim Fehl einer solchen Erklärung grundsätzlich ■ davon auszugehen sei, daß mit der Klage alles erreicht werden solle, was dem Kläger im Verfahren vor der Entschädigungsbe-hörde versagt worden sei. Dies geht aber vielfach aus den von den Entschädigungsbehörden erlassenen Bescheiden nicht hervor Während Urteile, die im Verfahren vor den ordentlichen Gerich ten d Arbeite- und Sozialgerichten ergehen (§§ 313 Abs. 2 ZPO 46 ArbGG, 123, 136 Abs. 2 SGG) regelmäßig erkennen lassen, welche Ansprüche von der Partei erhoben worden sind und wie Uber diese Ansprüche entschieden worden ist, brauchen die Bescheide der Entschädigungsbehörde das nicht auszusprechen. Sie können es auch vielfach nicht, weil die Antragsteller in diesem Abschnitt des Verfahrens nicht verpflichtet sind, bestimm te Anträge zu stellen, es vielmehr genügt, wenn sie überhaupt angeben, weshalb Entschädigung begehrt wird. Auch der Kläger hat sich im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde vielfach ■ mit der Darstellung des 'Verfolgungstatbestandes begnügt«. ■ ■ Dies gilt vor allem für die Begründung seiner Ansprüche auf Entschädigung des Gesundheitsschadens, In dem Augenblick, in dem das derartig frei gestaltete Verfahren vor den Entschädigungsbehörden in das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten übergeht, muß jedoch der Gegenstand des Verfahrens dadurch begrenzt werden, daß in der Klageschrift dargelegt wird, in welchem Umfange eine Änderung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Das ist ■ notwendig, weil das weitere Verfahren den Vorschriften der ■ ■ Zivilprozeßordnung unterworfen ist und das Gericht der klagenden Partei nur zusprechen darf, was diese beantragt hat (§ 308 ZPO). Die Angabe des Zieles der Klage ist zur Bear- * beitung des Rechtsstreites von Anfang an unentbehrlich. Erst dadurch wird der Vorsitzende der Entschädigungskammer in die Lage versetzt, den Rechtsstreit so zu bearbeiten, daß ■ er rasch entschieden werden kann. Nur bei einem solchen Inhalt der Klageschrift kann der Termin zur mündlichen Verhandlung sachgemäß vorbereitet werden (§ 272 b ZPO). Bei dieser verfah- ■ rensrechtlichen Bedeutung des Inhalts der Klageschrift ist eine Heilung des Mangels einer ordnungsmäßigen Begründung nach $ 295 Abs, 2 ZPO ausgeschlossen. ■ Mit diesen Grundsätzen ist es vereinbar, daß in Ausnahmefällen ausdrückliche Angaben über den Umfang der Anfechtung entbehrlich sind, nämlich dann, wenn der Hinweis auf den Bescheid und das Verfahren vor der Entschädigungsbehörde den ■ Gegenstand der Klage ausreichend begrenzt. So lag es in dem Palle, der der in RzW 1958, 145 Nr. 23 abgedruckten Entscheidung zugrunde lag. ■i ■ 2. Das vom Kläger bei der Entschädigungskammer des Landgerichts Hildesheim eingereichte Schreiben vom 9« Juli 1959 6 genügt diesen Anforderungen nicht, wie das Berufungsgericht rait Recht susgeführt hat. Bei der Anzahl der Entschädigungsansprüche, die der Kläger angemeldet hatte, beim Pehlen Ziffern mäßig bestimmter Anträge in diesem Verfahrensabschnitt ergibt der Bescheid der Entschädigungsbehörde nur, daß der Klä ger gänzlich abgewiesen wurde, soweit er Ansprüche auf Ent- s chädigung von Eigentums- und Vermögensschäden erhoben hatte Im übrigen läßt der Bescheid nicht erkennen, inwieweit der Kläger durch ihn beschwert worden ist. Die Revision kann daher den Mangel einer ordnungsmäßigen Klagebegründung nicht mit dem Hinweis aus der Welt schaffen, die Klage sei in vollem Umfang der Beschwer erhoben und erst nachträglich eingeschränkt worden. 3. Die Revision kann dem Mangel einer ordnungsmäßigen Klagebegründung auch nicht rait der Rüge begegnen, dieser Mangel wäre beseitigt worden, wenn der Vorsitzende den Kläger nach $ 139 ZPO belehrt hätte. Da der Kläger das als Klage beseichnete Schreiben eine Woche vor Ablauf d in § 210 Abs 1 BEG bestimmten Prist eingereicht hatte und in d Schrei ben weitere Ausführungen angekündigt hatte, konnte ein sol eher Hinweis unterbleiben, zu demal d Kläger noch vor Ablauf ■ der genannten Prist einen Rechtsanwalt zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt hatte. »Venn dieser es unterließ, fristgemäß eine ordnungsmäßige Klage einzureichen, so konnte eine späte re Belehrung nach § 139 ZPO nichts mehr nützen, da d einer ordnungsmäßigen Klageerhebung nicht rückwirkend ge heilt werden kann. Die in der Vorschrift des § 82 Abs 2 VerwGO getroffene Sonderregelung ist hier nicht anwendbar 4 Hach ailed hat das Berufungsgericht mit Recht an genommen, daß der Kläger in der Prist des 210 Abs. 1 BEG den Bescheid der Entschädigungsbehörde nicht wirksam angefochten » hat. Die Revision muß deshalb mit der Kostenfolge aus §? 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEO, § 97 ZPO zurlickgewiesen werden. Ascher Maaß Raske Dr. Graf Johannsen