Volltext der Entscheidung
n_JR__35/59
Verkündet am 27.Mai 1959 Sohorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 36, Drehbahn 54,
Beklagten und Revisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr»v„Werner„
Wüstenberg und Dr,Loewenheim
für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9*Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zun Hamburg vom IT^Dezember 1958 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hamburg vom 14-Februar 1958 wird zurückgew'iesen.c
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger,
im Namen des Volkes
In. dem Entschädigungsrechtsstreit
gegen
August W
10 d,
in H
P
Kläger und Revisionsbeklagten
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Von Rechts wegen
Durch einen sog., Schnellbrief vom 27 = April 1940 und diesem beigefügte "Richtlinien für die Umsiedelung von Zigeunern" ordnete Himmler an, daß aus den westlichen und nordwestlichen Grenzgebieten des Deutschen Reiches im Mai 1940 2,500 Zigeuner nach dem damaligen General-
gouvernement abgeschoben werden sollten. Diese Transporte wurden, wie vorgesehen, im Mai 1940 durahgeführt, Zu den abgeschobenen Personen gehörte auch der 1922 in Kiel geborene Kläger, der damals als deutscher Staatsangehöriger in Hamburg wohnte und seiner Abstammung nach Zigeuner ist. Er konnte noch im Jahre 1940 aus Polen fliehen und nach Österreich gelangen-. Von Bregenz floh er im Februar 1941 weiter und kehrte nach Hamburg zurück. Hier hielt er sich kurze Zeit bei Verwandten - zunächst den Eheleuten MMP, dann den Eheleuten “ au^l
diese veranlaßten ihn jedoch aus Furcht vor eigener Verfolgung, sich wiederum bei der Geheimen Staatspolizei zu melden, Von dieser wurde er erneut verhaftet und, nach einer kurzen Haftzeit in Hamburg, am 21V April 1941 in das Konzentrationslager Sachsenhausen eingewiesen. Im Februar 1945 wurde er in das Konzentrationslager Mauthausen verlegt« Von dort kehrte er, nach dem 8=Mai 1945, nach Hamburg zurück, wo er seitdem wohnt«
7 o: Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht haben
dem Kläger die von ihm in Höhe von 6«000 DM begehrte Soforthilfe für Rückwanderer versagt« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und das beklagte Land zur Zahlung von 6«OOP DM an den Kläger verurteilt. Mit der.vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
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En t s c he i d ung sgr ün d e Die Revision ist begründet «
I. :
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt;
Dem Kläger stehe Soforthilfe zu, weil er im Mai 1940 aus rassischen Gründen nach Polen deportiert worden sei und erst nach dem 8= Ivlai 1945 wieder einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt an einem Ort in der Bundesrepublik begründet habe. Daß der in Kiel geborene Kläger deutscher Staatsangehöriger sei, sei anzunehmen., zu demal die Richtlinien zu dem Schnellbrief vom 27, April 1940 bestimmten, Zigeuner fremder Staatsangehörigkeit seien nicht abzuschie ben, Die Entscheidung hänge daher in erster Linie davon ; ab, wie die Zigeunerverschickungen im Mai 1940 zu beur- ; teilen seien,’
Der Senat sei der Überzeugung, daß diese Verschickungen rassische Veriolgungsmaßnahmen im Sinne des § 1 BEG gewesen seien; es habe sich dabei um Deportationen im Sinne von § 141 BEG gehandelt. Der Schnellbrief vom 27«April 1940 habe die Umsiedlung einer genau bestimmten Zahl von Zigeunern nach Polen angeordnet, Diese sei als endgültige Maßnahme gedacht gewesen, was sich besonders aus der Überschrift der beigefügten Richtlinien ergebe. Den verschickten Zigeunern sei die Rückkehr ohne zeitliche Begrenzung verboten worden, Eür eine kriegsbedingte Maß- ■ nähme würde die Entfernung auf Kriegszeit genügt haben; auch hätte sie, um für den Westfeldzug wirksam zu sein, früher erfolgen müssen,. Daß im Mai 1940 nicht unmittelbar die Absicht bestanden habe, die Zigeuner zu .töten.
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steile der• Annahme einer Verfolgung aus rassischen Gründen nicht entgegen,
her Kläger habe erst nach dem 8, Mai 1945 im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes., nämlich in Hamburg, wieder einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründet. An der Ausführung seiner Absicht, bereits im -Jahre 1941 für dauernd in Hamburg zu bleiben, sei er durch seine erneute Verhaftung gehindert worden. Daß er sich seit seiner Flucht aus Polen nicht mehr in. dem Deportationsgebiet aufgehalten habe, stehe dem Anspruch nicht entgegen,
her Anspruch des Klägers sei möglicherweise auch deshalb begründet, weil er im Februar 1945 nach Mauthausen geschafft worden sei? denn auch eine Verbringung nach lauthausen könne eine Deportation sein. Als "deportiert” hätten diejenigen Reichsdeutschen zu gelten, die aus ihrer Heimat fortgeschafft worden seien; als "Heimat" reichsdeutscher Personen komme nur das Reichsgebiet nach ;dem Stande vom 31-Dezember 193? in Betracht. Würden Personen an einen Ort ganz in der Bähe der Reichsgrenze vom 31I Dezember 1937 oder in zweifellos deutsches Siedlungsgebiet;, wie Mauthausen, verbracht, so könne der Soforthilfeanspruch ausgeschlossen sein, weil in solchen Fällen zweifelhaft sei, ob diese Verbringungen!als endgültig oder jedenfalls für eine unbestimmt lange Zeit gedacht gewesen .seien; die Frage könne jeweils nur durch eine historische Untersuchung des einzelnen Falles geklärt werden, bedürfe jedoch vorliegendenfalls keiner Erörterung,
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind, trotz der gründlichen und ausführlichen Darlegungen des angefochtenen Urteils, im Ergebnis begründet.
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Wie-der Senat in seinem Urteil vom 7.Januar 195&
- IV ZR 211/55 - (RzW 1956, 113 Hr, 2?) ausgesprochen . und ausführlich begründet hat, ist die im April 1940 durchgeführte Umsiedelung von Zigeunern aus der Grenzzone und den angrenzenden Gebieten nach dem damaligen Generalgouvernement keine nationalsozialistische Maßnahme aus Gründen der Rasse, sondern beruht auf militärischen und sicherheitspolizeilichen Erwägungen- Erst der sog- Auschwitz-Erlaß Himmlers vom 16 Dezember 1942 o bzw, 29; Januar 1943: bedeutete eine grundlegende Wendung in der Einstellung der nationalsozialistischen . u Gewalthaber zur Zigeunerfrage- Ist eine von.der Umsiedelung betroffene Person nach dem genannten Erlaß in der Zeit nach dem 1- März 1943 weiter in Haft gehalten worden, so kann diese Pesthaltung eine rassische Verfolgung s einher Senat hat die in dem angefochtenen Urteil gegen über der Begründung, der vorgenannten Entscheidung angeführten- Gesichtspunkte gewürdigt und hält au di nach erneuter Prüfung an der obigen, in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest (Urteil vom 25- Februar 1959 - IV ZR 212/58 -), Der Auffassung des Berufungsgericht s über die Auslegung der von ihm angeführten Erlasse und Bestimmungen kann nicht gefolgt werden. Sie berücksichtigt nicht genügend die Entwickelung der Zigeunerfrage in der Zeit bis zur Machtergreifung durch den Nationalsozialismus und die Tatsache, daß die gegen Zigeuner bis Ende 1942 ergriffenen Maßnahmen nicht auf RasBegründen, sondern auf Ihrem überwiegend asozialen Verhalten beruhten. Die zugunsten der Zigeuner, die mit "Deutschblütigen" verheiratet waren, gemachten Ausnahmen sprechen eher gegen als für eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, da man hierbei davon ausgegangen
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sein kannder "deuischblütige" Ehegatte werde einen günstigen Einfluß auf das Verhalten des anderen Ehepartners, ausübend Gegen eine Verfolgung aus Rassegründen spricht auch, daß die Maßnahmen nicht nur gegen Zigeuner, sondern auch gegen "alle nach Zigeunerart lebenden Personen" gerichtet waren. Ein Vergleich mit den gegen Juden, gerichteten Maßnahmen ist. abgesehen davondaß nur diese im Parteiprogramm der NSDAP aufgeführt waren, schon deshalb nicht möglich, weil diese nicht die Eigenschaften besitzen, die den nach "Zigeunerart" lebenden Zigeuner schon lange vor dem Nationalsozialismus zu einer Landplage gemacht haben. Infolgedessen bedarf es zur Bejahung der rassischen Verfolgung eines Zigeuners in : der Zeit vor dem 1, März 1943 der Feststellung besonderer Tatsachen, die einen Schluß darauf zulassen, daß nicht militärische oder sicherheitspolizeiliche Gründe, sondern solche rassischer Art für die Verfolgung von entscheidendem Einfluß gewesen sind (Urteil des Senats vom 21. November 1958 - IV ZR 110/58 -), Derartige besondere Tatsachen hat das Berufungsgericht jedoch nicht fest ge st eilt,
2, Aber auch, wenn man mit dem angefochtenen Urteil die Zigeunerverschickungen im Mai 1940 nach dem damaligen Generalgouvernement als rassische Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 1 BEG betrachten wollte, stünde dem Klä-ger kein Soforthilfeanspruch gemäß § 141 BEG zu.
::a): Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Ur-
' teile- vom 25=Juni 1958, IV ZR 53/58 /RzW 1958. 322 Nr,64/ und IV ZR 67/58 /RzW 1958. 406 Nr, 27j) setzt der Soforthilf eanspruch eine Fortdauer der Deportation bis zu dem Zeitpunkt voraus, in weichem eine Rückkehr des Deportierten in die alte Heimat möglich ist und auch erfolgt.
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Es bedarf keiner Erörterung der von der Revisfpif aufgeworfenen Präge, ob der Kläger bereits im Februaf■ 1;i
1941 oder erst nach dem 8, Mai 1945 nach Hambu^gv/zif-.^U:::;:-^-rückgekehrt sei. Denn auf Grund der rechtsirrtumsfrei getroffenen und insoweit von der Revision auch nicht angegriff einen Feststellungen dps Oberlandesgerichts t ist für die Revisionsinstanz jedenfalls davon auszugehen, daß die Deportation des Klägers nach Polen noch im iahre 1940 ihr Ende gefunden hat, Damals floh er nach Österreich, also in ein geschlossenes deutsches Siedlungs-, Sprach- und Kulturgebiet, und im Februar 1941 weiter nach Hamburg, Seine erneute Verhaftung in Hamburg und Einweisung in mehrere Konzentrationslager stellt keine "Deportation” im Sinne des § 141 BEG dar,
p) Der Senat hält insbesondere auch nach erneuter Prüfung und unter Würdigung der von. dem Oberlandesge— rieht angeführten Gesichtspunkte an seiner Auffassungen der Präge fest, ob nach Mauthausen eine ''Deportation" möglich gewesen sei.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 9-April 1958 _ IV ZR 518/57 - (RzW 1958, 272 Hr, 38) ausgesprochen hat, ist die Verbringung eines Verfolgten in das Konzentrationslager Mauthausen keine "Deportation" im Sinne des § 141 BEG,
Begriffswesentlich hierfür ist nach dem Sinne des : Gesetzes hie zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aUs deutschem Gebiet in ein solches, das nach allgemeint Anschauung damals- als nicht deutsches Gebiet betrachtet wurde- Entscheidend ist also, daß der Verfolgte nach einem außerhalb des deutschen Siedlungsgebietes gelegenen seinem Volkstum fremden Gebiet verbracht und dort unter
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Umständen festgehalten wurde, die es ihm unmöglich machten, ohne den Willen des die Zwangsumsiedelung -vernehmenden Staates in seine Heimat surückzukeliren. Dafür, was in diesem Sinne als "Heimat” des Verfolgten anzusehen ist, kommt es nicht auf die Sta.atsgren.zen der Bundesrepublik Deutschland oder des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31- Dezember 1937 an; entscheidend ist vielmehr, was zur Zeit der Verschickung nach allgemeiner Anschauung und unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung in dem Sinne als deutsches Gebiet galt, daß der dort sich unter Zwang Auflialten.de nicht den Zusammenhang mit seinem Volkstum gänzlich verlor -
kür die Maßgeblichkeit dieser geographischen Gesichtspunkte spricht auch, daß § 141 BEG die "Deportation" zusammen mit "Auswanderung" und "Ausweisung", welche, obwohl es auf die deutschen Staatsgrenzen, wie betont, ausschlaggebend nicht ankommt, in .jedem Ralle aber doch einen Grenzübertritt erfordern, angeführt und den Soforthilfeanspruch an die "Rückwanderung" geknüpft hat.. Die Ansicht von Böhm (RzW 1959, 97, 99)- der Verfolgte müsse in ein "Deportationslager" verbracht worden sein, findet im Gesetz keine Stütze, Diese Meinung würde auch, soweit der Verfolgte zwar in ein seinem Volkstum fremdes, außerdeutsches Gebiet, aber nicht in ein "Deportationslager", sondern in ein gewöhnliches Konzentrationslager verbracht worden ist, zu einer dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Einschränkung des Deportationsbegriffes führen; andererseits würde sie, soweit derartige "Depcr-tationslager" im innerdeutschen Gebiet lagen, zur Annahme einer "Deportation" auch in diesen Bällen nötigen, was mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes gleichfalls nicht vereinbar ist (vgl, Urteil des Senats vom 22=Mai 1959 - IV ZR 11/59),
Danach hat das Qberlandesgericht eine "Deportation"' des Klägers nach dem in einem geschlossenen deutschen Siedlungsgebiet liegenden Mauthausen zu Unrecht als gegeben angesehen,
III,
Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil-'-aufzuheben und. unter Zurückweisung der Berufung des Klägers; das klageabweisende Urteil des Landgerichts wie-derherzustellen, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf die Ausführungen der Revision insbesondere in der Richtung bedarf, ob auf den Kläger die Vorschrift des § n BEG anzuwenden sei=
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 209 Abs, 1,
225 Abs- 1 BEG, 91, 9" ZPO,
Raske Johannsen v„Werner Wüstenberg Br « Loewenheim