Tatbestands Die aus Zamosc in Polen stammende jüdische Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit geltend gemachte Zur Begründung hat sie an Eides Statt versichert, sie habe von Dezember 1939 bis April 1941 in ZfHB den Judenstern getragen» Ab April 1941 bis August 1942 habe sie im Ghetto leben müssen; dann sei sie geflohen und habe in der Folgezeit bis zu dem Eintreffen der russischen Armee im Juli 1944 unter menschenunwürdigen Bedigungen in der Umgebung von Zflmi gelebt» Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin mit Vergleich vom 13» August 1959 wegen Schadens an Freiheit eine Entschädigung in Höhe von 7»o5o DM zugebilligt» Am 7» Oktober 1959 hat das Entschädigungsamt Berlin, bei den die Zeugin Ho^lBP Entschädigungsansprüche geltend gemacht und eine Zeugenerklärung der nunmehrigen Klägerin vorgclegt hatte, der Entschädigungsbehörde in Trier die Fotokopie oiner Auskunft des Internationalen Suchdienstes über die Zeugin übersandt, wonach diese Zeugin laut einem Vermerk im IRO CM/1 Bogen von 1939 bis 1946 als Schülerin in in Rußland ge- Mit Bescheid vom 13« Februar i960, dor Klägerin zuge-stollt am 25* Februar IS60, hat die Entschädigungsbehörde den Vergleich vom 13« August 1959 widerrufen und die Rückzahlung der 7o05o DM angeordnet « Zur Begründung ist ausgeführt, es habe sich herausgestellt, daß die Antragstollerin der Wahrheit zuwider unrichtige Angaben gemacht und so Entschädigungsleistungen erhalten habe, die ihr nicht zustünden* Die Darstellung der Antragstellern und ihr Verfolgungsschicksal werde durch die Zeugenaussage der Frau Ro^^P belegt« Diese Zeugin habe sich aber nach einer am 7« Oktober 1959 eingegangenen Zusammenstellung der Familienangehörigen aus Nachkriegsunterlagen des XSD Arolsen in der Zeit von 1939 bis 1946 als Schülerin in O^HHHB/Rußland befunden« Es müsse angenommen worden, daß auch die Antragstellerin in Rußland gelobt habe, sie also, um Entschädigungsler’sbungen zu erlangen, wissentlich falsche Angaben gemacht habe« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hat für erwiesen erachtet, daß die Zeugin während des Krieges in Rußland gelebt und somit in ihrer von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung die Unwahrheit 1« Lao Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, daß die Zeugin in der streitigen Zeit in Rußland gelebt hat, ihre Zeugcnorklärung somit objektiv falsch war« Hach den weiteren PestStellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Unrichtigkeit dieser Erklärung gekannt und somit bei deren Vorlage vorsätzlich gehandelt« Las Berufungsgericht hat hierin ein unlauteres Handeln der Klägerin erblickt« Auf den Vorwurf der Verwendung unlauterer Mittel könne, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der Widerruf des Vergleichs gestützt werden« Lies habe obachtungen nichts über das Vorfolgungsschicksal der Klägerin wissen könne, nicht in Betracht gezogen, sondern als einzigen Grund den heute vom beklagten Land nicht mehr aufrecht erhaltenen Vorwurf erörtert, die Klägerin habe ihr Verfolgungsschicksal unrichtig dargestellt * Ben neuen Widerrufsgrund der Verwendung einer objektiv falschen Zeugenaussage habe die Entschädigungs-behördc erst nach Ablauf der Scchsmonatsfrist des § 2o3 Abs, 2 BEG, also verspätet, geltend gemacht» Baher könne der Widerrufsboscheid nicht aufrecht erhalten bleiben, obwohl foststehc, daß die Klägerin sich der von ihr beschafften unwahren eidesstattlichen Versicherung der Frau RoflHP zur Durchsetzung ihrer Entschädigungsansprüche in unlauterer und verwerflicher Weise bedient habe. angegeben werden, auf die der Y/iderruf gegründet wird* Jedoch kann die Entschädigungsbehörde in einen sich anschließenden gerichtlichen Verfahren den Widerruf auf andere Tatsachen stützen, sofern für die Geltendmachung des sich aus ihnen ergebenden Widorrufsgrundes die Prist noch nicht abgelaufen ist* Von dieser Rechtsprechung ist auch das Berufungsgericht ausgegängen* Es hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, verkannt, daß es sich hier nicht um das Nachschieben neuer Tatsachen, sondern nur um eine andere Wertung einer den Widerruf begründenden Tatsache handelt; Der Y/iderrufsbescheid ist gemäß § 21 o Abs* 2 in Verbindung mit § 7 Abs* 2 BEG damit begründet worden, daß die Klägerin wissentlich der Wahrheit zuwider amrichtige Angaben gemacht und so bereits Entschädigüngs-loictungen erhalten habe, die ihr nicht zustünden* Dieser rechtlichen Wertung lag die Tatsache zugrunde, daß die Klägerin die Darstellung über ihr Verfolgungsschicksal durch die Zeugenaussage der Prau RoflH^ belegt hatte, obwohl, wie sich inzwischen ergeben hatte, diese Zeugin von 1939 bis 1946 in gewesen war* Hieraus hat die Entschädigungsbehörde gefolgert, daß auch die Klägerin, die ihrerseits als Zeugin in dem Entschädigungsvor-fahron der Zeugin Ro^mp deren Angaben über ihr Ver-folgungoschicksal bestätigt und erklärt hat, stets während der VerfolgimgSzeit bei PraU Ro^iBP gewesen zu sein, in Rußland und nicht im Ghetto von Z4gewesen ist und somit in ihrem eigenen Verfahren wissentlich falsche Angaben gemacht hat, um Entschädigungsleistungen zu erlangen* Letzterer Vorwurf bezieht sich aber nach dem Zusammenhang der Gründe des Widerrufsbescheides nicht allein auf die eigenen Angaben der Klägerin über ihren Ghottoaufenthalt, sondern auch darauf, daß dio Klägerin ihre Darstellung durch eine Zeugenaussage hat belegen lassen, von der sie wußte, daß sie jedenfalls insoweit unrichtig war, als die Zeugin darin bekundet hatte, sie habe sich gleichzeitig mit der Klägerin im Ghetto von befunden und kenne somit deren Verfolgungs- Die von beklagten Land nunmehr dem V/idorrufsbescheid ausschließlich zugrunde gelegte Tatsache, daß sich die Klägerin zur Durchsetzung ihres Entschädigungsanspruchs der von ihr beschafften unwahren eidesstattlichen Versicherung der Frau Ro^|^ bedient hat, war somit bereits in dem ursprünglichen V/idorrufsbescheid angegeben« Die Entschädigungßbohördc hat allerdings die im ursprünglichen Y/idorrufcboschcid auf Grund der dort angeführten Tatsachen gezogene Schlußfolgerung, daß auch die Klägerin in Rußland goweson sei, in der Folgezeit nicht mehr aufrecht erhalten« Es bestehen jedoch keine Bedenkon dagegen« daß das beklagte Land im Laufe des EntSchädigungsverfahrens den Widerruf ausdrücklich nurmohr auf die vorerwähnte, bereits in ursprünglichen V/idorrufsbescheid angegebene Tatsache gestützt hat« Insoweit handelt os sich nicht un eine nur innerhalb der Sochsnonatsfrist dos § 2o3 Abs« 2 BEG zulässige Nachschiebung einer neuen Tatsache, sondern nur um eine andere Wertung eines bereits in der Begründung dc3 Widerrufsboocheides dargelegten Sachverhalt s.Die Entschädigungsbehörde war zunächst von der Auffassung ausgegangon, daß die Erklärung der Zeugin in zweierlei Hinsicht falsch war, nämlich insofern, als sie sowohl das Vcrfolgungsschickoal der Klägerin in ZflB^ als auch ihre eigene Kenntnis hierüber bestätigte» Nunmehr sicht das beklagte Land die Unrichtigkeit der Aussage der Zeugin nur noch darin, daß sie der Wahrheit zuwider bekundet hat, sie kenne das Verfolgungsschicksal der Klägerin auf Grund eigener Wahrnehmungo Gegen eine solche andere Wertung bestehen auch dann keine rechtlichen Bedenken, wenn sie zur Polge haben, daß der Widerruf unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt aufrecht erhalten wird« Entscheidend ist allein, daf3 dieser Gesichtspunkt sieh schon aus dem GesamtSachverhalt ergibt, der nach dem Inhalt des V/idorrufsbcscheids dessen tatsächliche Grundlage bildet» Bas ist hier, wie bereits dargolegt, der Pall» Bei dieser Sachlage stand es im Ermessen der Entschädigungs-behörde, den Y/idorruf nicht mehr darauf zu stützen, daß die eigenen Angaben der Klägerin über ihr Verfolgungsschicksal falsch waren, sondern nunmehr geltend zu machen, daß die Klägerin eine unrichtige Zeugenaussage in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit vorgelegt und im Sinne des § 7 BEG sich damit unlauterer Mittel bedient hat» Von Verwendung unlauterer Mittel kann auch dann gesprochen werden, wenn richtige tatsächliche Angaben durch falsche eidesstattliche Erklärungen dritter Personen belegt werden (vgl.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein BEG §§ 7? 2o1 p 2o3 2ur Frage, ob die EntschädigungsbehÖrde nach fristgemäß erklärten Widerruf dao den Widerruf begründende Verhalten des Berechtigten anders werten und demgemäß den Widerruf nach Ablauf der Widerrufsfrist auf einen anderen Gesichtspunkt stützen kann, BGH, Urt. v. 3. Juli 1963 - IV ZR 34/63 - OLG Koblenz IiG Trier JUBJ84/Ö Verkündet am 3o Juli 1963 Hoeppe, Justizangestollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dom Entschädigungsrechtsstreit dos Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4? Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Freiherr v.Stackeiberg in Karlsruhe - gegen Frau Rea M gehe RflB^ ®st Avenue, N.Y., USA, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt in^HBB- hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden, Br.Loewenheim und Br.Graf für Rocht erkannt? Auf die Revision dos beklagten Landes wird das Urteil des 5o Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. August 1962 aufgehoben. Bio Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entachädigungskammer des Landgerichts in Trier vom 5’. Juli 1961 wird zurückgewiesen. Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Bio außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtsmittel trägt die Klägerin». Von Rechts wegen Tatbestands Die aus Zamosc in Polen stammende jüdische Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit geltend gemachte Zur Begründung hat sie an Eides Statt versichert, sie habe von Dezember 1939 bis April 1941 in ZfHB den Judenstern getragen» Ab April 1941 bis August 1942 habe sie im Ghetto leben müssen; dann sei sie geflohen und habe in der Folgezeit bis zu dem Eintreffen der russischen Armee im Juli 1944 unter menschenunwürdigen Bedigungen in der Umgebung von Zflmi gelebt» Zum weiteren Nachweis dieses Verfolgungsschicksals ist eine eidesstattliche Erklärung der heute gleichfalls in BrfHHpi wohnhaften Frau Anna RoflH^ vorgelegt worden, in der die Zeugin erklärte, sie kenne die Klägerin seit ihrer Kindheit sehr gut; die Klägerin sei gezwungen gewesen, seit Dezember 1939 den Judenstern zu tragen; auch sei die Klägerin zu verschiedenen Zwangsarbeiten herangezogen worden, die sie bis August 1942 in und im Ghetto geleistet habe; während dieser Zeit sei sie, die Zeugin, mit der Klägerin zusammen im Ghetto ZflU^ gewesen» Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin mit Vergleich vom 13» August 1959 wegen Schadens an Freiheit eine Entschädigung in Höhe von 7»o5o DM zugebilligt» Am 7» Oktober 1959 hat das Entschädigungsamt Berlin, bei den die Zeugin Ho^lBP Entschädigungsansprüche geltend gemacht und eine Zeugenerklärung der nunmehrigen Klägerin vorgclegt hatte, der Entschädigungsbehörde in Trier die Fotokopie oiner Auskunft des Internationalen Suchdienstes über die Zeugin übersandt, wonach diese Zeugin laut einem Vermerk im IRO CM/1 Bogen von 1939 bis 1946 als Schülerin in in Rußland ge- lebt hat» Mit Bescheid vom 13« Februar i960, dor Klägerin zuge-stollt am 25* Februar IS60, hat die Entschädigungsbehörde den Vergleich vom 13« August 1959 widerrufen und die Rückzahlung der 7o05o DM angeordnet « Zur Begründung ist ausgeführt, es habe sich herausgestellt, daß die Antragstollerin der Wahrheit zuwider unrichtige Angaben gemacht und so Entschädigungsleistungen erhalten habe, die ihr nicht zustünden* Die Darstellung der Antragstellern und ihr Verfolgungsschicksal werde durch die Zeugenaussage der Frau Ro^^P belegt« Diese Zeugin habe sich aber nach einer am 7« Oktober 1959 eingegangenen Zusammenstellung der Familienangehörigen aus Nachkriegsunterlagen des XSD Arolsen in der Zeit von 1939 bis 1946 als Schülerin in O^HHHB/Rußland befunden« Es müsse angenommen worden, daß auch die Antragstellerin in Rußland gelobt habe, sie also, um Entschädigungsler’sbungen zu erlangen, wissentlich falsche Angaben gemacht habe« Die Klägerin hat Klage erhoben und die Aufhebung des Yfidcrrufsbescheides beantragt« Das beklagte Band hat Klageabweisung beantragt« Es hat mit Schriftsatz vom 16« Mai 1961 (Bl« Io GA) geltend gemacht, die Klägorin habe eine objektiv falsche Erklärung der Zeugin Ro(|^^ vorgelegt« Ob sie selbst in Rußland gewesen oder von Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sei, sei unerheblich« Jeder Verstoß gegen die Wahrheitspflicht berechtige die Behörde, von der Bestimmung des § 7 BEO Gebrauch zu machen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hat für erwiesen erachtet, daß die Zeugin während des Krieges in Rußland gelebt und somit in ihrer von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung die Unwahrheit gesagt hat, und daß die Klägerin zu demindest fahrlässig die Vorlage dieser falschen eidesstattlichen Versicherung zugelassen hat* Weiter hat das Landgericht ausgeführt, die lintschädigungsbehörde habe zwar den Y/iderruf ursprünglich anders begründete Sic habe jedoch nach Klagoorhebung in rechtlich zulässiger Weise den Widerruf dos Vergleichs auch auf den erörterten, rechtlich beachtlichen Gesichtspunkt gestützt und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten« Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und den Widerrufsbeocheid aufgehoben« Mit der vom Bundesgerichtshof zugclassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« % Die Klägerin hat beantragt, die Revision zurückzu-woisen« Entsfihe.idungsgründe s Die Revision ist begründet« 1« Lao Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, daß die Zeugin in der streitigen Zeit in Rußland gelebt hat, ihre Zeugcnorklärung somit objektiv falsch war« Hach den weiteren PestStellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Unrichtigkeit dieser Erklärung gekannt und somit bei deren Vorlage vorsätzlich gehandelt« Las Berufungsgericht hat hierin ein unlauteres Handeln der Klägerin erblickt« Auf den Vorwurf der Verwendung unlauterer Mittel könne, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der Widerruf des Vergleichs gestützt werden« Lies habe jedoch die Entschädigungsbehörde, wie sich aus der schriftlichen Begründung des Widerrufsbescheides ergebe, nicht getan, obwohl sich dieser Widerrufsgrund als besonders naheliegend angoboten habe. Sie habe die Möglichkeit, daß die Zeugin aus eigenen Be- obachtungen nichts über das Vorfolgungsschicksal der Klägerin wissen könne, nicht in Betracht gezogen, sondern als einzigen Grund den heute vom beklagten Land nicht mehr aufrecht erhaltenen Vorwurf erörtert, die Klägerin habe ihr Verfolgungsschicksal unrichtig dargestellt * Ben neuen Widerrufsgrund der Verwendung einer objektiv falschen Zeugenaussage habe die Entschädigungs-behördc erst nach Ablauf der Scchsmonatsfrist des § 2o3 Abs, 2 BEG, also verspätet, geltend gemacht» Baher könne der Widerrufsboscheid nicht aufrecht erhalten bleiben, obwohl foststehc, daß die Klägerin sich der von ihr beschafften unwahren eidesstattlichen Versicherung der Frau RoflHP zur Durchsetzung ihrer Entschädigungsansprüche in unlauterer und verwerflicher Weise bedient habe. 2. Biese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. Nach § 2o1 Abo. 1 BEG kann die Entschädigungsbehörde einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß ein Entciohungogrund nach § 7 Abs. 2 BEG vorliegt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt dies auch für Vergleiche, die im Verfahren vor den Entschädigüngs-behürden abgeschlossen worden sind. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 29. April 196o - IV ZB 77/6o -, LM Nr. 3 zu § 2o1 BEG 1956 = RzW i960, 378 Nr. 36) müssen in dem Y/iderrufsbeocheid die Tatsachen angegeben werden, auf die der Y/iderruf gegründet wird* Jedoch kann die Entschädigungsbehörde in einen sich anschließenden gerichtlichen Verfahren den Widerruf auf andere Tatsachen stützen, sofern für die Geltendmachung des sich aus ihnen ergebenden Widorrufsgrundes die Prist noch nicht abgelaufen ist* Von dieser Rechtsprechung ist auch das Berufungsgericht ausgegängen* Es hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, verkannt, daß es sich hier nicht um das Nachschieben neuer Tatsachen, sondern nur um eine andere Wertung einer den Widerruf begründenden Tatsache handelt; Der Y/iderrufsbescheid ist gemäß § 21 o Abs* 2 in Verbindung mit § 7 Abs* 2 BEG damit begründet worden, daß die Klägerin wissentlich der Wahrheit zuwider amrichtige Angaben gemacht und so bereits Entschädigüngs-loictungen erhalten habe, die ihr nicht zustünden* Dieser rechtlichen Wertung lag die Tatsache zugrunde, daß die Klägerin die Darstellung über ihr Verfolgungsschicksal durch die Zeugenaussage der Prau RoflH^ belegt hatte, obwohl, wie sich inzwischen ergeben hatte, diese Zeugin von 1939 bis 1946 in gewesen war* Hieraus hat die Entschädigungsbehörde gefolgert, daß auch die Klägerin, die ihrerseits als Zeugin in dem Entschädigungsvor-fahron der Zeugin Ro^mp deren Angaben über ihr Ver-folgungoschicksal bestätigt und erklärt hat, stets während der VerfolgimgSzeit bei PraU Ro^iBP gewesen zu sein, in Rußland und nicht im Ghetto von Z4gewesen ist und somit in ihrem eigenen Verfahren wissentlich falsche Angaben gemacht hat, um Entschädigungsleistungen zu erlangen* Letzterer Vorwurf bezieht sich aber nach dem Zusammenhang der Gründe des Widerrufsbescheides nicht allein auf die eigenen Angaben der Klägerin über ihren Ghottoaufenthalt, sondern auch darauf, daß dio Klägerin ihre Darstellung durch eine Zeugenaussage hat belegen lassen, von der sie wußte, daß sie jedenfalls insoweit unrichtig war, als die Zeugin darin bekundet hatte, sie habe sich gleichzeitig mit der Klägerin im Ghetto von befunden und kenne somit deren Verfolgungs- schicksal auf Grund eigener Y/ahrnehmung« In dem Bescheid ist zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß die Klägerin die Erklärung der Zeugin in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit vorgelcgt hat« Darüber, daß die Entschädi-gungsbehördo hiervon ausgegangon ist, kann aber angesichts der Tatsache, daß in dem Bescheid der Rußlandaufenthalt der Klägerin als erwiesen angesehen ist, kein Zweifel bestehen« Nach allem hat die Ent3chädi-gungsbohördc in ihrem Widerrufsbescheid auch die Tatsache aufgoführt, daß von der Klägerin zu dem Nachweis ihres Vorfolgungsschicksals eine Zeugonerklärung vorgolegt wurde, deren Unrichtigkeit der Klägerin bekannt war« Die von beklagten Land nunmehr dem V/idorrufsbescheid ausschließlich zugrunde gelegte Tatsache, daß sich die Klägerin zur Durchsetzung ihres Entschädigungsanspruchs der von ihr beschafften unwahren eidesstattlichen Versicherung der Frau Ro^|^ bedient hat, war somit bereits in dem ursprünglichen V/idorrufsbescheid angegeben« Die Entschädigungßbohördc hat allerdings die im ursprünglichen Y/idorrufcboschcid auf Grund der dort angeführten Tatsachen gezogene Schlußfolgerung, daß auch die Klägerin in Rußland goweson sei, in der Folgezeit nicht mehr aufrecht erhalten« Es bestehen jedoch keine Bedenkon dagegen« daß das beklagte Land im Laufe des EntSchädigungsverfahrens den Widerruf ausdrücklich nurmohr auf die vorerwähnte, bereits in ursprünglichen V/idorrufsbescheid angegebene Tatsache gestützt hat« Insoweit handelt os sich nicht un eine nur innerhalb der Sochsnonatsfrist dos § 2o3 Abs« 2 BEG zulässige Nachschiebung einer neuen Tatsache, sondern nur um eine andere Wertung eines bereits in der Begründung dc3 Widerrufsboocheides dargelegten Sachverhalt s. Die Entschädigungsbehörde war zunächst von der Auffassung ausgegangon, daß die Erklärung der Zeugin in zweierlei Hinsicht falsch war, nämlich insofern, als sie sowohl das Vcrfolgungsschickoal der Klägerin in ZflB^ als auch ihre eigene Kenntnis hierüber bestätigte» Nunmehr sicht das beklagte Land die Unrichtigkeit der Aussage der Zeugin nur noch darin, daß sie der Wahrheit zuwider bekundet hat, sie kenne das Verfolgungsschicksal der Klägerin auf Grund eigener Wahrnehmungo Gegen eine solche andere Wertung bestehen auch dann keine rechtlichen Bedenken, wenn sie zur Polge haben, daß der Widerruf unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt aufrecht erhalten wird« Entscheidend ist allein, daf3 dieser Gesichtspunkt sieh schon aus dem GesamtSachverhalt ergibt, der nach dem Inhalt des V/idorrufsbcscheids dessen tatsächliche Grundlage bildet» Bas ist hier, wie bereits dargolegt, der Pall» Bei dieser Sachlage stand es im Ermessen der Entschädigungs-behörde, den Y/idorruf nicht mehr darauf zu stützen, daß die eigenen Angaben der Klägerin über ihr Verfolgungsschicksal falsch waren, sondern nunmehr geltend zu machen, daß die Klägerin eine unrichtige Zeugenaussage in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit vorgelegt und im Sinne des § 7 BEG sich damit unlauterer Mittel bedient hat» Von Verwendung unlauterer Mittel kann auch dann gesprochen werden, wenn richtige tatsächliche Angaben durch falsche eidesstattliche Erklärungen dritter Personen belegt werden (vgl. Blessin/Ehrig/Wilden, 3»Aufl» BEG § 7 Anm» 9)* Auch ein solches, bereits im ursprünglichen Widerrufsbescheid aufgeführtes Vorhalten rechtfertigt deshalb die Entziehung des Anspruchs» 3o Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin eine objektiv unwahre Zeugenerklärung der Frau BoflBP vorgelegt, sich vorher mit dieser Zeugin abgesprochen und somit vorsätzlich gehandelt hat, sind die Yfiderrufsvoraussetzungen der §§ 2o1, 7 Abs0 1 und 2 BEG gegeben* Anhaltspunkte dafür, daß die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 211 Abs* 1 BEG), sind nicht ersichtlich* Aus diesen Gründen muß auf die Revision des beklagten Bandes das angefochtone Urteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil viedcrhergestollt werden* Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 > 97 ZPO, § 225 Abs* 1 BEG« Baske Maaß Y/ilden Dr*Loewenheim Dr*Graf