Palls ein Gericht über einen solchen Anspruch im Entschädigungsverfahren entschieden hat, kann gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel auch in der" im BEG vorgesehenen Porm eingelegt werden. Pür das weitere Verfahren über die Entscheidung des Rechtsmittels sind jedoch die Normen des gewöhnlichen Zivilprozesses anzuwenden, sofern nicht nur über die Zulässigkeit des Rechtsmittels oder der Klage zu entscheiden *' ist. Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4. Demgemäß erließ das Landgericht auf Antrag des Klägers ein Anerkenntnis-Teilurteil gegen die jetzige Klägerin. Nachdem ihm diese zunächst vom Landgericht zuerkannt worden war, lehnte das Oberlandesgericht sie mit der Begründung ab, der Beklagte habe vorsätzlich unrichtige Angaben über die tatsächlichen Voraussetzungen des weiteren Anspruchs gemacht. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage geltend, der Beklagte habe das Anerkenntnis-Teilurteil auf sittenwidrige Weise erlangt. Der Klagantrag geht dahin, das Anerkenntnis-Teilurteil aufzuheben, die frühere Klage abzuweisen und den Beklagten zur Rückzahlung der auf Grund des Anerkenntnisses geleisteten Zahlungen zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Anerkenntnis-Teilurteils herauszugeben und die der Klägerin in früheren Entschädigungsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Das Oberlandesgericht (EntschädigungsSenat) hat das Urteil des Landgerichts geändert, die Klage als unzulässig abgewieaen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Wie noch ausgeführt wird, ist über die geltend gemachten Ansprüche nach den Normen des gewöhnlichen Zivilprozesses und nicht nach den für das Entschädigungsverfähren geltenden zu entscheiden. nach den für das Entschädigungsverfahren geltenden Normen zu entscheiden, die Klage dadurch erhoben, daß sie eine von dem sie vertretenden Senator für Arbeit Unterzeichnete Klageschrift (§ 224 Abs. 1 BEG) beim Landgericht eingereicht hat. Die Partei darf, wie in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt ist, nicht dadurch Nachteile erleiden, daß sie durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts in eine prozessual schwie-rige Lage gekommen oder eine falsche Vorstellung von der Zulässigkeit des objektiv gegebenen Rechtsmittels bekommen hat (RGZ 110, 135; Stein/Jonas ZPO 18. Daher konnte die Klägerin das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts auch in der für das Entschädigungsverfahren vorgeschriebenen Porm und Prist ein-legen. Aus dem gleichen Grunde ist auch die Revision zulässig, obwohl sie nicht von einem beim Revisionsgerieht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Das Berufungsgericht hat außerdem die Revision nach § 219 BEG zugelassen und auch damit hinreichend zu dem Ausdruck gebracht, daß es ein Urteil im Entschädigungsverfahren (§§ 209 ff BEG) erlassen wollte. fung nach den für das Entschädigungsverfahren geltenden Normen verhandelt und auf Grund dieser Verhandlung entschieden hat. In dem vor dem Berufungsgericht anhängig gewordenen Verfahren ist nur über die Zulässigkeit des Rechtsmittels und über die der Klage entschieden worden. Im Revisionsrechtszug kann daher die sachliche Richtigkeit des Urteils des Berufungsgerichts nachgeprüft werden, d.h. hier, ob es zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. 1. Die Klägerin macht neben anderen Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche geltend, weil sie, v/ie sie behauptet, von dem Beklagten in dem vorangegangenen Entschädigungsverfahren arglistig getäuscht und dadurch veranlaßt worden sei, einen Teil seines geltend gemachten Anspruchs anzuerkennen, so daß ein Anerkenntnis-Teilurteil ergangen sei. die den Normen des gewöhnlichen Zivilprozesses entspricht und über diese Klage ist auch nach diesen Normen zu verhandeln und zu entscheiden, Die Klägerin hat auch im Berufungsrechtszug ausdrücklich erklärt, daß sie eine solche Klage nicht erhebe. Der Antrag, das Anerkenntnis-Teilurteil aufzuheben und den ihm zugrunde liegenden Anspruch abzuweisen und die Rückzahlung der auf Grund dieses Urteils bewirkten Leistungen anzuordnen, kann nicht auf § 213 BEG gegründet werden. Bie Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift zeigt, daß der Gesetzgeber die in § 213 BEG genannten Ansprüche nicht gewähren wollte, wenn sich nach Rechtskraft des Urteils herausstellt, daß der Kläger, um Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Bie Regierungsvorlage zu dem BEG 1956 enthielt in § 99 c eine Vorschrift, nach der das Land auch nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung unter den in § 7 Abs. 2 BEG = § 4a des Entwurfs aufgeführten Voraussetzungen eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung anstrengen konnte. Der Umstand, daß ein Verfolgter durch betrügerische Handlungen Entschädigungsleistungen erlangt hat, gibt dem Leistenden nicht das Recht, die ihm daraus nach bürgerlichem Recht etv/a zustehenden Schadensersatz- und Bereicherung sansprüche nach den Normen des Entschädigungsverfahrens geltend zu machen. Die Revision muß somit mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden, jedoch ist gemäß § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges aufzuheben. Auch vor dem Berufungsgericht ist die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen, denn auch nach der Entscheidung dieses Gerichts ist ihre Klage abgewiesen, so daß sie nach § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein ZPO §§ 78, 253, 518 Abs. 1, §§ 519, 553, 554; BEO §§ 209, 210, 213, 224 Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Verfolgten, "-dl weilrdieser das beklagte Land in einem Entschädigungsrechtsstreit durch arglistige Täuschung veranlaßt hat, den Entschädigungsanspruch anzuerkennen, sind im gewöhnlichen Zivilprozeßverfahren geltend zu machen. Palls ein Gericht über einen solchen Anspruch im Entschädigungsverfahren entschieden hat, kann gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel auch in der" im BEG vorgesehenen Porm eingelegt werden. Pür das weitere Verfahren über die Entscheidung des Rechtsmittels sind jedoch die Normen des gewöhnlichen Zivilprozesses anzuwenden, sofern nicht nur über die Zulässigkeit des Rechtsmittels oder der Klage zu entscheiden *' ist. BEG §§ 213, 7 § 213 BEG ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn sich nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung herausstellt, daß ein Tatbestand Vorgelegen hat, der eine Versagung des Anspruchs nach § 7 BEG gerechtfertigt hätte. BGH, Urt. v. 11. Oktober 1961 - IV ZR 34/61 - OLG Bremen LG Bremen IV ZR 34/61 Verkündet am 11. Oktober 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtfestreit der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Arbeit in Bremen, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Br .MBB. V in gegen den Kaufmann Carl Straße in B - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Br. Graf für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4. Januar 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen; jedoch wird die in diesem Urteil enthaltene Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszugs aufgehoben. Biese Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war aus Verfolgungsgründen in der Zeit vom 31. Januar 1941 bis zu dem 13. Februar 1945 verhaftet. Er hat u.a. Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen geltend gemacht. Dabei hat er die Rente gewählt. Im Rechtsstreit vor dem Landgericht Bremen erkannte die Klägerin am 13. Dezember 1957 die Verpflichtung zur Zahlung der Mindestrente von monatlich 100 DM (§95 Abs. 2 BEO) ab 1. November 1953 an. Demgemäß erließ das Landgericht auf Antrag des Klägers ein Anerkenntnis-Teilurteil gegen die jetzige Klägerin. Auf Grund dieses Titels leistete sie Zahlungen an den Beklagten. Dieser machte weitergehende Berufsschadensansprüche geltend und verlangte eine höhere Rente. Nachdem ihm diese zunächst vom Landgericht zuerkannt worden war, lehnte das Oberlandesgericht sie mit der Begründung ab, der Beklagte habe vorsätzlich unrichtige Angaben über die tatsächlichen Voraussetzungen des weiteren Anspruchs gemacht. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage geltend, der Beklagte habe das Anerkenntnis-Teilurteil auf sittenwidrige Weise erlangt. Die Klageschrift, die am 21. Mai 1959 bei der Entschädigungskammer des Landgerichts einging, ist nicht von einem beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet. Der Klagantrag geht dahin, das Anerkenntnis-Teilurteil aufzuheben, die frühere Klage abzuweisen und den Beklagten zur Rückzahlung der auf Grund des Anerkenntnisses geleisteten Zahlungen zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Anerkenntnis-Teilurteils herauszugeben und die der Klägerin in früheren Entschädigungsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Die Klägerin hat ihr Anerkenntnis vom 13. Dezember 1957 angefochten und die Klage auf jede mögliche Anspruchsgrundlage, insbesondere die §§ 812, 826 BGB, gestützt. Weder in dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht noch vor dem Oberlandesgericht hat sich die Klägerin durch einen bei jenen Gerichten zugelassenen Anwalt vertreten lassen. Das Landgericht (Entschädigungskammer) hat die Klage aus sachlichen Gründen abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die 5 bisher gezahlten Renten für Schaden im beruflichen Fortkommen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für die Zeit vom 1. November 1953 bis 1. Juni 1959 von insgesamt 6.700 DM zurückzuzahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Anerkenntnis-Teilurteils des Landgerichts Bremen - Entschädigungskammer - vom 13- Dezember 1957 an die Klägerin herauszugeben, 3. das Anerkenntnis-Teilurteil des Landgerichts Bremen - Entschädigungskammer - vom 13. Dezember 1957 in der Entschädigungssache des Beklagten gegen die Klägerin (Az.: OH 2058/55 (E)) aufzuheben, 4. die Klage insoweit abzuweisen, als dem Beklagten wegen des in der Zeit vom 31. Januar 1941 bis zu dem ^ 13. Februar 1943 erlittenen Schadens im beruflichen B und v/irtschaftlichen Fortkommen eine Mindestrente von monatlich 100 DM ab 1. November 1953 zuerkannt worden ist, 5. dem Beklagten die entsprechenden Kosten des früheren Entschädigungsverfahrens aufzuerlegen, 6. das'Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. -4 - Das Oberlandesgericht (EntschädigungsSenat) hat das Urteil des Landgerichts geändert, die Klage als unzulässig abgewieaen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges hat es der Klägerin auferlegt, die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung und die Revision sind zulässig. Wie noch ausgeführt wird, ist über die geltend gemachten Ansprüche nach den Normen des gewöhnlichen Zivilprozesses und nicht nach den für das Entschädigungsverfähren geltenden zu entscheiden. Dennoch sind die Berufung und die Revision nicht deswegen unzulässig, weil die Rechtsmittelschriften gemäß § 78 ZPO nicht von Anwälten unterzeichnet worden sind, die bei den Rechtsmittelgerichten zugelassen sind. Die Klägerin hat in der Annahme, über ihre Klage sei nach den für das Entschädigungsverfahren geltenden Normen zu entscheiden, die Klage dadurch erhoben, daß sie eine von dem sie vertretenden Senator für Arbeit Unterzeichnete Klageschrift (§ 224 Abs. 1 BEG) beim Landgericht eingereicht hat. Das Landgericht hat über diese Klage im Entschädigungsverfahren sachlich entschieden. Das ergibt das Rubrum des Urteils, der Inhalt der Entscheidungsgrunde und die auf § 225 BEG gestützte Kostenentscheidung. Dadurch hat es die Klägerin darin bestärkt, daß diese Verfahrensart zulässig sei. Die Partei darf, wie in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt ist, nicht dadurch Nachteile erleiden, daß sie durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts in eine prozessual schwie-rige Lage gekommen oder eine falsche Vorstellung von der Zulässigkeit des objektiv gegebenen Rechtsmittels bekommen hat (RGZ 110, 135; Stein/Jonas ZPO 18. Aufl. Einl. vor § 511 ZPO III). Daher konnte die Klägerin das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts auch in der für das Entschädigungsverfahren vorgeschriebenen Porm und Prist ein-legen. Aus dem gleichen Grunde ist auch die Revision zulässig, obwohl sie nicht von einem beim Revisionsgerieht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Das Oberlandesgericht hat, wie das Urteil ergibt, gleichfalls auf das bei ^ ihn anhängig gewordene Verfahren die Vorschriften des Ent-Schädigungsverfahrens angewandt. Das Berufungsgericht hat außerdem die Revision nach § 219 BEG zugelassen und auch damit hinreichend zu dem Ausdruck gebracht, daß es ein Urteil im Entschädigungsverfahren (§§ 209 ff BEG) erlassen wollte. Das Urteil des Berufungsgerichts ist auch nicht deswegen mangelhaft, weil das Berufungsgericht über die Beru- fung nach den für das Entschädigungsverfahren geltenden Normen verhandelt und auf Grund dieser Verhandlung entschieden hat. Das Berufungsgericht hat nicht sachlich über den geltend gemachten Anspruch entschieden. Diese Entscheidung hätte nur im gewöhnlichen Zivilprozeß gefällt werden können. In dem vor dem Berufungsgericht anhängig gewordenen Verfahren ist nur über die Zulässigkeit des Rechtsmittels und über die der Klage entschieden worden. Für das einzuschlagende Verfahren waren die besonderen Vorschriften für das Verfahren in Entschädigungssachen anzuwenden. Im Revisionsrechtszug kann daher die sachliche Richtigkeit des Urteils des Berufungsgerichts nachgeprüft werden, d.h. hier, ob es zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. xX. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch kann nur ein solcher des bürgerlichen Rechts sein, der im Entschädigungsverfahren nicht geltend gemacht werden kann. 1. Die Klägerin macht neben anderen Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche geltend, weil sie, v/ie sie behauptet, von dem Beklagten in dem vorangegangenen Entschädigungsverfahren arglistig getäuscht und dadurch veranlaßt worden sei, einen Teil seines geltend gemachten Anspruchs anzuerkennen, so daß ein Anerkenntnis-Teilurteil ergangen sei. Soweit für diese Ansprüche überhaupt eine gesetzliche Grundlage gegeben ist, kann diese nur in Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gefunden werden. Sie haben keine Stütze in Normen des Entschädigungsrechts. Die sich auf §§ 812 ff, 826, 823 BGB. in Verbindung mit § 263 StGB gründenden Ansprüche können nur mit einer Klage geltend gemacht werden, die den Normen des gewöhnlichen Zivilprozesses entspricht und über diese Klage ist auch nach diesen Normen zu verhandeln und zu entscheiden, 2. Als Restitutionsklage wäre das Begehren nach § 209 BEG, § 580 Nr. 4- ZPO nicht zulässig, da die hierfür in § 581 ZPO geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Klägerin hat auch im Berufungsrechtszug ausdrücklich erklärt, daß sie eine solche Klage nicht erhebe. 3. Der Antrag, das Anerkenntnis-Teilurteil aufzuheben und den ihm zugrunde liegenden Anspruch abzuweisen und die Rückzahlung der auf Grund dieses Urteils bewirkten Leistungen anzuordnen, kann nicht auf § 213 BEG gegründet werden. Biese Bestimmung betrifft nicht den Pall, daß sich nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen über den Entschädigungsanspruch herausstellt, daß der Kläger, um Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. § 7 BEG wird in der Vorschrift nicht genannt. § 213 BEG kann auch nicht auf solche Palle entsprechend angewandt werden, wie die Revision meint. Bie Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift zeigt, daß der Gesetzgeber die in § 213 BEG genannten Ansprüche nicht gewähren wollte, wenn sich nach Rechtskraft des Urteils herausstellt, daß der Kläger, um Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Bie Regierungsvorlage zu dem BEG 1956 enthielt in § 99 c eine Vorschrift, nach der das Land auch nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung unter den in § 7 Abs. 2 BEG = § 4a des Entwurfs aufgeführten Voraussetzungen eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung anstrengen konnte. Biese Bestimmung ist nicht in das Gesetz übernommen worden. Der Gesetzgeber verzichtete darauf, weil er in solchen Pallen die von der Zivilprozeßordnung allgemein gegebene Möglichkeit der Restitutionsklage (§§ 580 ff ZPO) unter den dort geregelten Voraussetzungen für ausreichend hielt (vgl. Bundestagsausschuß für Prägen der Wiedergutmachung, Protokoll Nr. 21 vom 9- Februar 1956, S. 3 - 7), abgesehen davon, daß auch sonst Klagen mit Anspruchsgrundlagen aus dem bürgerlichen Recht nicht ausgeschlossen sind (vgl. dazu auch Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Prägen der Wiedergutmachung, BT-Drucksache Nr. 2382, S. 15). 4. Der Umstand, daß ein Verfolgter durch betrügerische Handlungen Entschädigungsleistungen erlangt hat, gibt dem Leistenden nicht das Recht, die ihm daraus nach bürgerlichem Recht etv/a zustehenden Schadensersatz- und Bereicherung sansprüche nach den Normen des Entschädigungsverfahrens geltend zu machen. Hier können nur solche Ansprüche geltend gemacht werden, die ihre Grundlage in den Bestimmungen des BEG haben. § 175 Abs. 1 BEG bestimmt ausdrücklich, daß für die nach dem BEG zu treffenden Entscheidungen die Entschädigungsorgane zuständig sind. Entschädigungsorgane sind nach § 173 Nr. 2 BEG auch die Entschädigungsgerichte. Nur für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten gelten die besonderen Verfahrensnormen der §§ 208 ff BEG. Über bürgerlich-rechtliche Bereicherungsund Schadensersatzansprüche kann daher nicht nach den verfahrensrechtlichen Normen des Entschädigungsrechts, sondern nur nach denen des gewöhnlichen Zivilprozeßverfahrens entschieden werden. III. Die Klage mußte daher in der nach §§ 253» 78 ZPO gebotenen Form erhoben werden. Das ist nicht geschehen, sie ist nicht von einem beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden. Dieser Mangel betrifft die Wirksamkeit der Klage als Prozeßhandlung. Er ist nicht geheilt worden (V/ieczorek ZPO § 253 J I a 1). Die Klage ist daher mit Recht als unzulässig abgewiesen worden. Die Revision muß somit mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden, jedoch ist gemäß § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges aufzuheben. Auch diese Kosten hat die Klägerin nach §§ 91, 97 ZPO zu tragen. Denn ihre Berufung hat keinen Erfolg gehabte Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auch vor dem Berufungsgericht ist die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen, denn auch nach der Entscheidung dieses Gerichts ist ihre Klage abgewiesen, so daß sie nach § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Ihr Rechtsmittel hat nicht deswegen im Sinne des § 97 ZPO teilweisen Erfolg gehabt, weil das Landgericht die Klage aus sachlich-rechtlichem Grunde, das Berufungsgericht jedoch nur aus einem prozessualen Grunde abgewiesen hat. Entscheidend ist, daß * vsr die Klägerin mit ihrem Klagbegehren weder beim Landgericht noch beim Berufungsgericht Erfolg gehabt hat (RGZ 45, 594, 396). Ascher Johannsen Maaß Y/ilden Dr.Graf