Bie Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberiandesgerichts in Büsseldorf vom 29* November 1950 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen. Eines dieser Bilder, eine KopfStudie von föuncacci, haben die Klägerinnen der Beklagten wegnehmen lassen. Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Herausgabe der übrigen Streitgegenstände und Räumung ihrer Wohnung verklagt. Das Landgericht hat die Klage durch ein Teilund ein Schlussurteil in vollem Umfange abgewiesen und die Klägerinnen auf Widerklage der Beklagten verurteilt, das Bild von ISuncacci en diese herauszugeben. 1. Die Revision hat die Rüge, dass § 516 BGB verletzt worden sei, nicht begründet. a)‘ Die Revision meint, die Tatsache, dass die Beklagte erst nach dem Tode des Schenkers mit ihren Behauptungen über recht wertvolle Schenkungen hervorgetreten sei, nötige dazu, einen strengen Zla3-stab an den allein in Betracht kommenden mittelbaren Beweis anzulegen. Denn der angebliche Sch^nkungsVorgang sei von keinem Zeugen bestätigt worden; auch der Vater der Beklagten habe nur ein Schenkungsversprechen bekundet; das Berufungsgericht habe auf die vollzogene Schenkung nur aus Äusserungen geschlossen, die der Erblasser den anderen von ihm genannten Zeugen gegenüber gemacht habe.- Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass der Zeuge Pappers, der Vater der Beklagten, hinsichtlich der Bilder nicht nur das Schenkungsversprechen, sondern auch weitere Äusserungen des Erblassers bekundet hat (u.a.: "Ich schenke Dir diese Bilder, die kannst Du aufhängen.n), Seine Ausführungen ergeben, dass es die Behauptungen der Beklagten über die Schenkungen nicht auf Grund der von den Zeugen bekundeten Äusserungen des Erblassers allein als bewiesen angesehen, dass es vielmehr seine Überzeugung auf Grund des gesamten Inhalts der Verhandlungen und Beweisaufnahme gewonnen hat. b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe.gegen den Erfahrungssatz verstossen, dass die Neigung zu nichtemstlichen Versprechungen von Zuwendungen Redereien über ihre, angebliche Ausführung zu umfassen pflege.- Die Neigung, Schenkungsversprechen zu machen, ohne sie halten zu wollen, braucht ausserdem nicht einmal auf einem solchen Ilang zu dem Angeben zu beruhen. Es hat insoweit ausgeführt, ein Kaufmann wie der Erblasser habe nicht verkennen können, dass eine Äusserung, er habe bestimmte Sachen einer bestimmten Person aus einem bestimmten Grunde geschenkt, als Beweismittel gegen ihn verwendet werden könnte; diese Befürchtung sei um so grösser gewesen,.als er die Äusserung wiederholt und zu verschiedenen Personen gemacht habe. c) Die Revision macht im Zusammenhang mit dem von ihr vertretenen Erfahrungssatz noch geltend, gegen die Beklagte spreche der Umstand, dass sie in einem Ver- Oktober 1944 (RGBl I 242) sogar die Behauptung aufgestellt habe, der Erblasser habe ihr das ganze Hausgrundstück in RtflHMI mit dem iflHHBtheater zuwenden wollen, um ihr seinen Dank für ihre Bemühungen um den Wiederaufbau des LflBH0theaters abzustatten. Im übrigen handelt es sich aber auch nach der Darstellung der Beklagten um zeitlich und örtlich auseinanderfallende Vorgänge, die sich beim Tode des Erblassers zudem in ganz verschiedenen Entwicklungsstufen befunden haben. Während ihr.der Erblasser nach ihren Behauptungen im Erbfolgeregelungsverfahren kurz vor seinem Tode einen Testamentsentwurf über die Zuwendung des LflIHHBHtheaters gezeigt haben soll, hat sie hinsichtlich der hier streitigen Sachen den Klägerinnen gegenüber von vornherein geltend gemacht, der Erblasser habe sie ihr zu seinen Lebzeiten persönlich geschenkt und die Schenkung auch vollzogen. Denn konnte die Beklagte diese Absicht nachweisen, so sprach das allenfalls zu ihren Gunsten; konnte sie diesen Beweis nicht führen, so schloss .das die Möglichkeit nicht aus, dass ihre Behauptungen im Erbrecht sregelungsverfahren dennoch richtig waren, und berührte daher einen wegen der hier streitigen Gegenstände erbrachten Beweis nicht. d) Da die Angriffe gegen die zugunsten der Beklagten angeführten Beweismittel unbegründet sind, ist auch der Ansicht der Revision, die auf Seite 13 des Urteils sehr kurz gewürdigten Gegenindizien gewännen nunmehr einen stärkeren Y/ert, die Grundlage ohne weiteres entzogen.
2463 068 v.IV ZS 35'51 wurm v- tm Verkündet am 8. November 1951 ■■i, Justizangest. ala ürkundsbeamter der .Geschäftsstelle Im Haien' des Volkes In dem Hechtsstreit 1. der Witwe Anton Anna geb. FflE in UMhWMlI, LgBHpHBatrasse |, 2. der Ordensschwester Katharina. FH (Ordensschwester Leontine) in NflBBi ■ (Saar), St. Jfl|-Krankenhaus, 3« der Ehefrau Stephan ICfliBB, Emilie geb. FflB in Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt« gegen die Witwe Mia SchlBi geb. P| in R( ttrasse _ Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat* der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Lersch, Ascher,' Raske, Johannsen und Br. Kregel für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberiandesgerichts in Büsseldorf vom 29* November 1950 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen sind die gesetzlichen Erben des Kaufmanns Wilhelm FflI* Dieser ist gemeinsam mit seiner Frau am 30. Oktober 1944 bei einen Fliegerangriff auf KHH ums Leben gekommen. Die Beklagte ist die Tochter einer Cousine des Erblassers. Sie war während des letzten Krieges Geschäftsführerin des ffOflBHB-LflBH|Btheatersn in RmM, an dem der Erblasser beteiligt war. Dieses wurde in einen Hause des Erblassers betrieben; in dem Haus wohnt die Beklagte auch. Die Parteien streiten um eine Reihe von Wohnungs einrichtungsgegenständen und 4 Bilder, die unstreitig früher dem Erblasser gehört haben. Die Beklagte macht geltend, der Erblasser habe ihr diese Gegenstände 1944 geschenkt. Eines dieser Bilder, eine KopfStudie von föuncacci, haben die Klägerinnen der Beklagten wegnehmen lassen. Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Herausgabe der übrigen Streitgegenstände und Räumung ihrer Wohnung verklagt. Das Landgericht hat die Klage durch ein Teilund ein Schlussurteil in vollem Umfange abgewiesen und die Klägerinnen auf Widerklage der Beklagten verurteilt, das Bild von ISuncacci en diese herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerinnen, soweit ihre Ileraus- gabeklage abgewiesen und der Widerklage entsprochen worden ist. i* r Sie beantragen, das Urteil des Oberlandesgerichts insoweit aufzuheben, als ihre Berufung gegen das Schlussurteil des Landgerichts zurückgewiesen worden ist. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: «•Mn*»«■»•MMi «•> ««ai.tii» mwm «Mt I. Bas Berufungsgericht hat hinsichtlich des hiernach noch nicht erledigten Teiles des Rechtsstreits u.a. ausgeführt: 5 \ Auf Grund der Aussagen des Vaters der Beklagten und der Zeugen EflHB, BM, 17MHI und E|BB sei bewiesen, dass die von der Beklagten behauptete Schenkung erfolgt sei. Ben vier letztgenannten Zeugen habe der Erblasser selbst erklärt, er habe der Beklagten die Bilder bezw. die Xöbel und die Bilder geschenkt. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde EBB den Zeugen etwas Falsches erzählt haben solle. Babei könne das Vorbringen der Klägerinnen, EÄI habe es an der Gewohnheit gehabt, Versprechungen zu machen, ohne sie zu halten, als richtig unterstellt werden. Bie Schenkung sei auch nicht unwahrscheinlich. Ber Erblasser sei sehr vermögend gewesen. Er habe sich nach den Aussagen der Zeugen RBBB* WBBIB und KMBI der Beklagten für ihre Bemühungen um den Wiederaufbau des 1943 durch Bomben beschädigten L^H|BV^iea^ers erkenntlich zeigen wollen. II. Die Revision rügt die Verletzung der §§ 516 BGB, 286 ZPO. Sie ist jedoch nicht gerechtfertigt. 1. Die Revision hat die Rüge, dass § 516 BGB verletzt worden sei, nicht begründet. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung ist auch nicht zu erkennen. 2. Die weiteren Ausführungen der Revision bewegen sich im wesentlichen auf dem in diesem Rechtszuge nicht nachprüfbaren Gebiet der tatrichterlichen Würdigung . a)‘ Die Revision meint, die Tatsache, dass die Beklagte erst nach dem Tode des Schenkers mit ihren Behauptungen über recht wertvolle Schenkungen hervorgetreten sei, nötige dazu, einen strengen Zla3-stab an den allein in Betracht kommenden mittelbaren Beweis anzulegen. Denn der angebliche Sch^nkungsVorgang sei von keinem Zeugen bestätigt worden; auch der Vater der Beklagten habe nur ein Schenkungsversprechen bekundet; das Berufungsgericht habe auf die vollzogene Schenkung nur aus Äusserungen geschlossen, die der Erblasser den anderen von ihm genannten Zeugen gegenüber gemacht habe.- Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass der Zeuge Pappers, der Vater der Beklagten, hinsichtlich der Bilder nicht nur das Schenkungsversprechen, sondern auch weitere Äusserungen des Erblassers bekundet hat (u.a.: "Ich schenke Dir diese Bilder, die kannst Du aufhängen.n), die auf eine gleichzeitige Vollziehung hindeuten können. Im übrigen ist jedoch ein Verstoss gegen § 286 ZPO nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat ersichtlich nicht verkannt, dass mittelbare Beweismittel in der. Regel geringere Beweiskraft haben als unmittelbare. Seine Ausführungen ergeben, dass es die Behauptungen der Beklagten über die Schenkungen nicht auf Grund der von den Zeugen bekundeten Äusserungen des Erblassers allein als bewiesen angesehen, dass es vielmehr seine Überzeugung auf Grund des gesamten Inhalts der Verhandlungen und Beweisaufnahme gewonnen hat. Damit hat es denv§ 286 Abs 1 ZPO aufgestellten Forderungen Rechnung getragen. b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe.gegen den Erfahrungssatz verstossen, dass die Neigung zu nichtemstlichen Versprechungen von Zuwendungen Redereien über ihre, angebliche Ausführung zu umfassen pflege.- Auch dieser Angriff ist unbegründet. Es ist schon zweifelhaft, ob ein ErfahrungsBatz solch allgemeinen Inhalts aufgestellt werden kann. Die «Lust zu dem Angehen«, auf die die Revision hinweist, kann in mannigfachen Formen auf treten. Sie kann sich . durchaus in engen Grenzen halten. Die Neigung, Schenkungsversprechen zu machen, ohne sie halten zu wollen, braucht ausserdem nicht einmal auf einem solchen Ilang zu dem Angeben zu beruhen. Er kann z.B. im geschäftlichen Leben, worauf das Berufungsgericht bereits hingewiesen hat, auf der Absicht beruhen, die Mitarbeiter oder ► i •P r XH Vertragspartner zu besonderen Leistungen anzuspornen. Derjenige, der so denkt und handelt, wird sich aber in aller Regel hüten, Dritten gegenüber Gegenstände, die er einem anderen überlassen hat, als diesem geschenkt zu bezeichnen. Denn während ihn das blosse Schenkungsversprechen, wie er weiss, "nichts kostet", könnte er an einer Erklärung, er habe geschenkt, festge halten werden. Soweit dör von der Revision angeführte Satz jedoch einer allgemeinen Erfahrung entspricht, sind mindestens Ausnahmen denkbar, wie auch die Revision mit den Worten "zu umfassen pflege" anerkennt. Eine solche Ausnahme würde das Berufungsgericht je-dr:ch im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung hinreichend begründet haben. Es hat insoweit ausgeführt, ein Kaufmann wie der Erblasser habe nicht verkennen können, dass eine Äusserung, er habe bestimmte Sachen einer bestimmten Person aus einem bestimmten Grunde geschenkt, als Beweismittel gegen ihn verwendet werden könnte; diese Befürchtung sei um so grösser gewesen,.als er die Äusserung wiederholt und zu verschiedenen Personen gemacht habe. Daraus könne nur geschlossen werden, dass seine Erklärungen inhaltlich zutreffend gewesen seien, zu demal nicht ersichtlich sei, welches Motiv für ihn Vorgelegen haben könne, unrichtige Angaben zu machen. c) Die Revision macht im Zusammenhang mit dem von ihr vertretenen Erfahrungssatz noch geltend, gegen die Beklagte spreche der Umstand, dass sie in einem Ver- 7 - fahren auf Grund der Verordnung zur Regelung der gesetzlichen Erbfolge in besonderen Fällen vom 4. Oktober 1944 (RGBl I 242) sogar die Behauptung aufgestellt habe, der Erblasser habe ihr das ganze Hausgrundstück in RtflHMI mit dem iflHHBtheater zuwenden wollen, um ihr seinen Dank für ihre Bemühungen um den Wiederaufbau des LflBH0theaters abzustatten. Jenes Versprechen habe in engster Verbindung mit der hier streitigen Schenkung gestanden. Das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt, weil es sich mit jenem Versprechen nicht auseinandergesetzt habe.- Auch dieser Revisionsangriff ist unbegründet. Zwischen diesen beiden Vorgängen besteht ein etwaiger Zusammenhang nur hinsichtlich des Beweggrundes des Erblassers, nämlich seiner von der Beklagten behaupteten Absicht, sie wegen ihrer Verdienste um das Lichtspieltheater zu belohnen. Im übrigen handelt es sich aber auch nach der Darstellung der Beklagten um zeitlich und örtlich auseinanderfallende Vorgänge, die sich beim Tode des Erblassers zudem in ganz verschiedenen Entwicklungsstufen befunden haben. Während ihr.der Erblasser nach ihren Behauptungen im Erbfolgeregelungsverfahren kurz vor seinem Tode einen Testamentsentwurf über die Zuwendung des LflIHHBHtheaters gezeigt haben soll, hat sie hinsichtlich der hier streitigen Sachen den Klägerinnen gegenüber von vornherein geltend gemacht, der Erblasser habe sie ihr zu seinen Lebzeiten persönlich geschenkt und die Schenkung auch vollzogen. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht auf r die angeblich beabsichtigte Zuwendung des Ilausgrund-stücks nicht einzugehen. Denn konnte die Beklagte diese Absicht nachweisen, so sprach das allenfalls zu ihren Gunsten; konnte sie diesen Beweis nicht führen, so schloss .das die Möglichkeit nicht aus, dass ihre Behauptungen im Erbrecht sregelungsverfahren dennoch richtig waren, und berührte daher einen wegen der hier streitigen Gegenstände erbrachten Beweis nicht. d) Da die Angriffe gegen die zugunsten der Beklagten angeführten Beweismittel unbegründet sind, ist auch der Ansicht der Revision, die auf Seite 13 des Urteils sehr kurz gewürdigten Gegenindizien gewännen nunmehr einen stärkeren Y/ert, die Grundlage ohne weiteres entzogen. Die Revision war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Lersch Bundesrichter Ascher ist r.aske durch Krankheit an der Unterschrift verhindert Dr. Lersch Johannsen Kregel