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BGH · IV ZR 34/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 34/78

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das Berufungsgericht hat eine Entschädigungspflicht des Beklagten bezüglich aller geltend gemachten Ansprüche verneint, weil die Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalls nicht bewiesen habe. Der Versicherungsnehmer genüge seiner Beweislast zunächst damit, daß er einen Sachverhalt darlege und im Bestreitensfalle beweise, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lasse, daß die versicherte Sache in einer den Versicherungsbestimmungen entsprechenden Weise entwendet worden sei. Auch wenn sich der Versicherungsnehmer nicht auf einen typischen Geschehensablauf und damit auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises stützen könne, sondern auf einen Anzeichenbeweis angewiesen sei, genüge es im Normalfall, wenn sich aus den unstreitigen oder im Wege der Beweisaufnahme festgestellten Beweisanzeichen das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lasse. Dieser eingeschränkten Darle-gungs- und Beweislast wäre die Klägerin nachgekommen, wenn sie die Richtigkeit ihrer - von dem Beklagten bestrittenen - Behauptungen hätte beweisen können, daß ihre Geschäftsführerin Heidrun das Fahrzeug am Abend des 19. Nach § 448 ZPO komme eine ParteiVernehmung ohne Rücksicht auf die Beweislast nur dann ergänzend in Betracht, wenn dem Gericht das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreiche, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Nach dem Ergebnis der Verhandlungen in beiden Rechtszügen könne von einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der genannten Behauptungen der Klägerin keine Rede sein. Auch sonst ergebe sich nach dem Ergebnis der Verhandlungen in beiden Rechtszügen nichts, was für die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin spreche. Es seien auch keine Beweisanzeichen unstreitig oder festgestellt, aus denen sich zugunsten der Klägerin das äuBere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen ließe. Insbesondere sei es nicht als Indiz für einen vorausgegangenen Diebstahl des Fahrzeugs anzusehen, wenn es unbeschädigt und verschlossen auf einem Parkplatz im Ausland (am Flughafen Schiphol bei Amsterdam) auf gefunden werde. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daB den Beweis des Versicherungsfalls die Klägerin als Versicherungsnehmer zu führen hat (BGH VersR 1978, 732 f.). Hieran ändert sich auch dadurch nichts, daß das angeblich gestohlene Fahrzeug innerhalb der in § 13 Abs.7 AKB festgelegten Frist von einem Monat nicht zu der Klägerin zurückgebracht worden ist. Der Ansicht der Revision, aus § 13 Abs.7 AKB lasse sich eine Umkehr der Beweislast herleiten mit der Folge, daß es nach Ablauf der genannten Frist Sache des Versicherers sei, den Nichteintritt des Versicherungsfalls nachzuweisen, kann nicht beigepflichtet werden. 2. Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß an die Beweisführung des Versicherungsnehmers keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. In der Fahrzeugversicherung genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast zunächst mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt, daß die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden ist. Auch kann es genügen, wenn der Versicherungsnehmer Indizien dartut und beweist, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen läßt (vgl. Ohne diese Beweiserleichterung bliebe der Versicherungsnehmer, der sich durch den Abschluß des Versicherungsvertrages vor allem auch für die Fälle schützen wollte, in denen der Diebstahl nicht hinreichend aufgeklärt wird, sehr oft schutzlos. Das Berufungsgericht hat bei seiner tatrichterlichen Würdigung rechtsfehlerfrei aufgezeigt, daß eine für die Parteivemehmung nach § 448 ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeit für die Darstellung der Klägerin nicht vorliegt. 4. Da demnach die Vernehmung der Geschäftsführerin der Klägerin abzulehnen und die Klägerin als beweisfällig für das Vorliegen eines Diebstahls anzusehen

Zitierte Normen: § 39 WG § 448 ZPO § 13 AKB2008_alt § 286 ZPO
VersicherungsnehmerFahrzeugZPOAKBKlägerinBehauptungbeweisenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 34/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. November 1979 Hellmann , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der	GmbH,	vertreten	durch	ihre	Ge-
schäftsführerin Heidrun NflHB, HMHMBstraße 9*
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Haftpflichtverband der DflHHHP IflHHHB» VI
__ a. G., vertreten durch den Vorstand, bestehend
 aus dem Vorsitzenden Dr. Heinz	und	den	Vorstandsmitgliedern Hans	Dr.	Herl
 und Adolf MI
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Januar 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision*
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin war Eigentümerin eines Personenkraftwagens Marke Daimler-Benz, für den sie bei dem Beklagten eine Vollkaskoversicherung sowie eine Gepäckversicherung abgeschlossen hatte. Sie behauptet, das Fahrzeug sei zwischen dem 19. und 22. Oktober 1974 mit dem im Fahrzeug zurückgelassenen Gepäck in Niebüll entwendet worden und erst am 5. März 1973 auf einen anonymen Anruf hin wieder in ihren Besitz gelangt. Das Reisegepäck ihrer Geschäftsführerin sei nicht wieder auf getaucht.
Die Geschäftsführerin der Klägerin zeigte den behaupteten Diebstahl am 22. Oktober 1974 bei der Polizei an und machte bei dem Beklagten Ansprüche wegen des Ver-
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lustes des Fahrzeugs und des Reisegepäcks geltend. Die Beklagte lehnte unter Hinweis auf § 39 WG die Regulierung des Schadens ah und sandte am 4. Februar 1973 auf Anforderung der Klägerin den Kraftfahrzeugbrief und die Fahrzeugschlüssel zurück. Am 9. April 1975 veräus-serte die Klägerin das Fahrzeug für 21.400,— DM zuzüglich Mehrwertsteuer, ohne den Beklagten hiervon in Kenntnis zu setzen.
Am 23. Juli 1975 erhob sie Klage, mit der sie den Fahrzeugneuwert zu dem Zeitpunkt des Diebstahls, den Wert des Reisegepäcks bis zur Versicherungssumme von 2.000,— DM und Rückführungskosten des alten Fahrzeugs abzüglich des vom Sachverständigen geschätzten Verkaufspreises des Fahrzeugs vom 18. März 1975 als Schaden geltend machte.
Der Beklagte hält die geltend gemachten Versicherungsansprüche dem Grunde, aber auch der Höhe nach für unbegründet. Insbesondere die Umstände des Wiederauf-findens des angeblich gestohlenen Fahrzeugs sprächen gegen die Darstellung der Klägerin.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückverweisung des Rechtsmittels.
Ent sehe idungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat eine Entschädigungspflicht des Beklagten bezüglich aller geltend gemachten Ansprüche verneint, weil die Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalls nicht bewiesen habe. Hierzu hat es ausgeführt: Der Versicherungsnehmer müsse bei der Fahrzeugversicherung ebenso wie bei der Einbruchdiebst^hlsversiehe rung den behaupteten Diebstahl als Anspruchsvoraus-setzung beweisen. Dazu gehöre der Beweis der Entwendung des Fahrzeuges. Der Versicherungsnehmer genüge seiner Beweislast zunächst damit, daß er einen Sachverhalt darlege und im Bestreitensfalle beweise, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lasse, daß die versicherte Sache in einer den Versicherungsbestimmungen entsprechenden Weise entwendet worden sei. Auch wenn sich der Versicherungsnehmer nicht auf einen typischen Geschehensablauf und damit auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises stützen könne, sondern auf einen Anzeichenbeweis angewiesen sei, genüge es im Normalfall, wenn sich aus den unstreitigen oder im Wege der Beweisaufnahme festgestellten Beweisanzeichen das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lasse. Dieser eingeschränkten Darle-gungs- und Beweislast wäre die Klägerin nachgekommen, wenn sie die Richtigkeit ihrer - von dem Beklagten bestrittenen - Behauptungen hätte beweisen können, daß ihre Geschäftsführerin Heidrun	das	Fahrzeug	am	Abend
 des 19. Oktober 1974 verschlossen auf dem Parkplatz in der Nähe des Bahnhofs von Niebüll abgestellt und es bei ihrer Rückkehr am Vormittag des 22. Oktober 1974 zu
 
ihrem Erstaunen dort nicht mehr vorgefunden hätte. Die Klägerin habe jedoch insoweit keinen zulässigen Beweis angetreten. Die beantragte Vernehmung ihrer Geschäftsführerin nach § 448 ZPO habe nicht erfolgen können. Nach § 448 ZPO komme eine ParteiVernehmung ohne Rücksicht auf die Beweislast nur dann ergänzend in Betracht, wenn dem Gericht das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreiche, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Es müsse also schon einiger Beweis erbracht sein, d. h., eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung bestehen. Daran fehle es hier. Nach dem Ergebnis der Verhandlungen in beiden Rechtszügen könne von einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der genannten Behauptungen der Klägerin keine Rede sein. Diese Behauptungen könnten ebensogut wahr wie unwahr sein. Die Anzeige des behaupteten Sachverhalts durch die Geschäftsführerin der Klägerin bei der Kriminalpolizei in Niebüll mache die Behauptungen der Klägerin nicht wahrscheinlich. Auch sonst ergebe sich nach dem Ergebnis der Verhandlungen in beiden Rechtszügen nichts, was für die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin spreche. Es seien auch keine Beweisanzeichen unstreitig oder festgestellt, aus denen sich zugunsten der Klägerin das äuBere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen ließe. Insbesondere sei es nicht als Indiz für einen vorausgegangenen Diebstahl des Fahrzeugs anzusehen, wenn es unbeschädigt und verschlossen auf einem Parkplatz im Ausland (am Flughafen Schiphol bei Amsterdam) auf gefunden werde. Das Fahrzeug könne ebensogut von einem Dieb wie von einem berechtigten Fahrer in diesem Zustand dort abgestellt worden sein. Ebensowenig liege in der Tatsache, daß die Geschäftsführerin der Klägerin die Rückreise mit ihrem
 
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Hund angetreten habe» ein Beweisanzeichen für den behaupteten Fahrzeugdiebstahl. Die Geschäftsführerin der Klägerin sei nicht glaubwürdig» weil sie in einem anderen Verfahren gegenüber einer anderen Versicherung unwahre Angaben gemacht habe» um sich eine ihr nicht zustehende Entschädigung zu verschaffen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
1.	Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daB den Beweis des Versicherungsfalls die Klägerin als Versicherungsnehmer zu führen hat (BGH VersR 1978, 732 f.). Hieran ändert sich auch dadurch nichts, daß das angeblich gestohlene Fahrzeug innerhalb der in § 13 Abs. 7 AKB festgelegten Frist von einem Monat nicht zu der Klägerin zurückgebracht worden ist.
Der Ansicht der Revision, aus § 13 Abs. 7 AKB lasse sich eine Umkehr der Beweislast herleiten mit der Folge, daß es nach Ablauf der genannten Frist Sache des Versicherers sei, den Nichteintritt des Versicherungsfalls nachzuweisen, kann nicht beigepflichtet werden. Die herangezogene Bestimmung gibt für eine derartige Auslegung nichts her. Dies ergibt sich schon aus der Systematik der AKB. Während § 12 AKB die Tatbestände festlegt, die in der Kaskoversicherung den Versicherungsfall auslösen, bestimmt § 13 im einzelnen den Umfang der Versicherungsleistung (Stiefel/Wussow/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 10. Aufl. § 13 AKB Anm. l). Die Anwendung der in § 13 AKB enthaltenen Bestimmungen setzt voraus, daß der Versicherungsfall eingetreten ist. § 13 Abs. 7 AKB regelt hierbei die Eigentumsverhältnisse an den entwendeten Sachen und bestimmt, wie zu verfahren ist, wenn die
 
entwendeten Sachen wieder auftauchen» Bine Beweislastregelung ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen.
2.	Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß an die Beweisführung des Versicherungsnehmers keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. RGZ 153, 135; BGH VersR 1957, 325; 1971, 510; 1974, 1166; 1975, 845; 1977, 610; 1978, 732). In der Fahrzeugversicherung genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast zunächst mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt, daß die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden ist. Auch kann es genügen, wenn der Versicherungsnehmer Indizien dartut und beweist, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen läßt (vgl. BGH VersR 1977, 610 m.w.N.). Ohne diese Beweiserleichterung bliebe der Versicherungsnehmer, der sich durch den Abschluß des Versicherungsvertrages vor allem auch für die Fälle schützen wollte, in denen der Diebstahl nicht hinreichend aufgeklärt wird, sehr oft schutzlos. Hat sich die Tat ohne Augenzeugen abgespielt und ist der Täter nicht ermittelt worden, so ist der Versicherungsnehmer nicht in der Lage, einen lückenlosen Beweis zu führen. Würde man gleichwohl eine solche Beweisführung verlangen, würden in zahlreichen Fällen sachlich begründete Versicherungsansprüche scheitern. Damit wäre der Wert einer Diebstahl sverSicherung in Frage gestellt.
3.	Die Rechtsprechung hat jedoch stets den Nachweis eines Mindestmaßes an Tatsachen gefordert, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt. Darauf kann nicht verzichtet werden, zu demal der Tatrichter im
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Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) des Versicherungsnehmers unter Umständen auch dann Glauben schenken kann, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (vgl. BGH VersR 1978, 732,
 733). Es besteht daher auch bei der Diebstahlsversicherung für Kraftfahrzeuge kein Anlaß, von dem Grundsatz abzugehen, daß eine ParteiVernehmung der beweispflichtigen Partei nach § 448 ZPO nur dann erfolgen darf, wenn für die Darstellung der Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BGH JZ 1976, 214). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im wesentlichen eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens verkannt oder einen rechtsfehlerhaften Gebrauch von ihm gemacht hat (BGH aaO). Daß dies der Fall sei, wird von der Revision nicht behauptet.
Das Berufungsgericht hat bei seiner tatrichterlichen Würdigung rechtsfehlerfrei aufgezeigt, daß eine für die Parteivemehmung nach § 448 ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeit für die Darstellung der Klägerin nicht vorliegt.
4.	Da demnach die Vernehmung der Geschäftsführerin der Klägerin abzulehnen und die Klägerin als beweisfällig für das Vorliegen eines Diebstahls anzusehen
 
war, mußte die Revision zurückgewiesen werden, ohne daß es auf weiteres ankam.
Dr. Grell	Rottmüller	Dr.	Hoegen
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel