zs Bas Verfahren.wird nicht unterbrochen, wenn der Rechtsanwalt, der den Kläger in der Berufungsinstanz vertreten hat, verstirbt, nachdem ihm das Urteil des Berufungsgerichts zugestellt worden ist« Bas gilt auch dann, wenn dieser Anwalt nach § 224 Abs* 4 BEG den Kläger vor dem Revisionsgericht hätte vertreten können* Die Revision gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9«* Oktober 1957 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Juni 1951 hat er auf Grund des Hamburg!sehen Eaftentschädigungsgesetzes vom 16* August 1949 für diese Freiheitsentziehung eine Haftentschädigung in Höhe von 2550 DM erhalten* Dieser Betrag einschließlich 210,67 DZ Zinsen ist an ihn gezahlt worden* In‘dem Verfahren hatte der Kläger angegeben, er habe keine Beziehungen zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen oder angeschlossenen Verbände gehabt. Der Kläger beantragte sodann eine Entschädigung für verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden* Im Zuge der Prüfung dieses Antrags erkundigte sich die Beklagte bei dem Berliner Dokument Center nach einer etwaigen Zugehörigkeit des Klägern zur NSDAP* Die Auskunft ergab, daß der Kläger bei der NSDAP als Mitglied mit einem Aufnahmedatum vom 1* Mai 1937 geführt worden war* Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10» Oktober 1956 Klage erhoben« Er hat behauptet, er habe niemals um seine Aufnahme in die NSDAP nachgesucht und ihm sei nicht 4 Der Kläger hat beantragt, den Y/iderrufsbescheid der Beklagten vom 26« September 1956 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Entschädigung für Freiheitsschaden in Höhe von 2400 Dtl zu zahlen« 9 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen« Dieses Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, einem beim Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg zugelassenen Rechtsanwalt, am 16- Oktober 1957 zugestellt worden. Die in § 244 ZPO vorgesehene Unterbrechung des Verfahrens bezieht sich nur auf die Fälle, in denen der Anwalt, der den Kläger in einem Rechtszug vertritt, in der Zeit stirbt, in der der Rechtsstreit in dieser Instanz anhängig ist (RGZ 71, 59; HG SeuffArch 71, 76 und JW 1917, 163). Nur in diesen Fällen kann der Rechtsstreit nicht fortgeführt werden, da die Partei, die von dem verstorbenen Anwalt zertreten wurde, durch dessen Tod postulationsunfähig geworden ist. Der Grund für die Unterbrechung des Verfahrens besteht nicht mehr, wenn der Anwalt erst verstirbt, nachdem ihm das Urteil des Gerichts des Rechtszuges, in dem er den Klüger vertreten hat. Ras Verfahren wird in den genannten Fällen auch dann nicht unterbrochen, wenn der verstorbene Anwalt ausnahmsweise auch beim Rechtsmittelgericht zugelassen ist oder wenn er nach § 224 Abs« 4 EEG die Partei auch beim Revisionsgericht vertreten kann. Rieser Fall liegt nicht anders, als wenn der Anwalt, der von einer Partei beauftragt ist, ein Rechtsmittel einzulegen, verstirbt, bevor er die Rechtsmittelschrift dem Gericht eingereicht hat. der Prozeßbevollmächtigte des Klägers irrig annahm, das Urteil des Berufungsgerichts sei noch nicht zugestellt und die Revisiousfrist habe noch nicht zu laufen begonnen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte hierzxi um so mehr Anlaß, als kaum angenommen werden konnte, daß in einer Entschädigungssache, die nach dem Gesetz besonders beschleunigt werden soll, ein am 9, Oktober 1957 verkündetes Urteil Ende Januar / Anfang Pebruar 1958 noch nicht zugestellt sein sollte.
Kir das Nachs chiagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Ü besetz? ZPO § 244$ BEG 1956 §§ 209, 224 \ zs Bas Verfahren.wird nicht unterbrochen, wenn der Rechtsanwalt, der den Kläger in der Berufungsinstanz vertreten hat, verstirbt, nachdem ihm das Urteil des Berufungsgerichts zugestellt worden ist« Bas gilt auch dann, wenn dieser Anwalt nach § 224 Abs* 4 BEG den Kläger vor dem Revisionsgericht hätte vertreten können* Aktenzeichens IV ZR 35/58 OLG Hamburg Urteil des BGH vom 30* Mai 1958 BG Hamburg lischt ssa,t IV ZE 35/58 - 9 IJ (Entsch) 120/57 - Verkündet am '30, Mai 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Motorenschlossers Wilhelm Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigte* Rechtsanwälte Dre und in str. gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Hamburg 36, Brehbabn 54 (Amt für Wiedergutmachung) , Beklagte und Revisionsbeklagte, hat der IV® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf Antrag der Parteien ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br«.v®Werner, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt* Die Revision gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9«* Oktober 1957 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Das Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand? Per im Jahre 1904 geborene Kläger war seit Ende 19*5? / Anfang 1938 We rkf euerv/e hrrnann bei einer Versuchs st eile der Luftv/affe in Peenemünde„ Sr war dort zusammen mit anderen Luftv/affenangestcllten und -arbeitern kaserniert un hergebracht. Kurs vor Kriegsbeginn hat er auf Aufforderung seiner Kameraden den Rundfunkempfänger in der Kantine eingestellt o Dabei hat er, wie er behauptet unbeabsichtigt, den Empfänger auf einen ausländischen Sender eingestellt* Er ist deswegen verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden* Vom 1» September 1939 bis zu dem 28* Januar 1941 hat er sich zunächst in Untersuchungs- und später in Strafhaft befunden. Durch Beschluß vom 22. Juni 1951 hat er auf Grund des Hamburg!sehen Eaftentschädigungsgesetzes vom 16* August 1949 für diese Freiheitsentziehung eine Haftentschädigung in Höhe von 2550 DM erhalten* Dieser Betrag einschließlich 210,67 DZ Zinsen ist an ihn gezahlt worden* In‘dem Verfahren hatte der Kläger angegeben, er habe keine Beziehungen zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen oder angeschlossenen Verbände gehabt. Der Kläger beantragte sodann eine Entschädigung für verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden* Im Zuge der Prüfung dieses Antrags erkundigte sich die Beklagte bei dem Berliner Dokument Center nach einer etwaigen Zugehörigkeit des Klägern zur NSDAP* Die Auskunft ergab, daß der Kläger bei der NSDAP als Mitglied mit einem Aufnahmedatum vom 1* Mai 1937 geführt worden war* Hierüber befragt, hat der Kläger angegeben, er habe der NSDAP niemals angehört» Wohl sei er von 1936 bis 1938 LIitglied eines Hotorsportvereins der SS gewesen» Die Beklagte hat durch Bescheid vom 26. September 1956 den Haftentschädigungsbeschluß vom 22» Juni 1951 widerrufen; die Rückzahlung der bewirkten Leistungen von 2760,27 DM angeordnet imd die beantragte Entschädigung für Schaden an Gesundheit abgelehnt. Sie hat ihren Beschluß damit begründet, daß der Kläger falsche Angaben über seine Zugehörigkeit zur NSDAP gemacht habe. 9 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10» Oktober 1956 Klage erhoben« Er hat behauptet, er habe niemals um seine Aufnahme in die NSDAP nachgesucht und ihm sei nicht 4 bekannt gewesen, daß er als Parteimitglied geführt worden seiu In den LTotorsportverein der SS sei er nur eingetreten, weil er einen Führerschein für Kraftwagen habe erwerben wollen und geglaubt habe, ihn auf diese Weise leichter zu bekommen« Der Kläger hat beantragt, den Y/iderrufsbescheid der Beklagten vom 26« September 1956 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Entschädigung für Freiheitsschaden in Höhe von 2400 Dtl zu zahlen« 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen« Dieses Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, einem beim Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg zugelassenen Rechtsanwalt, am 16- Oktober 1957 zugestellt worden. Der Prozeßbevoll-mächtigte des Klägers ist am 27<> November 1957 verstorben. — 4 — Der Klager hat am 3. Februar 1953 Revision eingelegt und am 12« Harz 1958 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nachgesucht« Mit der Revision verfolgt er seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter« Die Beklagte bittet, die Revision zuri* ckzuwe i s en . In der zur Verhandlung Uber die Revision anberaumten mündlichen Verhandlung waren die Parteien nicht erschienen« Ent s cheidungsgründe_> Die Revision ist unzulässig, da sie verspätet eingelegt ist und dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen. Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht erteilt werden kann« Das Verfahren ist nicht durch den Tod des Prozeßbe- vollinächtigten des Klägers unterbrochen worden. Dieser ist am 27o November 1957 verstorben. Zu diesem Zeitpunkt war das Urteil des Berufungsgerichts zugestellt, jedoch % die Revision noch nicht eingelegt. Die in § 244 ZPO vorgesehene Unterbrechung des Verfahrens bezieht sich nur auf die Fälle, in denen der Anwalt, der den Kläger in einem Rechtszug vertritt, in der Zeit stirbt, in der der Rechtsstreit in dieser Instanz anhängig ist (RGZ 71, 59; HG SeuffArch 71, 76 und JW 1917, 163). Nur in diesen Fällen kann der Rechtsstreit nicht fortgeführt werden, da die Partei, die von dem verstorbenen Anwalt zertreten wurde, durch dessen Tod postulationsunfähig geworden ist. Der Grund für die Unterbrechung des Verfahrens besteht nicht mehr, wenn der Anwalt erst verstirbt, nachdem ihm das Urteil des Gerichts des Rechtszuges, in dem er den Klüger vertreten hat. zugestellt worden ist. In diesen Pall kann der Rechtsstreit durch Einlegung eines Rechtsmittels im nächsten Rochtssug fortgeführt werden. Sine vom Gegner eingereichte Rechtsmittelscbrift kann nach § 210 a Abs* 2 ZPO der Partei seihst zugestellt werden« Will die Partei, deren Anwalt verstorben ist, ein Rechtsmittel einle-gen, dann muß sie einen beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt hiermit beauftragen« Ras Verfahren wird in den genannten Fällen auch dann nicht unterbrochen, wenn der verstorbene Anwalt ausnahmsweise auch beim Rechtsmittelgericht zugelassen ist oder wenn er nach § 224 Abs« 4 EEG die Partei auch beim Revisionsgericht vertreten kann. Rieser Fall liegt nicht anders, als wenn der Anwalt, der von einer Partei beauftragt ist, ein Rechtsmittel einzulegen, verstirbt, bevor er die Rechtsmittelschrift dem Gericht eingereicht hat. Ras Verfahren wird dann nicht unterbrochen, da es im neuen Rechtszug noch nicht anhängig geworden ist« Falls die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt, weil sie erst später von lode des Prozeßbevollmäclitigtsn erfährt, kann ihr auf einen rechtzeitig gestellten Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist bewilligt werden« In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit kann dem Kläger jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, da er hierum nicht rechtzeitig innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten Frist nachgesucht hat. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Kläger infolge eines unabwendbaren Zufalls, des Codes seines Prozeßbevollmächtigten, gehindert worden ist, die Rechtsmittelfrist ein-sulialten. Rieses Hindernis war spätestens am 3» Februar 1938 behoben. Renn an diesem Tage hat Rechtsanwalt RiMV^H^ als Bevollmächtigter des Klägers für diesen .Revision eingelegt, Spätestens am 3. Pebruar 1956 begann die Prist des § 234 ZPO zu laufen, Bor Beginn ihres Laufs wurde nicht dadurch hinausgezögert« da!3 der Prozeßbevollmächtigte des Klägers irrig annahm, das Urteil des Berufungsgerichts sei noch nicht zugestellt und die Revisiousfrist habe noch nicht zu laufen begonnen. Dieser Irrtum war nicht unverschuldet. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der den Auftrag übernommen hatte, Revision einzulegen, hätte sich unverzüglich Gewißheit Uber den Zeitpunkt der Ur-• teilsZustellung verschaffen müssen. Dazu wäre er unschwer ^ in der Lage gewesen. Da es sich um ein Urteil in einer Entschädigungssache handelte, das gemäß § 209 Abs, 5 BEG von Amts wegen zuzustellen war, hätte eine fernmündliche oder schriftliche Rückfrage beim Berufungsgericht ihm die erforderliche Kenntnis verschafft. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte hierzxi um so mehr Anlaß, als kaum angenommen werden konnte, daß in einer Entschädigungssache, die nach dem Gesetz besonders beschleunigt werden soll, ein am 9, Oktober 1957 verkündetes Urteil Ende Januar / Anfang Pebruar 1958 noch nicht zugestellt sein sollte. Den Umstand, daß sein Prozeßbevollmächbigter es schuldhaft unterlassen hat, den Zeitpunkt der Urteils-Zustellung zu ermitteln, muß der Kläger sich nach § 232 Abs, 2 ZPO zurechnen lassen. Ihm kann daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht erteilt werden; seine Revision mußte mit der Kostenfolge aus § 225 BR Gr, § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden« Ascher Johannsen VoWerner Wüstenberg