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BGH · IV ZR 35/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 35/51

Diese Übertragung erfolgte jedoch nicht - wie die der drei oben erwähnten Grundstückslose - unentgeltlich,, sondern der Beklagte verpflichtete sich, hierfür einen Betrag von 15.000,- Goldmark zu zahlen, und zwar "in ungetrennter Summe ein halbes Jahr nach dem Ableben des Längst-1ebenden.der Übergeber in dessen Nachlaß." Seine Eltern hätten ihm daher schön vor dem Abschluß des übergäbe-vertrages versprochen, die drei streitigen Grundstücke zu veräußern und1 den Erlös zur Deckung eines Teils der für die Instandsetzung und den Umbau des Hauses erforderlichen Kosten zu verwenden. Da somit eine Verpflichtung der Eltern bestanden habe, die der Klägerin zu 1 vermachten Grundstük-ke zu veräußern, hätten diese gemäß § 2169 Abs 4 BGB nicht mehr zu dem Nachlaß gehört. Ohne die Zusicherung seiner Eltern, die sie ihm auch noch nach Abschluß des Übergabevertrages wiederholt abgegeben hätten, würde er sich nicht bereit erklärt haben, einen Übernahmepreis von 15.000,— Das Urteil des Oberlandesgerichts lasse nicht erkennen, daß es die Urkunde auch unter dem Gesichtspunkt des § 2034 BC-3 ausgedeutet habe, und sie sieht hierin einen Verstoß gegen § 286 ZPO, Da in der Urkunde lediglich zu dem Ausdruck gebracht werde, daß die Klägerin zu 1.das Eigentum an den streitigen Grundstücken erhalten solle, ohne • daß wegen der Anrechnung auf den Nachlaß etwas gesagt sei, müsse grundsätzlich eine Teilungsanordnung angenommen werden, Auch der Umstand, daß kein Anlaß bestanden habe, die-Klägerin zu 1 besser als ihre Geschwistern zu stellen, spräche für eine Teilungsanordnung, Das Urteil müsse schon deswegen aufgehoben werden, weil der Berufungsrichter keine Begründung für sein Urteil gegeben habe, i ' - 1 t'-A\A.A-i.fA.A,1 Er ist in den beiden ersten Rechtszügen dem Vorbringen der Klägerinnen, es läge -ein Vermächtnis vor, nicht nur nicht entgegengetreten, sondern er hat selbst stets vorgebracht, daß die Mutter der Klägerin zu 1 ein Vermächtnis ausgesetzt habe. Er ist daher auch der im Urteil des Landgerichts getroffenen Feststellung, die Klägerin zu 1 sei durch die letztwillige Verfügung vom 6. rufungsinstanz nur einen Pflichtfeilsanspruch geltend gemacht hatte, im Revisionsrechtszug aber zu dem Vorbringen Das Vorbringen des Klägers sei schon deshalb unbeachtlich, weil es im Widerspruch zu dem aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Parteivorbringen stehe und daher nach § 561 Z?0 nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliege Zwar beziehe sich § 561 ZPO nur auf tatsächliches Vorbringen, nicht auf Rechtsausführungeno Die Präge, ob je-•; * mand Pf licht tei'lsber echt igt er oder Erbe ist, sei nun zv/ar bei Anwendung der gesetzlichen Auslegungsgrundsätze nicht nur eine Präge der tatsächlichen Feststellung, sondern auch der rechtlichen Beurteilung der vom Erblasser abgefass ten letztwilligen Verfügung oder Verfügungen. Abgesehen hiervon ist auch der Vorwurf unberechtigt, daß das Berufungsgericht seine Ansicht, es läge ein Vermacht nis vor, nicht näher begründet habe., Angesichts des Wort-i laute/des Testaments vom 6. Daß grundsätzlich eine Teilungsanordnung anzunehmen sei, weil von einer Anrechnung auf den Rachlaß in der Urkunde nichts stehe, kann nicht anerkannt werden. Mit diesem Vorbringen kann der Beklagte im .übrigen schon deswegen nicht durchdringen, weil die Behauptung, die Erblasserin habe keinen Anlaß zur Besserstellung der Klägerin zu 1 gehabt, neu ist. Es kann der Von' der .Revision vertretenen Ansicht, die - wie das Reichsgericht in der angeführten Entscheidung mit Recht darlegt -in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Stütze findet, nicht beigetreten werden. i : Daß unter Umständen wegen der Doppelstellung des Vorausverraächtnisnehmers als Nächlaßgläubiger und als Miterbe die Geltendmachung des Vermächtnisanspruchs vor der Auseinandersetzung gegen Treu und Glauben verstossen kann und daher den in Anspruch genommenen Miterben in dem Palle eine aufschiebende■Einrede gewährt, ergibt sich daraus, daß § 242 BGB einen das ganze Rechtsleben beherrschenden Grundsatz enthält. muß, wenn die frühere Plüssigmachung von Barmitteln zur Tilgung der Schuld nicht ohne Verluste möglich ist oder wenn es mit Rücksicht auf frühere Zuwendungen zweifelhaft ist, ob er bei der Teilung überhaupt noch etwas zu fordern hat,, Die Revision irrt aber, wenn sie meint, sich mit Erfolg auf diese Rechtsprechung stützen zu können» Sie führt hierzu an, daß der Beklagte den Wert der drei Grundstücke auf 12,000,-- DM-angegeben habe» Gehe, man hiervon aus/ so würde ihm gegen den Nachlaß eine Forderung von mehr als •10.000,— DM zustehen. Dieses Vorbringen kann nur dahin verstanden werden, daß der Wert der Vermächtnisforderung der Klägerin zu 1, nämlich 12-.000,— DM, 'höher sei, als die vom Beklagten den beiden Klägerinnen geschuldeten Beträge von .je 5-000,— DM, zusammen also 10.000,— DM, daß also die Erfüllung des Vermächtnisses den Nachlaß, der im wesentlichen, von den streitigen drei Grundstücken abgesehen, nur aus der Forderung gegen den Beklagten bestehe, überschulden würde, Bei dieser Überlegung geht aber die Revision daran vorbei, daß bei der Berechnung des vom Beklagten geschuldeten Betrages nicht das auf ihn als Miterbe entfallende Drittel (5.000,— DM) abgezogen werden darf* Nach dem Übergabevertrag vom 6.. Unterstellt man das *• Vorbringen des Beklagten als richtig, daß ihm in Höhe dSs Wertes dervdrei Grundstücke eine Forderung gegen den Nachlaß zustehe, also eine Forderung von 112.000,— DM, so ergibt sich eine Belastung des Nachlasses mit 24.000.— DM, nämlich der Forderung des Beklagten und der streitigen Vermächtnisforderung. Daß er gleichzeitig darauf hingewiesen hat, es müßten bei der Auseinandersetzung die Vorempfänge der einzelnen Erben sowie alle Ersätz-und Gegenforderungen berücksichtigt werden, steht dem nicht entgegen. In Wahrheit läuft das jetzige Vorbringen' des Beklagten darauf hinaus, daß er geltend machen will, der Nachlaß reiche zur Deckung der Vorausvermachtnis-forderung insofern nicht aus, als bei Erfüllung!dieser Forderung die verbleibenden Mittel nicht hinreichten, um die übrigen Nachlaßschulden,' insbesondere die ihm seiner Auffassung nach zustehende Forderung von 12.000,— DM zu > erfüllen,, Einen solchen Einwand hatte der Beklagte irr den Tatsacheninstanzen aber nie erhoben. Er hatte vielmehr nur gegenüber dem Anspruch der Klägerinnen auf Zahlung von je 5,,000,-— DM geltend gemacht, daß sich bei der Auseinandersetzung unter Berücksichtigung von Vorempfängen und Nachlaßschulden ein geringerer Betrag als 5.000p-- DM für jede der 'Klägerinnen ergeben könne. Wenn schließlich der Beklagte darauf hinweist, daß ihm für seine Schuld von 1 5.000,— DM ein, Anspruch auf Herabsetzung nach dem Vertragshilfegesetz § i zustehe, so •kann er hiermit schon deswegen nicht durchdringen, weil er in den Tatsacheninstanzen keine Angaben gemacht hat, aus denen zu entnehmen gewesen wäre, 'daß er einen solchen Herabsetzungsanspruch habe,

Zitierte Normen: § 2169 BGB
NachlaßElternGrundstückVorbringenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 35/51	2^
Verkündet am 55 Juli 1954?
Jodas» Jastizangestellter
 als Urkundsbeamter der G-e-	.	.
schäftsstelle
 Im Famen d e1 s ■ V o 1 k e s
I " ■	■	■■'■	U' ;	V'.'.l	A
In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Wilhelm Franz August KflBl in LflMfeplatz,
 Beklagten. Berufungsklägers und Revisionsklägers.
~ Prezeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
gegen
1- das Präulein Helene K4HI in H 2c die Frau Theresia Katharina Kl
 Klägerinnen, zu 1 ) Berufungsbe-lclagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter der Klägerin
 zu 1 )1 Rechtsanwalt
 hat der IV., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1.954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg,
 ftir Recht .erkannt:
j y;-y ■	(	p/-"'	A'.:	A	1	.
Die Revision gegen das am 30. November 1953 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz, berichtigt durch den Beschluß vom 21. Dezember 1 953, Vvird zurückgewiesen.
i
Die Kosten der Revision werden dem Beklagte*1 aufer-■ legt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister. Am 6. September 1928
schlossen sie mit ihren Eltern einen notariellen Übergabevertrag ab. durch den diese ihnen Grundstücke (Äcker und. Weinberge) im Gesamtschätzungswert von,50.707.— Goldmark überließen.iDer Wert der jedem einzelnen Kind übergebenen Grundstücke betrug etwa 1/3 dieses Betrages. Daneben übertrugen die Eltern dem Beklagten ein weiteres Grundstück (Grundbuch von IliMMIMHM Blatt 0ß9 - sog. Hofreite) , auf dem sich ein Wohnhaus und eine Schauer befanden, nebst der • gesamten landwirtschaftlichen Einrichtung/ insbesondere dem Vieh,. Diese Übertragung erfolgte jedoch nicht - wie die der drei oben erwähnten Grundstückslose - unentgeltlich,, sondern der Beklagte verpflichtete sich, hierfür einen Betrag von 15.000,- Goldmark zu zahlen, und zwar "in ungetrennter Summe ein halbes Jahr nach dem Ableben des Längst-1ebenden.der Übergeber in dessen Nachlaß."
Mit Rücksicht auf die Zuwendungen ihrer Eltern verzichteten jdie Parteien in dem Vertrag zugunsten des Überlebenden ddr Eltern auf alle Erb- und Pflichtteilsrechte mit der Maßgabe, "daß das gesamte, nunmehr noch -vorhandene und durch unsere Eltern heute nicht abgegebene Vermögen ohne Rücksicht auf dessen Art und Ursprung alleiniges und .unbeschränktes Eigentum des Überlebenden unserer Eltern bildet, worüber dasselbe frei verfügen kann.-'.
Zu diesem nicht mitübertragenen Vermögen gehörten
 die- drei .Grundstücke, die Gegenstand der Verurteilung des Beklagten sind.
1
Im Jahre 193starb der Vater der Parteien. Er: wurde gemäß einem im Jahre 1917 von ihm und seiner Frau abgeschlossenen Erbvertrag von dieser als unbeschränkter Alleinerbin beerbt!	i.A
Die Mutter der Parteien starb im Juli 1951. Sie hatte: am 6, Juni 1950 ein eigenhändiges Testament folgenden Inhalts errichtet:
"Das in meinem Besitze befindliche C-rundstück Flur VII Nr., 68 und 69 'sowie Flur VIII Nr. 34 an der Ga®, straße geht nach meinem Tode an meine Tochter Maria Helene KO» in Eigentum über..	■	;	r
Sämtliche Möbel, Wäsche und Kleidungsstücke, Hausrat setze ich ebenfalls meine Tochter Maria Helene YMKKD als alleinige Erbin'ein."
Bei den in diesem Testament bezeichneten Grundstük-ken handelt es sich um die streitigen Grundstücke; die in dem Testament genannte Tochter Maria Helene Ktf® ist die Klägerin zu 1 „i	l hi hihi ;i 1; h'h-I'i	'
Mit der Klage machen die Klägerinnen einmal Ansprüche aus dem Übergabevertrag geltend, indem sie Verurteilung zur Zahlung von je 5.000,— DM nebst Zinsen an jede von .ihnen verlangen. Die Klägerin zu 1 erhebt weiter Ansprüche auf Grund des Testaments ihrer Mutter vom 6. Juni 1950, indem sie einmal die Feststellung begehrt, daß sie Eigentümerin der in Absatz 2 des Testaments genannten beweglichen Sachen und berechtigt sei, diese zu besitzen und zweitens die Verurteilung des Beklagten verlangt, in ■ die Auflassung der drei im ersten Absatz des Testaments .aufgeführten Grundstücke einzuwilligen.
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i
Gegenüber dem letzteren Anspruch' - der allein in den Revisionsrechtszug gelangt ist - hat der.Beklagte folgendes eingewandt5 Das ihm durch den Übergabevertrag überlassene Haus sei sehr ausbesserungsbedürftig gewesen. Seine Eltern hätten ihm daher schön vor dem Abschluß des übergäbe-vertrages versprochen, die drei streitigen Grundstücke zu veräußern und1 den Erlös zur Deckung eines Teils der für die Instandsetzung und den Umbau des Hauses erforderlichen Kosten zu verwenden. Gerade wegen dieser Verpflichtung < seien ihm die Grundstücke nicht mitübertragen worden. Die Eltern hätten ihm die Grundstücke vorerst zur Bewirtschaftung überlassen, bis sich die Gelegenheit ergeben würde, die1 Geldmittel zu beschaffen, die über den vermutlichen Erlös der Grundstücke hinaus zur Deckung der Unkosten, erforderlich sein würden. Da somit eine Verpflichtung der Eltern bestanden habe, die der Klägerin zu 1 vermachten Grundstük-ke zu veräußern, hätten diese gemäß § 2169 Abs 4 BGB nicht mehr zu dem Nachlaß gehört. Ohne die Zusicherung seiner Eltern, die sie ihm auch noch nach Abschluß des Übergabevertrages wiederholt abgegeben hätten, würde er sich nicht bereit erklärt haben, einen Übernahmepreis von 15.000,—
GM zu bewilligen, der an sich um mindestens 50 °/o zu hoch gewesen sei , 1 |
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, in die Auflassung der drei Grundstücke an die Klägerin zu 1 einzuw.illigen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit er verurteilt worden ist.
Die Klägerin zu 1 bittet
 sion.
um Zurückweisung der Revi-
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1
Entscheidungsgrürde:
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Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht die letztwillige Verfügung vom 6= Juni 1950 als Vermächtnis (Vorausvermächtnis) angesehen habe. Sie meint, daß es sich richtiger Ansicht nach um eine Teilungsanordnung handele. Das Urteil des Oberlandesgerichts lasse nicht erkennen, daß es die Urkunde auch unter dem Gesichtspunkt des § 2034 BC-3 ausgedeutet habe, und sie sieht hierin einen Verstoß gegen § 286 ZPO, Da in der Urkunde lediglich zu dem Ausdruck gebracht werde, daß die Klägerin zu 1.das Eigentum an den streitigen Grundstücken erhalten solle, ohne • daß wegen der Anrechnung auf den Nachlaß etwas gesagt sei, müsse grundsätzlich eine Teilungsanordnung angenommen werden, Auch der Umstand, daß kein Anlaß bestanden habe, die-Klägerin zu 1 besser als ihre Geschwistern zu stellen, spräche für eine Teilungsanordnung, Das Urteil müsse schon deswegen aufgehoben werden, weil der Berufungsrichter keine Begründung für sein Urteil gegeben habe, i '	-	1	t'-A\A.A-i.fA.A,1
Die Revision kann schon deswegen nicht durchdringen, weil der Beklagte mit seinem Vorbringen, es läge ei'rfe Teilungsanordnung y;or, nicht gehört werden kann. Er ist in den beiden ersten Rechtszügen dem Vorbringen der Klägerinnen, es läge -ein Vermächtnis vor, nicht nur nicht entgegengetreten, sondern er hat selbst stets vorgebracht, daß die Mutter der Klägerin zu 1 ein Vermächtnis ausgesetzt habe. Er ist daher auch der im Urteil des Landgerichts getroffenen Feststellung, die Klägerin zu 1 sei durch die letztwillige Verfügung vom 6. Juni 1950 Vermächtnisnehmerin geworden, im Berufungsr^chtszug nicht entgegengetreten. Der erkennende Senat hat in seiner-Entscheidung vom 6„ Marz 1952 - IV ZR 45/50 und 16/51 (LM Nr 1 Bl 1 zu § 260 BGB) in einem Fall, in dem der Kläger in der Be-
rufungsinstanz nur einen Pflichtfeilsanspruch geltend gemacht hatte, im Revisionsrechtszug aber zu dem Vorbringen
 Das Vorbringen des Klägers sei schon deshalb unbeachtlich, weil es im Widerspruch zu dem aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Parteivorbringen stehe und daher nach § 561 Z?0 nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliege Zwar beziehe sich § 561 ZPO nur auf tatsächliches Vorbringen, nicht auf Rechtsausführungeno Die Präge, ob je-•;	*	mand Pf licht tei'lsber echt igt er oder Erbe ist, sei nun zv/ar
 bei Anwendung der gesetzlichen Auslegungsgrundsätze nicht nur eine Präge der tatsächlichen Feststellung, sondern auch der rechtlichen Beurteilung der vom Erblasser abgefass ten letztwilligen Verfügung oder Verfügungen. Dennoch konnten auch solche geläufigen Rechtsbegriffe wie Erbe und Pflichtteilsberechtigter als sogenannte juristische Tatsachen in manchen Beziehungen prozeßrechtlich ebenso behandelt werden wie natürliche Tatsa.cb.en,, Sie könnten insbesondere zugestanden und daher auch als unstreitiges Parteivorbrin--gen in den Tatbestand aufgenommen werden. Als eine solche f unstreitige juristische Tatsache sei aber das Vorbringen |v' des Klägers, er sei pflichtteilsberechtigt, von beiden B&j Tatsachengerichten ohne■Rechtsverstoß behandelt worden.
Ebenso kann auf die Ausführungen des erkennenden Senats in dem genannten Urteil verwiesen werden, mit denen er dargelegt hat, daß die Auslegung letztwilliger Verfügungen zunächst auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung liege,. und daß das Gericht keine 'Willenserklärungen abweichend
 von dem übereinstimmenden Parteiwillen aaslegen dürfe, wenn es auch im allgemeinen aus dem vorgebrachten Tatsachenstof.f Schlüsse ziehen könne.
Abgesehen hiervon ist auch der Vorwurf unberechtigt, daß das Berufungsgericht seine Ansicht, es läge ein Vermacht nis vor, nicht näher begründet habe., Angesichts des Wort-i laute/des Testaments vom 6. Juni' 1950 bestand kein Anlaß zu einer näheren Begründung. Dies muß umsomehr gelten, als die Parteien sich über die Auslegung der'letztwilligen Verfügung-einig waren, und alles für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht. Daß grundsätzlich eine Teilungsanordnung anzunehmen sei, weil von einer Anrechnung auf den Rachlaß in der Urkunde nichts stehe, kann nicht anerkannt werden. Dasselbe gilt für die Ansicht der Revision eine Teilungsanordnung sei immer dann anzunehmen, wenn für, den Erblasser „."kein Anlaß bestanden habe, den Bedachten besser als gleich nahe Verwandte zu stellen. Mit diesem Vorbringen kann der Beklagte im .übrigen schon deswegen nicht durchdringen, weil die Behauptung, die Erblasserin habe keinen Anlaß zur Besserstellung der Klägerin zu 1 gehabt, neu ist.
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Die Revision vertritt weiter die Ansicht, daß ein
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Vorausvermächtnisnehmer die neistung des Vermächtnisses grundsätzlich erst nach der Erbauseinandersetzung verlangen könne. Zur Begründung dieser Ansicht, mit der sie sich in bewußten Gegensatz zu der vom Reichsgericht in RGZ 93, 196 vertretenen Auffassung stellt, glaubt'sie sich darauf stützen zu können,:daß nach §'1992 BGB der Erbe berechtigt sei,
. die -Erfüllung eines Vermächtnisses ganz oder teilweise zu verweigern, wenn der Nachlaß zur Erfüllung nicht ausreicht. Es1ist' aber nicht ersichtlich, inwiefern aus dieser Bestimmung etwas für die Ansicht der Revision solle gewonnen werden können. Ist der Nachlaß überschuldet, sc muß sich
 auch ein Miterbe,, der mit einem Vorausvermächtnis, bedacht ist, die Einrede der beschränkten Erbenhaftung 'entgegdnhal-ten lassen; ist der Nachlaß aber nicht überschuldet, so ist nicht einzusehen, weshalb ein Vorausvermächtnisnehmer gehindert seip. sollte, seinen Anspruch sofort nach dem' Anfall des Vermächtnisses, der nach § 2176 BGB mit dem'Erbfall einirift, und mit dem in der Regel die Fälligkeit des Verrcächtnisanspruchs zusammenfällt, geltend zu machen.
Baß dies zur Vorwegbefriedigung eines einzelnen Nachlaßgläubigers führe, kann nicht anerkannt1 werden; Abgesehen hiervon würde eine solche Vorwegbefriedigung nur dann 1.,-nicht zu billigen sein, wenn andere Nachlaßgläubiger dadurch geschädigt würden. Dies wiederum könnte nur der Pall sein, wenn der Nachlaß überschuldet wäre» Dann aber haben die Erben die Einreden aus § 1990 ff BGB ohnehin. Mit der Auseinandersetzung hat dies aber nichts zu tun,. Es kann der Von' der .Revision vertretenen Ansicht, die - wie das Reichsgericht in der angeführten Entscheidung mit Recht darlegt -in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Stütze findet, nicht beigetreten werden.
i :	Daß unter Umständen wegen der Doppelstellung des
 Vorausverraächtnisnehmers als Nächlaßgläubiger und als Miterbe die Geltendmachung des Vermächtnisanspruchs vor der Auseinandersetzung gegen Treu und Glauben verstossen kann und daher den in Anspruch genommenen Miterben in dem Palle eine aufschiebende■Einrede gewährt, ergibt sich daraus, daß § 242 BGB einen das ganze Rechtsleben beherrschenden Grundsatz enthält. Mit Recht hat daher das Reichsgericht in der genannten1 Entscheidung ausgeführt, daß:dervToraus-vv
 vermächtnishehmer sich auf die Teilung verweisen lassen' ”
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muß, wenn die frühere Plüssigmachung von Barmitteln zur
 Tilgung der Schuld nicht ohne Verluste möglich ist oder
 wenn es mit Rücksicht auf frühere Zuwendungen zweifelhaft
 ist, ob er bei der Teilung überhaupt noch etwas zu fordern hat,, Die Revision irrt aber, wenn sie meint, sich mit Erfolg auf diese Rechtsprechung stützen zu können» Sie führt hierzu an, daß der Beklagte den Wert der drei Grundstücke auf 12,000,-- DM-angegeben habe» Gehe, man hiervon aus/ so würde ihm gegen den Nachlaß eine Forderung von mehr als •10.000,— DM zustehen. Dieses Vorbringen kann nur dahin verstanden werden, daß der Wert der Vermächtnisforderung der Klägerin zu 1, nämlich 12-.000,— DM, 'höher sei, als die vom Beklagten den beiden Klägerinnen geschuldeten Beträge von .je 5-000,— DM, zusammen also 10.000,— DM, daß also die Erfüllung des Vermächtnisses den Nachlaß, der im wesentlichen, von den streitigen drei Grundstücken abgesehen, nur aus der Forderung gegen den Beklagten bestehe, überschulden würde, Bei dieser Überlegung geht aber die Revision daran vorbei, daß bei der Berechnung des vom Beklagten geschuldeten Betrages nicht das auf ihn als Miterbe entfallende Drittel (5.000,— DM) abgezogen werden darf* Nach dem Übergabevertrag vom 6.. September 1928 schuldet der Beklagte dem Nachlaß 15.000,- DM,. Hinzu kommt'der Wert der drei streitigen Grundstücke mit 12.000 DM. Unterstellt man das *• Vorbringen des Beklagten als richtig, daß ihm in Höhe dSs Wertes dervdrei Grundstücke eine Forderung gegen den Nachlaß zustehe, also eine Forderung von 112.000,— DM, so ergibt sich eine Belastung des Nachlasses mit 24.000.— DM, nämlich der Forderung des Beklagten und der streitigen Vermächtnisforderung. Es steht somit einem Bestand von 15.000,
+ ' 12,000,— = 27,000,— DH eine Schuld von 24.000,— DM gegenüber»--	ui	v.-.
Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang noch geltend, er habe bestritten, dem Nachlaß 15.000,— DM zu schulden.. Dies trifft nicht zu; der Beklagte hat vielmehr
 ausdrücklich zugegeben, daß er dem Nachlaß 15.000,—DM schuldet (vgl IV seines Schriftsatzes vom 25. September-,,/ 1952 /Bl 24 d,kJ/'und 111 seines Schriftsatz.es ,voin 30. Dezember 1 9525 Bl 3 oben./Bl 32 d,A_/7) . Daß er gleichzeitig darauf hingewiesen hat, es müßten bei der Auseinandersetzung die Vorempfänge der einzelnen Erben sowie alle Ersätz-und Gegenforderungen berücksichtigt werden, steht dem nicht entgegen. Auch die Ausführungen der Revision ergeben 'nichts dafür, daß die aus dem unstreitigen Übergabevertrag sich ergebende1 Nachlaßfordering . von 1 5-000,— DM gegen den Beklagten nicht bestehe. In Wahrheit läuft das jetzige Vorbringen' des Beklagten darauf hinaus, daß er geltend machen will, der Nachlaß reiche zur Deckung der Vorausvermachtnis-forderung insofern nicht aus, als bei Erfüllung!dieser Forderung die verbleibenden Mittel nicht hinreichten, um die übrigen Nachlaßschulden,' insbesondere die ihm seiner Auffassung nach zustehende Forderung von 12.000,— DM zu > erfüllen,, Einen solchen Einwand hatte der Beklagte irr den Tatsacheninstanzen aber nie erhoben. Er hatte vielmehr nur gegenüber dem Anspruch der Klägerinnen auf Zahlung von je 5,,000,-— DM geltend gemacht, daß sich bei der Auseinandersetzung unter Berücksichtigung von Vorempfängen und Nachlaßschulden ein geringerer Betrag als 5.000p-- DM für jede der 'Klägerinnen ergeben könne. Jedenfalls hat er p eine Überschuldung des Nachlasses im ersten und zweiten Rechtszuge nicht dargetan,.
Wenn schließlich der Beklagte darauf hinweist, daß ihm für seine Schuld von 1 5.000,— DM ein, Anspruch auf Herabsetzung nach dem Vertragshilfegesetz § i zustehe, so •kann er hiermit schon deswegen nicht durchdringen, weil er in den Tatsacheninstanzen keine Angaben gemacht hat,
 aus denen zu entnehmen gewesen wäre, 'daß er einen solchen Herabsetzungsanspruch habe,
•	-	V
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
-
I
Schmidt	Ascher	Johannsen
 Scheff'ler	Y/üstenberg