BEG § 141 Der Ehegatte eines Verfolgten kann nach § 1.41 Abs. 1 Satz 2 BEG einen Anspruch auf Soforthilfe auch dann haben, wenn die Ehe zur Zeit der Verfolgung noch nicht bestand. Sie hätten sich erst im Jahre 1932 verlobt, weil die Mutter des Igp aus religiösen Gründen gegen die Heirat ihres Sohnes mit einer Nichtjüdin gewesen sei. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat zu einer Zeit, als er selbst die Voraussetzungen des § 224 Abs» 4 BEG nicht erfüllte, Revision in seiner Eigenschaft als amtlich bestellter Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. DflH^ eingelegt, der bei dem Kammergericht zugelassen war» In die von ihm abzuwickelnde Praxis des verstorbenen Anv/alts hatte er das bisher ihm selbst übertragene Mandat der Klägerin übernommen» Damit hatte er in dieser Sache die Befugnisse, die dem verstorbenen Rechtsanwalt zugestanden hätten (§ 55 Abs» 2 Satz 5 BHAO). Da die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin für die Zeit vor ihrer Auswanderung nicht in Zweifel zu ziehen ist, steht ihr der von ihr geltend gemachte Anspruch auf”eine Soforthilfe zu, wenn ihre Auswanderung auf den Verfolgungsgründen des § 1 BEG beruhte (§ 141 Abs. 1 Satz 1 BEG), oder wenn sie von der Verfolgung ihres späteren Ehemannes mitbetroffen wurde und aus diesem Grunde unter § 141 Abs. 1 Satz 2 BEG fällt. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt allein unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Klägerin auswanderte, weil eine von ihr und 34H) beabsichtigte Heirat durch die Nürnberger Gesetze verhindert wurde und sie sich diesem Eingriff in die Gestaltung ihres Lebens entziehen und im Ausland die Ehe schließen wollte. Es hat das aus tatsächlichen Gründen verneint und ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin nicht aus den Verfol-gungsgründen des § 1 BEG ausgewandert sei. Die Revision hält es nicht für entscheidend, ob durch den Erlaß der Nürnberger Gesetze bei der Klägerin und ihrem späteren Ehemann ernsthafte Heiratsabsichten gestört wurden, und ob die Klägerin sich nach der Auswanderung des I^^^it dem Willen zur sofortigen Heirat Auf diese Frage braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, und es kann auch unerörtert bleiben, ob die verfahrensrechtlichen Rügen, mit denen sich die Revision gegen die Annahme wendet, daß die Klägerin und ihr späterer Ehemann seinerzeit keine Heiratsabsicht gehabt hätten, begründet sind. Durch das BEG-Schlußgesetz sind mehrere Bestimmungen in das Bundesentschädigungsgesetz aufgenommen worden, durch die für den Ehegatten des Verfolgten, der von dessen Verfolgung mitbetroffen wurde, Entschädigungsansprüche begründet worden sind. 190 Nr. 40 veröffentlichten Urteil ausgesprochen, § 1 Abs.3 Nr, 4 BEB sei auch anwendbar, wenn die durch die Verfolgung mitbetroffene und geschädigte Person den Verfolgten erst nach der Auswanderung geheiratet habe; unerheblich sei es, ob see im Zeitpunkt der Auswanderung schon zur Heirat entschlossen gewesen sei. Unanwendbar sei die Vorschrift in den Fällen, in denen erst später im Ausland eine menschliche Bindung begründet worden sei, die dann zur Eheschließung geführt habe, ferner in den Fällen, in denen die Eheschließung zeitlich und sachlich nicht mehr in einem adäquaten Ursachenzusammenhang mit der Verfolgung gestanden habe, Calvelli-Adorno hat der Entscheidung in einer Anmerkung aaO zugestimmt. Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß nach der Absicht des Gesetzgebers in den Tatbestand, den die Vorschrift des § 1 Abs. 5 Nr. 4 BEG umschreibt, auch eine von der Verfolgung mitbetroffene Person einbezogen werden sollte, wenn sie erst nach der Beendigung der Ehegatte des Verfolgten wurde, und daß eine dahingehende Absicht, falls sie bestanden hätte, in dem Gesetzeswortlaut einen hinreichenden, wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden habe. Er sieht sich in dieser Auffassung dadurch bestärkt, daß keine Gesetzeslücke in den Pallen besteht, in denen eine selbst nicht rassisch verfolgte Person mit ihrem jüdischen Verlobten auswan-derte,"um .mit ihm im Ausland die Ehe zu schließen: Nach der Rechtsprechung des Senats stellt das Eheverbot selbst eine gegen die beiden Betroffenen gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme dar, sofern sie damals die ernstliche und bestimmte Absicht der Heirat hatten (Urteil RzW 1965, 122 Nr. 10). Danach beruht die Auswanderung auch bei dem nicht zu den Gruppenverfolgten gehörenden Verlobten auf einer gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, wenn sie erfolgte, um dein Eheverbot auszuweichen. Denn jedenfalls greift zu Gunsten der Klägerin wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Soforthilfe die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Satz 2 BEG ein, die ebenfalls durch das BEG-Schlußgesetz in das Bundesentsohädi-gungsgesetz eingefügt worden ist. Sie hat ihre Grundlage im Regierungsentwurf zu dem BEG-Schlußgesetz und sollte gegenüber Zweifeln darüber, ob die mitausgewanderten Ehegatten und Abkömmlinge selbst unmittelbar verfolgt sein müßten, klarstellen, daß es genüge, wenn diese Familienangehörigen von den Verfolgung mitbetroffen worden seien (BT-Drucksachen IV/1550 zu § 141, d, S. Der Wortlaut dieser Vorschrift, ähnlich übrigens der des § 86 Abs. 2 Satz 1 BEG, für den der Senat die Frage in der RzW 1964, 73 Nr. 19 veröffentlichten Entscheidung offen gelassen hat, läßt die Auslegung zu, daß der Ehegatte des Verfolgten den Tatbestand auch erfüllen kann, wenn die Ehe erst nach der Beendigung der Verfolgung geschlossen wurde; denn es wird nicht verlangt, daß er bereits als Ehegatte von der Verfolgung mitbetroffen wurde. v/eil die in § 1 Abs.3 Hr. 4 BEG gezogene Schranke hier nicht aufgerichtet und es angemessen ist, daß auch der nicht selbst Verfolgte, aber wegen seiner Verbindung mit einem Verfolgten Ausgewanderte die Soforthilfe erhält, wenn er den Verfolgten geheiratet hat und mit diesem in den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zurückgekehrt ist. Der von der Verfolgung des anderen mitbetroffene Teil hat nur dann Ansprüche, wenn die Verbindung mindestens später zur Ehe geworden ist. Allein darauf soll es nicht ankommen, ob die Verbindung, die dazu führte, daß der eine von der Verfolgung des anderen mitbetroffen wurde, sich bereits zur Zeit der Verfolgung zur Ehe verfestigt hatte. Sie wurde von der Verfolgung ihres späteren Ehemannes raitbetroffen, da sie sich diesem so verbunden fühlte, daß sie bereit v/ar, sein auf Verfolgungsgründen beruhendes Emigrantenschicksal mit ihm zu teilen. Die Klägerin und ihr späterer Ehemann waren seit der Zeit vor der Verfolgung, während der Verfolgung und in den ihr folgenden Jahren dauerhaft miteinander verbunden, und diese Verbundenheit führte sie schließlich zur Ehe* Bei einer derartigen Sachlage ist die Ehe ein Umstand, der es rechtfertigt, der Klägerin als der von der Verfolgung ihres Ehemannes mitbetroffenen Ehefrau nach ihrer Eück-übersiedlung in den Geltungsbereich des Bundesentschä-digungsgesetzeB den Anspruch auf die Soforthilfe zuzuerkennen. Dem beklagten Land ist jedoch auf seinen Antrag vorzubehalten, die zeitliche Beschränkung der Zahlungspflicht gemäß Art. 19 des Haushaltssicherungsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen geltend zu machen.
Nachschlagewerks ja BGHZ ; nein BEG § 141 Der Ehegatte eines Verfolgten kann nach § 1.41 Abs. 1 Satz 2 BEG einen Anspruch auf Soforthilfe auch dann haben, wenn die Ehe zur Zeit der Verfolgung noch nicht bestand. BGH, Urt. v. 10. Mai 1967 - IV ZR 34/66 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF JM NAMEN DES VOLKES IV ZR 34/66 URTEIL Verkündet am 10. Mai 1967 B r o e s k e Justizangestell als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Bnts-chädigungsrechtsstreit der Frau Charlotte 9 B Straße d Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt als amtlich bestellter Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr» gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. *■’“ <> 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche. Verhandlung vom 3» Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Y/ilden und Dr» Loev/enheim für Recht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Mai 1965 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Ferienzivilkammer 8 des Landgerichts in Berlin vom 23. Juli 1964 geändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,- DM zu zahlen» Dem Beklagten Land wird Vorbehalten, die zeitliche Beschränkung seiner Zahlungspflicht gemäß Art. 19 des Haushaltssicherungsgesetzes und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen geltend zu machen» Das beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Das Verfahren aller Rechtszüge ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Von Rechts wegen 3 Tatbestand; Die am 19OI geborene Klägerin beansprucht Soforthilfe. Sie hat vorgetragen? Sie habe ihren späteren Ehemann, den Apotheker Albert I>dp, der Jude ist, im Jahre 1922 kennengelernt, als sie als Lehrling des Drogeriefachs in dessen Droge-rie in eingetreten sei. Bis zu dem Jahre 1935 sei sie in den örogerien, deren Inhaber L^J^gewesen sei, tätig gewesen. Sie hätten sich befreundet und seit etwa 1925 zusammengelebt. Sie hätten sich erst im Jahre 1932 verlobt, weil die Mutter des Igp aus religiösen Gründen gegen die Heirat ihres Sohnes mit einer Nichtjüdin gewesen sei. Im Oktober 1932 sei ihr Verlobter in die von ihr beschaffte und bewohnte Wohnung, die die Ehewohnung habe werden sollen, übergesiedelt. Die Hochzeit sei für Anfang 1933 vorgesehen gewesen. Wegen der nationalsozialistischen Machtübernahme hätten sie die Heirat dann aber verschoben; später sei diese wegen der inzwischen ergangenen Nürnberger Gesetze unmöglich geworden. Anfang 1935 sei ihr Verlobter zu ihrer Freundin gezogen, v/eil der Hauswart ihr gedroht habe, sie wegen Rassensehande anzuzeigen. LJJ^habe seine Drogerie wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Jahre 1935 verkaufen müssen. Einige Tage später habe sie, die Klägerin, ein Parfümeriegeschäft käuflich erworben. 4 Es sei ihr der Vorwurf gemacht worden, daß in Wahrheit nicht sie, sondern LBP^der Inhaber sei; da sie jedoch habe nachweisen können, daß sie das Geschäft aus eigenen Mitteln erworben habe und der Verkauf von der zuständigen Stelle der NSDAP genehmigt worden sei, habe man sie insoweit unbehelligt gelassen, aber das Geschäft und ihre Wohnung ständig überwacht und dafür gesorgt, daß die bisherige jüdische Kundschaft das Geschäft nicht betreten habe. Im August 1938 habe man ihr vorgehalten, daß sie die Lösung ihrer Verbindung zu jüdischen Menschen beweisen müsse, und sie mit dieser Begründung zu dem Eintritt in die NSDAP oder wenigstens die Arbeitsfront zu veranlassen versucht. Als ihr Verlobter 1938 nach Argentinien ausgewandert' sei, habe sie ihn Anfang 1939 dort besucht. Sie sei dann nach Deutschland zurückgekehrt und habe für ihre Ver mögensangelegenheiten einen Generalbevollmächtigten bestellt. Dieser habe ihr Geschäft an sich selbst verkauft. 'Im Oktober 1939 sei sie ihrem Verlobten mit einem zweiten Besuchsvisum nach Argentinien gefolgt, um ihn zu heiraten. Bereits während der Überfahrt sei sie erkrankt, und nach der Ankunft in Buenos Aires habe sie sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. In den folgenden Jahren sei sie dauernd krank gewesen. Von 1943 bis 1946 habe sie sich mit kurzen Unterbrechungen in stationärer Behandlung im deutschen Hospital in Buenos Aires befunden. An ihrer Erkrankung sei die Eheschließung mit ihrem Verlobten, mit dem sie wieder zusammengelebt habe, soweit sie nicht in Krankenhaus gewesen sei, zunächst gescheitert zu demal sie und ihr Verlobter befürchtet hätten, daß sie als die Ehefrau eines Juden nicht in dem unter nationalsozialistischem Einfluß stehenden deutschen Hospital behandelt worden wäre» Außerdem habe die Heirat nicht erfolgen können, weil L^^pder deutsche Paß auf einer argentinischen Behörde abhanden gekommen sei und er keine Aufenthaltsgenehmigung für das Land gehabt habe; er habe befürchtet, daß das bei einer Eheschließung offenbar werden und seine Aufenthaltsmöglichkeiten gefährden würde. Im übrigen sei es in Argentinien gesellschaftlich ohne Bedeutung, ob ein zusammenlebendes Paar verheiratet sei» Erst am 10» Juni 1947 sei die Heirat zwischen ihr und ihrem Verlobten möglich gewesen. Am 19. Juni 1963 hätten sie und ihr Ehemann wieder ihren Wohnsitz in Westberlin genommen» Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 6.000,- DM zu zahlen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihm vorzubehalten, daß es die zeitliche Beschränkung seiner Zahlungspflicht gemäß Art» 19 des Haushaltssicherungsgesetzes geltend mache» Ent schei dungsgründ ej_ 1» Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken» Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat zu einer Zeit, als er selbst die Voraussetzungen des § 224 Abs» 4 BEG nicht erfüllte, Revision in seiner Eigenschaft als amtlich bestellter Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. DflH^ eingelegt, der bei dem Kammergericht zugelassen war» In die von ihm abzuwickelnde Praxis des verstorbenen Anv/alts hatte er das bisher ihm selbst übertragene Mandat der Klägerin übernommen» Damit hatte er in dieser Sache die Befugnisse, die dem verstorbenen Rechtsanwalt zugestanden hätten (§ 55 Abs» 2 Satz 5 BHAO). Darauf, ob die Übernahme der Sache in die abzuwickelnde Praxis innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 55 Abs» 2 Satz 2 BRAO erfolgt war, kommt es insoweit nicht an» 2. Die Klägerin wanderte, wie sich: aus:.dem.'an--: gefochtenen Urteil ergibt, im Jahre 1939 aus Berlin nach Argentinien aus, weil der Apotheker Albert Lg|p,dem sie nahe verbunden war, aus rassischen Gründen Deutschland hatte verlassen müssen und in Argentinien eingewandert war» Aus dem Berufungsurteil in Verbindung mit den in ihm in Bezug genommenen Verwaltungsakten geht ferner hervor, daß die Klägerin und 10. Juni 1947 die Ehe schlossen-,;.und:, daß?, sie: im: Jahre; 1963fnach; Deutsche; land zurückkehrten und ihren Wohnsitz in Westberlin nahmen. Da die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin für die Zeit vor ihrer Auswanderung nicht in Zweifel zu ziehen ist, steht ihr der von ihr geltend gemachte Anspruch auf”eine Soforthilfe zu, wenn ihre Auswanderung auf den Verfolgungsgründen des § 1 BEG beruhte (§ 141 Abs. 1 Satz 1 BEG), oder wenn sie von der Verfolgung ihres späteren Ehemannes mitbetroffen wurde und aus diesem Grunde unter § 141 Abs. 1 Satz 2 BEG fällt. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt allein unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Klägerin auswanderte, weil eine von ihr und 34H) beabsichtigte Heirat durch die Nürnberger Gesetze verhindert wurde und sie sich diesem Eingriff in die Gestaltung ihres Lebens entziehen und im Ausland die Ehe schließen wollte. Es hat das aus tatsächlichen Gründen verneint und ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin nicht aus den Verfol-gungsgründen des § 1 BEG ausgewandert sei. Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Revision hält es nicht für entscheidend, ob durch den Erlaß der Nürnberger Gesetze bei der Klägerin und ihrem späteren Ehemann ernsthafte Heiratsabsichten gestört wurden, und ob die Klägerin sich nach der Auswanderung des I^^^it dem Willen zur sofortigen Heirat zu ihm begab. Eine unmittelbare Verfolgung liege bereits in dem Zwang zur Aufgabe der Existenz in Deutsch-land und zur Auswanderung, um die im Geltungsbereich der Nürnberger Gesetze verbotene und Verfolgte langjährige Lebensgemeinschaft fortsetzen zu können. Auf diese Frage braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, und es kann auch unerörtert bleiben, ob die verfahrensrechtlichen Rügen, mit denen sich die Revision gegen die Annahme wendet, daß die Klägerin und ihr späterer Ehemann seinerzeit keine Heiratsabsicht gehabt hätten, begründet sind. Durch das BEG-Schlußgesetz sind mehrere Bestimmungen in das Bundesentschädigungsgesetz aufgenommen worden, durch die für den Ehegatten des Verfolgten, der von dessen Verfolgung mitbetroffen wurde, Entschädigungsansprüche begründet worden sind. Es handelt sich zunächst um die Vorschrift des § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG. Danach gilt der Geschädigte als Verfolgter, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen wurde; als nahe Angehörige werden der Ehegatte und die Kinder des Verfolgten, so lange für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, bezeichnet?. Die Vorschrift geht auf den Wiedergutmachungsausschuß des Bundestags zurück, der damit vor allem die Familienangehörigen der politisch Verfolgten in den Kreis der Entschädigungsberechtigten einbeziehen wollte (BT-Drucksaehen IV/3423 zu § l,d, S. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem RzW 1967, 190 Nr. 40 veröffentlichten Urteil ausgesprochen, § 1 Abs. 3 Nr, 4 BEB sei auch anwendbar, wenn die durch die Verfolgung mitbetroffene und geschädigte Person den Verfolgten erst nach der Auswanderung geheiratet habe; unerheblich sei es, ob see im Zeitpunkt der Auswanderung schon zur Heirat entschlossen gewesen sei. Unanwendbar sei die Vorschrift in den Fällen, in denen erst später im Ausland eine menschliche Bindung begründet worden sei, die dann zur Eheschließung geführt habe, ferner in den Fällen, in denen die Eheschließung zeitlich und sachlich nicht mehr in einem adäquaten Ursachenzusammenhang mit der Verfolgung gestanden habe, Calvelli-Adorno hat der Entscheidung in einer Anmerkung aaO zugestimmt. Im Übrigen ist aber im Schrifttum verlangt worden, daß der Mitbetroffene schon zur Zeit der Verfolgung zu den nahen Angehörigen der Verfolgten gehört haben müsse (Blessin/Gießler BIG § 1 Anm. II C 4 c), außer wenn die Rechtswirkungen der später geschlossenen Ehe auf Grund des Eheanerkennungsgesetzes auf die Verfolgungszeit zurückerstreckt worden sind (Brunn/Hebenstreit BEG § 1 Anm. 21). Der erkennende Senat hat gegen die Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht dem § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG gegeben hat, erhebliche Bedenken. Sie scheint ihm mit dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar zu sein. Nach diesem ist Anspruchsgrundlage, daß der Geschädigte als naher Angehöriger des Verfolgten, also als dessen Ehegatte oder dessen Kind, von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mithetroffen wurde. Vorausgesetzt wird demnach, daß er zur Zeit der Verfolgung bereits in dem Angehörigenverhältnis zu dem Verfolgten gestanden und als sein Ehegatte oder sein Kind unter der Verfolgung gelitten hat. Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß nach der Absicht des Gesetzgebers in den Tatbestand, den die Vorschrift des § 1 Abs. 5 Nr. 4 BEG umschreibt, auch eine von der Verfolgung mitbetroffene Person einbezogen werden sollte, wenn sie erst nach der Beendigung der Ehegatte des Verfolgten wurde, und daß eine dahingehende Absicht, falls sie bestanden hätte, in dem Gesetzeswortlaut einen hinreichenden, wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden habe. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß das Gesetz in dieser Richtung klare und bestimmte Grenzen gezogen hat. Er sieht sich in dieser Auffassung dadurch bestärkt, daß keine Gesetzeslücke in den Pallen besteht, in denen eine selbst nicht rassisch verfolgte Person mit ihrem jüdischen Verlobten auswan-derte,"um .mit ihm im Ausland die Ehe zu schließen: Nach der Rechtsprechung des Senats stellt das Eheverbot selbst eine gegen die beiden Betroffenen gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme dar, sofern sie damals die ernstliche und bestimmte Absicht der Heirat hatten (Urteil RzW 1965, 122 Nr. 10). Danach beruht die Auswanderung auch bei dem nicht zu den Gruppenverfolgten gehörenden Verlobten auf einer gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, wenn sie erfolgte, um dein Eheverbot auszuweichen. - 11 Abschließend braucht jedoch dazu, wie § 1 Abs. 3 Kr. 4 BE2 auszulegen ist, nicht Stellung genommen züt werden. Denn jedenfalls greift zu Gunsten der Klägerin wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Soforthilfe die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Satz 2 BEG ein, die ebenfalls durch das BEG-Schlußgesetz in das Bundesentsohädi-gungsgesetz eingefügt worden ist. Sie hat ihre Grundlage im Regierungsentwurf zu dem BEG-Schlußgesetz und sollte gegenüber Zweifeln darüber, ob die mitausgewanderten Ehegatten und Abkömmlinge selbst unmittelbar verfolgt sein müßten, klarstellen, daß es genüge, wenn diese Familienangehörigen von den Verfolgung mitbetroffen worden seien (BT-Drucksachen IV/1550 zu § 141, d, S. 32). Der Wortlaut dieser Vorschrift, ähnlich übrigens der des § 86 Abs. 2 Satz 1 BEG, für den der Senat die Frage in der RzW 1964, 73 Nr. 19 veröffentlichten Entscheidung offen gelassen hat, läßt die Auslegung zu, daß der Ehegatte des Verfolgten den Tatbestand auch erfüllen kann, wenn die Ehe erst nach der Beendigung der Verfolgung geschlossen wurde; denn es wird nicht verlangt, daß er bereits als Ehegatte von der Verfolgung mitbetroffen wurde. Die Vorschrift setzt nicht einmal voraus, daß der Verfolgte und der von der Verfolgung Mitbetroffene zur Zeit der Verfolgung die Heirat beabsichtigten. Es genügt, daß beide zur Zeit der Verfolgung nicht in einer anderen Ehe gebunden waren und in einer menschlichen Gemeinschaft standen, die bewirkte, daß der eine von der Verfolgung des anderen mitbetroffen wurde, und die bei einer natürlichen ungestörten Entwicklung der Beziehungen zur Ehe führen konnte und später auch zur Ehe geführt hat. Diese Gesetzesauslegting ist sachlich geboten, v/eil die in § 1 Abs. 3 Hr. 4 BEG gezogene Schranke hier nicht aufgerichtet und es angemessen ist, daß auch der nicht selbst Verfolgte, aber wegen seiner Verbindung mit einem Verfolgten Ausgewanderte die Soforthilfe erhält, wenn er den Verfolgten geheiratet hat und mit diesem in den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zurückgekehrt ist. Eine Gleichstellung der in einer außerehelichen Verbindung lebendoiPersonen mit Eheleuten liegt darin " nicht. Der von der Verfolgung des anderen mitbetroffene Teil hat nur dann Ansprüche, wenn die Verbindung mindestens später zur Ehe geworden ist. Allein darauf soll es nicht ankommen, ob die Verbindung, die dazu führte, daß der eine von der Verfolgung des anderen mitbetroffen wurde, sich bereits zur Zeit der Verfolgung zur Ehe verfestigt hatte. Auf die Klägerin treffen nach alledem die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 2 BEG zu. Sie wurde von der Verfolgung ihres späteren Ehemannes raitbetroffen, da sie sich diesem so verbunden fühlte, daß sie bereit v/ar, sein auf Verfolgungsgründen beruhendes Emigrantenschicksal mit ihm zu teilen. Auch für sie war die Auswanderung mit dem Verlust ihrer wirtschaftlichen Existenz verbunden. Nachdem sich die Schicksalsgemeinschaft zwischen ihr und ihrem späteren Ehemann in der Zeit der Verfolgung und danach bewährt hatte, kam es schließlich zwischen ihnen zur Heirat, Das angefochtene Urteil ergibt, daß die Verbundenheit zwischen der Klägerin und ihrem späteren Ehemann während der ganzen Zeit fortbestanden hatte und nicht etwa in der Zwischenzeit gelöst und dann neu begründet worden war. Die Klägerin und ihr späterer Ehemann waren seit der Zeit vor der Verfolgung, während der Verfolgung und in den ihr folgenden Jahren dauerhaft miteinander verbunden, und diese Verbundenheit führte sie schließlich zur Ehe* Bei einer derartigen Sachlage ist die Ehe ein Umstand, der es rechtfertigt, der Klägerin als der von der Verfolgung ihres Ehemannes mitbetroffenen Ehefrau nach ihrer Eück-übersiedlung in den Geltungsbereich des Bundesentschä-digungsgesetzeB den Anspruch auf die Soforthilfe zuzuerkennen. De£ Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif. Die Soforthilfe, die die Klägerin zu beanspruchen hat, beträgt 6.000,- DM (§ 141 Abs. 1 Satz 1 BIG). Entschädigung für Schaden an Eigentum und für Schaden an Vermögen ist der Klägerin nicht zuerkannt worden, und zwar weder auf Grund Bundesrechts hoch auf Grund Landesrechte (Senatsurteil KzW I960, 218 Nr. 32), so daß eine Anrechnung nach § 141 Abs. 5 BIG nicht in Betracht kommt. Mach § 565 Abs. 5 Nr. 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG ist deshalb unter Aufhebung des Urteils des Kammergerichts und unter Änderung des Urteils des Landgerichts das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin die Soforthilfe von 6.000,- DM zu zahlen. Dem beklagten Land ist jedoch auf seinen Antrag vorzubehalten, die zeitliche Beschränkung der Zahlungspflicht gemäß Art. 19 des Haushaltssicherungsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen geltend zu machen. Dieser Vorbehalt ist in das Urteil un- -14- abhängig davon aufzunetmen, ob der der Klägerin zuerkannte Anspruch nach den gegenwärtig geltenden Vorschriften, die zur Durchführung des Haushalts-sicherungsgesetzeß ergangen sind, im laufenden Rechnungsjahr in vollem Umfang zu erfüllen ist (§1 Nr. 7 der 1. DV zu Art. 19 des Haushaitsssicherungs-gesetzes, § 2 Nr. 7 der 2. DV zur Art. 19 des Haushaltssicherungsgesetzes). Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BIG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Raske J ohannsen Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim