Die Eheleute wanderten von Polen nach Deutschland aus und lebten seit dom Jahre 1924 in Düsseldorf.Hier betrieb der Ehemann der Klägerin zuerst ein Lebensmittelgeschäft, dann eine Kohlenhandlung und schließlich ein V/äscheabzahlungsgeschäft. Im Jahre 1937 wanderten die Klägerin und ihr Ehemann unter dem Druck rassischer Verfolgung nach Palästina aus. Januar 1961 ist der Klägerin, als Erbin nach ihrem Ehemann für Schaden im beruflichen Fortkommen für die Zeit bis zu dem Tode ihres Ehemannes eine Entschädigung von 2.280 DM, für die Zeit danach eine Kontennachzahlung von 9-749 DM und ab 1. Die Klägerin hat auch Entschädigung wegen Schadens am leben nach ihrem Sohn Pinchas L beantragt, und zwar für die Zeit vom 1. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr v/egen Schadens am Leben nach ihrem Sohn Pinchas L , hilfsv/eise nach ihren in der Verfolgung umgekommenen Kindern, Rentenrückstände in Höhe von 7-730 DM und eine Kapitalentschädigung von 7.240 DM zu zahlen. In der Berufungsinstanz hat das beklagte Land beantragt, die Klage insoweit abzuweisen, als die Klägerin Rentenrückstände von mehr als 2.757,50 DM und eine Kapitalentschädigung von mehr als 5*530 DM verlange. Das Berufungsgericht hat nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag des beklagten Landes entschieden. Die Klägerin erhält als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach ihrem Ehemann für die Zeit bis zu dessen Tod eine Entschädigung von 2.280DM, für die Zeit danach eine Rentennachzahlung von 9.749 DM und ab 1. Wegen Schadens am Leben nach ihren Sohn Pinchas hat die Klägerin durch das Urteil erster Instanz rückständige Rentenbeträge für die Zeit vom 1. September 1959 in Höhe von 7*730 DM und eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Bei dieser Sachund Rechtslage steht der Anwendbarkeit des § 120 BEG nicht entgegen, daß sich die Ansprüche wegen Berufsschadens nach den §§ 85, 86 BEG aus der Person ihres verstorbenen Ehemannes herleiten, während die Ansprüche wegen Schadens am Leben ihren Rochtsgrund in dem verfolgungsbedingten Tod ihres Sohnes Pinchas haben. Das ergibt sich zunächst aus der Formulierung der Vorschrift, nach der die Anrechenbarkeit der L'ntschädigungsleistungen allein davon abhängt; daß der Hinterbliebene eines Verfolgten Rentenansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach den §§ 85, 86 oder §§ 97, 98 Sowohl der Anspruch der Witwe auf Zuerkennung einer Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres Ehemannes nach den §§ 85, 86 oder §§ 97, 98 BEG als auch der Anspruch der Verwandten aufsteigender Linie gemäß § 17 Abs. 1 Ziff.5 BEG dient der Versorgung des Hinterbliebenen. Der Anspruch der Witwe auf Zubilligung■einer Rente war bei den Beratungen des Bundesentschädigungsgesetzes, die die Verbesserung des Bundesergänzungsgesetzes im Bereich der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu dem Gegenstand hatten, eines der wichtigsten Anliegen der Verfolgten, die hierbei mit Recht darauf hinweisen konnten, daß es dem im beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten unmöglich.gemacht worden sei, seine Hinterbliebenen für die Zeit nach seinem Tode vor Hot und Elend sicherzustcllcn, so daß es ojn Gebot der Gerechtigkeit sei, wenn die öffentliche Hand an seiner Stelle als V/iedergutmachungsleistung diese Sicherung übernehme. gleicher Weise-.-ihren Grund in dem verfolgungsbedingten Wegfall des eigentlich Versorgungspflichtigen, so ergibt sich hieraus die innere Berechtigung der gegenseitigen Berücksichtigung beider Renten, wie sie in § 120 BEG bestimmt ist. Es ist ein dem Gesetz innewohnender allgemeiner Grundsatz des Entschädigungsrechts, jeden Schaden nur einmal zu entschädigen {so BGH vom 7* Dezember I960 - IV ZR 160/60 RzV/ 2) Die Durchführung der Anrechnung auf Grund des § 120 BEG durch das Berufungsgericht ist insoweit unrichtig, als das Gericht auch die der Klägerin gemäß den §§83 Abs.3 und 86 Abc. 3 BEG zugesprochene Entschädigung in Höhe der Rentenbczüge eines Jahres in die Anrechnung cin-bezogen und den der Klägerin zustehenden Betrag von 2.280 DH um 75 v.H. Ebensowenig ergibt das Urteil des Berufungsgerichts einen Anhaltspunkt dafür, daß auch Entschädigungsansprüche, die der Klägerin als ßrbin ihres Ehemannes zustehen könnten, in die Anrechnung einbezogen worden sind.
Nachschlagewerk: ,ja
Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 83 Abs. 3, 86 Abs. 3, 120
Die dem Verfolgten nach § 83 Abs. 3 BEG zu gewährende Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres unterliegt nicht der Anrechnung nach § 120 BEG.
BGH, Urt. v. 18. Dezember 1964 - IV ZR 34/64 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
IV_ ZR_ 34/64-
Verkündet
an 18. Dezember 1964 Broeske, Justizangestcllte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
der Frau A L geb. D , J , H S
Haus G , I
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in Stuttgart
gegen
das Land NordrheinWestfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münü liehe Verhandlung vom 9* Dezember 1964 unter Mitwirkung de Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Haaß, Wilden und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 1963 teilweise aufgehoben.
Das vom Berufungsgericht neu gefaßte Urteil der 5. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19* September 1962 wird dahin geändert, daß das
beklagte Land verurteilt wird, an die Klägerin außer dem bereits zuerkannten Betrag von 8.287,50 DII weitere 1.710 DM zu zahlen.
Die weitergehende Klage der Klägerin v/ird abgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt das beklagte Land zu 2/5 und die Klägerin zu 1/3-
Von Rechts v/egen
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Tatbeotand:
Die am in Dombrowa (Polen) geborene,
und seit den Jahre 1937 in Palästina lebende Klägerin ist Jüdin. Sic war mit dem am gleichfalls in
Polen geborenen Salomon Meilech L verheiratet. Die Eheleute wanderten von Polen nach Deutschland aus und lebten seit dom Jahre 1924 in Düsseldorf. Hier betrieb der Ehemann der Klägerin zuerst ein Lebensmittelgeschäft, dann eine Kohlenhandlung und schließlich ein V/äscheabzahlungsgeschäft. Die Eheleute hatten 9 Kinder.
Im Jahre 1937 wanderten die Klägerin und ihr Ehemann unter dem Druck rassischer Verfolgung nach Palästina aus.
3 Kinder nahmen sie mit. Die anderen 6 Kinder, die in Deutschland zurückgeblieben waren, verloren unter der nationalsozialistischen Verfolgung ihr Leben.
Der Ehemann der Klägerin ist am 1954-in
Jerusalem verstorben. Im Oktober 1959 haben die Klägerin und ihre drei überlebenden Kinder verschiedene Entschädi-gungnleistungcn als Erben des Verstorbenen und nach den r6 verstorbenen Kindern erhalten.
Durch den Bescheid vom 2. Januar 1961 ist der Klägerin, als Erbin nach ihrem Ehemann für Schaden im beruflichen Fortkommen für die Zeit bis zu dem Tode ihres Ehemannes eine Entschädigung von 2.280 DM, für die Zeit danach eine Kontennachzahlung von 9-749 DM und ab 1. März 1961 eine laufende Monatsronte von 132 DM-bewilligt worden.
Die Klägerin hat auch Entschädigung wegen Schadens am leben nach ihrem Sohn Pinchas L beantragt, und zwar
für die Zeit vom 1. Januar 19-15 bis zu dem 30. Juli 1951, also bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig anderweitige Ent.schädigungsleistungen erhalten hat.
Durch den Bescheid vom 9» September 1961 hat die . Landesrentenbehörde den Antrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, sie verlange im Hinblick auf ihre Berufsschadenswitwenrente eine unzulässige Doppelentschä-digung.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr v/egen Schadens am Leben nach ihrem Sohn Pinchas L , hilfsv/eise nach ihren in der Verfolgung umgekommenen Kindern, Rentenrückstände in Höhe von 7-730 DM und eine Kapitalentschädigung von 7.240 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat das beklagte Land beantragt, die Klage insoweit abzuweisen, als die Klägerin Rentenrückstände von mehr als 2.757,50 DM und eine Kapitalentschädigung von mehr als 5*530 DM verlange. Das beklagte Land ist der Auffassung, daß die verlangte Ellernrente gemäß § 120 BEG um 75 v. H. gekürzt werden, müsse.
Das Berufungsgericht hat nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag des beklagten Landes entschieden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Das beklagte land hat im Revisionsrechtszug keine Anträge gestellt.
Ent s che i dung sgr und ej_
Die Revision ist begründet.
1) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung dos Berufungsgerichts insoweit, als es die Anrechnungsvorschrift des § 120 BEG im vorliegenden Ralle grundsätzlich für anwendbar hält. Die Klägerin erhält als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach ihrem Ehemann für die Zeit bis zu dessen Tod eine Entschädigung von 2.280DM, für die Zeit danach eine Rentennachzahlung von 9.749 DM und ab 1. März 1961 eine laufende Rente von monatlich 152 DM. Wegen Schadens am Leben nach ihren Sohn Pinchas hat die Klägerin durch das Urteil erster Instanz rückständige Rentenbeträge für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 30. September 1959 in Höhe von 7*730 DM und eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zu dem 31* Oktober 1953 in Höhe von 7.240 DM zugesprochen erhalten. Bei dieser Sachund Rechtslage steht der Anwendbarkeit des § 120 BEG nicht entgegen, daß sich die Ansprüche wegen Berufsschadens nach den §§ 85, 86 BEG aus der Person ihres verstorbenen Ehemannes herleiten, während die Ansprüche wegen Schadens am Leben ihren Rochtsgrund in dem verfolgungsbedingten Tod ihres Sohnes Pinchas haben. Das ergibt sich zunächst aus der Formulierung der Vorschrift, nach der die Anrechenbarkeit der L'ntschädigungsleistungen allein davon abhängt; daß der Hinterbliebene eines Verfolgten Rentenansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach den §§ 85, 86 oder §§ 97, 98
BEG und solche wegen Schadens am Leben hat. Licgeii diese Schadenstatbestände vor, so sind die auf ihnen beruhenden Entschädigungslcistungen anzurechnen, ohne daß es darauf ankäme,.von welchem Verfolgten der Hinterbliebene seine Ansprüche herleitet. Nicht erforderlich ist, daß die Ansprüche'des Hinterbliebenen ihren Rechtsgrund in der Verfolgung desselben Berechtigten haben. Vielmehr entspricht ec gerade dem Sinn der Vorschrift, die Anrechnung durchzuführen. Sowohl der Anspruch der Witwe auf Zuerkennung einer Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres Ehemannes nach den §§ 85, 86 oder §§ 97, 98 BEG als auch der Anspruch der Verwandten aufsteigender Linie gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 5 BEG dient der Versorgung des Hinterbliebenen. Das ergibt sich für den Anspruch der Witwe des in seinem beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Anspruch der Witwe auf Zubilligung■einer Rente war bei den Beratungen des Bundesentschädigungsgesetzes, die die Verbesserung des Bundesergänzungsgesetzes im Bereich der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu dem Gegenstand hatten, eines der wichtigsten Anliegen der Verfolgten, die hierbei mit Recht darauf hinweisen konnten, daß es dem im beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten unmöglich.gemacht worden sei, seine Hinterbliebenen für die Zeit nach seinem Tode vor Hot und Elend sicherzustcllcn, so daß es ojn Gebot der Gerechtigkeit sei, wenn die öffentliche Hand an seiner Stelle als V/iedergutmachungsleistung diese Sicherung übernehme. Daß der Anspruch der Verwandten aufsteigender Linie Vcrsorgungscharakter hat, ergibt sich schon daraus, daß der Anspruch auf die Zeit der Bedürftigkeit der Hinterbliebenen begrenzt ist. Auch hier hat die öffentliche Hand in dem aus dem Gesetz ersichtlichen Umfang
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an die Stelle des durch nationalsozialistische Gewalt-maßnahraen ums Lehen gekommenen Ernährers zu treten. Dienen danach beide Entschädigungsleistungcn demselben Ver-sorgungszv/eck und haben beide Leistungen in. gleicher Weise-.-ihren Grund in dem verfolgungsbedingten Wegfall des eigentlich Versorgungspflichtigen, so ergibt sich hieraus die innere Berechtigung der gegenseitigen Berücksichtigung beider Renten, wie sie in § 120 BEG bestimmt ist. Es ist ein dem Gesetz innewohnender allgemeiner Grundsatz des Entschädigungsrechts, jeden Schaden nur einmal zu entschädigen {so BGH vom 7* Dezember I960 - IV ZR 160/60 RzV/
1961, 170 Er. 14). Der Gesetzgeber hat hierbei auch dann keine Ausnahme gemacht, wenn die Hinterbliebenenrente die Versorgung des Hinterbliebenen nur in einem beschränkten Umfang deckt. Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. auch BGH vom 7. Dezember I960, aaO) ist ec bcii de'r Größe und .Vielzahl der Schäden unmöglich, einen auch nur annähernden Sehadensausgleich zu gev/ähren.
Aus diesen Grunde hat das Gesotz die Entschädigung beschränken müssen. Die Anrechnungsvorschrift des § 120 BEG ist daher auch dann anzuwenden, v/enn die Versorgungsrente, insbesondere wegen der Einstufung des Verfolgten, nur gering ist und zur vollen Deckung der Versorgungsansprüche des Hinterbliebenen aus diesem Grunde nicht ausreicht.
2) Die Durchführung der Anrechnung auf Grund des § 120 BEG durch das Berufungsgericht ist insoweit unrichtig, als das Gericht auch die der Klägerin gemäß den §§83 Abs. 3 und 86 Abc. 3 BEG zugesprochene Entschädigung in Höhe der Rentenbczüge eines Jahres in die Anrechnung cin-bezogen und den der Klägerin zustehenden Betrag von 2.280 DH um 75 v.H. = 1.710 DM gekürzt hat. Diese Kürzung findet in
der Regelung des § 120 BEG keine gesetzliche Grundlage.
Hach dieser Vorschrift erhält der Hinterbliebene eines . Verfolgten, der Anspruch auf eine Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen und Anspruch auf Rente für Schaden an Leben hat, die höhere Rente in voller Höhe und 25 v.HV der niedrigeren Rente. Anzurechnen sind danach nur Rentenbezüge. Die.Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres ist aber keine Rente, sondern eine Kapitalleistung. Sie ist daher nicht zu kürzen. Im übrigen gibt die Anwendung des § 120 BEG durch das Berufungsgericht keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Zwar könnten die Entscheidungsgrunde des Berufungsurteils (Bl. 7) die Auffassung nahelegen, daf3 die Anrechnungsvorschrift des § 120 BEG auch eine dem Hinterbliebenen zustehende Kapitalentschädigung umfaßt. Aus der Berechnung des Berufungsgerichts ergibt sich .jedoch nichts für eine solche Annahme. Ebensowenig ergibt das Urteil des Berufungsgerichts einen Anhaltspunkt dafür, daß auch Entschädigungsansprüche, die der Klägerin als ßrbin ihres Ehemannes zustehen könnten, in die Anrechnung einbezogen worden sind. Der erkennende Senat konnte dana<h in der Sache selbst entscheiden und das beklagte Land verurteilen, an die Klägerin außer dem bereits zuerkannten Betrag von 8.287,50 DH einen weiteren Betrag von 1.710 DH zu leisten, ■>
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Die Kosten der Entscheidung beruhen auf den ZPO und 2.25 Abs. 1 EEG.
Ascher Johannsen Maaß
Wilden
Dr. Graf
§ 92